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   VGH Hessen, 12.03.1985 - 10 TG 26/85   

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VGH Hessen, 12.03.1985 - 10 TG 26/85 (https://dejure.org/1985,4362)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12.03.1985 - 10 TG 26/85 (https://dejure.org/1985,4362)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12. März 1985 - 10 TG 26/85 (https://dejure.org/1985,4362)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus VGH Hessen, 12.03.1985 - 10 TG 26/85
    Asylrecht genießt der politisch Verfolgte zwar Kraft Verfassungsrechts; er bedarf aber hierzu einer Feststellung des Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren, für dessen nähere Ausgestaltung dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zur Verfügung steht (BVerfGE 56, 216 [236] = EZAR 221 Nr. 4; BVerfGE 60, 253 /957 = EZAR 610 Nr. 14).
  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus VGH Hessen, 12.03.1985 - 10 TG 26/85
    Ähnlich wie im Falle der inzwischen außer Kraft getretenen Vorschrift des § 34 Abs. 1 AuslG (vgl. dazu BVerwG, EZAR 610 Nr. 2 = DÖV 1979, 902 und 610 Nr. 11 = NJW 1982, 1244 ) , des § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG (vgl. BVerfGE 65, 76 = EZAR 630 Nr. 4) und des § 11 Abs. 1 AsylVfG (vgl. BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1 = ZAR 1984, 160 f.) ist vielmehr für eine Entscheidung nach § 7 Abs. 2 AsylVfG die Erkenntnis zu verlangen, daß an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen über den anderweitigen Verfolgungsschutz vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich nach allgemeiner Auffassung die Annahme anderweitigen Verfolgungsschutzes geradezu aufdrängt.
  • OVG Hamburg, 11.03.1983 - Bs V 39/83
    Auszug aus VGH Hessen, 12.03.1985 - 10 TG 26/85
    Dies zu überprüfen hält sich der Senat für verpflichtet; selbst wenn die Vorschrift des § 512 a ZPO gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozeß entsprechend anwendbar ist, greift sie nicht ein, weil es sich bei dem Begehren des Antragstellers nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (so auch OVG Hamburg, EZAR 611 Nr. 3 = NVwZ 1983, 434).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus VGH Hessen, 12.03.1985 - 10 TG 26/85
    Ähnlich wie im Falle der inzwischen außer Kraft getretenen Vorschrift des § 34 Abs. 1 AuslG (vgl. dazu BVerwG, EZAR 610 Nr. 2 = DÖV 1979, 902 und 610 Nr. 11 = NJW 1982, 1244 ) , des § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG (vgl. BVerfGE 65, 76 = EZAR 630 Nr. 4) und des § 11 Abs. 1 AsylVfG (vgl. BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1 = ZAR 1984, 160 f.) ist vielmehr für eine Entscheidung nach § 7 Abs. 2 AsylVfG die Erkenntnis zu verlangen, daß an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen über den anderweitigen Verfolgungsschutz vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich nach allgemeiner Auffassung die Annahme anderweitigen Verfolgungsschutzes geradezu aufdrängt.
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus VGH Hessen, 12.03.1985 - 10 TG 26/85
    (so auch OVG Hamburg, a. a. O.; zum Verhältnis von § 80 Abs. 5 zu § 123 VwGO vgl. BVerfGE 51, 268 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.1983 - A 13 S 292/82

    Afghanistan - Flucht eines bekannten Sportlers und Mitgliedes der

    Auszug aus VGH Hessen, 12.03.1985 - 10 TG 26/85
    Anderweitiger Verfolgungsschutz im Sinne von § 2 Abs. 2 AsylVfG setzt ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen Flüchtling und Aufnahmestaat, einen rechtlich gesicherten nicht nur vorübergehenden Aufenthalt und eine Bewegungsfreiheit mit der Möglichkeit voraus, eine Lebensgrundlage nach Maßgabe der im Aufnahmestaat bestehenden Verhältnisse zu finden (BVerwG, EZAR 205 Nr. 2 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1983, 432; Hess. VGH, DVBl. 1984, 102 = InfAuslR 1983, 295).
  • BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 71.83

    Asylverfahren - Asylberechtigter - Rechtsstellung - Anerkennung - Vorübergehender

    Auszug aus VGH Hessen, 12.03.1985 - 10 TG 26/85
    Schließlich ist die Asylanerkennung dann nicht ausgeschlossen, wenn dem Verfolgten die in einem anderen Staat zunächst gegebene Lebensgrundlage später wieder entzogen wird und deshalb die Schutzbedürftigkeit des Verfolgten wiederauflebt (BVerwG, EZAR 205 Nr. 3 = DVBl. 1985, 239).
  • BVerwG, 01.03.1979 - 1 B 24.79
    Auszug aus VGH Hessen, 12.03.1985 - 10 TG 26/85
    Ähnlich wie im Falle der inzwischen außer Kraft getretenen Vorschrift des § 34 Abs. 1 AuslG (vgl. dazu BVerwG, EZAR 610 Nr. 2 = DÖV 1979, 902 und 610 Nr. 11 = NJW 1982, 1244 ) , des § 32 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG (vgl. BVerfGE 65, 76 = EZAR 630 Nr. 4) und des § 11 Abs. 1 AsylVfG (vgl. BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1 = ZAR 1984, 160 f.) ist vielmehr für eine Entscheidung nach § 7 Abs. 2 AsylVfG die Erkenntnis zu verlangen, daß an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen über den anderweitigen Verfolgungsschutz vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich nach allgemeiner Auffassung die Annahme anderweitigen Verfolgungsschutzes geradezu aufdrängt.
  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 12.03.1985 - 10 TG 26/85
    Asylrecht genießt der politisch Verfolgte zwar Kraft Verfassungsrechts; er bedarf aber hierzu einer Feststellung des Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren, für dessen nähere Ausgestaltung dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zur Verfügung steht (BVerfGE 56, 216 [236] = EZAR 221 Nr. 4; BVerfGE 60, 253 /957 = EZAR 610 Nr. 14).
  • VGH Hessen, 23.06.1983 - X OE 187/82
    Auszug aus VGH Hessen, 12.03.1985 - 10 TG 26/85
    Anderweitiger Verfolgungsschutz im Sinne von § 2 Abs. 2 AsylVfG setzt ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen Flüchtling und Aufnahmestaat, einen rechtlich gesicherten nicht nur vorübergehenden Aufenthalt und eine Bewegungsfreiheit mit der Möglichkeit voraus, eine Lebensgrundlage nach Maßgabe der im Aufnahmestaat bestehenden Verhältnisse zu finden (BVerwG, EZAR 205 Nr. 2 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1983, 432; Hess. VGH, DVBl. 1984, 102 = InfAuslR 1983, 295).
  • VGH Hessen, 10.03.1987 - 10 TG 628/87

    Rechtsschutz eines asylsuchenden Ausländers bei Einreiseverweigerung an der

    Dies zu überprüfen hält sich der Senat für verpflichtet (vgl. dazu Beschluß vom 12. März 1985 - 10 TG 26/85 -); denn die Vorschrift des § 512 a ZPO über die Nichtüberprüfbarkeit der erstinstanzlich bejahten örtlichen Zuständigkeit greift hier, selbst wenn sie gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozeß entsprechend anwendbar ist, deshalb nicht ein, weil es sich bei dem Begehren der Antragsteller nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (so auch OVG Hamburg, EZAR 611 Nr. 3 = NVwZ 1983, 434).

    Für die Annahme, es sei offensichtlich, (daß ein Ausländer bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war; genügt aber nicht die Feststellung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Sicherheit vor Verfolgung. Vielmehr ist für die Einreiseverweigerung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG ähnlich wie in den Fällen der inzwischen außer Kraft getretenen Vorschrift des § 34 Abs. 1 AuslG (vgl. dazu BVerwG, EZAR 610 Nr. 2 = DÖV 1979, 902 und BVerwG, EZAR 610 Nr. 11 = NJW 1982, 1244) und der Vorschriften des § 32 Abs. 6 Satz 1 (vgl. dazu BVerwGE 65, 76 = EZAR 630 Nr. 4) und des § 11 Abs. 1 AsylVfG; (vgl. dazu BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1) die Erkenntnis zu verlangen, daß an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung der Grenzbehörde über die anderweitige Sicherheit vor politischer Verfolgung vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Einreiseverweigerung nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) geradezu aufdrängt (so schon Beschlüsse des Senats vom 12. März 1985 -10 TG 26/85 - und vom 21. Februar 1987 - 10 TG 463/87 -).

  • VGH Hessen, 21.02.1987 - 10 TG 463/87

    Zur Zurückweisung von aus einem Drittstaat einreisenden Asylbewerber

    Denn sie verlangen ihre Zulassung zum förmlichen Asylanerkennungsverfahren und den mit diesem Verfahren verbundenen aufenthaltsrechtlichen Status (vgl. Beschluß des Senats vom 12. März 1985 - 10 TG 26/85 -).
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