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   VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09   

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VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09 (https://dejure.org/2011,12047)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.04.2011 - 5 A 2049/09 (https://dejure.org/2011,12047)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. April 2011 - 5 A 2049/09 (https://dejure.org/2011,12047)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    EWGRL 85/73, EGRL 93/118, EGRL 93/43, EWGRL 88/408, § 2 VetkontrKostG
    Fleischuntersuchungsgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anh. A Kap. I Nr. 4b RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG und i.d.F. der RL 96/43/EG ermöglicht Mitgliedstaat oder seinen Gliederungen die Festlegung höherer Gebühren nach Ermessen; Die nach den tatsächlichen Kosten bestimmte Gebühr erfordert keine auf den jeweiligen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 10.11.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg

    Auszug aus VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09
    Es ist bereits seit längerem in der Rechtsprechung geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts auch den Ländern oder auch den kommunalen Körperschaften jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich überlassen darf (EuGH, Urteile vom 10. November 1992 - Rs C-156/91 - Hansa Fleisch Ernst Mundt -, Slg. I-5567, und vom 9. September 1999 - Rs C- 374/97 - Feyrer -, Slg. I-5153; BVerwG, Urteil vom 20. Dezem-ber 2007, a.a.O., mit ausführlichen Nachweisen der Rechtsprechung; Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 B 28.08 - Juris).

    Wie aus Art. 2 Abs. 2 der RL 85/73/EWG und Art. 2 Unterabsatz 1 der Entscheidung 88/408/EWG hervorgeht, konnten bereits damals die Pauschalbeträge der in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG festgelegten Gebühren auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten angehoben werden, wenn diese über den festgesetzten Gebührenbeträgen lagen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1992 - Rs C-156/91 - Hansa Fleisch Ernst Mundt -, a.a.O., Rn. 16; zu den Voraussetzungen auch: BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 - 3 NB 3.94 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 17).

    Anknüpfungspunkt sind allein die "tatsächlichen Kosten" (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1992 - Rs C-156/91 - Hansa Fleisch Mundt -, a.a.O., Rn. 16).

    Im Übrigen ergibt sich auch aus Art. 7 der Entscheidung 88/408/EWG, dass die Abweichungen von den Pauschalbeträgen der Gebühr für alle Betriebe eines Mitgliedstaates oder nur für einen bestimmten Betrieb gelten können (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1992 - Rs C-156/91 - Hansa Fleisch Ernst Mundt -, a.a.O., Rn. 25).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. November 1992 - Rs C-156/91 - Hansa Fleisch Mundt -, a.a.O.) ausgeführt, dass sich ein einzelner gegenüber einem Mitgliedstaat auf Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG des Rates berufen kann, um sich der Erhebung von Gebühren zu widersetzen, die höher sind als die in dieser Bestimmung vorgesehenen, wenn die Voraussetzungen, von denen Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung die Möglichkeit abhängig macht, die in Art. 2 Abs. 1 festgesetzten Gebührenbeträge anzuheben, nicht erfüllt sind.

  • EuGH, 19.03.2009 - C-309/07

    Baumann - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09
    Der Europäische Gerichtshof hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 19. März 2009 - C-309/07 - entschieden.

    Dies hat der Europäische Gerichtshof in späteren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in seinen Urteilen vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077 [Vorabentscheidung auf die Vorlage des Senats] und Rs. C-270/07 -, Slg. I-01983).

    Dies ergibt sich auch erneut aus den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. März 2009 über den Vorlagebeschluss des Senats (Rs. C-309/07, a.a.O.).

    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 2009 zum Vorlageersuchen des Senats (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077) auch insofern in Bezug auf die Abweichungsmöglichkeit nach Anhang A Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG an die zu deckenden tatsächlichen Kosten angeknüpft (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 30. Juni 2010 - 5 A 1044/09 -, KStZ 2010, 177).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-270/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame

    Auszug aus VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09
    Dies hat der Europäische Gerichtshof in späteren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in seinen Urteilen vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077 [Vorabentscheidung auf die Vorlage des Senats] und Rs. C-270/07 -, Slg. I-01983).

    Andere Anforderungen folgen auch nicht etwa aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom selben Tag in dem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rs. C-270/07, a.a.O.), auf das sich die Klägerseite bezieht.

    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof gerade ausdrücklich in dem auch von den Bevollmächtigten der Klägerin angesprochenen Urteil vom 19. März 2009 (Rs. C-270/07, a.a.O.) ausgeführt, dass sich im Rahmen einer nationalen Regelung aufgrund von Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG die "Gesamtgebühr" aus mehreren Einzelelementen ergeben kann, was gerade der Orientierung an den tatsächlichen Kosten entsprechen kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2539/03

    Anhebung der Pauschalbeträge durch die Mitgliedstaaten unter Abweichung der

    Auszug aus VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09
    Die vom OVG Nordrhein-Westfalen, allerdings in Bezug auf eine im einzelnen abweichend gestaltete Gebührenregelung, geäußerten Bedenken teilt der Senat insofern nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. September 2009 - 17 A 2539/03 -, KStZ 2009, 238).

    Die Bevollmächtigten der Klägerin sehen dies in Bezug auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2009 - 17 A 2539/03 - und der dort geäußerten Auffassung zur Auslegung der Entscheidung des Rates 88/408/EWG für erfüllt an.

  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

    Auszug aus VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09
    Es ist bereits seit längerem in der Rechtsprechung geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts auch den Ländern oder auch den kommunalen Körperschaften jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich überlassen darf (EuGH, Urteile vom 10. November 1992 - Rs C-156/91 - Hansa Fleisch Ernst Mundt -, Slg. I-5567, und vom 9. September 1999 - Rs C- 374/97 - Feyrer -, Slg. I-5153; BVerwG, Urteil vom 20. Dezem-ber 2007, a.a.O., mit ausführlichen Nachweisen der Rechtsprechung; Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 B 28.08 - Juris).

    Bereits in seinem Urteil vom 9. September 1999 (Rs. C-374/97 - Feyrer, a.a.O.) hat der Europäische Gerichtshof zu der weitgehend wortgleichen Vorgängerfassung des Anhangs A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG in der Fassung der RL 93/118/EG entschieden, dass die den Mitgliedsstaaten hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Erhebung einer "spezifischen Gebühr, die die tatsächlichen Kosten deckt", eine Befugnis ist, von der sie unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet, allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen können.

  • BVerwG, 12.03.1997 - 3 NB 3.94

    Anforderungen an die Einlegung einer Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09
    Dass diese Kosten in der Bundesrepublik Deutschland über den durchschnittlichen Kosten in der Gemeinschaft in ihrem Bestand zum Zeitpunkt der Festlegung der Pauschalbeträge - also vor der Osterweiterung - liegen, steht fest und ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits seit geraumer Zeit anerkannt (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 - 3 NB 3.94 -, Buchholz 418.5 Nr. 17; Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O.; vgl. auch: Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. Oktober 1997, BAnz S. 13298).

    Wie aus Art. 2 Abs. 2 der RL 85/73/EWG und Art. 2 Unterabsatz 1 der Entscheidung 88/408/EWG hervorgeht, konnten bereits damals die Pauschalbeträge der in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG festgelegten Gebühren auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten angehoben werden, wenn diese über den festgesetzten Gebührenbeträgen lagen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1992 - Rs C-156/91 - Hansa Fleisch Ernst Mundt -, a.a.O., Rn. 16; zu den Voraussetzungen auch: BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 - 3 NB 3.94 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 17).

  • VGH Hessen, 02.06.2005 - 5 UZ 1197/04

    Trichinenschau; Untersuchungsgebühr; Umsetzung von EG-Richtlinien; Rückwirkung

    Auszug aus VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09
    Diese Regelungen des Landesrechts sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. dazu schon: Beschlüsse des Senats vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 -, LRE 41, 387, und vom 2. Juni 2005 - 5 UZ 1197/04 -, RdL 2005, 328; Urteil vom 15. Dezember 2010 - 5 A 2044/09 -, juris).

    Betroffene Betriebe mussten aufgrund der Vorgaben in Gemeinschaft- und Bundesrecht, aber auch schon im Landesrecht mit einer Gebührenregelung rechnen, insbesondere mit einer rückwirkenden Heilung für rechtswidrig erkannter Normen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 - und vom 2. Juni 2005 - 5 UZ 1197/04 -, jeweils a.a.O.; Urteil vom 15. Dezember 2010 - 5 A 2044/09 -,a.a.O.).

  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06

    Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr;

    Auszug aus VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09
    Auch wenn diese Richtlinie durch Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben worden ist, lässt dies die Gültigkeit und Anwendbarkeit der Richtlinie 85/73/EWG bei Sachverhalten vor diesem Datum unberührt (siehe auch: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 27 = NVwZ-RR 2008, 387).

    Dass diese Kosten in der Bundesrepublik Deutschland über den durchschnittlichen Kosten in der Gemeinschaft in ihrem Bestand zum Zeitpunkt der Festlegung der Pauschalbeträge - also vor der Osterweiterung - liegen, steht fest und ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits seit geraumer Zeit anerkannt (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1997 - 3 NB 3.94 -, Buchholz 418.5 Nr. 17; Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O.; vgl. auch: Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. Oktober 1997, BAnz S. 13298).

  • VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00

    Fleischbeschaugebühr - Abweichung von der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühr

    Auszug aus VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09
    Diese Regelungen des Landesrechts sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. dazu schon: Beschlüsse des Senats vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 -, LRE 41, 387, und vom 2. Juni 2005 - 5 UZ 1197/04 -, RdL 2005, 328; Urteil vom 15. Dezember 2010 - 5 A 2044/09 -, juris).

    Betroffene Betriebe mussten aufgrund der Vorgaben in Gemeinschaft- und Bundesrecht, aber auch schon im Landesrecht mit einer Gebührenregelung rechnen, insbesondere mit einer rückwirkenden Heilung für rechtswidrig erkannter Normen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 - und vom 2. Juni 2005 - 5 UZ 1197/04 -, jeweils a.a.O.; Urteil vom 15. Dezember 2010 - 5 A 2044/09 -,a.a.O.).

  • VGH Hessen, 15.12.2010 - 5 A 2044/09

    Fleischuntersuchungsgebühr

    Auszug aus VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09
    Diese Regelungen des Landesrechts sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. dazu schon: Beschlüsse des Senats vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 -, LRE 41, 387, und vom 2. Juni 2005 - 5 UZ 1197/04 -, RdL 2005, 328; Urteil vom 15. Dezember 2010 - 5 A 2044/09 -, juris).

    Betroffene Betriebe mussten aufgrund der Vorgaben in Gemeinschaft- und Bundesrecht, aber auch schon im Landesrecht mit einer Gebührenregelung rechnen, insbesondere mit einer rückwirkenden Heilung für rechtswidrig erkannter Normen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 - und vom 2. Juni 2005 - 5 UZ 1197/04 -, jeweils a.a.O.; Urteil vom 15. Dezember 2010 - 5 A 2044/09 -,a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2609/03

    Festsetzung von Gebühren für nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften

  • VGH Hessen, 23.07.1996 - 5 TG 479/96

    Fleischbeschaugebühren - innerstaatliche Umsetzung der EG-Richtlinie durch die

  • BVerwG, 29.03.2005 - 3 BN 1.04

    Zulässigkeit der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache;

  • BVerfG, 11.12.2007 - 1 BvR 1792/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der

  • VGH Hessen, 30.06.2010 - 5 A 1044/09

    Festlegung der Fleischuntersuchungsgebühr ist nur gedeckelt durch die

  • BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01

    Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der

  • BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 28.08

    Zulässigkeit der Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechtes durch

  • VGH Hessen, 13.06.2007 - 5 UE 1905/06

    Fleischuntersuchungsgebühr

  • BVerwG, 16.08.2005 - 10 B 43.05

    Bodenordnungsverfahren; Anordnungsbeschluss; Antragsbefugnis; Gebäudeeigentum;

  • VG Schleswig, 25.01.2012 - 1 A 57/10

    Klageerhebung im Falle der Verwirkung; Fristablauf bei Untätigkeitsklage

    Im Übrigen teilen verschiedene Verwaltungsgerichte auch nach Erlass der Entscheidungen des EuGH vom 19. März 2009 nicht die Rechtsauffassungen des Klägers etwa zur rückwirkenden Umsetzung der maßgeblichen Richtlinie in nationales Recht (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 3 B 29/11 - zitiert nach juris), der Erhebung von tatsächlichen Kosten auch bereits auf der Grundlage der Entscheidung 88/408/EWG (so Hessischer VGH, Urteil vom 13. April 2011 - 5 A 2049/09- zitiert nach juris) und den näheren Voraussetzungen einer einzelbetrieblichen Abrechnung (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 3 B 29/11 - zitiert nach juris).
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