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   VGH Hessen, 13.06.2017 - 1 A 2475/16   

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https://dejure.org/2017,22986
VGH Hessen, 13.06.2017 - 1 A 2475/16 (https://dejure.org/2017,22986)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 (https://dejure.org/2017,22986)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - 1 A 2475/16 (https://dejure.org/2017,22986)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 AGG, § 15 BeamtStG, § 18 BRRG, § 26 HBG
    Finanzieller Ausgleich für geleistete Bereitschaftsdienstzeiten eines zu einem anderen Dienstherrn versetzten Leiters einer Feuerwehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Finanzieller Ausgleich für geleistete Bereitschaftsdienstzeiten eines zu einem anderen Dienstherrn versetzten Leiters einer Feuerwehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGG § 15; BeamtStG § 15; BRRG § 18; HBG § 26
    BEREITSCHAFTSDIENST; BÖSGLÄUBIGKEIT; DIENSTHERRENWECHSEL; FEUERWEHR; FORTSETZUNG DES BEAMTENVERHÄLTNISSES; GELTENDMACHUNG; GESAMTRECHTSNACHFOLGE; RECHTSNACHFOLGE; RUFBEREITSCHAFT/VERFÜGUNGSBEREITSCHAFT; ZEITLICHER AUSGLEICH; ZUVIELARBEIT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung des neue Dienstherrn für Ansprüche gegen den alten wegen dort geleisteter Bereitschaftsdienststunden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12

    Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2017 - 1 A 2475/16
    Bei seiner Forderung berief sich der Kläger auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12, juris), nach der der Einsatzleiter vom Dienst einer Feuerwehr zur Arbeitszeit zählenden Bereitschaftsdienst verrichtet, wenn er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug mitführt, über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar sein und mit einer Alarmierung während dieser Zeit regelmäßig rechnen muss.

    Unmittelbar nach Veröffentlichung des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - habe es einen Antrag gegenüber der Beklagten auf Anerkennung und Vergütung der Mehrarbeit gegeben.

    Die Alarmierungshäufigkeit des Klägers, auf die auch der VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12, juris) abstelle, habe während seiner B-Dienste die vom VGH Baden-Württemberg angenommenen, einen Ausgleichsanspruch begründenden Zahlen erheblich unterschritten:.

    Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 13. März 2017 darauf verweist, er habe seine Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten nicht erst am 30. Juli 2014 geltend gemacht, sondern unmittelbar nach der Veröffentlichung des Urteils des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (- 4 S 94/12 - juris), hat er dies nicht belegen können.

    Ein Antrag, wie von ihm behauptet, unmittelbar nach Erlass des Urteils Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 - 4 S 94/12 - könnte zudem allenfalls, so ein derartiger Antrag noch im Juni 2013 eingegangen sein sollte, zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlung für den Monat Juli 2013 führen.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2017 - 1 A 2475/16
    Dem Beamten ist es in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (wie BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 17. September 2015 (2 C 26/14, juris) ausgeführt, dass rechtswidrige Zuvielarbeit erst ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat auszugleichen sei.

    Die Klage des Klägers hat gleichwohl keinen Erfolg, da er für die von ihm geleisteten Stunden des Bereitschaftsdienstes - seinen Vortrag hinsichtlich des Umfangs und der näheren Begebenheiten der von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste als wahr unterstellt - allenfalls ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat einen Ausgleich beanspruchen kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 17. September 2015 - 2 C 26/14 - juris, Rdnr. 24; BVerwG, Urteil v. 29. September 2011 - 2 C 32/10 - juris, Rdnr. 19) und er zu diesem Zeitpunkt (August 2014) bereits nicht mehr in einem Dienstverhältnis zu der Beklagten gestanden hat.

    Hiervon unabhängig sei es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 - juris, Rdnr. 24; Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 - juris, Rdnr. 19; Urteil vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rdnr. 14, 15; Urteil vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 Rdnr. 21 ff.).

    Eine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liege darin ebenso wenig wie beispielsweise in der normativen Festsetzung angemessener Ausschluss- und Verjährungsfristen (vgl. zu § 15 Abs. 4 AGGEuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - NZA 2010, 869, [EuGH 08.07.2010 - Rs. C-246/09] vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 - juris, Rdnr. 20; im Wesentlichen bestätigt durch Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2016 - 6 A 190/14

    Geltendmachung des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs bzgl. geleisteter

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2017 - 1 A 2475/16
    Dies werde auch von dem OVG für das Land Nordrhein-Westfalen so judiziert (OVG NRW vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 und 6 A 832/14), dessen Ausführungen zu folgen sei.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht in Münster in seiner Entscheidung vom 16. März 2016 (6 A 190/14, juris) feststelle, der neue Dienstherr trete ex nunc an die Stelle des alten, lasse sich hieraus nicht ableiten, der Beamte müsse sich mit "Altansprüchen" an seinen vormaligen Dienstherrn wenden.

    Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 16. März 2016 (6 A 190/14, juris) zu der gleichlautenden Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW zutreffend ausgeführt hat, kann aus dem Wortlaut der Regelung "wird fortgesetzt" nicht geschlussfolgert werden, dass hiermit eine Regelung der Gesamtrechtsnachfolge getroffen werden sollte mit der Folge, dass auch "Altforderungen" des Beamten oder der Beamtin gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend zu machen sind.

    Der Dienstherrnwechsel erfolgt also nicht - was auch denkbar wäre - durch eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem ursprünglichen Dienstherrn durch Entlassung sowie Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses mit dem aufnehmenden Dienstherrn mittels Ernennung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 - 10 C 1.91 -, juris; OVG für das Land NRW, Urteil vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 -, juris; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand Januar 2016, § 28 BBG 2009, Rdnr.13).

    Die Regelung erleichtert den Übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeidet die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 - 10 C 1.91 -, juris; OVG für das Land NRW, Urteil vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 -, juris).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2017 - 1 A 2475/16
    Das BVerwG hat in der Entscheidung vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 - weiter ausgeführt, dass dies auch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09 Fuß Rdnr. 71 ff.) zu vereinbaren sei.

    Insbesondere dürfe der Anspruch eines Beamten auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verstoß der Behörden gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 - Arbeitszeitrichtlinie - entstanden sei, nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser unionsrechtlichen Bestimmung bei seinem Dienstherrn gestellt werde (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 a.a.O. Rdnr. 90).

  • BVerwG, 11.04.1991 - 10 C 1.91

    Pflicht zur Rückzahlung der Umzugskostenvergütung bei Versetzung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2017 - 1 A 2475/16
    Der Dienstherrnwechsel erfolgt also nicht - was auch denkbar wäre - durch eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem ursprünglichen Dienstherrn durch Entlassung sowie Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses mit dem aufnehmenden Dienstherrn mittels Ernennung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 - 10 C 1.91 -, juris; OVG für das Land NRW, Urteil vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 -, juris; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand Januar 2016, § 28 BBG 2009, Rdnr.13).

    Die Regelung erleichtert den Übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeidet die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 - 10 C 1.91 -, juris; OVG für das Land NRW, Urteil vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 -, juris).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2017 - 1 A 2475/16
    Eine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liege darin ebenso wenig wie beispielsweise in der normativen Festsetzung angemessener Ausschluss- und Verjährungsfristen (vgl. zu § 15 Abs. 4 AGGEuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - NZA 2010, 869, [EuGH 08.07.2010 - Rs. C-246/09] vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 - juris, Rdnr. 20; im Wesentlichen bestätigt durch Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 - juris).
  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 33.09

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder;

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2017 - 1 A 2475/16
    Hiervon unabhängig sei es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 - juris, Rdnr. 24; Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 - juris, Rdnr. 19; Urteil vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rdnr. 14, 15; Urteil vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 Rdnr. 21 ff.).
  • BVerwG, 13.11.2008 - 2 C 16.07

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2017 - 1 A 2475/16
    Hiervon unabhängig sei es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 - juris, Rdnr. 24; Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 - juris, Rdnr. 19; Urteil vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rdnr. 14, 15; Urteil vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 Rdnr. 21 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2016 - 6 A 832/14

    Geltendmachung des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs bzgl. geleisteter

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.2017 - 1 A 2475/16
    Dies werde auch von dem OVG für das Land Nordrhein-Westfalen so judiziert (OVG NRW vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 und 6 A 832/14), dessen Ausführungen zu folgen sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 4 S 1995/17

    Umzugskosten und Trennungsgeld bei Versetzung auf Antrag

    Wird ein Beamtenverhältnis mit einem neuen Dienstherrn fortgesetzt, tritt dieser dementsprechend hinsichtlich aller noch nicht abgeschlossenen beamtenrechtlichen und besoldungsrechtlichen Sachverhalte "ex nunc" an die Stelle des bisherigen Dienstherrn (OVG NRW, Urteil vom 16.03.2016 - 6 A 190/14 - Hess. VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 -, jeweils Juris).
  • VGH Bayern, 16.12.2019 - 3 B 17.1814

    Ausgleichsansprüche wegen Zuvielarbeit nach Dienstherrenwechsel

    Inzwischen hätten das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht (U.v. 16.3.2016 - 6 A 190/14 - juris) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 13.6.2017 - 1 A 2475/16 - juris Rn. 30) ausdrücklich die Gegenauffassung vertreten.

    Aus dem Wortlaut der Regelung des Art. 48 Abs. 4 BayBG "wird fortgesetzt" kann, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16. März 2016 (6 A 190/14 - juris) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Juni 2017 (1 A 2475/16 - juris) zu jeweils gleichlautenden landesrechtlichen Vorschriften (§ 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW bzw. § 26 Abs. 4 BG HE) zutreffend ausgeführt haben, nicht geschlussfolgert werden, dass hiermit eine Regelung der Gesamtrechtsnachfolge getroffen werden sollte mit der Folge, dass auch "Altforderungen" des Beamten oder der Beamtin gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend zu machen sind (ebenso Eck in BeckOK BeamtenR Stand 1.9.2019 Art. 48 BayBG Rn. 33; Rieger in PdK Bu C-17, § 15 BeamtStG Anm. 4.1 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 29.10.1963 - VI C 135.62 - BVerwGE 17, 99).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 4 S 1000/18

    Zeitnahe Geltendmachung eines unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruchs bzw.

    Viel spricht allerdings dafür, dass jedenfalls dann, wenn Mehrarbeit nicht ausdrücklich angeordnet oder genehmigt wurde bzw. eine rechtsgrundlose Mehrleistung vorliegt, aufgrund der auch in diesem Fall zur Wahrung der Erholungsinteressen des betroffenen Beamten nötigen zeitnahen Herbeiführung eines Freizeitausgleichs bzw. dem Schutz des Dienstherrn vor nachträglicher Konfrontation mit überraschenden Forderungen ohne Abhilfemöglichkeiten eine rechtzeitige Geltendmachung zu fordern ist (vgl. Senatsbeschluss vom 08.01.2018 - 4 S 1385/17 -, Juris Rn. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 -, ZBR 2018, 101).
  • VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19

    Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten

    juris, vom 21.11.2017 - 3 K 2458/15 -, vom 12.12.2017 - 3 K 1046/15 - und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 11 f.; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 4 S 1000/18 -, juris Rn. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 -, juris m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2018 - 4 S 1385/17

    Abgrenzung von Rufbereitschaft (hier: Kriminaldauerdienst) und

    b) Nachdem die verwaltungsgerichtliche Qualifizierung des Kriminaldauerdienstes als Rufbereitschaft vom Kläger nicht mit Erfolg angegriffen wurde, kann schließlich auch offenbleiben, ob die Klage, auch soweit sich der Anspruch (bis zu einer Arbeitszeit von 48 Wochenstunden) auf das Vorliegen einer - allerdings nicht solche angeordneten (zur Anordnungsbefugnis vgl. Ziff. 2.2. des Merkhefts Mehrarbeit des Landespolizeipräsidiums) - rechtmäßigen Mehrarbeit im Sinne von § 67 LBG stützt, schon mangels zeitnaher Geltendmachung keinen Erfolg haben konnte (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 -, und insoweit nicht eindeutig BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, Rn. 28, 29, jeweils Juris).
  • VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 15.2492

    Unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten

    Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der übernehmende Dienstherr in alle Rechte und Pflichten des abgebenden Dienstherrn mit der Folge eintritt, dass auch in der Vergangenheit entstandene Ansprüche des Beamten wegen zu viel geleisteter Arbeit gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend zu machen seien (vgl. Eck in BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand: Mai 2018, Art. 48 BayBG Rn. 33.; OVG NW, U.v. 16.3.2016 - 6 A 190/14 - juris Rn. 35 ff.; HessVGH, B.v. 13.6.2017 - 1 A 2475/16 - juris Rn 26 ff.).
  • VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 16.2472

    Erfolglose Klage auf Abgeltung für Mehrarbeit

    Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der übernehmende Dienstherr in alle Rechte und Pflichten des abgebenden Dienstherrn mit der Folge eintritt, dass auch in der Vergangenheit entstandene Ansprüche des Beamten wegen zu viel geleisteter Arbeit gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend zu machen seien (vgl. Eck in BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand: Mai 2018, Art. 48 BayBG Rn. 33.; OVG NW, U.v. 16.3.2016 - 6 A 190/14 - juris Rn. 35 ff.; HessVGH, B.v. 13.6.2017 - 1 A 2475/16 - juris Rn 26 ff.).
  • VG Minden, 01.03.2018 - 12 K 2778/16
    vgl. dazu allgemein OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 -, juris Rn. 36; vom 16. März 2016 - 6 A 832/14 -, juris Rn. 42 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 1 A 2475/16 -, juris.
  • VG Darmstadt, 22.08.2019 - 1 K 989/15

    Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit

    Soweit das BVerwG in seiner Entscheidung vom 26.07.2012 - 2 C 29/11 - unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 25.11.2010 (a. a. O.) die Auffassung vertreten hatte, dass der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht an ein Antragserfordernis gebunden sei (a. a. O., juris RN 25), hatte das Gericht diese Rechtsprechung bereits im Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 26/14 - (LS 1 und juris RN 25) ausdrücklich wieder aufgegeben (für ein Antragserfordernis in vergleichbaren Fällen ebenfalls z. B. HessVGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 - juris RN 31 ; BayVGH, Beschluss vom 14.09.2018 - 3 BV 15.2492 - juris RN 41).
  • VG Greifswald, 05.12.2019 - 6 A 96/18

    Vergütung von Bereitschaftsdienst wie Volldienst im Anwendungsbereich der MArbV;

    Hierfür ist eine vorherige Geltendmachung in Textform erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.7.2017 - 2 C 31/16 -, BVerwGE 159, 245-270, Leitsatz 4; OVG Münster, Beschl. v. 6.2.2019 - 6 A 510/16 -, Rn. 8, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 13.6.2017 - 1 A 2475/16 -, juris).
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