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   VGH Hessen, 13.10.2016 - 4 C 962/15.N   

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VGH Hessen, 13.10.2016 - 4 C 962/15.N (https://dejure.org/2016,48570)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.10.2016 - 4 C 962/15.N (https://dejure.org/2016,48570)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N (https://dejure.org/2016,48570)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 3 BauGB, § 2 Abs. 3 BauGB, § 214 BauGB, § 8 BauGB, § 9 BauGB, § 9a BauGB, BImSchV 16.
    Baurechts - Bebauungsplan Nr. 1/14 "Nördlich der Albert-Schweitzer-Straße Teil A und B"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Baurechts - Bebauungsplan Nr. 1/14 "Nördlich der Albert-Schweitzer-Straße Teil A und B" -

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABWÄGUNGSGEBOT; ALTERNATIVENPRÜFUNG; ANPASSUNGSGEBOT; BEBAUUNGSDICHTE; ERFORDERLICHKEIT; GRUNDSATZ DER RAUMORDNUNG; LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET; LÄRMSCHUTZ; REGIONALPLAN SÜDHESSEN 2010; ZIEL DER RAUMORDNUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZfBR 2017, 282
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (41)

  • VGH Hessen, 20.03.2014 - 4 C 448/12

    Ordnungsgemäße Verkündung eines Bebauungsplans bei der Bezugnahme auf

    Auszug aus VGH Hessen, 13.10.2016 - 4 C 962/15
    In einem daraufhin u.a. vom Antragsteller zu 1. angestrengten Normenkontrollverfahren erklärte der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan Nr. 2/92 "Nördlich der Albert-Schweitzer-Straße Teil A und B" mit Urteil vom 20. März 2014 (- 4 C 448/12.N -, juris) für unwirksam.

    Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge wiederholen die Antragsteller zunächst im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verfahren 4 C 448/12.N. Ergänzend rügen sie, der Aufstellungsbeschluss vom 22. Juli 2014 sei unwirksam.

    Auch die Antragsgegnerin wiederholt zunächst teilweise ihr Vorbringen aus dem Normenkontrollverfahren 4 C 448/12.N. Ergänzend trägt sie vor, entgegen der Auffassung der Antragsteller habe es weder einer Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2 BauGB noch einer Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung bedurft, da die Einhaltung der maximalen Dichtevorgabe des Ziels Z3.4.1-9 des Regionalplans Südhessen 2010 durch planerische Festsetzungen sichergestellt sei.

    Zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 4 C 357/16.N sowie des Verfahrens 4 C 448/12.N und die Planaufstellungsunterlagen betreffend den hier angefochten Bebauungsplan Nr. 1/14 (2 Leitzordner) sowie des Bebauungsplans 2/92 (3 Leitzordner).

    Hierzu hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris Rdnr. 59, ausgeführt:.

    Der Senat hat in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, a.a.O., dazu folgendes ausgeführt:.

    Die Ziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind (Hessischer VGH, Urteile vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris, und 4. Juli 2013 - 4 C 2300/11.N -, unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BRS 54 Nr. 12).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass jedenfalls in Bezug auf die vorgegebene Obergrenze der Dichtevorgabe im Regionalplan Südhessen 2010 ein Ziel der Raumordnung vorliegt (Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris Rdnr. 79).

    In Bezug auf die als Ziel der Raumordnung festgelegte Obergrenze einer Wohnbebauungsdichte von 50 Wohneinheiten je Hektar Bruttowohnbauland für eine in verstädterte Besiedlung und in ihrer Umgebung entstehende Wohnbebauung - diese Voraussetzungen treffen auf die im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main liegende Antragsgegnerin zu (so auch Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris) - ist ein Verstoß der angegriffene Planung gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht ersichtlich.

    Hierzu hat der Senat bereits im Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, a.a.O., Ausführungen gemacht, an denen er auch angesichts des Vortrags in diesem Verfahren festhält:.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des Senats 20. März 2014 - 4 C 448/12.

    Insoweit hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, ausgeführt, dass die Antragsgegnerin sich auf der damaligen Grundlage für die auch von den beauftragten Schallschutzgutachtern empfohlene Lösung der Verkehrslärmproblematik entschieden habe, nämlich die dargestellten passiven Lärmschutzmaßnahmen festzusetzen unter gleichzeitigem Abrücken der vorgesehenen Bebauung von der G-Straße in Entsprechung zur Bestandsbebauung.

  • VGH Hessen, 29.06.2016 - 4 C 1440/14

    Bebauungsplan mit einer Anzahl der Wohneinheiten pro 1 ha Bruttowohnbauland

    Auszug aus VGH Hessen, 13.10.2016 - 4 C 962/15
    Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass die Antragsteller, soweit sie im Zusammenhang mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB davon ausgehen, der Bebauungsplans missachte die Zielfestlegung Z3.4.1-9 des Regionalplans Südhessen 2010/Regionaler Flächennutzungsplan, verkennen, dass es sich bei diesem Plansatz seinem rechtlichen Gehalt nach nicht um eine Darstellung des Flächennutzungsplans handelt, sondern um eine Festlegung des Regionalplans, die in den Flächennutzungsplan gleichsam nachrichtlich übernommen wurde (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 15. September 2015 - 4 C 2000/12.N -, juris; Urteil vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N -).

    Angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die fraglichen DIN-Vorschriften bereithält und hierauf in der Planurkunde hingewiesen wird, bedurfte es auch keiner Angabe einer allgemeinen Fundstelle, wo diese Regelwerke eingesehen werden können (Hessischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N - vgl. dazu auch Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 8. November 2015, § 10 BauGB Rdnr. 127).

    Hierzu hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N -, juris, folgendes ausgeführt:.

    Die Vorgabe im Regionalplan, dass in verstädterter Besiedlung grundsätzlich eine Bebauungsdichte von mindestens 35 Wohneinheiten pro 1 ha Bruttowohnbauland einzuhalten ist, dieser Wert aber ausnahmsweise auch unterschritten werden kann, ist entsprechend den obigen Ausführungen wegen mangelnder Bestimmtheit der vorgesehenen Ausnahmen kein Ziel der Raumordnung, sondern stellt (lediglich) einen Grundsatz der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG dar (vgl. dazu auch Hessischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N -, juris).

    Es entspricht der der Rechtsprechung des Senats, dass Gemeinden ihre Planungsziele auf die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 auszurichten haben, dass aber hilfsweise in analoger Anwendung auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für die Lärmvorsorge herangezogen werden können (Hess. VGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N -, juris).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VGH Hessen, 13.10.2016 - 4 C 962/15
    Gegen diesen Grundsatz würde verstoßen, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (Hessischer VGH, Urteil vom 22. April 2010 - 4 C 306/09 -, BRS 76 Nr. 5 = BauR 2010, 1531, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421 und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 16. März 2010 - 8 N 09.2304 -, juris; zu der Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung vgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274; Urteil vom 18. März 2009 - 3 A 39.07 -, NVwZ 2010, 44 [BVerwG 18.03.2009 - BVerwG 9 A 39.07] ).

    Aus diesem Grunde ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.02.1999 - 4 BN 1.99
    Auszug aus VGH Hessen, 13.10.2016 - 4 C 962/15
    Wahrt die getroffene Festsetzung nicht die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietscharakters, stellt sich die Frage nicht, ob die Festsetzung durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 8.2.1999 - 4 BN 1.99 -, juris-Dokument).

    Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass nach der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.2.1999 - 4 BN 1.99 -, a.a.O.) nur bei vollständigem Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen im rechtlichen Ergebnis die Wirkung eines reinen Wohngebietes (WR) hergestellt würde, ohne dass ein solches festgesetzt worden ist.".

  • VGH Hessen, 22.04.2010 - 4 C 306/09

    Überprüfung eines Bebauungsplans; Umnutzung eines ehemaligen Hafens;

    Auszug aus VGH Hessen, 13.10.2016 - 4 C 962/15
    Gegen diesen Grundsatz würde verstoßen, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (Hessischer VGH, Urteil vom 22. April 2010 - 4 C 306/09 -, BRS 76 Nr. 5 = BauR 2010, 1531, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421 und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 16. März 2010 - 8 N 09.2304 -, juris; zu der Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung vgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274; Urteil vom 18. März 2009 - 3 A 39.07 -, NVwZ 2010, 44 [BVerwG 18.03.2009 - BVerwG 9 A 39.07] ).

    Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im Großen und Ganzen" behalten oder verloren hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, UPR 1999, 271 = DÖV 1999, 733; Hessischer VGH, Urteile vom 8. September 1986 - 3 OE 57/83 -, NVwZ 1988, 541 [VGH Hessen 08.09.1986 - 3 OE 57/83] und vom 4. Juni 1987 - 3 OE 36/83 -, BRS 47 Nr. 20; Beschluss vom 24. Januar 1989 - IV N 8/82 -, UPR 1989, 394; Urteile vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, HSGZ 2001, 441, und 22. April 2010 - 4 C 306/09.N -, juris).

  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 C 13.11

    Einzelhandelsausschluss; städtebauliche Rechtfertigung; Planrechtfertigung;

    Auszug aus VGH Hessen, 13.10.2016 - 4 C 962/15
    Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 m.w.N.).

    Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

    Auszug aus VGH Hessen, 13.10.2016 - 4 C 962/15
    Die Vorgabe des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 m.w.N.).

    Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt.

  • VGH Hessen, 29.03.2012 - 4 C 694/10

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: FFH-Verträglichkieitsprüfung,

    Auszug aus VGH Hessen, 13.10.2016 - 4 C 962/15
    In seiner Entscheidung vom 29. März 2012 - 4 C 694/10.N -, juris, hat der Senat ausgeführt, dass sich zwar grundsätzlich die Planung neuer Wohngebiete daran auszurichten habe, dass die neuen Wohnhäuser allenfalls solchen Außenpegeln ausgesetzt sind, die die Orientierungswerte der DIN 18005-1 jedenfalls nicht überschreiten.

    Soweit sie nach wie vor eine fehlende "Kosten-Nutzen-Analyse" in Bezug auf den Verzicht auf den aktiven Schallschutz rügen und insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 29. März 2012 - 4 C 694/10.N -, juris, verweisen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2009 - 7 D 110/07

    Anforderungen an eine städtebauliche Rechtfertigung i.R.e. Ausweisung neuer

    Auszug aus VGH Hessen, 13.10.2016 - 4 C 962/15
    Gegen diesen Grundsatz würde verstoßen, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (Hessischer VGH, Urteil vom 22. April 2010 - 4 C 306/09 -, BRS 76 Nr. 5 = BauR 2010, 1531, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421 und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 16. März 2010 - 8 N 09.2304 -, juris; zu der Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung vgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274; Urteil vom 18. März 2009 - 3 A 39.07 -, NVwZ 2010, 44 [BVerwG 18.03.2009 - BVerwG 9 A 39.07] ).
  • VGH Bayern, 16.03.2010 - 8 N 09.2304

    Bestehen einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative einer

    Auszug aus VGH Hessen, 13.10.2016 - 4 C 962/15
    Gegen diesen Grundsatz würde verstoßen, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (Hessischer VGH, Urteil vom 22. April 2010 - 4 C 306/09 -, BRS 76 Nr. 5 = BauR 2010, 1531, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, NuR 2009, 421 und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 16. März 2010 - 8 N 09.2304 -, juris; zu der Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung vgl.: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274; Urteil vom 18. März 2009 - 3 A 39.07 -, NVwZ 2010, 44 [BVerwG 18.03.2009 - BVerwG 9 A 39.07] ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2005 - 7 D 48/04
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2009 - 7 D 11/08

    Umweltprüfung: Scoping-Termin erforderlich?

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • BVerwG, 28.11.1988 - 4 B 212.88

    Bebauungsplan - Verstoß gegen bindendes Recht - Nicht genehmigungsfähig -

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

  • BVerwG, 22.03.2007 - 4 CN 2.06

    Wohngebiet; Lärmimmissionen; aktiver Lärmschutz; passiver Lärmschutz;

  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 CN 6.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verkehrsimmissionen; Bebauungsplan; Entwicklung

  • VGH Hessen, 24.01.1989 - IV N 8/82

    Mitwirkung eines Ausgeschlossenen beim Bebauungsplanbeschluß - Entwicklungsgebot

  • BVerwG, 18.08.2016 - 4 BN 24.16

    Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2013 - 2 K 122/11

    Ausweisung eines Industriegebiets; Abwägung im Rahmen eines Bebauungsplans

  • VGH Bayern, 19.04.2004 - 15 B 99.2605

    Vorbescheid; Analogie im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren, Voraussetzungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2005 - 10 D 145/04

    Gegner der Centro-Erweiterung unterliegen

  • VGH Hessen, 06.11.2000 - 9 N 2265/99

    Genehmigung von Bebauungsplänen - Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens;

  • BVerwG, 15.05.2013 - 4 BN 1.13

    Gemeindliche Planungshoheit bei Bahnanlagen; ordnungsgemäßer

  • VGH Hessen, 28.05.2001 - 9 N 1626/96

    Grundstücksveräußerung während Normenkontrollverfahren; Zusatz und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2009 - 7 D 106/08

    Städtebauliche Rechtfertigung bei Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 1 C 10546/11

    Bebauungsplan darf Hotelnutzung nicht vorschreiben

  • VGH Bayern, 25.10.2005 - 25 N 04.642

    Sparen bei Lärmschutz kann Bebauungsplan nichtig machen

  • VGH Hessen, 25.08.1994 - 4 N 796/92

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Widerspruch des Bebauungsplans zu einer

  • VGH Hessen, 04.06.1987 - 3 OE 36/83

    Heilung der Abweichung von der Grundkonzeption eines Flächennutzungsplans

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • VGH Hessen, 04.07.2013 - 4 C 2300/11

    Überprüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 40 der Antragsgegnerin

  • BVerwG, 09.02.2004 - 4 BN 28.03

    Bebauungsplan; Landschaftsschutzverordnung; Befreiung; Befreiungslage;

  • BVerwG, 08.10.1998 - 4 C 1.97

    Bebauungsplan; Festsetzung der Wohnungszahl; höchstzulässige Zahl der Wohnungen

  • VGH Hessen, 08.09.1986 - 3 OE 57/83

    Bauleitplanung: Festsetzung eines Gebiets als Weinbaufläche im

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

  • BVerwG, 29.07.2010 - 4 BN 21.10

    Bebauungsplan; DIN-Vorschrift; Verweisung; Verkündung; Bekanntmachung

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2012 - 10 D 145/09

    Angabe der Fundstelle der in Bezug genommenen DIN-Norm bei Verweis einer

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 BN 48.13

    Zu den Anforderungen an eine ortsübliche Bekanntmachung, wenn der Bebauungsplan

  • VGH Hessen, 15.09.2015 - 4 C 2000/12

    Überprüfung der Gültigkeit des Regionalplans Südhessen 201 0/Regionaler

  • VGH Hessen, 18.05.2017 - 4 C 2399/15

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Bekanntmachung von Ausgleichsflächen

    Dies kann die Gemeinde etwa dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (Hessischer VGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N -, ; Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, ).

    Zwar mag es an der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplanes dann fehlen, wenn die Planung überdimensioniert ist oder den Marktverhältnissen nicht entspricht, sie also nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N -, m. w. N. und Urteil vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14./N -, ZfBR 2016, 803).

    Es muss offenkundig sein, dass eine Bebauung in dem Umfang, wie sie die Planung ermöglicht, in einem absehbaren Zeitraum nicht erwartet werden kann (Hessischer VGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N - ; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Februar 2013 - 2 K 122/11 -, BRS 81 Nr. 31).

    Da die Aussage des Regionalplans Südhessen eine Unterschreitung der Mindestdichte zulässt, ohne dass eindeutig zu erkennen ist, welche besonderen tatsächlichen Verhältnisse über die drei genannten Fälle hinaus die Zulassung einer Ausnahme rechtfertigen, fehlt es an der für die Zielqualität erforderlichen Eigenschaft einer verbindlichen Vorgabe für den Plangeber (Hessischer VGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N -, , Urteil vom.

    bb) Demgegenüber stellt die untere Dichtevorgabe in Z3.4.1-9 von 45 Wohneinheiten je Hektar Wohnbauland, die im Einzugsbereich vorhandener oder geplanter S- und U- Bahnhaltepunkte einzuhalten ist, entsprechend den obigen Ausführungen kein Ziel der Raumordnung dar, sondern lediglich einen im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachtenden Grundsatz der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG, weil der genannte Wert ausnahmsweise auch unterschritten werden kann, ohne dass die Voraussetzungen einer Ausnahme bindend feststünden (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N -, ; Urteil vom 29. Juni 2016 - 4 C 1440/14.N -, ZfBR 2016, 803).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2020 - 8 A 311/19

    Windkraft contra Landschaftsschutz: Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der

    vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, juris Rn. 12, und vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rn. 20, sowie Beschlüsse vom 9. Februar 2004 - 4 BN 28.03 -, juris Rn. 6, 9, und vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 23. Mai 2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rn. 99 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11. April 2019 - 2 E 8/17.N -, juris Rn. 48; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Mai 2017 - 3 KM 152/17 -, juris Rn. 40; Hess. VGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N -, juris Rn. 52; OVG S.-A., Urteil vom 14. Februar 2013 - 2 K 122/11 -, juris Rn. 76, 82; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, juris Rn. 26 ff.
  • VGH Hessen, 27.02.2019 - 4 C 1840/17

    Baurecht - Bebauungsplan "Bierstadt-Nord" im Ortbezirk Bierstadt

    Diese besteht darin, eine Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, m.w.N.; Urteil des Senat vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N -, juris Rdnr. 43 ).

    Zwar mag es an der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans dann fehlen, wenn die Planung überdimensioniert ist oder den Marktverhältnissen nicht entspricht, sie also nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 25 N 04.642 -, BayVBl 2006, 601; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2012 - 1 C 10546/11 -, juris Rdnr. 29; Urteil des Senats vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N -, juris Rdnr. 46 ).

  • VGH Hessen, 08.05.2018 - 4 C 1041/16

    Baurechts - Bebauungsplan "Oberhalb Freiäcker"

    Dass die Antragsteller eine andere Erschließung für zweckmäßiger halten, stellt noch keinen Abwägungsfehler dar, solange das geplante System eine ordnungsgemäße Erschließung gewährleistet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N -, juris Rdnr.119 ).
  • VGH Hessen, 06.04.2017 - 4 C 969/16

    Zwei Bebauungspläne für Verlagerung eines Lebensmittelmarkts innerhalb des

    Der Verzicht auf eine eingehendere Ermittlung von Alternativen ist nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Möglichkeiten außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen oder die von dritter Seite ins Spiel gebracht worden sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. April 2014 - 3 S 41/13 -, juris Rdnr. 57; vgl. auch Urteil des Senats vom 13. Oktober 2016 - 4 C 962/15.N -, juris).
  • VGH Bayern, 03.08.2022 - 15 N 21.1291

    Unwirksamer Bebauungs- und Grünordnungsplan - Nichtberücksichtigung möglicher

    Der Senat kann vorliegend dahinstehen lassen, ob die Verkehrsprognose bereits deshalb den vorgenannten Maßstäben nicht genügt, weil in dem der Planung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten vom 24. Oktober 2018 nicht im Einzelnen dargelegt wird, aufgrund welcher genauen sachverständigen Bewertungen aus den Ergebnissen der Verkehrszählungen an den beiden Zähltagen im September 2018 (vgl. die Grafiken auf Seite 2 des Gutachtens) auf die angesetzten Verkehrsbestandswerte in der Im. straße pro Tag (vgl. Tabelle Seite 4 des Gutachtens) geschlossen wird (zur grundsätzlichen Möglichkeit, eine Verkehrsprognose plausibel aus einer Verkehrszählung zu entwickeln, vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2020 - 1 N 16.682 u.a. - BayVBl 2021, 813= juris Rn. 31; HessVGH, U.v. 13.10.2016 - 4 C 962/15.N - juris Rn. 116 ff.; OVG NW, U.v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 = juris Rn. 84 ff.).
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