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   VGH Hessen, 13.12.2011 - 5 A 1226/11.A   

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VGH Hessen, 13.12.2011 - 5 A 1226/11.A (https://dejure.org/2011,74990)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.12.2011 - 5 A 1226/11.A (https://dejure.org/2011,74990)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - 5 A 1226/11.A (https://dejure.org/2011,74990)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus VGH Hessen, 13.12.2011 - 5 A 1226/11
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188) die Bestimmung wie folgt konkretisiert: Die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 76, 1.

    In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/ EG angesprochene "Schutz des Landes" sich nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen bezieht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 67).

    Die Richtlinie verfolgt insoweit zwei unterschiedliche Schutzregelungen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 78 ff.).

    Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG sieht ebenso wie Art. 1 Abschnitt C Ziff. 5 GFK vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund derer sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O. Rn. 65).

    Ändern sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG deshalb nicht mehr begründet, kann der Staatsangehörige es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 66).

    Die Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 68).

    Der Gerichtshof hebt aber zugleich hervor, dass für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG erheblich und nicht nur vorübergehend sein muss, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72).

    Sind die Umstände, aufgrund derer die Anerkennung als Flüchtling erfolgte, weggefallen, ist vor der Feststellung des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft weiter zu prüfen, ob nicht andere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung haben kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 82).

    Macht er im Widerrufsverfahren unter Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten geltend, dass nach dem Wegfall der Tatsachen, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden war, andere Tatsachen eingetreten seien, die eine Verfolgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund befürchten ließen, ist dies normalerweise bereits bei Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG zu beachten (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 98).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10

    Einheitliche Maßstäbe bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

    Auszug aus VGH Hessen, 13.12.2011 - 5 A 1226/11
    Wegen der hierzu notwendigen vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 - zitiert nach Juris).

    Dem Betroffenen muss dadurch im Herkunftsstaat ein nachhaltiger Schutz geboten werden, der es im Rahmen einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise ausschließt, (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 - a.a.O.).

    Maßstab für die Beurteilung der Verfolgungsgefährdung ist nur noch die tatsächliche Gefahr, der dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht und zwar unabhängig davon in welchem Stadium - Zuerkennung oder Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft - dies geprüft wird (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 - a.a.O.).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus VGH Hessen, 13.12.2011 - 5 A 1226/11
    Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006, a.a.O.).

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1994, - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204).

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VGH Hessen, 13.12.2011 - 5 A 1226/11
    Dabei geht das Gericht unter Zugrundelegung der in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Gruppenverfolgung (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243, 249 und vom 01. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30, jeweils m.w.N.) davon aus, dass die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben kann, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet.

    Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 09.02.2005 - 5 UE 3197/02

    Sri Lanka, Tamilen, Gruppenverfolgung, LTTE, Interne Fluchtalternative,

    Auszug aus VGH Hessen, 13.12.2011 - 5 A 1226/11
    41 Der Senat hatte zuletzt im Jahre 2005 festgestellt, dass tamilischen Volkszughörigen bei der Rückkehr nach Sri Lanka in keinem Landesteil eine staatliche oder dem Staat zurechenbare gruppengerichtete Verfolgung allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit drohte (Urteil vom 9. Februar 2005 - 5 UE 3197/02.A -).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VGH Hessen, 13.12.2011 - 5 A 1226/11
    Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie definiert (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237).
  • BVerwG, 02.02.2010 - 10 B 18.09

    Prüfung einer Gruppenverfolgung; Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus VGH Hessen, 13.12.2011 - 5 A 1226/11
    Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine mathematisch genaue Erfassung der Verfolgungshandlungen nicht erwartet werden (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 -, zitiert nach Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2010 - A 4 S 703/10

    Anforderungen an die Anschlussberufung - Keine Gruppenverfolgung tamilischer

    Auszug aus VGH Hessen, 13.12.2011 - 5 A 1226/11
    So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 9. November 2010 (- A 4 S 703/10 -) für den Zeitraum November 2005 bis Dezember 2007, also einen Zeitraum, in dem es zu erheblichen Kämpfen zwischen den Bürgerkriegsparteien kam, für den Großraum Colombo 3.400 Verhaftungen feststellen können.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2009 - 3 A 627/07

    Sri Lanka, Tamilen, Gruppenverfolgung, Colombo, Karuna-Gruppe, Verfolgung durch

    Auszug aus VGH Hessen, 13.12.2011 - 5 A 1226/11
    Zu der gleichen Einschätzung gelangt auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 29. April 2009 (- 3 A 627/07.A -) unter Hinweis auf konkret dokumentierte Fälle von verschwundenen Personen in einer Größenordnung von insgesamt 597 für die Jahre 2006 und 2007, von 446 Festnahmen im Jahre 2008 und 1.200 Inhaftierten jungen Tamilen in den Haftzentren der Hauptstadt Anfang September 2008.
  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99

    Terrorismusabwehr; Misshandlung in der Haft; Vermutung für politische Verfolgung;

    Auszug aus VGH Hessen, 13.12.2011 - 5 A 1226/11
    Auch wenn die staatliche Maßnahme das der reinen Terrorismusbekämpfung angemessene Maß überschreitet, weil erhebliche körperliche Misshandlungen, systematische Folterungen oder übermäßig lange Inhaftierungen festzustellen sind, kann eine asylerhebliche Verfolgung vorliegen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334 = AuAS 2000, 235 = NVwZ 2000, 1426).
  • VGH Hessen, 15.09.2010 - 5 A 1985/08

    Widerruf, Widerrufsverfahren, Sri Lanka, Tamilen, LTTE, Frist, Straftat,

  • OVG Saarland, 03.12.2010 - 3 A 309/08

    Asylverfahren, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Sri Lanka, Tamilen,

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der

  • BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 53.07

    Widerruf von Asyl- und Flüchtlingsanerkennung; Prüfungspflicht des Bundesamts;

  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 38.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Irakern

  • RG, 28.01.1907 - I 538/06

    Zum Begriffe der Klagänderung. Wirkung der Indossierung eines gezogenen Wechsels

  • VG Aachen, 12.02.2016 - 7 K 1690/14

    Widerruf; Hochzeit; Rückkehr; Verfolgungsrisiko; subsidiärer Schutz

    vgl. so zu § 60 Abs. 1 AufenthG / Gruppenverfolgung und Widerruf bereits: HessVGH, Urteil vom 13.12.2011 - 5 A 1226/11.A -, juris Rn. 38 (und zu § 60 Abs. 2 AufenthG: Rn. 63; BayVGH, Beschluss vom 21.05.2014 - 8 ZB 14.30145 -, juris Rn. 5 (wonach Tamilen keine Verfolgung drohe und eine Unterscheidung junger und älterer Tamilen nicht geboten sei); vgl. AA, Lagebericht vom 30.12.2015 (zur weiteren deutlichen Lageverbesserung sei Amtsantritt Sirisenas) sowie vom 15.10.2014, S. 26 zu fehlenden Anhaltspunkten für Diskriminierungen bei der Rückkehr aus dem Ausland; AA, Auskunft vom 03.12.2014 an VG Wiesbaden; SFH, Sri Lanka: Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen, Auskunft vom 16.06.2015, S. 12 f., 17 ff.
  • BVerwG, 20.04.2012 - 10 B 4.12

    Darlegung der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör i.R.d. Beschwerde eines

    (2) Hessischer VGH - 13.11.2011 - AZ: VGH 5 A 1226/11.A.
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