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   VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13.T   

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VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13.T (https://dejure.org/2015,17596)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14.07.2015 - 9 C 217/13.T (https://dejure.org/2015,17596)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - 9 C 217/13.T (https://dejure.org/2015,17596)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 IVU-VO Abwasser, § 11 WHG, § ... 13 WHG, § 14 UVPG, § 2 IZÜV, § 2 UVPG, § 27 WHG, § 4 IVU-VO Abwasser, § 57 WHG, § 8 WHG, § 9 WHG, Art 3, 5 RL 2008/105/EG i d F der RL 2013/39/EU, Art 4, 16 RL 2000/60/EG
    Wasserrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wasserrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMISSIONEN; LUFTPFAD; ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG; PHASING-OUT-GEBOT; PRIORITÄRE SCHADSTOFFE; STAND DER TECHNIK; UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG; VERBESSERUNGSGEBOT; VERSCHLECHTERUNGSVERBOT; WASSER-RAHMENRICHTLINIE; WASSERRECHTLICHE ERLAUBNIS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Klage gegen wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse für das Kraftwerk Staudinger abgewiesen

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Klage gegen wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse für das Kraftwerk Staudinger abgewiesen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 86
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13
    Außerdem spricht gegen die von der Klägerin getroffene Auslegung auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 (C-461/13 - Weservertiefung -), in der ebenfalls zwischen Bewirtschaftungsplänen, Maßnahmenprogrammen und Einleiteerlaubnissen differenziert wird.

    Die Verwendung der Worte "in Bezug auf die Umsetzung" enthält die Verpflichtungen, die dann von den zuständigen Behörden bei der Genehmigung konkreter Vorhaben im Rahmen der Regelung des Gewässerschutzes einzuhalten sind (EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 -, CURIA-Dokument Rn. 33).

    Vielmehr ist im Fall eines Verstoßes gegen diese europarechtlichen Bestimmungen die Erlaubnis zu versagen (so schon zum nationalen Recht OVG Hamburg, Urteil vom 18.01.2013 - 5 E 11/08 -, [...] Rn. 155 ff.; zur WRRL nach Vorlage durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auch EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Weservertiefung -).

    Außerdem hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung festgestellt, dass das Endziel der Wasser-Rahmenrichtlinie, durch eine konzertierte Aktion bis Ende 2015 einen "guten Zustand" aller Oberflächengewässer der Union zu erreichen, neben der Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern, auch die Verpflichtung umfasst, diese Wasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, um spätestens Ende 2015 einen guten Zustand zu erreichen (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Weservertiefung -, Rn. 39 ff.).

    Bei der Beurteilung, ob auch im Fall der hier vorliegenden Entscheidung über einen Antrag auf weitere Einleitung in ein Oberflächengewässer für ein bestandskräftig genehmigtes Vorhaben eine Verschlechterung im Sinne der bereits benannten unionsrechtlichen Vorschriften anzunehmen ist, obwohl die Schadstoffeinträge mit der weiteren Erlaubnis reduziert werden, sind sowohl die Ziele als auch der Kontext der Regelung des hier maßgeblichen Art. 4 Abs. 1 a) iii WRRL heranzuziehen (so auch EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 -, Rn. 30).

    Aus den oben dargestellten Gründen verhilft es der Klage auch nicht zum Erfolg, dass die mit der hier streitgegenständlichen Interimserlaubnis zugelassenen Schadstoffeinträge - insbesondere in Zusammenhang mit den Einträgen über den Luftpfad - nicht als unerheblich zu bewerten sein mögen bzw. es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 (a.a.O.) eine derartige Unerheblichkeit in der Form einer Bagatellgrenze nicht geben kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 8 D 58/08

    Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13
    Außerdem gehören die wasserrechtlichen Vorschriften nach der europäischen Wasser-Rahmenrichtlinie, auf die die Klägerin sich beruft, zu den rügefähigen Umweltvorschriften des Unionsrechts (OVG NW, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK; ähnlich VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, ZUR 2011, 600, [...] Rn. 76 und Leitsatz 2; BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - BVerwG 7 C 21/12 -, [...]; zuletzt BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - BVerwG 4 C 35/13 -, [...]) und begründen zumindest damit die Klagebefugnis.

    Die Rechtmäßigkeit dieser Konstruktion wurde im Übrigen auch in der von der Klägerin angeführten "Trianel-Entscheidung" des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt (Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK -, [...] Rn. 118 ff.) und von dem Bundesverwaltungsgericht in dem nachfolgenden Verfahren nicht beanstandet.

    Sie beruft sich dazu unter anderem auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK -, [...]), wonach es aufgrund der originären Fachkompetenz der Wasserbehörde angezeigt sei, dass diese die Summe der beiden Eintragungspfade im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu berücksichtigen habe.

    Auch aus der von der Klägerin dazu angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK -, [...]) lässt sich nicht herleiten, dass in der wasserrechtlichen Erlaubnis die Lufteinträge dergestalt zu summieren sind, dass sie die dort zu berücksichtigenden Schadstoffeinleitungen erhöhen und zur Versagung der Erlaubnis führen können.

  • VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12

    Wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse für das Kraftwerk Staudinger

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13
    Am 22. Oktober 2010 beantragte die Beigeladene die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen zum damaligen Zeitpunkt geplanten weiteren steinkohlebefeuerten Block dieses Kraftwerks (Block 6) sowie - mit weiteren Ergänzungen vom 13. Januar, 21. März, 15. April 2011 und vom 2. Februar 2012 - eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Kraftwerksblöcke 4, 5 und 6, die am 28. März 2012 erteilt wurde und Gegenstand des Parallelverfahrens gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 9 C 1018/12.T ist.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte gleichen Rubrums in dem Verfahren 9 C 1018/12.T der Klägerin sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (17 Hefter und 6 Ordner) verwiesen, die sämtlich zu diesem Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Der sachverständige Beistand der Klägerin bringt vor, dass den Angaben in einem Fragebogen zufolge in Linköpping (gemeint ist wohl Linköping) in Schweden ein lonenaustauscher betrieben werde und dort zur Abreinigung der Abwässer aus der Rauchgaswäsche im Einsatz sei (Gebhardt, Gutachtliche Stellungnahme zu ausgewählten Punkten in den wasserrechtlichen Klageverfahren der DUH zum Kraftwerk Staudinger der Firma E.ON gegen das Land Hessen vom 21.05.2015, Anlage K 14 zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.05.2015, Bl. V/0813 GA 9 C 1018/12.T).

  • VG Magdeburg, 08.06.2011 - 9 A 307/08

    Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser einer

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13
    Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Ansicht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg beruft (VG Magdeburg, Urteil vom 08.06.2011 - 9 A 307/08 -, [...]), der zufolge es sich bei dem durch die Anhänge zur Abwasserverordnung definierten Stand der Technik nur um Mindeststandards handele, denen keine Verbindlichkeit zukomme, übersieht die Klägerin, dass dem dort maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung nur deshalb keine Verbindlichkeit beigemessen wurde, weil dieser vom Verordnungsgeber mit der Begründung aufgehoben worden war, aufgrund der in diesem Fall stark unterschiedlichen Anlagetypen und Verfahrensweisen lasse sich kein branchenspezifischer einheitlicher Stand der Technik feststellen (VG Magdeburg, a.a.O., Rn. 39).

    Der demnach hier zugrunde zu legende, den Umfang der Anforderungen an die Einleitung bestimmende Stand der Technik wird mithin durch den zum Zeitpunkt der gültigen Fassung der Vorschriften festzustellenden, dort beschriebenen Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus insgesamt gesichert erscheinen lässt, typisierend bestimmt (ständige Rechtsprechung, etwa bei der Festsetzung einer Abwasserabgabe unter Berücksichtigung von § 7 a Abs. 5 WHG, OVG LSA, Beschluss vom 03.03.2011 - 4 L 103/10 - VG Magdeburg, Urteil vom 08.06.2011 - 9 A 307/08 -, [...] Rn. 38).

  • OVG Hamburg, 18.01.2013 - 5 E 11/08

    Versenkung von Salzabwässern

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13
    Vielmehr ist im Fall eines Verstoßes gegen diese europarechtlichen Bestimmungen die Erlaubnis zu versagen (so schon zum nationalen Recht OVG Hamburg, Urteil vom 18.01.2013 - 5 E 11/08 -, [...] Rn. 155 ff.; zur WRRL nach Vorlage durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auch EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Weservertiefung -).

    Da der Eintrag des prioritären Stoffes Quecksilber im Umfang gegenüber der bisherigen Erlaubnis reduziert wurde und außerdem die geltenden Grenzwerte unterschritten werden, entspricht die Interimserlaubnis der sich aus Art. 4 Abs. 1 a) iv und Art. 16 WRRL ergebenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen (so auch in OVG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2013 - 5 E 11/08 -, [...] Rn. 292).

  • VG Oldenburg, 03.07.2013 - 5 A 2793/11

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13
    Auch die zusätzlich von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 8.11.2011 - 3 S 1728/09 -, [...] Rn. 34 ff.) sowie des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Urteil vom 03.07.2013 - 5 A 2793/11 -, [...]) führen zu keinem anderen Ergebnis.

    Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat demgegenüber zwar ausgeführt, die im Anhang 1 zur Abwasserverordnung festgesetzten Überwachungswerte stellten weder den Stand der Technik dar, noch konkretisiere dieser die sich aus nationalen, supra- und internationalen Vorschriften ergebenden Anforderungen (VG Oldenburg, Urteil vom 03.07.2013 - 5 A 2793/11 -, [...] Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 10 S 2102/09

    Ermäßigung einer Abwasserabgabe

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13
    Außerdem gehören die wasserrechtlichen Vorschriften nach der europäischen Wasser-Rahmenrichtlinie, auf die die Klägerin sich beruft, zu den rügefähigen Umweltvorschriften des Unionsrechts (OVG NW, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK; ähnlich VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, ZUR 2011, 600, [...] Rn. 76 und Leitsatz 2; BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - BVerwG 7 C 21/12 -, [...]; zuletzt BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - BVerwG 4 C 35/13 -, [...]) und begründen zumindest damit die Klagebefugnis.

    Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach den von der Europäischen Kommission im Rahmen des Informationsaustausches nach Art. 17 der IVU-Richtlinie (heute: Art. 13 der an die Stelle der IVU-RL getretenen IE-RL) für den EWR herausgegebenen, bei der Bestimmung des Standes der Technik heranzuziehenden Merkblättern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, [...] Rn. 104) unter anderem auch die dort aufgeführte Verfahrenstechnik, mit der in einer Rauchgasentschwefelungsanlage (REA) Schwefeloxide, sonstige saure Rauchgasbestandteile und Reststaub mit einer Kalksteinsuspension ausgewaschen werden, dann das entstehende Calciumsulfit durch Zugabe von Luft zu Gips (Calciumsulfat) oxidiert und das so gereinigte Rauchgas über den Schornstein in die Atmosphäre abgeleitet wird, den Anforderungen dieses Merkblatts über die Besten Verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen entspricht (so zum BVT-Merkblatt vom Juli 2006 für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW und dem Brennstoff Steinkohle).

  • VGH Hessen, 20.03.2013 - 2 B 1716/12

    Einleitung von Abwasser; Kläranlage; Überwachungswerte; wasserrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13
    Aus dem vom Beklagten dagegen angeführten Beschluss des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 20. März 2013 (Hess. VGH 2 B 1716/12, [...] Rn. 76) lässt sich schon deshalb nichts anderes herleiten, da es sich dort um eine nicht anerkannte Umweltvereinigung handelte, der schon aus diesem Grund die Klagebefugnis fehlte.

    Schon daraus folgt, dass auch für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) und b) UVPG auf das Fachgesetz zurückzugreifen ist (so auch Hess.VGH, Beschluss vom 20.03.2013 - 2 B 1716/12 -, [...] Rn. 11 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.03.2011 - 4 L 103/10

    Zur Anwendung des § 4 Abs 2 S 1 AbwAGAG ST und des § 7 AbwAGAG ST

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13
    Der demnach hier zugrunde zu legende, den Umfang der Anforderungen an die Einleitung bestimmende Stand der Technik wird mithin durch den zum Zeitpunkt der gültigen Fassung der Vorschriften festzustellenden, dort beschriebenen Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus insgesamt gesichert erscheinen lässt, typisierend bestimmt (ständige Rechtsprechung, etwa bei der Festsetzung einer Abwasserabgabe unter Berücksichtigung von § 7 a Abs. 5 WHG, OVG LSA, Beschluss vom 03.03.2011 - 4 L 103/10 - VG Magdeburg, Urteil vom 08.06.2011 - 9 A 307/08 -, [...] Rn. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2011 - 3 S 2668/08

    Umweltschutzvereinigung; Umweltverbandsklage; Einwendungen; Substantiierung;

    Auszug aus VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13
    Danach bedarf es, soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den in den Anhängen der Abwasserverordnung typisierten Fallkonstellationen unterscheidet, in einer wasserrechtliche Anordnung, die die dortigen Regelungen umsetzt, grundsätzlich keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall, da die Abwasserverordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits dadurch auf normativer Ebene Rechnung trägt, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen je nach Herkunft des Abwassers differenziert geregelt werden (VGH Mannheim, Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, [...] Rn. 40).
  • BVerwG, 29.09.2011 - 7 C 21.09

    Zur Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands nach dem

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2011 - 3 S 1728/09

    Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung

  • BVerwG, 20.12.2011 - 7 B 43.11

    Verfahren um das Steinkohlekraftwerk Moorburg

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2000 - 10 S 1322/99

    Thermoselect-Abfallbehandlungsanlage, immissionsschutzrechtliche Genehmigung,

  • VGH Bayern, 13.05.2005 - 22 A 96.40091

    Wasserrechtliche Anordnung; Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung

  • VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 1018/12

    Genehmigung zum Gesteinsabbau

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte in dem Parallelverfahren gleichen Rubrums (9 C 217/13.T) der Klägerin sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (17 Hefter und 6 Ordner) verwiesen, die sämtlich zu diesem Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Denn, wie der erkennende Senat in dem Parallelverfahren gleichen Rubrums (9 C 217/13.T) entschieden hat, kann anders als in dem vom Beklagten insoweit angeführten Fall der Festsetzung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung die Geltendmachung einer fehlenden oder fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung hier grundsätzlich tauglicher Gegenstand nach § 2 Abs. 1 UmwRG sein, weil die hier streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis unstreitig im Zusammenhang mit einer Anlage steht, deren Errichtung und Betrieb UVP-pflichtig ist.

    Nach dem Verzicht auf die wesentliche Änderung der Anlage durch Errichtung des Blocks 6 stellt sich auch die hier streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis als ein Vorhaben dar, das nicht (mehr) der UVP-Pflicht unterfällt und für das auch sonst keine aus dem Wasserrecht, der Industrieemissions-Richtlinie oder weiteren Vorschriften herzuleitende Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung (mehr) bestand, wie der erkennende Senat schon für die im Parallelverfahren gleichen Rubrums (9 C 217/13.T) streitgegenständliche Interimserlaubnis entschieden hat (S. 14 ff. des Urteilsabdrucks).

    Dies ist schon deshalb sachgerecht, da die Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt sein müssen, wenn die neue Anlage in Betrieb genommen wird, aber für den Zwischenzeitraum nach Ablauf der 1995 erteilten Alterlaubnis und Beginn der Gültigkeit der Erlaubnis für die wesentlich geänderte Kraftwerksanlage die - im Parallelverfahren gleichen Rubrums (9 C 217/13.T) angefochtene - Interimserlaubnis gelten sollte.

    Bestätigt wird die Unverbindlichkeit des Nebeneinanders dieser Verfahrenstechniken auch dadurch, dass in dem ersten Entwurf des in der Überarbeitung befindlichen neuen BVT-Merkblatts zum Stand der Technik bei Großfeuerungsanlagen im Gegensatz zum BVT-Merkblatt aus dem Jahr 2006 im Kapitel mit den BVT-Schlussfolgerungen nunmehr keine Angaben zu der zu verwendenden Abwasserbehandlungstechnik mehr enthalten sind, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen ihres sachverständigen Beistands in dem Parallelverfahren selbst ausführt (Bl. IV/0439 GA; Gebhardt, Gutachtliche Stellungnahme zu ausgewählten Punkten im Schriftsatz der Beigeladenen im Verwaltungsstreitverfahren zum wasserrechtlichen Interimsbescheid für das Kraftwerk Staudinger vom 17.02.2014, Anl. K 10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.03.2014 im Parallelverfahren 9 C 217/13.T, Bl. IV/0627 ff. GA 9 C 217/13.T).

    Zu einem anderen Ergebnis führt es deshalb auch nicht, wenn - wie die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten ihres sachverständigen Beistands in dem Parallelverfahren unter Verweis auf die aktuelle Überarbeitung des BVT-Merkblatts zum Stand der Technik bei Großfeuerungsanlagen vorbringt (Bl. IV/0439 GA; Gutachten Gebhardt vom 17.02.2014, Anlage K10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.03.2014 im Parallelverfahren 9 C 217/13.T, dort Bl. IV/0627 ff. GA) - die Schwermetallbehandlung durch Ionenaustauscher zudem in dem BVT-Merkblatt zur Abwasser- und Abgasbehandlung/Management in der chemischen Industrie (CWW-BREF) genannt wurde.

    Auch wenn die Filtration von Schwermetallen aus dem Abwasser von Rauchgasreinigungsanlagen schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Erlaubnis Stand der Technik gewesen sein sollte, wie die Klägerin unter Berufung auf die in dem Parallelverfahren vorgelegten Ausführungen ihres sachverständigen Beistands vorträgt (Gebhardt vom 29.09.2014, Anlage K 12 zum dortigen Schriftsatz der Klägerin vom 06.10.2014, Bl. V/0720 ff. GA 9 C 217/13.T), die Beigeladene in ihrem Kraftwerk in Heyden eine Ultrafiltrationsanlage schon für einen früheren Zeitpunkt als 2016 beantragt hat und dies auch positiv beschieden wurde, folgt daraus kein atypischer Fall, der eine Verpflichtung zur Festsetzung dieser Verfahrenstechnik schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Erlaubnis zur Folge gehabt haben könnte.

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 1 KN 168/15

    Auslegungsbekanntmachung; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Betriebsbereich;

    Die unmittelbare Geltung dieses so genannten "phasing-out-Ziels" ist umstritten und seine Geltung und Anwendung in letzter Konsequenz keinesfalls geklärt (ablehnend etwa Hess. VGH, Urt. v. 14.7.2015 - 9 C 1018/12.T -, ZUR 2016, 44; Urt. v. 14.7.2015 - 9 C 217/13.T -, ZUR 2016, 175; OVG Münster, Urt. v. 1.12.2011 - 8 D 58/08.AK -, NWVBl 2012, 181 = BauR 2012, 773 = ZfW 2012, 143 = BRS 78 Nr. 211; OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2013 - 5 E 11/08 -, ZUR 2013, 357 = NordÖR 2013, 322 = NuR 2013, 727).
  • VGH Hessen, 25.02.2016 - 9 A 245/14

    Klage gegen Braunkohlestaubkraftwerk in Frankfurt-Fechenheim auch in zweiter

    Der erkennende Senat hat hierzu bisher entschieden, dass sich die Frage der Zulässigkeit von Emissionen über den Luftpfad in Gewässer allein nach immissionsschutzrechtlichen Kriterien und damit anhand der dafür geltenden Grenzwerte der TA Luft und - soweit anwendbar - der Best verfügbaren Techniken bestimmt (Hess. VGH, Urteile vom 14.07.2015 - 9 C 217/13.T -, juris Rn. 113 ff. und 9 C 1018/12.T -, juris Rn. 96 ff.).
  • VG Darmstadt, 22.08.2019 - 6 K 1357/13

    Grundwasserförderung

    Wie in den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Kohlekraftwerk Staudinger (Urteile vom 14.07.2015 - 9 C 217/13.T - und - 9 C 1018/12.T ) handele es sich auch vorliegend nicht um ein neues, erstmals zur Genehmigung gestelltes Vorhaben, das mit einem zusätzlichen Eingriff zu einer gegenüber dem bisherigen Zustand bisher nicht bestehenden Belastung oder Absenkung des Grundwassers führe.
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