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   VGH Hessen, 15.01.1986 - 6 TG 2306/85   

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VGH Hessen, 15.01.1986 - 6 TG 2306/85 (https://dejure.org/1986,6140)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.01.1986 - 6 TG 2306/85 (https://dejure.org/1986,6140)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. Januar 1986 - 6 TG 2306/85 (https://dejure.org/1986,6140)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 31.07.1985 - 7 CB 80.84

    Prüfling - Berufung auf Übertragungsfehler - Markierung auf dem Antwortbogen -

    Auszug aus VGH Hessen, 15.01.1986 - 6 TG 2306/85
    Grundsätzlich sind bei schriftlichen Prüfungen nur die während der Bearbeitungszeit erbrachten und in den abgegebenen maßgeblichen Ausarbeitungen niedergelegten Prüfungsleistungen zu bewerten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 31. Juli 1985 - 7 CB 80.84 -) und nicht etwa Arbeitsunterlagen des Prüflings, ob sie abgegeben wurden oder nicht.
  • BVerwG, 28.11.1980 - 7 C 54.78

    Arzt - Lösungsfeld - Antwortbogen - Prüfungschance - Schreibversehen -

    Auszug aus VGH Hessen, 15.01.1986 - 6 TG 2306/85
    Das gilt etwa, wenn von dem Prüfling dem Antwortbeleg die eindeutige Erklärung beigefügt wird, daß bei einer bestimmten Frage nicht das - versehentlich - markierte Feld, sondern ein bestimmtes anderes gelten solle ( vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980 - 7 C 54.78 -, BVerwGE 61, 211 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 136 = DVBl. 1981, 581 = DÖV 1981, 578 ).
  • VGH Hessen, 02.02.1989 - 6 UE 1071/88

    Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung; Antwort-Wahl-Verfahren; Erklärungsvotum

    Für das Prüfungsergebnis im Antwort-Wahl-Verfahren sind grundsätzlich die Markierungen in den Antwortbögen maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1985 - 7 CB 80.84 -, DVBl. 1986, 50 = NVwZ 1986, 1017; Hess. VGH, Beschluß vom 15. Januar 1986 - 6 TG 2306/85 -).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 15. Januar 1986 - 6 TG 2306/85 - dargelegt, daß auch im Bereich des öffentlichen Rechts die Vorschrift des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - entsprechend gilt und damit der Grundsatz, daß bei einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist.

    Bd. 32, 540; Hess. VGH, Beschluß vom 15. Januar 1986 - 6 TG 2306/85 -).

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