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   VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18   

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VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18 (https://dejure.org/2019,2430)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.01.2019 - 1 B 229/18 (https://dejure.org/2019,2430)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 (https://dejure.org/2019,2430)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswahlentscheidung; Notenspreizung; Notenverdichtung; Ausschöpfung; einheitliche Beurteilungspraxis; Beurteilungsmaßstab; Bestenauslese

  • rechtsportal.de

    Ermessen des Dienstherrn bei der Heranziehung weiterer leistungsbezogener Erkenntnisquellen zur Bestenauslese im Auswahlverfahren nach Ausschöpfung der aktuellen Gesamturteile; Dienstliche Beurteilungen auf der Grundlage hinreichend differenzierter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Dienstliche Beurteilung im Justizvollziehungsdienst

  • Jurion (Kurzinformation)

    Dienstliche Beurteilung im Justizvollziehungsdienst

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15

    Beförderung

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18
    Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier durch § 41 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung sowie die Beurteilungsrichtlinien - eine regelmäßige Zweitbeurteilung zum Zweck der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe vorgesehen und auch erfolgt ist (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschl. v. 23.09.2015 - 1 B 707/15 - juris Rn. 36 ff.).

    Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis bei der Anwendung der Beurteilungsvorgaben geforderte Durchführung von Beurteilerkonferenzen oder der Zweitbeurteilung sämtlicher Bewerber durch denselben Zweitbeurteiler ist weder normativ noch administrativ vorgegeben (vgl. Senatsbeschl. v. 23.09.2015 - 1 B 707/15 - juris Rn. 36 ff.).

    Auch wenn der Senat bei Personenverschiedenheit der Beurteiler und der damit bei verbalen Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten erfahrungsgemäß unterschiedlichen Formulierungen eine Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen durch den Dienstherren anhand der Bewertungen der Einzelmerkmale für grundsätzlich möglich erachtet (vgl. Senatsbeschl. v. 23.09.2015 - 1 B 707/15 - juris Rn. 41; ebenso OVG Rh-Pf, Beschl. v. 02.09.2015 - 2 B 10765/15 - juris Rn. 46 ff.) lässt sich hier bei dem vorzunehmendem Vergleich, der insbesondere wegen unterschiedlicher stilistischer Vorlieben der Beurteilungsverfasser mit besonderer Zurückhaltung und Vorsicht durchzuführen ist, nach der Bewertung der weiteren Einzelmerkmale kein Vorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller ableiten.

  • VGH Hessen, 14.06.2018 - 1 B 2345/17

    Beförderung

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18
    Der Anordnungsanspruch eines unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (Senatsbeschl. v. 14.06.2018 - 1 B 2345/17 - juris Rn. 19).

    Besteht auf der Grundlage hiernach tragfähiger Gesamturteile ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber, hat eine vergleichende Ausschöpfung der Beurteilungen anhand der (statusamtsbezogenen) Einzelbewertungen zu erfolgen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschl. v. 14.06.2018 - 1 B 2345/17 - juris Rn. 38 f. m.w.N.).

  • VG Wiesbaden, 25.01.2018 - 3 L 2362/16

    Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2018 - 3 L 2362/16.WI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2018 (Az. 3 L 2362/16.WI) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen,.

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18
    Welcher Begründungsaufwand hierfür vonnöten ist, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei allerdings regelmäßig der erforderliche Begründungsaufwand mit dem Grad der Notenverdichtung zunimmt (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 25.08.2014 - 6 B 759/14 - juris Rn. 13 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2014 - 6 B 759/14

    Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese bei Beurteilung einer großen Anzahl

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18
    Welcher Begründungsaufwand hierfür vonnöten ist, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei allerdings regelmäßig der erforderliche Begründungsaufwand mit dem Grad der Notenverdichtung zunimmt (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 25.08.2014 - 6 B 759/14 - juris Rn. 13 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.2015 - 2 B 10765/15

    Beamtenrechtliches Konkurrentenverfahren; Bewerberauswahl bei Massenbeförderungen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18
    Auch wenn der Senat bei Personenverschiedenheit der Beurteiler und der damit bei verbalen Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten erfahrungsgemäß unterschiedlichen Formulierungen eine Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen durch den Dienstherren anhand der Bewertungen der Einzelmerkmale für grundsätzlich möglich erachtet (vgl. Senatsbeschl. v. 23.09.2015 - 1 B 707/15 - juris Rn. 41; ebenso OVG Rh-Pf, Beschl. v. 02.09.2015 - 2 B 10765/15 - juris Rn. 46 ff.) lässt sich hier bei dem vorzunehmendem Vergleich, der insbesondere wegen unterschiedlicher stilistischer Vorlieben der Beurteilungsverfasser mit besonderer Zurückhaltung und Vorsicht durchzuführen ist, nach der Bewertung der weiteren Einzelmerkmale kein Vorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller ableiten.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2016 - 4 S 2060/15

    Rechtmäßigkeit der Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18
    Als leistungsbezogene Erkenntnisquellen kommen frühere dienstliche Beurteilungen unter dem Blickwinkel der Kontinuität und der (prognostischen) Entwicklung des Leistungsbildes der Bewerber, aber etwa auch auf konkrete Anforderungen des zu besetzenden Dienstposten bezogene strukturelle Auswahlgespräche in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 21.11.2017 - 1 B 1522/17 - juris Rn. 21; Bay. VGH, Urt. v. 15.04.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 23 ff.; VGH BW, Beschl. v. 25.02.2016 - 4 S 2060/15 - juris Rn. 43).
  • VGH Bayern, 15.04.2016 - 3 BV 14.2101

    Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18
    Als leistungsbezogene Erkenntnisquellen kommen frühere dienstliche Beurteilungen unter dem Blickwinkel der Kontinuität und der (prognostischen) Entwicklung des Leistungsbildes der Bewerber, aber etwa auch auf konkrete Anforderungen des zu besetzenden Dienstposten bezogene strukturelle Auswahlgespräche in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 21.11.2017 - 1 B 1522/17 - juris Rn. 21; Bay. VGH, Urt. v. 15.04.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 23 ff.; VGH BW, Beschl. v. 25.02.2016 - 4 S 2060/15 - juris Rn. 43).
  • VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17

    Zulässigkeit eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18
    Als leistungsbezogene Erkenntnisquellen kommen frühere dienstliche Beurteilungen unter dem Blickwinkel der Kontinuität und der (prognostischen) Entwicklung des Leistungsbildes der Bewerber, aber etwa auch auf konkrete Anforderungen des zu besetzenden Dienstposten bezogene strukturelle Auswahlgespräche in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 21.11.2017 - 1 B 1522/17 - juris Rn. 21; Bay. VGH, Urt. v. 15.04.2016 - 3 BV 14.2101 - juris Rn. 23 ff.; VGH BW, Beschl. v. 25.02.2016 - 4 S 2060/15 - juris Rn. 43).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 6 B 1135/18

    Anordnungsanspruch des nicht ausgewählten Bewerbers um eine Beförderungsstelle

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18
    Dies gilt erst recht auf der Grundlage einer strengeren Auffassung, wonach die Auswertung von Einzelfeststellungen - jedenfalls dann, wenn die Beurteilungsverfasser personenverschieden sind - sogar regelmäßig keine Ermittlung eines Vorsprungs ermöglichen soll, wenn die dienstlichen Beurteilungen ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten frei formuliert werden, weil die Feststellungen in einem solchen Fall von der Zufälligkeit der Wortwahl, des Wortverständnisses und der stilistischen Vorlieben der jeweiligen Verfasser sowie ihrer Schwerpunktsetzung geprägt seien (so etwa OVG NRW, Beschl. v. 26.11.2018 - 6 B 1135/18 - juris Rn. 24).
  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 16 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 16).

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind demgegenüber unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Eignung der Bewerber zulassen (vgl. zu Vergleichbarkeit, Aktualität und inhaltlicher Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen: Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 60 ff., vom 29. Januar 2019 - 1 B 997/18 -, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 150 Rn. 7 ff. sowie vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 17 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 17 ff.).

    Besteht nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat eine vergleichende Ausschärfung/Ausschöpfung der Beurteilungen anhand der in ihnen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-) Bewertungen zu erfolgen (vgl. zu dieser ersten Ebene des für die Auswahlentscheidung vorzunehmenden Qualifikationsvergleichs: Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 60 ff. sowie vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 17 ff. = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 17 ff.).

    Soweit der Antragsteller weitergehende Vorkehrungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts bei der Wahrnehmung dessen Überprüfungsbefugnis anmahnt und im Hinblick auf die Dienstbesprechungen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der ordentlichen Gerichtsbarkeit von ihm konkrete und bestimmte Vorgaben zur einheitlichen Anwendung des Beurteilungserlasses RiStA einfordert, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass bei differenzierten Beurteilungsvorgaben wie sie der Beurteilungserlass RiStA enthält, sowohl die Entschließung, zusätzlich zu der im Beurteilungserlass RiStA vorgesehenen Überprüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des oberen Landesgerichts Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendungspraxis zu ergreifen als auch gegebenenfalls die Festlegung von Art und Umfang entsprechender Maßnahmen anlassbezogen zu erfolgen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 23 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 149 Rn. 23).

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21

    Konkurrentenstreitverfahren Generalstaatsanwalt

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f.; vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff.; vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff.; vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Auch bei Personenverschiedenheit der Beurteiler und der damit bei verbalen Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten erfahrungsgemäß unterschiedlichen Formulierungen ist eine Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen möglich (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29 und vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 41 ; zweifelnd: OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2018 - 6 B 1135/18 -, juris Rn. 24), muss aber wegen nicht auszuschließender unterschiedlicher stilistischer Vorlieben der Beurteiler mit besonderer Zurückhaltung und Vorsicht durchgeführt werden (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29 ).

    Ergibt der Leistungs- und Eignungsvergleich nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie nach deren Ausschärfung durch Ausschöpfung der Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 20 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 21 ).

    Als leistungsbezogene Erkenntnisquellen kommen frühere dienstliche Beurteilungen unter dem Blickwinkel der Kontinuität und der (prognostischen) Entwicklung des Leistungsbildes der Bewerber (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 20 ), strukturelle Auswahlgespräche (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 20 ) oder dienstliche Erfahrungen (OVG Nds., Beschluss vom 10. August 2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 6 CE 18.1868 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 6 B 1424/16 -, juris Rn. 21) in Betracht.

  • VG Kassel, 09.06.2022 - 1 L 2040/21
    Ein Art. 33 Abs. 2 GG genügender Leistungsvergleich erfordert aussagekräftige dienstliche Beurteilungen, was u. a. hinreichend differenzierte dienstliche Beurteilungen voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 14, und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 25 m. w. N.).

    Eine Differenzierung mit sieben Notenstufen hält der Hessische Verwaltungsgerichtshof hingegen für ausreichend; dem Differenzierungsgebot werde dadurch hinreichend Rechnung getragen (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 25, und vom 19. November 1993 - 1 TG 1465/93 -, juris Rn. 23).

    Welcher Begründungsaufwand hierfür von Nöten ist, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei allerdings regelmäßig der erforderliche Begründungsaufwand mit dem Grad der Notenverdichtung zunimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, juris Rn. 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 B 759/14 -, juris Rn. 13 ff.).

    - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 13; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 16).

  • VGH Hessen, 31.03.2020 - 1 B 1751/19

    Beförderungsverbot gemäß § 21 HBG

    Besteht auf der Grundlage der Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 - juris Rn. 21 ), hat eine umfassende inhaltliche Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen anhand der in ihnen enthaltenen statusamtsbezogenen Einzelbewertungen zu erfolgen (sog. Ausschöpfung/Ausschärfung).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen als auch nach der im jeweiligen Einzelfall auf Grund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 - juris Rn. 38 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 - juris Rn. 19 ff. und vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 - juris Rn. 19 ff.).

  • VGH Hessen, 30.03.2022 - 1 B 308/21

    Bestenauslese bei Bewerbung eines vom normalen Dienst freigestellten Beamten

    dd) Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).
  • VG Kassel, 17.03.2022 - 1 L 1830/21
    Der Anspruch setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Bewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 16 ).

    Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, so gestaltet sind, dass seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 13; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 16 ).

  • VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20

    Aktualität dienstlicher (Regel-)Beurteilungen; Eignungsprognose

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).
  • VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22

    Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstelle am Landessozialgericht

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Selbst bei dienstlichen Beurteilungen, die von personenverschiedenen Beurteilern stammende und in denen verbale Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten verwendet werden, ist eine Auswertung von Einzelfeststellungen im Rahmen der Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich möglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 41, vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 29 sowie vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 44 ff.).

  • VGH Hessen, 16.04.2020 - 1 B 2734/18

    Bestenauslese und Assessment-Center

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall auf Grund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 - juris Rn. 14 ff.; vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 - juris Rn. 38 ff; vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 - juris Rn. 19 ff. und vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 - juris Rn. 19 ff.).
  • VGH Hessen, 29.01.2019 - 1 B 997/18

    Auswahl zwischen Beförderungsbewerbern

    a) Neben der hinreichenden Differenziertheit und der Zugrundelegung gleicher Bewertungsmaßstäbe (vgl. Senatsbeschl. v. 16.01.2019 - 1 B 229/18 - juris Rn. 17) setzt die für den Leistungs- und Eignungsvergleich notwendige Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen in zeitlicher Hinsicht deren Aktualität sowie Beurteilungszeiträume voraus, die einen Qualifikationsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen.

    Sind dienstliche Beurteilungen indes auf der Grundlage hinreichend differenzierter administrativer Beurteilungsgrundlagen und damit eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs getroffen worden, verlangt Art. 33 Abs. 2 GG im Grundsatz keine weiteren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorgaben der administrativen Beurteilungsgrundlagen von den Beurteilern auch beachtet worden sind (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschl. v. 16.01.2019 - 1 B 229/18 - juris Rn. 18).

  • VG Würzburg, 05.05.2020 - W 1 E 20.491

    Konkurrentenstreitverfahren (Untersagung einer Besetzung)

  • VGH Hessen, 07.04.2022 - 1 B 3026/20

    Konkurrentenstreitverfahren um Stelle der Schulleitung

  • VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20

    Auswahlentscheidung bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der

  • VGH Hessen, 10.05.2022 - 1 B 1122/21

    Qualifikationsvergleich ohne dienstliche Beurteilung

  • VG Kassel, 11.11.2019 - 1 L 1289/19

    Konkurrentenverfahren: Notwendigkeit der statusamtsbezogenen Gesamtnotenbildung;

  • VG Kassel, 28.01.2021 - 1 L 1742/20

    Mängel eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens

  • VG Wiesbaden, 14.12.2020 - 3 L 1196/18

    Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei der Konkurrenz zwischen

  • VG Kassel, 23.06.2021 - 1 L 2370/20

    Führungseignung als konstitutives Merkmal einer Auswahlentscheidung

  • VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21

    Dienstliche Beurteilungen müssen vergleichbar, hinreichend aktuell und inhaltlich

  • VG Kassel, 16.07.2021 - 1 L 577/21

    Eine dienstliche Beurteilung darf nicht durch einen statusamtsgleichen Beurteiler

  • VG Kassel, 29.04.2019 - 1 L 166/19

    Bildung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung muss statusamtsbezogen

  • VG Wiesbaden, 18.03.2020 - 3 L 1045/18

    Zur Vergleichbarkeit von Beurteilungen aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen,

  • VG Kassel, 03.03.2020 - 1 L 1882/19

    Fehlerhaftes "Ausschärfen" anhand der Einzelmerkmale einer dienstlichen

  • VG Kassel, 23.11.2020 - 1 L 700/20

    Regelbeurteilung als zwingende Voraussetzung für eine Beförderungsentscheidung

  • VG Kassel, 22.07.2020 - 1 L 440/20

    Sowohl die Begründung einer dienstlichen Beurteilung als auch die Ausschärfung

  • VG Kassel, 28.07.2023 - 1 L 234/23

    Hochschulausbildung als konstitutives Anforderungsprofil

  • VG Kassel, 10.05.2021 - 1 L 2432/20

    Beamtenverhältnis bei einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44 b SGB II

  • VG Kassel, 09.04.2020 - 1 L 444/20

    Einen Bewerber auf eine ausgeschriebene Stelle trifft eine Obliegenheit zur

  • VG Kassel, 19.06.2020 - 1 L 3000/19

    Eilrechtsschutz gegen Stellenbesetzung mit Konkurrenten; Anspruch auf

  • VG Stade, 20.06.2023 - 3 B 685/23

    Auswahlgespräch; Auswahlvermerk; Bewerbungsverfahrensanspruch;

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