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   VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 142/07   

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VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 142/07 (https://dejure.org/2008,5944)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.04.2008 - 6 UE 142/07 (https://dejure.org/2008,5944)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. April 2008 - 6 UE 142/07 (https://dejure.org/2008,5944)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 20 Abs 2 Nr 1 BörsG 2002, § 24 Abs 2 S 1 BörsG 2002, § 27 Abs 3 S 1 WPapBörsO HE, § 32 Abs 3 WPapBörsO HE, § 20 Abs 1 BörsG 2002
    Ordnungsgeld gegen ein bei der Frankfurter Wertpapierbörse als Skontroführerin zugelassenes Unternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regeln für die Börsenpreisfeststellung im Präsenzhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften und damit als Sanktionsnormen; Verstoß gegen Börsenvorschriften bei der Preisfeststellung bezüglich verschiedener Aktiengattungen ...

  • Judicialis

    BörsG 2002 § 20 Abs. 2 Nr. 1; ; BörsG 2002 § 24 Abs. 2 S. 1; ; BörsO-FWB 2004 § 27 Abs. 3; ; BörsO-FWB 2004 § 32 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht; Landwirtschafts-, Jagd-, Forst- und Fischereirecht; Straßen- und Wegerecht; Recht der freien Berufe - Sanktion gegen einen Skontroführer: Börsenpreis; Normeinterpretierende Verwaltungsvorschrift; Preisfeststellung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1525
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.12.2001 - 6 B 61.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 142/07
    Ob die von der Geschäftsführung der Beklagten zur Schließung dieser Regelungslücke erlassenen Preisfeststellungsregeln noch in jeder Hinsicht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften zu betrachten sind (das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 B 61.01 -, NVwZ-RR 2002, 323, offen gelassen) oder ob die Geschäftsführung hierbei durch "normersetzende" Regelungen zumindest partiell in die dem Börsenrat zukommende Regelungskompetenz mit der möglichen Folge einer Unwirksamkeit dieser Vorschriften eingegriffen hat, kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben.

    Diese Sanktionen stellen gleichsam disziplinarische Maßnahmen dar, mit denen das Verhalten des Skontroführers missbilligt wird und die einen persönlichen Schuldvorwurf beinhalten (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 B 61.01 -, NVwZ-RR 2002, 323 [324]).

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 142/07
    Mit Rücksicht hierauf ist die Ausstrahlungswirkung der betroffenen Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung der börsenrechtlichen Sanktionsregelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG bzw. § 20 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. in der Weise interpretationsleitend zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00 -, NJW 2005, 1561 [1565]), dass grundsätzlich nur Zuwiderhandlung gegen solche Verhaltenspflichten des Skontroführers sanktioniert werden dürfen, die sich aus der börsenrechtlichen Vorschrift selbst bzw. im Zusammenhang mit dieser aus ergänzenden oder konkretisierenden weiteren Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen unzweideutig ergeben.
  • VG Frankfurt/Main, 28.10.2002 - 9 E 551/02

    Wertpapierbörse; Sanktionsbefugnis; Richtlinien für den Freiverkehr;

    Auszug aus VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 142/07
    Mit Rücksicht hierauf werden in Rechtsprechung und Kommentarliteratur neben den gesetzlichen Bestimmungen des Börsengesetzes Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Börsengesetzes erlassen wurden, und den Satzungsregelungen der Börsenordnung auch alle börsenrechtlichen Regelwerke ohne Rechtsnormqualität, wie von Organen der Börse erlassene Richtlinien und Verwaltungsvorschriften, den börsenrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. zugerechnet (vgl. Schwark, a.a.O.; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Oktober 2002 - 9 E 551/02 (2) - bezüglich der Handelsrichtlinien für den Freiverkehr).
  • VGH Hessen, 06.02.2020 - 6 A 2758/16

    Sanktionsbeschluss

    Abzustellen ist hier auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verhängung der Ordnungsgelder am 24. September 2013 gegen die Kläger (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - 6 A 876/10 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 20. Juni 2012 - 6 A 2132/10 -, DÖV 2012, 856; Hess. VGH, Urteil vom 16. April 2008 - 6 UE 142/07 -, juris).

    Wird eine Pflicht oder Verhaltensweise des Handelsteilnehmers nicht in diesem Sinn klar und eindeutig festgelegt, sondern erweisen sich die börsenrechtlichen Vorschriften bezüglich des vom Handelsteilnehmer Verlangten als interpretations- und ausfüllungsbedürftig, kann der Sanktionsausschuss grundsätzlich nicht schon deshalb eine Sanktion verhängen, weil er selbst oder ein anderes Börsenorgan die Vorschrift in einer Weise auslegt, die einen Verstoß des Handelsteilnehmers nahelegt (vgl. hierzu bereits Hess. VGH, Urteil vom 16. April 2008 - 6 UE 142/07 -, juris).

    Vor dem Ergreifen von Sanktionsmitteln ist es jedoch grundsätzlich notwendig, dass Unklarheiten bei dem Verständnis börsenrechtlicher Vorschriften durch deren Präzisierung beseitigt werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. April 2008, - 6 UE 142/07 -, juris Rn. 49 ).

  • VGH Hessen, 20.06.2012 - 6 A 2132/10

    Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung der Börsen-EDV

    Bereits mit Urteil vom 16. April 2008 (Az. 6 UE 142/07, ESVGH 58, 256) hat der Senat zur Frage des anzuwendenden Rechts bei einem Beschluss des Sanktionsausschusses der Beklagten die zum Zeitpunkt des Ergehens des Verwaltungsakts geltenden gesetzlichen Bestimmungen als maßgeblich angesehen.

    Auch Normen, die nicht auf Gesetz oder Verordnung beruhen, können Sanktionswirkungen nach sich ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 16. April 2008 - 6 UE 142/07 -, ESVGH 58, 256).

    Vielmehr sind neben den gesetzlichen Bestimmungen des Börsengesetzes, den Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Börsengesetzes erlassen wurden, und den Satzungsregelungen der Börsenordnung auch alle börsenrechtlichen Regelwerke ohne Rechtsnormqualität, wie von Organen der Börse erlassene Richtlinien und Verwaltungsvorschriften, den börsenrechtlichen Vorschriften zuzurechnen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. April 2008 - 6 UE 142/07 -, a.a.O., m.w.N.).

  • VG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 1 E 2583/07

    Zur Sanktion eines Handelsteilnehmers (Skontroführers) wegen Verletzung von

    In dem Urteil der Kammer vom 16.02.2006 (1 E 2040/05) und dem darauf ergangenen Berufungsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs v. 16.04.2008 (6 UE 142/07 - LaReDa) blieb die Frage ebenso unerörtert wie in einigen früheren Entscheidungen der 9. Kammer (Urt. v. 28.10.2002 - 9 E 551/02 - Urt. v. 17.06.2002 - 9 E 2028/01).

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.04.2008 (6 UE 142/07 - LaReDa) die Ansicht vertreten, dass darüber hinaus auch Richtlinien und Verwaltungsvorschriften der Geschäftsführung als börsenrechtliche Vorschriften anzusehen sind.

  • VG Frankfurt/Main, 08.07.2008 - 1 E 2583/07

    Börsenrecht; Freiverkehr; Sanktionsverfahren

    16.04.2008 ( 6 UE 142/07 - LaReDa) blieb die Frage ebenso unerörtert wie in einigen früheren Entscheidungen der 9. Kammer (Urt.v. 28.10.2002 - 9 E 551/02 - Urt.v. 17.06.2002 - 9 E 2028/01 ).

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.04.2008 ( 6 UE 142/07 - LaReDa) die Ansicht vertreten, dass darüber hinaus auch Richtlinien und Verwaltungsvorschriften der Geschäftsführung als börsenrechtliche Vorschriften anzusehen sind.

  • VG Frankfurt/Main, 19.11.2014 - 2 K 2570/13

    Plichten des Designated Sponsors

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Grundsatzurteil vom 16. April 2000 in dem Verfahren 6 UE 142/07 festgestellt, dass unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durchgreifende Bedenken dagegen bestünden, gegen einige gleich gelagerte Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften die Verhängung des nach dem Katalog der Sanktionsmittel bereits erheblichen Sanktionsmittels des Ordnungsgeld als erforderlich und angemessen zu betrachten.

    Börsenrechtliche Vorschriften in diesem Sinne sind neben den Regelungen im BörsG und den Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Börsengesetzes erlassen wurden, auch das Satzungsrecht der Beklagten (Hess VGH, Urteil vom 16.4.2008 -6 UE 142/07; Urteil vom 20.6.2012 - 6 A2 1132/10, Urteil vom 6.2.2014 - 6 A876/10).

  • VG Frankfurt/Main, 19.11.2014 - 2 K 338/14

    Ordnungsgelder des Sanktionsausschusses der Frankfurter Wertpapierbörse gegen

    Börsenrechtliche Vorschriften in diesem Sinne sind neben den Regelungen im BörsG und den Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Börsengesetzes erlassen wurden, auch das Satzungsrecht der Beklagten (Hess VGH, Urteil vom 16.4.2008 -6 UE 142/07; Urteil vom 20.6.2012 - 6 A2 1132/10, Urteil vom 6.2.2014 - 6 A876/10).
  • VG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 1 E 3436/06

    Zur Sanktionierung eines Handelsteilnehmers (Skontroführers) wegen fehlerhaften

    In dem Urteil der Kammer vom 16.02.2006 (1 E 2040/05) und dem darauf ergangenen Berufungsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs v. 16.04.2008 (6 UE 142/07 - LaReDa) blieb die Frage ebenso unerörtert wie in einigen früheren Entscheidungen der 9. Kammer (Urt. v. 28.10.2002 - 9 E 551/02 - Urt. v. 17.06.2002 - 9 E 2028/01).

    In einer solchen Situation ist es vor dem Eingreifen von Sanktionsmitteln grundsätzlich notwendig, dass die Börse die von ihr als zutreffend angesehene Auslegung und richtige Umsetzung der börsenrechtlichen Bestimmungen durch die Präzisierung der einschlägigen Regelungen oder durch den Erlass von Anordnungen verbindlich festschreibt und dadurch Unklarheiten bei dem Verständnis börsenrechtlicher Vorschriften beseitigt und eine unterschiedliche Handhabung durch die Handelsteilnehmer ausschließt (vgl. VGH Kassel, Urteil v. 16. April 2004, Az.: 6 UE 142/07).

  • VGH Hessen, 06.02.2014 - 6 A 876/10

    Sanktionsbeschluss

    Dementsprechend fallen unter den Begriff der börsenrechtlichen Vorschriften in diesem Sinne neben den Regelungen im Börsengesetz und Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Börsengesetzes erlassen wurden, sowie dem Satzungsrecht der Börse auch alle börsenrechtlichen Regelwerke ohne Rechtsnormqualität (Hess. VGH, Urteil vom 16. April 2008 - 6 UE 142/07 -, juris; Beck in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., 2010, § 22 BörsG Rdnr. 17).
  • VG Frankfurt/Main, 19.11.2014 - 2 K 1675/13

    Grenzen des Designated Sponsoring

    Börsenrechtliche Vorschriften in diesem Sinne sind neben den Regelungen im BörsG und den Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Börsengesetzes erlassen wurden, auch das Satzungsrecht der Beklagten (Hess VGH, Urteil vom 16.4.2008 -6 UE 142/07; Urteil vom 20.6.2012 - 6 A 2132/10, Urteil vom 6.2.2014 - 6 A 876/10).
  • VG Frankfurt/Main, 09.10.2008 - 1 K 1458/08

    Sanktionierung eines Verstoßes gegen börsenrechtliche Verwaltungsvorschriften

    Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des HessVGH, der in seinem Urteil vom 16.04.2008 (6 UE 142/07 - LaReDa) entschieden hat, dass börsenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 20 Abs. 2 BörsG a.F. - das entspricht demselben Begriff in § 22 Abs. 2 BörsG n.F. - nicht nur Regelungswerke sein können, denen Rechtsnormcharakter zukommt, sondern auch die von den Organen der Börse erlassenen Richtlinien und Verwaltungsvorschriften.
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