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   VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 2169/86   

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VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 2169/86 (https://dejure.org/1992,6030)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.07.1992 - 10 UE 2169/86 (https://dejure.org/1992,6030)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Juli 1992 - 10 UE 2169/86 (https://dejure.org/1992,6030)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 7 Abs 1 S 1 AsylVfG, § 51 Abs 1 AuslG
    Situation der Tamilen in Sri Lanka im Jaffna-Distrikt und im Mannar-Distrikt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 2169/86
    Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80 S. 315 (334 f. und 344 ff.)).

    Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und deshalb grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraussetzt und nach dem normativen Leitbild dieses Grundrechts typischerweise (nur) für solche Ausländer gilt, die aufgrund politischer Verfolgung gezwungen sind, ihr Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen und deswegen in die Bundesrepublik Deutschland kommen, gelten für die Anerkennung eines Asylbewerbers unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat vorverfolgt verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (344)).

    Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er (ausnahmsweise) nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfGE 80 S. 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85 S. 139 (140 f)).

    Dabei darf nicht übersehen werden, daß das Asylrecht im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht die einzige Rechtsgrundlage für einen Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet oder jedenfalls für ihren Schutz vor Abschiebung darstellt und daß diese anderen gesetzlichen, teilweise auch völkerrechtlich begründeten Rechtsbindungen auch in allen Fällen von Nachfluchttatbeständen zu beachten sind, die der Asylrelevanz ermangeln (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74 S. 51 (66 f.)), und daß Flüchtlingen, die durch Bürgerkriege oder schwere innere Unruhen zur Flucht veranlaßt worden sind (sog. de-facto-Flüchtlinge), aus humanitären Gründen der Aufenthalt gestattet wird, auch wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch verfolgter Flüchtling nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (346)).

    Solche Maßnahmen stellen keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar, wenn sie dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten zu beteiligen; etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn sonstige Umstände - wie etwa die besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen - darauf schließen lassen, daß der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird, oder wenn die staatlichen Maßnahmen über den bezeichneten Personenkreis hinaus sich etwa auf denjenigen erstrecken, der für die separatistischen oder sonstigen politischen Ziele eintritt, aber terroristische Aktivitäten nicht oder nur gezwungenermaßen unterstützt (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (339)).

    Für die danach entscheidende Frage, ob eine staatliche Verfolgungsmaßnahme "wegen" eines Asylmerkmals - hier der politischen Überzeugung oder der tamilischen Volkszugehörigkeit - erfolgt oder auf die Abwehr des Terrorismus gerichtet ist, ist zwar nicht auf die subjektiven Gründe oder Motive abzustellen, die den Verfolgenden (letztlich) dabei leiten, sondern dies ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (335) m.w.N.).

    Die vom Beigeladenen behaupteten Vorfälle wären deshalb nicht asylerheblich gewesen, da sie auch nach Intensität und Schwere nicht über das Maß dessen hinausgingen, was sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit in Sri Lanka üblich ist, und deshalb keinen Anlaß zu der Vermutung geben, der Beigeladene wäre - quasi nur aus Anlaß der Terrorismusbekämpfung - in Wahrheit aber wegen seiner Volkszugehörigkeit oder politischen Überzeugung mit schweren Rechtsverletzungen oder gar mit bloßem Gegenterror überzogen worden (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (338/339 f)).

    Anderes gilt freilich dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends, wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (340 f)).

    Wenn dort eine politische Verfolgung des Asylbewerbers stattgefunden bzw. unmittelbar gedroht hat und deshalb für seine Flucht ursächlich war, bleibt - abgesehen von nachträglichen Veränderungen - für seine Asylanerkennung (nur) noch zu prüfen, ob er dadurch über seine Heimatregion hinaus auch zum Verlassen seines gesamten Heimatlandes gezwungen war, weil ihm eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung stand; wobei für die Frage der Zumutbarkeit wiederum die Verhältnisse an seinem Heimatort maßgebend sind, da nur solche existenziellen Gefährdungen die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative ausschließen, die so am Herkunftsort nicht bestünden (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (344)).

    Dennoch übt die LTTE nach wie vor die effektive Gebietsgewalt im Norden in den Distrikten Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu und in Teilen des Distrikts Vavuniya und des hier fraglichen Distrikts Mannar aus (vgl. K -K, Gutachten vom 7. September 1991, Dokument Nr. 174 S. 7) und stellt die im übrigen Bereich des Mannar-Distrikts, insbesondere auf der Insel Mannar und in den gegenüberliegenden Gebietsteilen auf dem Festland, ausgeübte Kontrolle der Regierungstruppen im Sinne der Situation eines Guerilla-Bürgerkrieges durch ständige Überfälle nachhaltig in Frage, so daß die effektive Gebietsgewalt und Ordnungsmacht des Staates mehr oder weniger eng auf die Präsenz von Regierungstruppen und Camps der Streitkräfte beschränkt (vgl. Auswärtiges Amt vom 14. Dezember 1990, Dokument Nr. 137S. 2; vom 30. August 1991, Dokument Nr. 173 S. 1) und die staatliche Friedensordnung deshalb auch hier prinzipiell aufgehoben ist (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (341)).

    Die der Rückeroberung der Nordprovinz dienende militärische Bekämpfung des Bürgerkriegsgegners LTTE durch staatliche Kräfte stellt deshalb keine politische Verfolgung dar, selbst wenn und soweit sie völkerrechtswidrig sein und insbesondere der Genfer Rot-Kreuz-Konvention von 1949 und den Zusatzprotokollen von 1977 widersprechen sollte (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (340 f.)).

    Etwas anderes würde lediglich dann gelten, wenn der srilankische Staat den Kampf in einer Weise führen würde, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten tamilischen Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten tamilischen Bevölkerungsteils umschlagen würden (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (340)).

    Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, daß die Maßnahmen des srilankischen Staates im Rahmen des im Norden der Insel geführten Bürgerkrieges - unabhängig von den damit letztlich verfolgten staatlichen Zielen und den ihnen zugrundeliegenden Motiven - nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit grundsätzlich kein typisch militärisches Gepräge mehr aufwiesen, sondern im Sinne von BVerfGE 80 S. 315 (340) unter Anknüpfung an die tamilische Volkszugehörigkeit der zivilen Opfer auf die physische Vernichtung einzelner Gruppenangehöriger oder gar des gesamten tamilischen Bevölkerungsteils oder auf die Zerstörung seiner ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität gerichtet wären.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht für die zum Jahresende 1984 auf der Jaffna- Halbinsel entstandene vergleichbare Bürgerkriegssituation die - allerdings von einem anderen rechtlichen Ansatz her getroffene - Annahme des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht beanstandet, die Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte stellten - auch wo sie möglicherweise völkerrechtswidrig seien - keine politische Verfolgung dar (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (349 f.); BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 33/85 - InfAuslR 1986 S. 85 ff.; dazu OVG Koblenz a.a.O. S. 22 und 24).

    Seine Fahndungsmaßnahmen können deshalb in vom Bürgerkrieg nicht unmittelbar, wohl aber mittelbar betroffenen Gebieten nicht mit denselben Maßstäben gemessen werden wie in "Friedenszeiten" (vgl. BVerwG, InfAuslR 1991 S. 145 (147)), da auch ein in verschiedenen Landesteilen in unterschiedlichen Rollen auftretender "mehrgesichtiger" Staat immer ein und derselbe Staat ist (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (342 f.)).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1991 - A 16 S 1731/89

    Asylantragstellung - zum objektiven Nachfluchtgrund für junge Tamilen in Sri

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 2169/86
    Angesichts dessen, daß sich die radikalen und militanten Tamilenorganisationen wie die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), die das Ziel eines souveränen Tamilenstaates gewaltsam zu erreichen suchen, in erster Linie aus dem Bevölkerungskreis junger männlicher Tamilen im Alter von etwa 16 bis 35 Jahren rekrutierten und gerade Mitte bis Ende 1984 ihre terroristischen Aktivitäten im Norden Sri Lankas insbesondere auch vom indischen Bundesstaat Tamil Nadu aus verstärkten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. November 1991 - A 16 S 1731/89 - S. 12 des Urteilsabdrucks und OVG Koblenz, Urteil vom 8. Mai 1991 - 11 A 10849/89 - S. 15 ff. des Urteilsabdrucks m.w.N.), erscheinen die Kontrolle und Befragung eines 23-jährigen Tamilen auf dem Weg nach Jaffna und eine Hausdurchsuchung in einem auf einer Jaffna vorgelagerten Insel direkt am Meer liegenden Haus eines sich politisch für "die tamilische Freiheit" einsetzenden Vaters jugendlicher Tamilen nach ihrem objektiven Erscheinungsbild als präventive Maßnahmen staatlicher Terrorismusbekämpfung.

    Diese Referenzfälle staatlicher Verfolgung waren aber nicht geeignet, bei dem Beigeladenen eine hinreichend begründete Verfolgungsfurcht hervorzurufen, wie sich zum einen schon in der nur andeutungsweisen Erwähnung dieser Fälle erst gegen Ende des Verfahrens durch seinen Bevollmächtigten zeigt, und weil sich zum anderen ein derartiges Verfolgungsgeschehen im Zusammenhang mit einer "Terrorismusbekämpfung" in der Vergangenheit bis dahin noch nicht häufig ereignet hatte und der srilankische Staat insbesondere seit dem im Juli 1977 erfolgten Amtsantritt der UNP-Regierung Jayewardene, der drei tamilische Minister angehörten, auf einen Ausgleich und eine friedliche Lösung des Tamilenproblems bedacht war und das allgemeine politische Klima deshalb derartige Verfolgungshandlungen weder rechtfertigte noch begünstigte (so auch VGH Bad.Württ., Urteil vom 29. November 1991 - A 16 S 1731/89 - S. 13 f. des Urteilsabdrucks).

    Ob die für die Möglichkeit politischer Verfolgung grundsätzlich erforderliche effektive staatliche Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit in den hier fraglichen Nordprovinzen Sri Lankas wegen einer Verschärfung der terroristischen Aktivitäten und der Gegenmaßnahmen der staatlichen Sicherheitskräfte aufgrund eines Guerilla-Bürgerkrieges bereits ab März 1984 aufgehoben oder dies erst aufgrund einer größeren Offensive der LTTE Mitte November 1984 (so VGH Bad.Württ., Urteil vom 29. November 1991 a.a.O. S. 12 des Urteilsabdrucks, gegen OVG Koblenz, Urteil vom 8. Mai 1991 - 11 A 10849/90 - S. 15 ff. des Urteilsabdrucks) oder noch später der Fall war, kann hier dahinstehen, da nach dem oben Ausgeführten auch bei Unterstellung einer bis zur Ausreise des Beigeladenen andauernden staatlichen Gebietsgewalt in dieser Region eine asylrelevante staatliche Verfolgung der gesamten Gruppe der (jungen) Tamilen oder einzelner Gruppenangehöriger unter solchen Umständen, die den Beigeladenen wegen begründeter Verfolgungsfurcht in eine auswegslose Lage versetzt und deshalb zur Ausreise gezwungen haben könnte, nach Überzeugung des Senats nicht anzunehmen ist.

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 2169/86
    Dabei darf nicht übersehen werden, daß das Asylrecht im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht die einzige Rechtsgrundlage für einen Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet oder jedenfalls für ihren Schutz vor Abschiebung darstellt und daß diese anderen gesetzlichen, teilweise auch völkerrechtlich begründeten Rechtsbindungen auch in allen Fällen von Nachfluchttatbeständen zu beachten sind, die der Asylrelevanz ermangeln (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74 S. 51 (66 f.)), und daß Flüchtlingen, die durch Bürgerkriege oder schwere innere Unruhen zur Flucht veranlaßt worden sind (sog. de-facto-Flüchtlinge), aus humanitären Gründen der Aufenthalt gestattet wird, auch wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch verfolgter Flüchtling nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (346)).

    Wie oben bereits ausgeführt, setzt das Asylgrundrecht nach der verbindlichen neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und entgegen der früheren Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und ist nach seinem Ansatz darauf gerichtet, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 74 S. 51 (64) m.w.N. auch zur damaligen Rechtsprechung des BVerwG).

    Dies ist dann der Fall, wenn er entweder durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland des Beigeladenen unabhängig von seiner Person und ohne sein eigenes (neues) Zutun ausgelöst worden ist (objektiver Nachfluchttatbestand) oder aber zwar von ihm aus eigenem Willensentschluß hervorgerufen worden ist (sogenannter selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchttatbestand), er dabei aber nicht ohne zwingende Notwendigkeit im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 (S. 66)) gehandelt hat.

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 2169/86
    Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der von den Maßnahmen Betroffene aufgrund objektiver Anhaltspunkte, wie den Besitz von Waffen, die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder vergleichbar schwerwiegender Indizien, der Beteiligung an einer terroristischen Gewalttat oder ihrer Vorbereitung hinreichend verdächtig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 - InfAuslR 1991 S. 145 (147)).

    Seine Fahndungsmaßnahmen können deshalb in vom Bürgerkrieg nicht unmittelbar, wohl aber mittelbar betroffenen Gebieten nicht mit denselben Maßstäben gemessen werden wie in "Friedenszeiten" (vgl. BVerwG, InfAuslR 1991 S. 145 (147)), da auch ein in verschiedenen Landesteilen in unterschiedlichen Rollen auftretender "mehrgesichtiger" Staat immer ein und derselbe Staat ist (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (342 f.)).

  • VGH Hessen, 11.09.1992 - 10 UE 1804/86

    FLUCHTALTERNATIVE; NACHFLUCHTGRUND; SRI LANKA; TAMILE; VERFOLGUNGSINTENSITÄT

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 2169/86
    10 UE 1804/86 Hess. VGH.

    - 10 UE 1804/86 -.

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85

    Politische Verfolgung

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 2169/86
    Wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines Staates übersteigt, endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit; Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährt Schutz vor einem bestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt, nicht aber vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 80 S, 315 (336); BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 33.85 u.a. - InfAuslR 1986 S. 85 (87)).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht für die zum Jahresende 1984 auf der Jaffna- Halbinsel entstandene vergleichbare Bürgerkriegssituation die - allerdings von einem anderen rechtlichen Ansatz her getroffene - Annahme des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht beanstandet, die Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte stellten - auch wo sie möglicherweise völkerrechtswidrig seien - keine politische Verfolgung dar (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (349 f.); BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 33/85 - InfAuslR 1986 S. 85 ff.; dazu OVG Koblenz a.a.O. S. 22 und 24).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 2169/86
    Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er (ausnahmsweise) nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfGE 80 S. 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85 S. 139 (140 f)).

    Hinsichtlich der beschriebenen pogromartigen Ausschreitungen im Juli 1983 wie auch hinsichtlich ähnlicher Exzesse im Jahre 1984 ist trotz der Täterschaft staatlicher Sicherheitskräfte schon fraglich, ob darin überhaupt eine unmittelbare staatliche Verfolgung gesehen werden kann, weil eine solche die Durchsetzung eigener staatlicher Ziele voraussetzt (vgl. BVerwGE 85 S. 139 (143)); oder ob insoweit nicht vielmehr eine Drittverfolgung durch einzelne Angehörige der überwiegend singhalesischen Sicherheitskräfte anzunehmen ist, die dem srilankischen Staat - ebenso wie die Übergriffe von Angehörigen der singhalesischen Bevölkerung - deshalb nicht zuzurechnen ist, weil er sich auch insoweit grundsätzlich schutzbereit gezeigt hat, z.B. durch alsbaldige Arrestierung und teilweise Entlassung der am 25. Juli 1983 in Trincomalee marodierenden Matrosen, durch Einleitung eines Kriegsgerichtsverfahrens gegen die Armeeangehörigen, die in Jaffna als Vergeltung für den Terroranschlag vom 23. Juli 1983 51 Zivilpersonen umgebracht hatten (vgl. Auswärtiges Amt vom 3. Juli 1984 a.a.O.), und durch wiederholte Versuche zur Disziplinierung der schlechtausgebildeten Sicherheitskräfte.

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 2169/86
    Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 - EZAR 630 Nr. 1; Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 181.83 - EZAR 630 Nr. 13).

    Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 2169/86
    Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 - EZAR 630 Nr. 1; Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 181.83 - EZAR 630 Nr. 13).
  • VGH Hessen, 24.02.1989 - 10 UE 2013/85

    Asylrecht - Tamile - Sri Lanka - Verfolgung

    Auszug aus VGH Hessen, 16.07.1992 - 10 UE 2169/86
    Aufgrund eines zwischen der indischen und der srilankischen Regierung am 29. Juli 1987 abgeschlossenen Vertrages marschierten im Sommer 1987 indische Truppen in Sri Lanka ein, die im weiteren Verlauf im Norden die effektive Gebietsgewalt übernahmen und vergeblich eine Befriedung zu erreichen suchten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 - 10 UE 2013/85 - m.w.N.).
  • BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 235.91

    Asylrecht; Anerkennung als Asylberechtigter; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

  • VGH Hessen, 22.03.1991 - 10 UE 2044/86

    Sri Lanka - zur Gruppenverfolgung von Tamilen; Streitgegenstand bei Altverfahren

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.1991 - 11 A 10849/90
  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

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