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   VGH Hessen, 16.09.1985 - 11 TG 1699/85   

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VGH Hessen, 16.09.1985 - 11 TG 1699/85 (https://dejure.org/1985,1275)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.09.1985 - 11 TG 1699/85 (https://dejure.org/1985,1275)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. September 1985 - 11 TG 1699/85 (https://dejure.org/1985,1275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 394 BGB, § 19 SGB 1, § 55 Abs 1 SGB 1, § 123 VwGO, § 12 PostgiroO
    Verrechnung einer Kontogutschrift über Sozialleistungen wegen Überziehung des Postgirokontos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 147
  • ZIP 1985, 1478
  • NVwZ 1986, 146 (Ls.)
  • DVBl 1986, 297
  • BB 1986, 65
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.1984 - 13 A 2697/83
    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.1985 - 11 TG 1699/85
    Wenn das Oberverwaltungsgericht Münster demgegenüber in seinem Urteil vom 20. März 1984 - 13 A 2697/83 - (Arch.PF 1984 S. 386) unter Hervorhebung der Eigenart eines Girokontos als sogenanntes Staffelkontokorrent darauf verweist, für den Kontoinhaber entstehe "durch die Gutschrift" im Sinne des § 55 Abs. 1 SGB-AT überhaupt keine Forderung gegen das Kreditinstitut, so daß er sich auch nicht gegen eine von diesem innerhalb der Sieben-Tages-Frist vorgenommene Verrechnung wenden könne, so ist dem nicht zu folgen.

    Insoweit vermag der Senat auch nicht der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster im bereits erwähnten Urteil vom 20. März 1984 a.a.O.; zu folgen, wonach - selbst wenn eine Verrechnung innerhalb der Sieben-Tages-Frist unzulässig wäre - diese zunächst nur schwebend unwirksame Maßnahme nach Fristablauf wirksam werde, soweit die Auszahlungsforderung - aus welchen Gründen auch immer, also auch infolge bloßer Verweigerung der Auszahlung durch das Geldinstitut - noch nicht erfüllt sei.

  • LG Aurich, 22.08.1969 - 3b T 121/69
    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.1985 - 11 TG 1699/85
    Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum der Versuch unternommen worden, die vorgenannte grundsätzliche Schutzwirkung des § 55 Abs. 1 SGB-AT in der Weise einzuschränken, daß eine Aufrechnung bzw. Verrechnung der eingehenden Sozialleistungen mit einem auf dem Konto bestehenden Debetsaldo in Abweichung von der Regelung der §§ 55 Abs. 1 SGB-AT, 394 BGB zulässig sein soll, wenn der Debetsaldo auf dem fraglichen Konto nur deshalb entstanden sei, weil das Geldinstitut einen "Vorschuß" im Hinblick auf die Geldleistung gegeben habe (vgl. so oder ähnlich Hauck/Haines, a.a.O.; Heinze, a.a.O.; Liesecke, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluß vom 22. Dezember 1983 -14 OVG B 52/83 - ; vgl. auch LG Stuttgart, Beschluß vom 18. April 1957- 1 T 121/75 <MDR 1957 S. 557>); LG Aurich, Beschluß vom 22. August 1969 - 3 b T 121/69 - <NJW 1970 S. 55>).
  • VGH Hessen, 28.08.1985 - 9 TG 2605/84
    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.1985 - 11 TG 1699/85
    Insoweit folgt der Senat der Rechtsauffassung des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 28. August 1985 - 9 TG 2605/84 -) wonach von Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten festen Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von gerichtlichen Entscheidungen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwarten werden dürfe, so daß ein berechtigtes Interesse daran, daß die Antragsgegnerin durch die Androhung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zum Vollzug der ihr aufgegebenen Verpflichtung angehalten wird, nicht gegeben ist.
  • BGH, 04.07.1972 - VI ZR 114/71

    Abtretung des Anspruchs eines Angestellten auf bezahlten Urlaub

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.1985 - 11 TG 1699/85
    Dieser Gesichtspunkt verdeutlicht auch, daß ein von der hier vertretenen Auffassung abweichendes Ergebnis auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestützt werden kann, wie sie beispielsweise in BGHZ 13, 360 (367) und BGHZ 59, 109 (115) zum Ausdruck kommt (so aber beispielsweise Hauck/Haines, a.a.O.; Liesecke, a.a.O.; vgl. auch LG Stuttgart, a.a.O.; LG Aurich, a.a.O.; Jene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist maßgeblich von dem Gedanken getragen, daß unpfändbare und damit im Grundsatz auch nicht abtretbare (§ 400 BGB) Forderungen dennoch zulässigerweise abgetreten werden könnten, wenn der Abtretende nichtschutzbedürftig sei, weil er nämlich für die Abtretung einen vollen Gegenwert erhalten habe und diesen auch behalte.
  • BAG, 31.10.1975 - 5 AZR 503/74

    Arbeitsgerichtsverfahren: Revision und Streitwert

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.1985 - 11 TG 1699/85
    Im Grundsatz entspricht dies auch der herrschenden Auffassung im einschlägigen Schrifttum (vgl. z.B. Burdenski/ v.Maydell/Schellhorn GK-SGB 1, 2. Aufl., § 55 Rdnr. 27; Hauck/Haines, SGB-AT, § 55 Rdnr. 10; Heinze in Boch. Komm.; SGB-AT, § 55 Rdnr. 12; Wannagat, SGB-AT, § 55 Rdnr. 3; Liesecke, WM 1975, S. 314 ; v. Maydell, FamRZ 1981 S. 497; Schmeling, BB 1976 S. 187 ).
  • BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54

    Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.1985 - 11 TG 1699/85
    Dieser Gesichtspunkt verdeutlicht auch, daß ein von der hier vertretenen Auffassung abweichendes Ergebnis auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestützt werden kann, wie sie beispielsweise in BGHZ 13, 360 (367) und BGHZ 59, 109 (115) zum Ausdruck kommt (so aber beispielsweise Hauck/Haines, a.a.O.; Liesecke, a.a.O.; vgl. auch LG Stuttgart, a.a.O.; LG Aurich, a.a.O.; Jene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist maßgeblich von dem Gedanken getragen, daß unpfändbare und damit im Grundsatz auch nicht abtretbare (§ 400 BGB) Forderungen dennoch zulässigerweise abgetreten werden könnten, wenn der Abtretende nichtschutzbedürftig sei, weil er nämlich für die Abtretung einen vollen Gegenwert erhalten habe und diesen auch behalte.
  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 353/98

    Ausführung von Überweisungsaufträgen nach Einleitung des

    § 394 BGB ist aber zwingend und gilt grundsätzlich auch gegenüber Aufrechnungsvereinbarungen, die vor Fälligkeit der aufzurechnenden Gegenforderung getroffen wurden (RAG ARS 19, 108, 109; LAG Hamm DB 1973, 1080; VGH Kassel NJW 1986, 147; MünchKomm-BGB/von Feldmann, 3. Aufl. § 394 Rdnr. 6; Soergel/Zeiss, BGB 12. Aufl. § 394 Rdnr. 1, Palandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl. § 394 Rdnr. 1; Canaris, in: RGRK-HGB 3. Aufl. § 355 Rdnr. 39).
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