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   VGH Hessen, 16.09.2019 - 8 B 1481/19   

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VGH Hessen, 16.09.2019 - 8 B 1481/19 (https://dejure.org/2019,42761)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.09.2019 - 8 B 1481/19 (https://dejure.org/2019,42761)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. September 2019 - 8 B 1481/19 (https://dejure.org/2019,42761)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • vdai.de PDF

    Die Regelungen des HessSpielhG, insbesondere das Verbundverbot nach § 2 Abs. 1 HessSpielhG, sind nicht verfassungs- und europarechtswidrig. Ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie den Gleichheitsgrundsatz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2019 - 8 B 1481/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. März 2017 (Az. 1 BvR 1314/12 u.a., juris) die Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Einschränkungen für Spielhallen, maßgeblich des Verbundverbots und des Abstandsgebots, bestätigt und ausgeführt, dass die durch die Übergangsvorschriften bewirkten Eingriffe in die Berufsfreiheit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ebenso gerecht werden wie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 7. März 2017 ebenfalls klargestellt, dass der Schutz des Art. 14 GG grundsätzlich nicht weiter gehen könne, als der des Art. 12 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O, juris Rn. 169).

    Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13 -, juris Rn. 193).

    Der damit verfolgte Hauptzweck einer deutlichen Verringerung des Spielhallenangebots stellt ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel dar mit der Folge, dass die durch diese Regelungen bedingten Eingriffe in die Grundrechte der Spielhallenbetreiber als verfassungsgemäß hinzunehmen sind (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 118ff.).

    Der Gesetzgeber bezweckt mit dem Verbundverbot eine deutliche Verringerung der Mehrfachspielhallen, da diese aufgrund des gesteigerten Angebots an Geldspielgeräten in engem räumlichen Verbund ein wesentliches Element zur Steigerung der Spielsucht darstellen, weil durch sie ein "Las-Vegas-Effekt" eintritt, der erhebliche Anreize für ein nicht mehr bewusst gesteuertes Weiterspielen bietet (dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 134 und 150).

    Spielhallenbetreiber mussten deshalb bereits seit diesem Urteil damit rechnen, dass der Landesgesetzgeber den Betrieb von Spielhallen strenger regulieren würde (vgl. ebenso Nieders. OVG, Beschluss vom 23. April 2018 - 11 ME 552/17 -, juris Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, a. a. O., juris Rn. 190).

  • OVG Sachsen, 22.08.2017 - 3 B 189/17

    Kohärenzgebiet; Verbundverbot; Abstandgebot; Erfolgsaussicht; unbillige Härte;

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2019 - 8 B 1481/19
    Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können somit keinen Härtefall begründen, da sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - hier eine deutliche Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen - in der Regel nicht eintreten würde (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 15).

    In Betracht kommen etwa besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig sein könnte (Hess. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 8 B 1646/17 - Nieders. OVG, Beschluss vom 5. September 2017 - 11 ME 258/17 -, juris, Rn. 22 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 3 B 312/17 -, juris Rn. 17 f. und vom 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 S. 2 GlüStV bzw. des § 15 Abs. 1 S. 3 HessSpielhG die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Spielhallenbetreibern erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Regelungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrags bzw. des Spielhallengesetzes und damit die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen wollte (Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. August 2017, a. a. O., Rn. 15).

    Davon ausgehend ist es eine typische und von Verfassung wegen hinzunehmende Konsequenz des Verbundverbots, wenn betroffene Spielhallenbetreiber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder ihren Betrieb gar ganz aufgeben müssen (Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. August 2017, a. a. O., Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2019 - 8 B 1481/19
    Dementsprechend erscheint es auch nicht überraschend, dass die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung kaum Veränderungen beim pathologischen Spielverhalten festgestellt hat, denn auch diese Feststellung betrifft das Jahr 2017 (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. September 2017- 11 ME 206/17 -, juris Rdnr. 18).

    Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. April 2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rn. 25 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rn. 38).

    Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar offen gelegt, welche Investitionen am Standort vor dem Stichtag erfolgten und aus welchen Gründen eine überwiegende Amortisation bis zum 30. Juni 2017 nicht möglich war (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 206/17 -, a. a. O. Rn. 38).

    Dabei gilt der Grundsatz, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rn. 39).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2019 - 8 B 1481/19
    Hinzukommt, dass insoweit nur normativ angelegte Hindernisse in Betracht kommen, die Ausdruck eines strukturbedingt zu einer defizitären Praxis führenden Regelungsdefizits sind (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6/15 -, juris Rn. 51).

    Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassung ein Konsistenzgebot lediglich für das beim Staat monopolisierte Glücksspielangebot entnommen und klargestellt, dass sich aus ihr kein sektorübergreifendes Gebot der Kohärenz glücksspielrechtlicher Regelungen einschließlich derjenigen zum gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiel ableiten lässt (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6/15 -, Rn. 51 f.).

    Denn die durch das Internet hervorgerufene Suchtgefahr unterscheidet sich erheblich von derjenigen durch das Spielangebot in Spielhallen und rechtfertigt eine andere Gefahreneinschätzung sowie andere Maßnahmen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 52).

  • VGH Hessen, 12.06.2018 - 8 B 1903/17

    Ausnahme- bzw. Härtefallregelung für Spielhallen, einstweilige Duldung

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2019 - 8 B 1481/19
    Der Senat hat sich dieser Rechtsansicht angeschlossen (siehe dazu bereits Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris, Rn. 26).

    Dabei geht der Senat in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. nur Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rn. 50) von einer Gewinnerwartung pro Wirtschaftsjahr von mindestens 60.000,- EUR je Spielhalle aus und reduziert diesen Betrag angesichts der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung um die Hälfte.

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2017 - 11 ME 258/17

    Befreiung; unbillige Härte; Kündigung; Mietvertrag; Spielhalle

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2019 - 8 B 1481/19
    In Betracht kommen etwa besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig sein könnte (Hess. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 8 B 1646/17 - Nieders. OVG, Beschluss vom 5. September 2017 - 11 ME 258/17 -, juris, Rn. 22 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 3 B 312/17 -, juris Rn. 17 f. und vom 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 14 f.).
  • BGH, 13.07.2011 - XII ZR 189/09

    Zum Schadensersatzanspruch des Pächters einer Gaststätte wegen Umsatzeinbußen

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2019 - 8 B 1481/19
    Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch eines Pachtobjekts entgegenstehen, können nämlich dann einen Sachmangel im Sinne der §§ 536 ff. BGB begründen, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache beruhen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Pächters ihre Ursache haben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 189/09 -, juris Rn. 8; noch weiter BGH, Urteil vom 2. November 2016 - XII ZR 153/15 - juris Rn. 15, wo auf eine "langwährende Unsicherheit" reflektiert wird).
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2019 - 8 B 1481/19
    Die verfassungsrechtliche Schlüssigkeitsprüfung beschränkt sich daher auf Regelungen innerhalb ein und derselben gesetzgeberischen Maßnahme und bewertet nicht, welche weiteren Regelungen der Gesetzgeber in anderen Regelungsbereichen hätte schaffen müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402, 906/08 - BVerfGE 121, 317 ).
  • BGH, 20.11.2013 - XII ZR 77/12

    Gewerberaummietvertrag: Außerordentliche Kündigung wegen behördlicher Ankündigung

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2019 - 8 B 1481/19
    Hinzukommt, dass der Mietvertrag nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB wohl aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 -, juris Rn. 18).
  • OVG Sachsen, 18.12.2017 - 3 B 312/17

    Mischlage; Bundesrecht; Landesrecht; Abstandsgebot; örtliche Besonderheit;

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2019 - 8 B 1481/19
    In Betracht kommen etwa besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit geschützten Gründen im Einzelfall unverhältnismäßig sein könnte (Hess. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 8 B 1646/17 - Nieders. OVG, Beschluss vom 5. September 2017 - 11 ME 258/17 -, juris, Rn. 22 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 3 B 312/17 -, juris Rn. 17 f. und vom 22. August 2017 - 3 B 189/17 -, juris Rn. 14 f.).
  • OVG Niedersachsen, 23.04.2018 - 11 ME 552/17

    Erlaubnisvorbehalt; Gesetzesvorbehalt; unechte Konkurrenz; Losverfahren;

  • VGH Hessen, 05.09.2014 - 8 B 1036/14

    Übergangsregelung für Spielhallenkonzessionen

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18

    Unbillige Härte; formelle Illegalität; materielle Illegalität;

  • OVG Sachsen, 01.03.2018 - 3 B 5/18

    Zumutbarkeit; Härtefall; Spielhalle; Standort; Investitionskosten; Zeitdauer

  • OVG Thüringen, 23.03.2018 - 3 EO 640/17

    Einstweiliger Rechtsschutz; Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb einer

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BGH, 02.11.2016 - XII ZR 153/15

    Geschäftsraummiete: Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens

  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 4 Bf 217/17

    Hamburgische Regelungen über Modalitäten der konkreten Aufstellung von

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