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   VGH Hessen, 16.12.1987 - 5 R 1861/87   

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VGH Hessen, 16.12.1987 - 5 R 1861/87 (https://dejure.org/1987,1801)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.12.1987 - 5 R 1861/87 (https://dejure.org/1987,1801)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Dezember 1987 - 5 R 1861/87 (https://dejure.org/1987,1801)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 6 VwGO, § 196 Abs 2 ABG HE, § 15 Abs 4 AbfG HE, § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO
    (Abänderung/Aufhebung eines Beschlusses gemäß VwGO § 80 Abs 6; Unbestimmtheit eines abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses; Zuständigkeit der Bergbehörde)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 38, 102
  • NVwZ 1988, 1150 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Hessen, 28.08.1986 - 5 TH 3071/84
    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.1987 - 5 R 1861/87
    Da der angefochtene Planfeststellungsbeschluß nahezu keine nachprüfbare Detailplanung enthalte, sei er bei Anlegung der Maßstäbe, die der Senat in seinem Beschluß vom 28. August 1986 im Verfahren der Gemeinde M. gegen das Land Hessen - 5 TH 3071/84 - entwickelt habe, offensichtlich rechtswidrig.

    Es erweist sich nämlich, daß die Annahme des 9. Senats, der Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Oberbergamts könne bei summarischer Überprüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden, keinen Bestand mehr haben kann, nachdem der 5. Senat in seinem Beschluß vom 28. August 1986 im Verfahren der Gemeinde M. gegen das Land Hessen (5 TH 3071/84) die an den Planfeststellungsbeschluß für eine Abfallbeseitigungsanlage zu stellenden inhaltlichen Anforderungen konkretisiert hat.

    Bezogen auf den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Oberbergamts vom 28. Oktober 1977 für die Sonderabfallbeseitigungsanlage M. hat der Senat in seinem Beschluß vom 28. August 1986 - 5 TH 3071/84 - (veröffentlicht in ESVGH 37 S.10 ff., NVwZ 1987 S. 987 ff., ZfW 1987 S. 174 ff.), folgendes ausgeführt:.

    Schließlich ist, wie dies schon im Verfahren 5 TH 3071/84 für den dort zu beurteilenden Planfeststellungsbeschluß geschehen ist, anzumerken, daß Hinweise auf die Notwendigkeit der Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder technischen Regeln dem Planfeststellungsbeschluß die erforderliche Bestimmtheit nicht verschaffen können.

    Die Kritik, die die Antragsgegnerin nach Erhalt des Beschlusses vom 28. August 1986 im Verfahren 5 TH 3071/84 an der Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Planfeststellungsbeschlusses geübt hat, ist nicht berechtigt.

    Daß der Senat im vorliegenden Verfahren unter Anwendung der im Verfahren 5 TH 3071/84 entwickelten Grundsätze zu einer anderen Erfolgsprognose als der 9. Senat in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1984 gelangt und dies zum Anlaß nimmt, die vom 9. Senat getroffene Entscheidung abzuändern, stellt keine Überschreitung der Grenzen dar, die dem Gericht bei der Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen gem. § 80 Abs. 6 VwGO gezogen sind.

    Eine solche Klärung ist aber dadurch erfolgt, daß der 5. Senat in seinem Beschluß vom 28. August 1986 im Verfahren 5 TH 3071/84 abschließend zu den rechtlichen Anforderungen an den Inhalt eines Planfeststellungsbeschlusses für ein Deponievorhaben Stellung genommen hat.

  • VGH Hessen, 19.10.1984 - 9 R 2050/84
    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.1987 - 5 R 1861/87
    Der für das Abfallrecht damals zuständige 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs stellte mit Beschluß vom 19. Oktober 1984 - 9 R 2050/84 - die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wieder her.

    Am 7. März 1986 stellte das Land Hessen - Antragsgegnerin in dem vorgenannten Rechtsschutzverfahren 9 R 2050/84 - den Antrag, den Beschluß des 9. Senats vom 19. Oktober 1984 gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zu ändern und die gerichtliche Sofortvollzugsanordnung insoweit aufzuheben, als sie die Inbetriebnahme der Abfallbeseitigungsanlage betreffe.

    Schon vorher - mit Schreiben vom 27. April 1987 - hatte auch die zu dem Rechtsschutzverfahren 9 R 2050/84 beigeladene Gemeinde Messel - Beigeladene zu 1) - einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses des 9. Senats vom 19. Oktober 1984 gestellt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 5 R 1291/86, 5 R 1861/87, 9 R 2050/84, 5 UE 1040/84, 5 UE 1070/84, 5 UE 1097/84, 5 UE 1536/84 und 5 UE 776/84 sowie auf die zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.

    Die Beigeladene zu 1) ist des weiteren formell antragsberechtigt; denn sie war Beteiligte im Rechtsschutzverfahren 9 R 2050/84, und ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Oberbergamts vom 30. Dezember 1981 ist durch die in diesem Verfahren ergangene Vollzugsentscheidung die aufschiebende Wirkung genommen worden.

    Da auf den Antrag der Beigeladenen zu 1) die von dem Zweckverband Abfallverwertung Südhessen im Verfahren 9 R 2050/84 erwirkte gerichtliche Vollzugsanordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern ist, sind gem. §§ 154, 159 VwGO die Kosten des Abänderungsverfahrens dem Zweckverband Abfallverwertung Südhessen als unterliegendem Teil und den Beteiligten, die sich mit einem eigenen Antrag seinem Antrag auf Ablehnung des Abänderungsantrags der Beigeladenen zu 1) angeschlossen haben, also dem Land Hessen und dem beigeladenen Umlandverband Frankfurt, zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

  • VGH Hessen, 23.11.1988 - 5 UE 1040/84
    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.1987 - 5 R 1861/87
    Beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof war zuvor von mehreren Klägern, die beim Verwaltungsgericht Darmstadt Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß erhoben und damit in erster Instanz keinen Erfolg gehabt hatten (Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Januar 1984) Berufung eingelegt worden; diese Berufungsverfahren sind unter den Aktenzeichen 5 UE 1040/84 (Gemeinde Messel gegen Land Hessen), 5 UE 1070/84 (Z. gegen Land Hessen), 5 UE 1097/84 (M. gegen Land Hessen), 5 UE 1536/84 (F. gegen Land Hessen) und 5 UE 776/87 (H. gegen Land Hessen) derzeit noch anhängig.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 5 R 1291/86, 5 R 1861/87, 9 R 2050/84, 5 UE 1040/84, 5 UE 1070/84, 5 UE 1097/84, 5 UE 1536/84 und 5 UE 776/84 sowie auf die zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.1965 - IV A 801/64
    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.1987 - 5 R 1861/87
    Soweit angenommen wird, daß für sicherheitsrechtliche Anordnungen die Zuständigkeit der Bergbehörden als "Bergpolizei" bereits mit der Einstellung des Bergwerksbetriebes und der Durchführung der auf Grund des Abschlußbetriebsplans zu treffenden Maßnahmen endet und auf die allgemeinen Sicherheitsbehörden übergeht (vgl. OVG Münster, Urteile vom 27. Januar 1965 - IV A 801/64 - , OVGE 21 S. 76 ff., vom 8. April 1976 - XII A 615/72, ZfB 118 S. 361 ff., und vom 16. September 1976 - XII A 562/73 - , ZfB 118 S. 110 ff.; BayVGH, Urteil vom 1. Oktober 1979 - M IX 770 III 76 - , ZfB 121 S. 330 ff.), mag das richtig sein; einem Fortbestehen der Aufsicht der Bergbehörden für den Bereich "der Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung und der Gestaltung der Landschaft", insbesondere also für Rekultivierungsmaßnahmen, steht das aber nicht entgegen, wie das Gesetz selbst durch den nur hier verwendeten Passus "während des Bergwerksbetriebes u n d  n a c h dem Abbau" klarstellt (dazu: BayVGH, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 30.04.1982 - III TG 119/82
    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.1987 - 5 R 1861/87
    Ist diese Aussage nicht möglich, führt die Unbestimmtheit zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 44 Abs. 1 HVwVfG (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Dezember 1957 - IV A 60/55 und IV A 59/56 - OVGE 18 S. 182 ; Urteil vom 20. Juni 1985 - 7 A 308/81 - NVwZ 1986 S. 580 f.; HessVGH, Beschluß vom 30. April 1982 - III TG 119/82 - NVwZ 1982 S. 514 ; Meyer-Borgs, VwVfG, 2. Aufl., § 37 Rdnr. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.1985 - 7 A 308/81
    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.1987 - 5 R 1861/87
    Ist diese Aussage nicht möglich, führt die Unbestimmtheit zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 44 Abs. 1 HVwVfG (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Dezember 1957 - IV A 60/55 und IV A 59/56 - OVGE 18 S. 182 ; Urteil vom 20. Juni 1985 - 7 A 308/81 - NVwZ 1986 S. 580 f.; HessVGH, Beschluß vom 30. April 1982 - III TG 119/82 - NVwZ 1982 S. 514 ; Meyer-Borgs, VwVfG, 2. Aufl., § 37 Rdnr. 12).
  • VGH Hessen, 27.01.1977 - II R 117/76
    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.1987 - 5 R 1861/87
    So kommt nicht nur eine zwischenzeitliche Veränderung der Tatsachen- oder Rechtslage in Betracht, sondern z.B. auch eine Veränderung der Beweis- oder Prozeßlage im Hauptsacheverfahren (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 27. Januar 1977 - II R 117/76 - , NJW 1978 S. 182; OVG Lüneburg, a.a.O., S. 895), ferner die erstmalige Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen in der Rechtsprechung mit der Folge, daß die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nunmehr anders zu beurteilen sind (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., S. 896; ferner Reimer, VBlBW 1986 S.291 ff., 296).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.1969 - V D 45/69
    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.1987 - 5 R 1861/87
    Soweit in Gerichtsentscheidungen die letztgenannte Auffassung zugrundegelegt ist, wird dies in der Regel damit begründet, daß nach § 80 Abs. 6 VwGO die Abänderung oder Aufhebung  j e d e r z e i t  erfolgen könne und im Gegensatz zur Regelung in § 927 Abs. 1 ZPO - Aufhebung eines Arrestes - nicht von veränderten Umständen abhängig gemacht sei (vgl. z.B. OVG Koblenz, Beschluß vom 26. Februar 1965 - 2 D 3/65 -, DVBl. 1967 S. 239; OVG Münster, Beschluß vom 26. November 1969 - V D 45/69 -, DÖV 1970 S. 247; Hess.VGH, Beschluß vom 24. Februar 1972 - VI R 5/72 - , VerwRspr.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1984 - 5 S 571/84

    Beschwerde gegen telefonisch durchgegebenen Gerichtsbeschluß - Antrag nach VwGO §

    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.1987 - 5 R 1861/87
    28 S. 894 f.; OVG Münster, Beschluß vom 8. Oktober 1976 - XV D 35/76 - , NJW 1977 S. 726;VGH Mannheim, Beschluß vom 9. März 1984 - 5 S 571/84 - ,VBlBW 1984 S. 374 f.; Redeker, DÖV 1985 S. 678 f.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 820 ff.).
  • VGH Bayern, 16.12.1964 - 107 VI 64
    Auszug aus VGH Hessen, 16.12.1987 - 5 R 1861/87
    Er geht vielmehr mit der wohl überwiegenden Auffassung in Lehre und Rechtsprechung davon aus, daß eine Abänderung nach § 80 Abs. 6 VwGO zwar zeitlich "jederzeit" - also ohne Bindung an Fristen - erfolgen kann, in der Sache jedoch - nicht anders als die Aufhebung eines Arrestes gem. § 927 Abs. 1 ZPO - an eine zwischenzeitliche Änderung der entscheidungserheblichen Umstände gebunden ist (in diesem Sinne etwa: BayVGH, Beschluß vom 16. Dezember 1964 - 107 VI 64 - , NJW 1965 S. 1979; OVG Lüneburg, Beschluß vom 20. August 1976 - VII OVG B 47/76 - , VerwRspr.
  • BVerwG, 18.12.1984 - 1 C 15.81

    Ausländer - Ausweisung - Anfechtungsklage - Rechtsschutzbedürfnis - Anforderungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1976 - XV D 35/76
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.08.1976 - VII B 47/76
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.1965 - 2 D 3/65
  • BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 74.80

    Klagebefugnis eines Jagdmitpächters im Bereich des Straßenbaurechts - Abgrenzung

  • VGH Hessen, 31.01.1991 - 5 N 1388/88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungssatzung

    Dem schließt sich der Senat jedenfalls im Hinblick auf § 2 Abs. 9 Satz 2 HAbfG 1985 ausdrücklich an, nachdem er bisher nur angedeutet hatte, Teile der 4. Novelle zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes seien aus den genannten Gründen möglicherweise ungültig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1987 -- ESVGH 38, 102 (109) und vom 18. Juni 1990 -- 5 N 582/87).
  • VGH Hessen, 20.06.1989 - 1 R 1300/89

    Entlassung eines Beamten auf Probe; Abänderungsantrag nach § 80 Abs 6 VwGO

    Mit der wohl als überwiegend zu bezeichnenden Auffassung in Lehre und Rechtsprechung geht der erkennende Senat davon aus, daß ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO zwar zeitlich "jederzeit" -- also ohne Bindung an Fristen -- erfolgen kann, in der Sache jedoch nur dann, wenn sich zwischenzeitlich die entscheidungserheblichen Umstände geändert haben; hierzu kann auch eine Veränderung der Prozeßlage im Hauptsacheverfahren gehören (vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluß vom 16.12.1987 -- 5 R 1861/87 --, ESVGH 38, 102, 105 f. mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Hessen, 06.04.1989 - 3 TH 503/89

    Zulassung des vorzeitigen Betriebsbeginns einer Abfallumladestation -Anhörung der

    Mit Beschluß vom 16.12.1987 -- 5 R 1861/87 -- ESVGH 38, 102 (113 f.) hat der 5. Senat des Hess. VGH in dem Verfahren der Antragstellerin auf Aufhebung der gerichtlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Oberbergamtes vom 30.12.1981 betreffend die Errichtung und den Betrieb einer zentralen Abfallbeseitigungsanlage in der Grube M zur Frage der Zuständigkeit des Hessischen Oberbergamtes nach § 15 Abs. 4 des Hessischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 12.03.1974 (GVBl. I S. 198) ausführlich Stellung genommen.
  • VG Halle, 31.01.2014 - 4 B 334/13

    Schließung einer Spielhalle bei Vorliegen einer Genehmigungsfiktion

    In Betracht kommt insoweit nicht nur eine Veränderung der Tatsachen- oder Rechtslage, sondern auch die erstmalige Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen in der Rechtsprechung mit der Folge, dass die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nunmehr anders zu beurteilen sind (VGH Kassel, Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 5 R 1861/87 - juris Rn. 27; OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - 1 M 193/06 - juris Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 197).
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