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   VGH Hessen, 17.01.1990 - 5 UE 175/86   

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VGH Hessen, 17.01.1990 - 5 UE 175/86 (https://dejure.org/1990,8169)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.01.1990 - 5 UE 175/86 (https://dejure.org/1990,8169)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Januar 1990 - 5 UE 175/86 (https://dejure.org/1990,8169)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 133 Abs 1 BauGB, § 133 Abs 1 BBauG
    Zum Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks; zur einheitlichen Nutzung eines Anliegergrundstücks und Hinterliegergrundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86

    Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff -

    Auszug aus VGH Hessen, 17.01.1990 - 5 UE 175/86
    Ein nicht an eine Erschließungsanlage angrenzendes Grundstück gehört dann zu den erschlossenen Grundstücken, wenn es selbst und das zwischen ihm und der Anbaustraße liegende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen und es - das Hinterliegergrundstück - tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (Vergleiche BVerwG, 1988-01-15, 8 C 11/86, BVerwGE 79, 1).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - HSGZ 1988, 203) gehöre ein Hinterliegergrundstück zum Kreis der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke, wenn es mit dem Vordergrundstück im Eigentum derselben Person stehe und wenn es entweder tatsächlich eine Zufahrt zu der Erschließungsanlage besitze oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt werde; eine einheitliche Nutzung werde durch eine die Grenze überschreitende Bebauung begründet.

    Dieser Übergang ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - DVBl. 1989, 675 = NVwZ 1989, 1072 = HSGZ 1989, 264; Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 11.86 - BVerwGE 79, 1 = DVBl. 1988, 896 = NVwZ 1988, 630 = NJW 1988, 789= KStZ 1988, 110 = HSGZ 1988, 203; Urteil vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 9.86 - DVBl. 1987, 630 = NVwZ 1987, 420 = BauR 1987, 432 = HSGZ 1987, 364) dann geboten, wenn die Anwendung des "Buchgrundstücksbegriffs" dazu führt, daß ein Grundstück beider Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich benutzt werden kann.

    Das gilt nicht nur bei - von der Straße her gesehen - nebeneinander gelegenen Handtuchgrundstücken, sondern, wie sich aus dem in BVerwGE 79, 1 behandelten Sachverhalt ergibt, auch dann, wenn das "zu kleine" Grundstück vor einem anderen Grundstück desselben Eigentümers liegt.

    Ein solches Vorgehen würde aber mit den für die Maßgeblichkeit des Buchgrundstücksbegriffs entscheidenden Interessen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BVerwGE 79, 1 [3]) schlecht zu vereinbaren sein, zumal die Frage, ob ein bestimmtes Flurstück als Teil der "Freifläche" eines bestimmten Baugrundstücks anzusehen ist, ihrerseits selbst wieder umstritten sein kann, wenn kein Bebauungsplan besteht oder die Gültigkeit eines bestehenden Bebauungsplans zweifelhaft ist.

    Es besteht außerdem in den Fällen hintereinanderliegender Flurstücke keine Notwendigkeit, zur Vermeidung von "nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessenen" Ergebnissen (BVerwGE 79, 1 [3]; BVerwGE 42, 269 [272]) vom Buchgrundstücksbegriff zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff überzugehen; denn zur Vermeidung solch gröblich unangemessener Ergebnisse greifen die für die beitragsrechtliche Behandlung von Hinterliegergrundstücken entwickelten Grundsätze ein.

    Sie besagen, daß ein nicht an eine Erschließungsanlage angrenzendes Grundstück dann zu den erschlossenen Grundstücken gehört, wenn es selbst und das zwischen ihm und der Anbaustraße liegende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen und es - das Hinterliegergrundstück - tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (BVerwGE 79, 1[5-6]); eine "einheitliche Nutzung" liegt schon dann vor, wenn auf der Grenze des Anliegergrundstücks mit dem Hinterliegergrundstück ein Gebäude errichtet ist (BVerwGE 79, 1 [7]).

    32, 1018) oder an die es sogar direkt angrenzt (so der Sachverhalt von BVerwGE 79, 1).

    Der Fall gleicht im Hinblick auf die Größe der betroffenen Grundstücke dem, zu dem die Entscheidung BVerwGE 79, 1 ergangen ist, wo das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls die einheitliche Nutzung wegen auf der Grenze stehender Garagengebäude bejaht hat.

  • VGH Hessen, 23.02.1988 - 5 TH 2511/86

    Erschließungsbeitragsrecht: rechtliche Sicherung des Zugangs zu einem

    Auszug aus VGH Hessen, 17.01.1990 - 5 UE 175/86
    Der erkennende Senat werde seine in einem Beschluß vom 23. Februar 1988 - 5 TH 2511/86 - zu einer vergleichbaren Sachlage geäußerte Ansicht überprüfen müssen.

    Dadurch, daß die Erschließung auch des jeweiligen Hinterliegergrundstücks von der F.-straße und von der O.-straße durch den Bebauungsplan vorausgesetzt und gefordert wird, unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, zu dem der Beschluß des Senats vom 23. Februar 1988 - 5 TH 2511/86 (KStZ 1988, 148 = ZKF 1988, 183 = NVwZ-RR 1989, 44 = Gemeinde H 1989, 41) ergangen ist.

  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88

    Kosten des Grunderwerbs - Erschließungsanlage - Sondergebiet - Allgemeines

    Auszug aus VGH Hessen, 17.01.1990 - 5 UE 175/86
    Der Übergang vom "grundbuchrechtlichen" zum "wirtschaftlichen" Grundstücksbegriff ist nach der Rechtsprechung der BVerwG (Vergleiche BVerwG, 1989-02-03, 8 C 78/88, DVBl 1989, 675) dann geboten, wenn die Anwendung des "Buchgrundstücksbegriffs" dazu führt, daß ein Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich benutzt werden kann.

    Dieser Übergang ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - DVBl. 1989, 675 = NVwZ 1989, 1072 = HSGZ 1989, 264; Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 11.86 - BVerwGE 79, 1 = DVBl. 1988, 896 = NVwZ 1988, 630 = NJW 1988, 789= KStZ 1988, 110 = HSGZ 1988, 203; Urteil vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 9.86 - DVBl. 1987, 630 = NVwZ 1987, 420 = BauR 1987, 432 = HSGZ 1987, 364) dann geboten, wenn die Anwendung des "Buchgrundstücksbegriffs" dazu führt, daß ein Grundstück beider Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich benutzt werden kann.

  • BVerwG, 28.09.1987 - 8 C 11.86
    Auszug aus VGH Hessen, 17.01.1990 - 5 UE 175/86
    Ein nicht an eine Erschließungsanlage angrenzendes Grundstück gehört dann zu den erschlossenen Grundstücken, wenn es selbst und das zwischen ihm und der Anbaustraße liegende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen und es - das Hinterliegergrundstück - tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (Vergleiche BVerwG, 1988-01-15, 8 C 11/86, BVerwGE 79, 1).

    Dieser Übergang ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - DVBl. 1989, 675 = NVwZ 1989, 1072 = HSGZ 1989, 264; Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 11.86 - BVerwGE 79, 1 = DVBl. 1988, 896 = NVwZ 1988, 630 = NJW 1988, 789= KStZ 1988, 110 = HSGZ 1988, 203; Urteil vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 9.86 - DVBl. 1987, 630 = NVwZ 1987, 420 = BauR 1987, 432 = HSGZ 1987, 364) dann geboten, wenn die Anwendung des "Buchgrundstücksbegriffs" dazu führt, daß ein Grundstück beider Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich benutzt werden kann.

  • BVerwG, 01.04.1981 - 8 C 5.81

    Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke bei Hinterliegergrundstücken

    Auszug aus VGH Hessen, 17.01.1990 - 5 UE 175/86
    Dem auf diese Weise begründeten Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks steht nicht entgegen, daß dieses Grundstück gefangene Parzelle" ist, sondern) bereits durch eine andere Straße erschlossen ist, zu der es t eine Zufahrt hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - KStZ 1981, 192 = MDR 1982, 522 = HSGZ 1982, 176 = ZKF 1982, 94 = BayVBl. 1982, 471 = …
  • BVerwG, 12.12.1986 - 8 C 9.86

    Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands grundsätzlich in Orientierung

    Auszug aus VGH Hessen, 17.01.1990 - 5 UE 175/86
    Dieser Übergang ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - DVBl. 1989, 675 = NVwZ 1989, 1072 = HSGZ 1989, 264; Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 11.86 - BVerwGE 79, 1 = DVBl. 1988, 896 = NVwZ 1988, 630 = NJW 1988, 789= KStZ 1988, 110 = HSGZ 1988, 203; Urteil vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 8 C 9.86 - DVBl. 1987, 630 = NVwZ 1987, 420 = BauR 1987, 432 = HSGZ 1987, 364) dann geboten, wenn die Anwendung des "Buchgrundstücksbegriffs" dazu führt, daß ein Grundstück beider Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes völlig unberücksichtigt bleiben muß, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich benutzt werden kann.
  • BVerwG, 20.06.1973 - IV C 62.71

    Grundstücksbegriff im Erschließungsbeitragsrecht; Zugrundelegung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 17.01.1990 - 5 UE 175/86
    Es besteht außerdem in den Fällen hintereinanderliegender Flurstücke keine Notwendigkeit, zur Vermeidung von "nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessenen" Ergebnissen (BVerwGE 79, 1 [3]; BVerwGE 42, 269 [272]) vom Buchgrundstücksbegriff zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff überzugehen; denn zur Vermeidung solch gröblich unangemessener Ergebnisse greifen die für die beitragsrechtliche Behandlung von Hinterliegergrundstücken entwickelten Grundsätze ein.
  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

    Auszug aus VGH Hessen, 17.01.1990 - 5 UE 175/86
    Dem auf diese Weise begründeten Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks steht nicht entgegen, daß dieses Grundstück gefangene Parzelle" ist, sondern) bereits durch eine andere Straße erschlossen ist, zu der es t eine Zufahrt hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 1981 - BVerwG 8 C 5.81 - KStZ 1981, 192 = MDR 1982, 522 = HSGZ 1982, 176 = ZKF 1982, 94 = BayVBl. 1982, 471 = …
  • VGH Hessen, 29.03.1993 - 5 UE 512/92

    Erledigungserklärung nach Heilung von Mängeln eines Abgabenbescheides im Prozeß -

    Der Übergang vom grundbuchrechtlichen zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff im Erschließungsbeitragsrecht ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs dazu führt, daß ein Grundstück bei der Verteilung des Umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben müßte, obwohl es - mangels hinreichender Größe - lediglich für sich allein nicht bebaubar ist, zusammen mit einem oder mit mehreren Grundstücken desselben Eigentümers aber ohne weiteres baulich genutzt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - 5 UE 175/86 - HSGZ 1992, 239).
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