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   VGH Hessen, 17.03.2011 - 8 A 1188/10   

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https://dejure.org/2011,3225
VGH Hessen, 17.03.2011 - 8 A 1188/10 (https://dejure.org/2011,3225)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.03.2011 - 8 A 1188/10 (https://dejure.org/2011,3225)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. März 2011 - 8 A 1188/10 (https://dejure.org/2011,3225)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 8 GG, § 15 VersG, § 18 VersG, § 12 VersG
    Anscheinswaffen bei politischem Straßentheater

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines konkludenten und mit nach außen wirkenden Ordnungsverstößen von Versammlungsteilnehmern begründeten Versammlungsausschlusses; Vorbehaltloses Grundrecht der Kunstfreiheit als ergänzende Verstärkung in Bezug auf die inhaltliche Gestaltung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit eines konkludenten und mit nach außen wirkenden Ordnungsverstößen von Versammlungsteilnehmern begründeten Versammlungsausschlusses; Vorbehaltloses Grundrecht der Kunstfreiheit als ergänzende Verstärkung in Bezug auf die inhaltliche Gestaltung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anscheinswaffen bei einer Protestaktion

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gewehrattrappen können auf einer Demo erlaubt sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tragen so genannter Anscheinswaffen bei politischem Straßentheater zulässig

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5 Abs. 3, Art. 8 GG; §§ 15, 18 VersG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 519
  • DVBl 2011, 707
  • DÖV 2011, 656
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2011 - 8 A 1188/10
    Dabei wird die unter Gesetzesvorbehalt gewährte und mehr den äußeren Ablauf der Veranstaltung betreffende Versammlungsfreiheit durch die vorbehaltlos garantierte und mehr die inhaltliche Gestaltung und damit die künstlerische Aussage betreffende Kunstfreiheit ergänzend verstärkt, so dass die Ausübung des Gesetzesvorbehalts des Art. 8 Abs. 2 GG tendenziell zurückhaltend zu erfolgen hat und § 15 Abs. 1 VersG im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtsbezogen und damit verfassungskonform anzuwenden ist (vgl. Ott, NJW 1981 S. 2397 ff. und Berkemann, NVwZ 1982 S. 85 ff. in Anmerkungen zum Beschluss des Bayer. VGH vom 12. September 1980 a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - BVerfGE 67 S. 213 ff. = DVBl 1985 S. 46 ff. = NJW 1985 S. 261 ff. = DÖV 1985 S. 274 ff. = juris Rdnrn. 38 f. zum "Anachronistischen Zug" und nunmehr auch Bayer. VGH, Beschluss vom 17. September 2009 - 10 CS 2309 - NJW 2010 S. 792 ff. = juris Rdnr. 12).

    Dabei ist sowohl der "Werkbereich" des künstlerischen Schaffens wie auch der "Wirkbereich" der Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerks in gleicher Weise zu betrachten und führt angesichts der zu respektierenden Eigenheit des Lebensbereichs "Kunst", starren Formen und strengen Konventionen zu misstrauen, nur ein weiter Kunstbegriff zu angemessenen Lösungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 a.a.O. juris Rdnrn. 27 ff.).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob eine schöpferische Gestaltung zum Zwecke einer kommunikativen Sinnvermittlung in einer künstlerischen Formensprache dargeboten wird, etwa durch Schauspieler mit Masken, Requisiten, Mimik, Text oder Musik aufgrund einer konkreten Regie oder Dramaturgie (vgl. Berkemann a.a.O. S. 86; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 a.a.O. juris Rdnrn. 36 ff.).

    Bei der Beurteilung einer künstlerischen Darbietung ist eine Gesamtschau vorzunehmen, so dass es sich verbietet, "einzelne Teile eines Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu lösen und gesondert darauf zu untersuchen, ob sie als Straftat zu würdigen sind" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 a.a.O. juris Rdnr. 41).

  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06

    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2011 - 8 A 1188/10
    Einem Versammlungsteilnehmer muss hinreichend und unmissverständlich bedeutet werden, dass gerade er von der Versammlung ausgeschlossen wird, so dass ihm dadurch klar sein muss, dass er sich nicht mehr auf die Versammlungsfreiheit berufen kann und sich aus der Versammlung zu entfernen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - juris Rdnrn. 22 ff. und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - juris Rdnr. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Februar 2006 - 4 LB 10/05 - juris Rdnr. 54).

    Zum gleichen Ergebnis würde es führen, wenn die Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 und 30. April 2007 (a.a.O.), wonach ein polizeirechtlicher Platzverweis mit anschließender Ingewahrsamsnahme eines Versammlungsteilnehmers nur nach dessen Versammlungsausschluss oder nach Auflösung der Versammlung insgesamt zulässig sei, dahin zu verstehen wären, dass dies für alle räumlichen Beschränkungen einer Versammlungsteilnahme oder gar für alle sog. Minusmaßnahmen gelten soll (vgl. Schwabe a.a.O.).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01

    GG Art 8 Abs 1 verletzende Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2011 - 8 A 1188/10
    Einem Versammlungsteilnehmer muss hinreichend und unmissverständlich bedeutet werden, dass gerade er von der Versammlung ausgeschlossen wird, so dass ihm dadurch klar sein muss, dass er sich nicht mehr auf die Versammlungsfreiheit berufen kann und sich aus der Versammlung zu entfernen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - juris Rdnrn. 22 ff. und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - juris Rdnr. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Februar 2006 - 4 LB 10/05 - juris Rdnr. 54).

    Die Vorschrift schützt nur den geordneten Ablauf der Versammlung, wendet sich also gegen Versammlungsgegner und betrifft nicht Gefährdungen oder Verletzungen durch Versammlungsteilnehmer zum Nachteil öffentlicher oder privater Einrichtungen oder aber politischer Gegner der Versammelten (vgl. u. a. OVG Schleswig-Holstein a.a.O. juris Rdnr. 55, BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2004 a.a.O. juris Rdnr. 24; Schwabe, DÖV 2010 S. 720 [722 f.] m.w.N. in Fn. 11 und 12; a.A. Pieroth/Schlink/Kniesel a.a.O. Rdnr. 10, S. 398, wonach auch Ordnungsverstöße von Versammlungsteilnehmern nach außen darunter fallen, die zu Konflikten oder zur Versammlungsauflösung führen können, wie auch Straftaten, die ein Teilnehmer gegenüber Anwohnern, Passanten oder Teilnehmern einer Gegendemonstration begeht).

  • BVerwG, 27.05.1981 - 7 C 1.80

    Anforderungen an eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft nach dem

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2011 - 8 A 1188/10
    Es kommt deshalb nicht darauf an, welches Element nach objektiver Beurteilung durch in Kunstdingen kompetente Personen überwiegt und als Hauptzweck der Veranstaltung im Vordergrund steht (so aber Bayer. VGH, Beschluss vom 12. September 1980 - Nr. 21 CE/CS 80 A 1618 - NJW 1981 S. 2428 f. zum "Anachronistischen Zug").
  • BVerwG, 08.09.1981 - 1 C 88.77

    Beleidigung durch Plakate mit der Aufschrift "Mörderbande" - Zulässigkeit der

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2011 - 8 A 1188/10
    In der Rechtsprechung werden sog. Minusmaßnahmen nach Beginn der Versammlung im Anschluss an eine Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1981 - I C 88.77 - BVerwGE 64 S. 55 ff. = NJW 1982 S. 1008 ff. = juris) gemäß § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG zugelassen.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2011 - 8 A 1188/10
    Soweit das Polizeipräsidium Frankfurt am Main für das beklagte Land geltend macht, in der tatsächlichen Verwendung täuschend echt aussehender Anscheinswaffen liege ein Abweichen von den Angaben der Versammlungsanmeldung, weil dort nur "Attrappen" aufgeführt worden seien, würde dies - falls darin überhaupt eine Abweichung läge - jedenfalls in Anbetracht der in Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit, sich "ohne Anmeldung oder Erlaubnis" zu versammeln, ohne weiteres weder eine Versammlungsauflösung noch eine minder intensive Einschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - BVerfGE 69 S. 315 ff. = DVBl 1985 S. 1006 ff. = DÖV 1985 S. 778 ff. = NJW 1985 S. 2395 ff. = juris Rdnrn. 72 ff.).
  • VGH Bayern, 17.09.2009 - 10 CS 09.2309

    Versammlungsfreiheit; Beschränkung eines Aufzugs; Fahren der am Aufzug

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2011 - 8 A 1188/10
    Dabei wird die unter Gesetzesvorbehalt gewährte und mehr den äußeren Ablauf der Veranstaltung betreffende Versammlungsfreiheit durch die vorbehaltlos garantierte und mehr die inhaltliche Gestaltung und damit die künstlerische Aussage betreffende Kunstfreiheit ergänzend verstärkt, so dass die Ausübung des Gesetzesvorbehalts des Art. 8 Abs. 2 GG tendenziell zurückhaltend zu erfolgen hat und § 15 Abs. 1 VersG im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtsbezogen und damit verfassungskonform anzuwenden ist (vgl. Ott, NJW 1981 S. 2397 ff. und Berkemann, NVwZ 1982 S. 85 ff. in Anmerkungen zum Beschluss des Bayer. VGH vom 12. September 1980 a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - BVerfGE 67 S. 213 ff. = DVBl 1985 S. 46 ff. = NJW 1985 S. 261 ff. = DÖV 1985 S. 274 ff. = juris Rdnrn. 38 f. zum "Anachronistischen Zug" und nunmehr auch Bayer. VGH, Beschluss vom 17. September 2009 - 10 CS 2309 - NJW 2010 S. 792 ff. = juris Rdnr. 12).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2011 - 8 A 1188/10
    Das für beide Klagearten erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse ist sowohl unter dem Gesichtspunkt einer konkreten Wiederholungsgefahr wegen der von den Klägern beabsichtigten Wiederholung der von der Polizei "gestörten" Aktion in Frankfurt am Main als auch unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG wegen möglicher tiefgreifender Grundrechtseingriffe in die Schutzbereiche der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG und der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegeben, weil sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt entsprechend dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt hat, in der gerichtlicher Rechtsschutz nicht erlangt werden konnte (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110 S. 77 ff. = DVBl 2004 S. 822 ff. = NJW 2004 S. 2510 ff. = juris Rdnr. 28 m.w.N. und BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 - BVerwGE 129 S. 42 ff. = DÖV 2007 S. 883 ff. = NVwZ 2007 S. 1431 ff. = juris Rdnr. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2011 - 8 A 1188/10
    Das für beide Klagearten erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse ist sowohl unter dem Gesichtspunkt einer konkreten Wiederholungsgefahr wegen der von den Klägern beabsichtigten Wiederholung der von der Polizei "gestörten" Aktion in Frankfurt am Main als auch unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG wegen möglicher tiefgreifender Grundrechtseingriffe in die Schutzbereiche der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG und der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegeben, weil sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt entsprechend dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt hat, in der gerichtlicher Rechtsschutz nicht erlangt werden konnte (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110 S. 77 ff. = DVBl 2004 S. 822 ff. = NJW 2004 S. 2510 ff. = juris Rdnr. 28 m.w.N. und BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 - BVerwGE 129 S. 42 ff. = DÖV 2007 S. 883 ff. = NVwZ 2007 S. 1431 ff. = juris Rdnr. 12 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2006 - 4 LB 10/05

    Blockadeaktionen sind Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG. Art. 8 GG. Eine

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.2011 - 8 A 1188/10
    Einem Versammlungsteilnehmer muss hinreichend und unmissverständlich bedeutet werden, dass gerade er von der Versammlung ausgeschlossen wird, so dass ihm dadurch klar sein muss, dass er sich nicht mehr auf die Versammlungsfreiheit berufen kann und sich aus der Versammlung zu entfernen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - juris Rdnrn. 22 ff. und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 - juris Rdnr. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Februar 2006 - 4 LB 10/05 - juris Rdnr. 54).
  • VGH Bayern, 15.07.2008 - 10 BV 07.2143

    Anwesenheit von Polizeibeamten bei Versammlungen in geschlossenen Räumen

  • VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 CS 15.431

    Personenbeförderung auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens

    Denn auch wenn es sich bei dem rollenden Straßentheater nicht nur um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG, sondern auch um durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstausübung handelt (vgl. für die gleichartige Veranstaltung des "Anachronistischen Zuges" BVerfG, U.v. 17.7.1984 - 1 BvR 816/82 - juris Rn. 38), sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 BayVersG unter Beachtung der Voraussetzungen, unter denen in das nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehende Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen werden kann, nicht ausgeschlossen (vgl. HessVGH, U.v. 17.3.2011 - 8 A 1188/10 - juris Rn. 66).
  • VGH Bayern, 06.12.2018 - 10 ZB 18.126

    Verbot des Mitführens und Verwendens von pyrotechnischen Gegenständen auf einer

    Ungeachtet dessen fände, selbst wenn entgegen obigen Ausführungen die Verwendung der bengalischen Feuer als "Showelement" in den Schutzbereich der Kunstfreiheit miteinbezogen würde, diese ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere wie hier zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 10 CS 09.2309 - juris Rn. 12; B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 28; HessVGH, U.v. 17.3.2011 - 8 A 1188/10 - juris Rn. 66).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2017 - 11 ME 518/17

    Rückgriff auf technische Regelwerke bei Befinden der Teilnehmer einer Versammlung

    Denn Beschränkungen der Versammlungsfreiheit sind auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 NVersG unter Beachtung der Voraussetzungen, unter denen in das nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehende Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen werden kann, nicht ausgeschlossen (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 17.3.2011 - 8 A 1188/10 - juris, Rn. 66).
  • OLG Celle, 23.08.2021 - 3 Ss OWi 156/21

    Anzeigepflicht für Kunstaktionen als Versammlung; Bußgeld für faktischen

    bb) Indes sind auch in solchen Fällen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unter Beachtung der Voraussetzungen, unter denen in das nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehende Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eingegriffen werden kann, zulässig (vgl. Nds. OVG aaO; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 10 CS 15.431, Bay. VBl. 2015, 823; Hess. VGH, Urteil vom 17. März 2011 - 8 A 1188/10, DVBl. 2011, 707).
  • VG Frankfurt/Main, 30.04.2020 - 5 L 1145/20

    Künstlerische Formation und versammlungsrechtliche Auflagen

    Dabei wird die unter Gesetzesvorbehalt gewährte und mehr den äußeren Ablauf der Veranstaltung betreffende Versammlungsfreiheit durch die vorbehaltlos garantierte und mehr die inhaltliche Gestaltung und damit die künstlerische Aussage betreffende Kunstfreiheit ergänzend verstärkt, so dass die Ausübung des Gesetzesvorbehalts des Art. 8 Abs. 2 GG tendenziell zurückhaltend zu erfolgen hat und § 15 Abs. 1 VersG im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtsbezogen und damit verfassungskonform anzuwenden ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. März 2011 - 8 A 1188/10 -, juris Rn. 66 ).
  • VG Würzburg, 25.06.2020 - W 5 K 20.113

    Fortsetzungsfeststellungklage gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen

    Auch wenn es sich bei dem Aufbau des stilisierten Weihnachtsbaums nicht nur um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG, sondern auch um durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstausübung handelt, sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 BayVersG unter Beachtung der Voraussetzungen, unter denen in das nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehende Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen werden kann, nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris m.H.a. HessVGH, U.v. 17.3.2011 - 8 A 1188/10 - juris).
  • VGH Hessen, 05.12.2011 - 8 E 2135/11

    Anwaltsgebühren nach Verbindung

    Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Kläger auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2011 - 8 A 1188/10 - vom Beklagten zu erstattenden Kosten aus einem Streitwert von 5.000,00 EUR und nicht aus einem Streitwert von 10.000,00 EUR zu berechnen sind.
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