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   VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12.T   

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VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12.T (https://dejure.org/2013,12461)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T (https://dejure.org/2013,12461)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T (https://dejure.org/2013,12461)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 32 LuftVG, § 29b LuftVG, § 27a LuftVO, § 2 Abs. 2 FluglärmG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 DVO/LuftVO
    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt/Main

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt/Main

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Klagen gegen Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main abgewiesen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlungstermin in Verfahren gegen die An- und Abflugverfahren zum und vom Flughafen Frankfurt Main

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1361
  • DÖV 2013, 698
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12
    Statthafte Klageart zum Rechtsschutz gegen die Festlegung von An- und Abflugverfahren ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152 sowie juris mit weiteren Nachweisen) die Feststellungsklage nach § 43 VwGO.

    Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dem Interesse, von Fluglärm ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung verschont zu bleiben, nicht von vornherein jegliche rechtliche Relevanz absprechen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Auf einfachgesetzlicher Ebene hat es damit sein Bewenden, dass die Gemeinden im Rahmen der Fluglärmkommission an Stellungnahmen und Empfehlungen zu Lärmschutzfragen mitwirken (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Sie weist damit aber allenfalls "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen auf, es handelt sich dabei weder selbst um eine fachplanerische Entscheidung noch sind die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    Rechtsschutz ist ihnen nämlich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eröffnet, in dem die Feststellung der Kapazität eines Vorhabens und damit der Lärmbetroffenheiten von Anliegern für den betreffenden Flugplatz erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Dem ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32 LuftVG Rechnung getragen worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maß als Grundrechte einschränkbar ist, lassen sich darüberhinausgehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, a.a.O.; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Die Gefahr, dass ein und dasselbe Grundstück mit unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher Zielrichtung überplant wird, besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - 2 A 1062/01 -, NVwZ 2003, 875).

    Da weder im Luftverkehrsgesetz noch in der Luftverkehrs-Ordnung eine Konkretisierung der Abwägungspflicht formuliert worden ist, die der Beklagten als Normgeber im Rahmen des normgebenden Ermessens obliegt, unterliegt - wie oben dargestellt - die Festlegung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 2 LuftVO in materieller Hinsicht einem Abwägungsgebot im Rahmen des rechtsstaatlich unabdingbar Gebotenen, nicht jedoch nach planungsrechtlichen Grundsätzen (BVerwG, Urteile vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 -, BVerwGE 123, 322 und vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Die Norm enthält eine Regelverpflichtung, das Entstehen unzumutbaren Lärms zu verhindern, die allerdings unter dem Vorbehalt des Machbaren steht (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2006 - 4 B 69.05 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Ebenso ist seiner Entscheidung vorbehalten, ob bei der Bewertung der Belastungsstärke auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Während § 29b Abs. 2 LuftVG einerseits im Interesse des Lärmschutzes unterhalb der durch das Verfassungsrecht markierten äußersten Zumutbarkeitsgrenze ansetzt, sind andererseits bei der Festlegung von Flugverfahren nicht wie bei einer fachplanungsrechtlichen Abwägung sämtliche Lärmeinwirkungen bis hin zur Geringfügigkeitsgrenze uneingeschränkt abwägungsrelevant (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Vielmehr hebt sich die Lärmschutzklausel des § 29b Abs. 2 LuftVG in diesem Punkt insbesondere von dem Lärmschutzregime ab, das im luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren gilt (BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 28).

    Dies entspricht auch der dazu bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2006 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 36), wonach knapp 50 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts allemal hinnehmbar sind.

    Es ist ihnen verwehrt, sich zum gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und des sonstigen Umweltschutzes aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die nicht speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O. unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senates).

    Einen Rechtsverstoß begeht es nur dann, wenn es die Augen vor Alternativen verschließt, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12
    Die in § 32b LuftVG vorgesehene Einrichtung einer Fluglärmkommission, der unter anderem Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung eines Flugplatzes betroffenen Gemeinden angehören ( § 32b Abs. 4 LuftVG) und die die Genehmigungsbehörden und die für die Flugsicherung zuständigen Stellen vor allem auch über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm beraten soll, spricht aus gesetzessystematischen Gründen dafür, dass der Gesetzgeber eine förmliche Beteiligung der Gemeinden bei der Festlegung von Flugverfahren nicht lediglich versehentlich unterlassen hat, sondern weitergehende Anhörungsrechte der Gemeinden aus Lärmschutzgründen weder für geboten noch für sachgerecht hielt (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245).

    Dem ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32 LuftVG Rechnung getragen worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maß als Grundrechte einschränkbar ist, lassen sich darüberhinausgehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, a.a.O.; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Eine Klage kann danach letztlich nur dann erfolgreich sein, wenn die Behörde das Interesse der Klägerinnen am Schutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen willkürlich unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, a.a.O.).

    (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, a.a.O.; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13.08 -, juris Rn. 50).

    Bei der Sachverhaltsfeststellung kann sich das Bundesaufsichtsamt deshalb durchweg darauf beschränken, anhand von aktuellem Kartenmaterial, das zuverlässig Aufschluss über die Siedlungsstruktur bietet, näher aufzuklären, wie groß der Kreis potenzieller Lärmbetroffener ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 -, a.a.O. und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 -, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2002 - 20 D 120/97

    Flugroutenfestlegung für den Flughafen Köln/Bonn verwaltungsgerichtlich nicht

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12
    Die Anhörungs- und Beteiligungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes können insoweit nicht herangezogen werden, da es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG, sondern um ein Verfahren der Rechtssetzung im formellen Sinne handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.AK -, NZV 2002, 478).

    Die für die Abwägung maßgeblichen Parameter (wie z. B. Flugbewegungszahl, Flughöhe, Flugzeugmix und Besiedlungsstruktur) lassen sich auch ohne Anhörung aller Betroffenen hinreichend sicher und vollständig ermitteln (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16. März 2006 - 11 A 3258/04 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.AK -, juris).

    Vielmehr reicht eine - prinzipiell zulässige - generalisierende, großräumige Betrachtung im Grundsatz aus (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.

  • VGH Hessen, 22.01.2013 - 9 C 515/12

    Vorliegen eines Ermessensfehlers (hier: Ermessensausfall) bei Orientierung des

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12
    Vielmehr stellen die aus der Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn folgenden neuen An- und Abflugverfahren die Grundlage für die zur Sicherung des an- und abfliegenden Instrumentenflugverkehrs notwendige Festsetzung der vertikalen und horizontalen Grenzen des Luftraums C-Frankfurt dar, wie der erkennende Senat hierzu schon in einem anderen Verfahren festgestellt hat (Hess.VGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - 9 C 515/12.T -, juris Rn. 32 ff.).

    Eine Ausdehnung des Luftraums C-Frankfurt allein unter den von den Klägerinnen angeführten Gesichtspunkten könnte außerdem rechtlichen Bedenken unterliegen, die in einem zusätzlichen Verfahren zu prüfen wären (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen an die Festsetzung eines Luftraum C Hess.VGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - 9 C 515/12.T -, juris).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 15.03

    Taunus-Flugrouten rechtmäßig

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12
    Außerdem kommt es, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Verfahren betreffend Flugverfahren, die über den Taunus führen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 15.03 -, juris Rn. 37 ff., Rn. 39 f.) festgestellt hat, auf diese Details hier schon nicht an.

    Dies beansprucht erst recht Geltung für die auch durch technische und physikalische Eigengesetzlichkeiten gekennzeichnete Festlegung von Flugverfahren, auf die sich die zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze - wie schon oben dargestellt - nicht unbesehen übertragen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 15.03 -, juris Rn. 34).

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12
    Nach den entsprechenden Grundsätzen der Lärmwirkungsforschung wird die Zumutbarkeitsschwelle nachts durch fluglärmbedingte Aufwachreaktionen markiert, die demnach bei einem Pegel-Häufigkeitskriterium von 13 mal 68 dB(A) außen in einer medizinisch signifikanten Weise zu erwarten sind (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, juris Rn. 87).

    Abgesehen davon, dass - wie oben dargestellt - der zu erwartende Fluglärm aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung schon überschätzt wird, ist zunächst das in absehbarer Zeit zu erwartende Verkehrsvolumen maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, juris Rn. 112).

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12
    Die Festlegung der An- und Abflugverfahren nach § 27a Abs. 2 LuftVO betrifft den Betrieb des Flughafens, da sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang hierzu steht (Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - 2 A 1569/01 -, ZUR 2003, 298; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276).

    Bei der Sachverhaltsfeststellung kann sich das Bundesaufsichtsamt deshalb durchweg darauf beschränken, anhand von aktuellem Kartenmaterial, das zuverlässig Aufschluss über die Siedlungsstruktur bietet, näher aufzuklären, wie groß der Kreis potenzieller Lärmbetroffener ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 -, a.a.O. und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 11.02.2003 - 2 A 1062/01

    Flugroute - Lärm

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12
    Die Gefahr, dass ein und dasselbe Grundstück mit unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher Zielrichtung überplant wird, besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - 2 A 1062/01 -, NVwZ 2003, 875).
  • VGH Hessen, 24.10.2006 - 12 A 2216/05

    Flugroutenplanung und Störfallanlagen

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12
    Aus den verschiedensten Gründen ist nicht vorgesehen, dass diese "Ideallinie" strikt einzuhalten ist, sondern davon kann und muss gegebenenfalls aus Gründen der Sicherheit und Flexibilität abgewichen werden, so dass es zu einer Streuung der Flugspuren sowohl zur Seite als auch in der Höhe kommt (vgl. hierzu auch Hess.VGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 12 A 2216/05 -, NVwZ 2007, 597; Kaienburg/Uhl, Die Planung von Flugverfahren, ZLW 2012, 505, 509 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - 20 D 124/06

    Lärmschutzrechtliche Ansprüche von Hausgrundstückseigentümern nordwestlich des

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 147/12
    Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungs- und Bewertungsspielraums des Bundesaufsichtsamtes bei der Wahl zwischen den verschiedenen Alternativen zur Lärmverteilung und der Einschätzung und Bewertung der jeweiligen Gesamtlärmsituation, wonach es ihm überlassen ist, ob insoweit etwa eher auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder auf die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 20 D 124/06. AK -, juris mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 6.04

    Revisionsverfahren; Klageänderung; Festlegung von Flugverfahren;

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 7001.11

    Luftrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Anfechtungsverfahren;

  • BVerwG, 07.04.2006 - 4 B 69.05

    Berücksichtigung unzumutbarer Lärmbelastung bei der Festlegung von Flugstrecken

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

  • OVG Sachsen, 27.06.2012 - 1 C 13/08

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Flugverfahren ("Flugrouten") an Anwohnerklagen.

  • VGH Hessen, 11.02.2003 - 2 A 1569/01

    Festlegung von Flugverfahren - Kompetenzen - Lärmschutz; Directs

  • VGH Hessen, 20.11.2013 - 9 C 875/12

    Klage der Gemeinde Egelsbach gegen sog. südlichen Gegenanflug zum Flughafen

    Bei der durch Erlass von Rechtsverordnungen zu treffenden Festsetzung von Flugverfahren sind über die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Fluglärmkommission hinaus keine Beteiligungsrechte zu wahren (vgl. Hess.VGH, Urteile vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a. -, juris, und vom 03.09.2013 - 9 C 323/12.T -, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Auf Besonderheiten hinsichtlich der Situation einzelner Grundstücke kommt es, wie noch im Einzelnen darzulegen ist, hier nicht an, und die übrigen für die Abwägung maßgeblichen Parameter (wie z. B. Flugbewegungszahl, Flughöhe, Flugzeugmix und Besiedlungsstruktur) lassen sich auch ohne Anhörung aller Betroffenen hinreichend sicher und vollständig ermitteln (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a. -, juris; Urteil vom 11. März 2006 - 11 A 3258/04 -, Urteilsabdruck Seite 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002, - 20 D 120/97.AK -, juris).

    Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist dieses Verfahren ein in erster Linie sicherheitsrechtliches Instrument vorwiegend zum Zweck der Verhaltenssteuerung, Adressat ist der Luftfahrzeugführer (vgl. im Einzelnen Hess. VGH, Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T -, juris).

    Da die Festlegung der Flugverfahren nur insofern einen planerischen Einschlag aufweist, als damit verbundene Lärmbelastungen in der Umgebung des Flughafens nach § 29b Abs. 2 LuftVG in die Abwägung einzustellen sind, kommt sie damit allenfalls in "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen; die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze sind nicht vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris, Rn. 26 ff.; Hess. VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 25 und vom 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    Dies bildet zur Überzeugung des erkennenden Senats eine hinreichende Grundlage für die Ermittlung und Bewertung der die Klägerin betreffenden Lärmbelastungen (vgl. auch Hess.VGH, Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a.; juris Rn. 56 ff.) und ist nicht zu beanstanden.

    Dies ist nicht zu beanstanden, wie der Senat schon für das Verfahren betreffend den nördlichen Gegenanflug festgestellt hat (Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T -, juris).

    Die Beklagte hat hierzu überzeugend dargelegt, dass bei einem unabhängigen Betrieb der Landebahnen auf zwei Endanflügen gleichsam paarweise geflogen wird und eine Staffelung nur zu dem auf demselben Endanflug jeweils vorausfliegenden Luftfahrzeug erfolgt (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a., Juris, Rn. 106).

  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 574/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren am Flughafen Frankurt Main

    Denn bei der Festlegung der Flugverfahren handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senates nicht um eine fachplanerische oder eine entsprechende Entscheidung, die zwingend eine Anhörung der Betroffenen erfordern würde (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 25 ff. mit weiteren Nachweisen).

    Sie weist damit aber allenfalls "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen auf, es handelt sich dabei weder selbst um eine fachplanerische Entscheidung noch sind die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 26 ff.; Hess.VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 28 und vom 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    Zur Vorbereitung dieser Abwägungsentscheidung hatte das Bundesaufsichtsamt Unterlagen der DFS (Schreiben vom 15. Oktober 2010 sowie 30. November 2010 jeweils mit Anlagen, I/Bl. 0003 ff., 0082 ff. Behördenakte) herangezogen, die - wie der Senat in dem den nördlichen Gegenanflug betreffenden Urteil vom 17. April 2013 (- 9 C 147/12.T -, juris Rn. 53 ff.) sowie dem die Führung des verlängerten Horizontallandeanflugs über das Kinzigtal betreffenden Urteil vom 24. September 2013 (- 9 C 573/12.T -) ausgeführt hat - eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Festsetzungen darstellten.

    Die DFS hat diese Berechnungen - wie der Senat in dem Verfahren 9 C 147/12.T festgestellt hat - auf der Grundlage aktueller, auch kartografisch aufgearbeiteter Geodaten angestellt, die von einem kommerziellen Anbieter in verschiedenen Rastern flächendeckend für Deutschland zur Verfügung gestellt werden, indem sie diese Daten unter Nutzung der größtmöglichen Auflösung auf einer GIS-Oberfläche mit den geplanten Flugverfahren "verschnitten" hat, um die Lärmbetroffenheiten zu ermitteln.

    Dabei hat sie in hinreichendem Maße (vgl. Urteile des Senats vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 62 ff. und vom 24. September 2013 - 9 C 573/12.T -) Alternativplanungen in ihre abwägende Entscheidung über die Streckenfestlegung vom 10. Januar 2011 einbezogen.

  • VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12

    Zur Festlegung von Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt Main (sog.

    Sie weist damit aber allenfalls "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen auf, es handelt sich dabei weder selbst um eine fachplanerische Entscheidung noch sind die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn.26 ff.; Hess. VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 28 und 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    Die DFS stellt derartige Berechnungen - wie dem Senat aus dem den sogenannten nördlichen Gegenanflug betreffenden Verfahren 9 C 147/12.T bekannt ist - auf der Grundlage aktueller, auch kartografisch aufgearbeiteter Geodaten an, die von einem kommerziellen Anbieter in verschiedenen Rastern flächendeckend für Deutschland zur Verfügung gestellt werden, indem sie diese Daten unter Nutzung der größtmöglichen Auflösung auf einer GIS-Oberfläche mit den geplanten Flugverfahren "verschnitten" hat, um die Lärmbetroffenheiten zu ermitteln.

  • VGH Hessen, 11.06.2014 - 9 C 1889/12

    EINZELFREIGABE IM STANDARDANFLUGVERFAHREN, FESTSTELLUNGSKLAGE,

    Dies wurde in einer Reihe von die Festsetzung der An- und Abflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main betreffenden Verfahren, darunter insbesondere betreffend den nördlichen Gegenanflug (Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T -, juris) und den Endanflug auf die Landebahn Nordwest sowie auf die Centerbahn (Urteil vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - und vom 24. September 2013 - 9 C 574/12.T - juris) festgestellt.

    Die Festlegung der Flugverfahren weist deshalb nur insofern einen planerischen Einschlag auf, als damit verbundene Lärmbelastungen in der Umgebung des Flughafens nach § 29b Abs. 2 LuftVG in die Abwägung einzustellen sind, und kommt damit allenfalls in "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen, ohne dass die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze vollständig auf sie übertragen werden könnten (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris, Rn. 26 ff.; Hess. VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 25 und vom 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    In den Verfahren über die - hier nicht streitgegenständliche, aber vergleichbare - Festsetzung der Anflugstrecken des nördlichen Gegenanflugs, der Eindrehbereiche und des Endanflugs in Richtung Westen wurde mehrfach entschieden und festgestellt, dass diese nicht nur sachlich begründet, sondern besonders gerechtfertigt sind (Urteil vom 17.04.2013 - 9 C 147/12.T u.a., juris; Urteile vom 1. Oktober 2013 - 9 C 574/12.T und 9 C 573/12.T -).

  • VGH Hessen, 14.02.2019 - 9 C 651/16

    Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt am Main ("Südumfliegung")

    Sie weist damit aber allenfalls "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen auf, es handelt sich dabei weder selbst um eine fachplanerische Entscheidung noch sind die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn.26 ff.; Hess. VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 28 und 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    Die DFS stellt derartige Berechnungen - wie dem Senat aus dem den sogenannten nördlichen Gegenanflug betreffenden Verfahren 9 C 147/12.T bekannt ist - auf der Grundlage aktueller, auch kartografisch aufgearbeiteter Geodaten an, die von einem kommerziellen Anbieter in verschiedenen Rastern flächendeckend für Deutschland zur Verfügung gestellt werden, indem sie diese Daten unter Nutzung der größtmöglichen Auflösung auf einer GIS-Oberfläche mit den geplanten Flugverfahren "verschnitten" hat, um die Lärmbetroffenheiten zu ermitteln.

  • VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12

    Zur Festlegung von An- und Abflugverfahren zum und vom Verkehrslandeplatz

    Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist dieses Verfahren ein in erster Linie sicherheitsrechtliches Instrument vorwiegend zum Zweck der Verhaltenssteuerung, Adressat ist der Luftfahrzeugführer (vgl. im Einzelnen Hess. VGH, Urteil vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris).

    Da die Festlegung der Flugverfahren nur insofern einen planerischen Einschlag aufweist, als damit verbundene Lärmbelastungen in der Umgebung des Flugplatzes nach § 29b Abs. 2 LuftVG in die Abwägung einzustellen sind, kommt sie damit allenfalls in "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen; die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze sind nicht vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris, Rn. 26 ff.; Hess. VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T -, juris Rn. 25 und vom 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

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