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   VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 179/12.T   

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VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 179/12.T (https://dejure.org/2013,12462)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.04.2013 - 9 C 179/12.T (https://dejure.org/2013,12462)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. April 2013 - 9 C 179/12.T (https://dejure.org/2013,12462)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Klagen gegen Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main abgewiesen

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlungstermin in Verfahren gegen die An- und Abflugverfahren zum und vom Flughafen Frankfurt Main

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 179/12
    Statthafte Klageart zum Rechtsschutz gegen die Festlegung von An- und Abflugverfahren ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152 mit weiteren Nachweisen sowie juris) die Feststellungsklage nach § 43 VwGO.

    Auf einfachgesetzlicher Ebene hat es damit sein Bewenden, dass die Gemeinden im Rahmen der Fluglärmkommission an Stellungnahmen und Empfehlungen zu Lärmschutzfragen mitwirken (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Sie weist damit aber allenfalls "eine gewisse Nähe" zu Planungsentscheidungen auf, es handelt sich dabei weder selbst um eine fachplanerische Entscheidung noch sind die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze vollständig auf sie zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 16. März 2006 - 12 A 3258/04 -).

    Rechtsschutz ist ihnen nämlich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eröffnet, in dem die Feststellung der Kapazität eines Vorhabens und damit der Lärmbetroffenheiten von Anliegern für den betreffenden Flugplatz erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Dem ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32b LuftVG Rechnung getragen worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maß als Grundrechte einschränkbar ist, lassen sich weitergehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, a.a.O.; Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Die Gefahr, dass ein und dasselbe Grundstück mit unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher Zielrichtung überplant wird, besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - 2 A 1062/01 -, NVwZ 2003, 875).

    Da weder im Luftverkehrsgesetz noch in der Luftverkehrs-Ordnung eine Konkretisierung der Abwägungspflicht formuliert worden ist, die der Beklagten als Normgeber im Rahmen des normgebenden Ermessens obliegt, unterliegt - wie oben dargestellt (Rn. 24 ff.) - die Festlegung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 2 LuftVO in materieller Hinsicht einem Abwägungsgebot im Rahmen des rechtsstaatlich unabdingbar Gebotenen, nicht jedoch nach planungsrechtlichen Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 -, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Die Norm enthält eine Regelverpflichtung, das Entstehen unzumutbaren Lärms zu verhindern, die allerdings unter dem Vorbehalt des Machbaren steht (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2006 - 4 B 69.05 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Ebenso ist seiner Entscheidung vorbehalten, ob bei der Bewertung der Belastungsstärke auf den Umfang der räumlichen Betroffenheit oder die Zahl der betroffenen Bewohner abgestellt und welches Gewicht dabei der Stärke der Lärmereignisse zuerkannt werden soll (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Während § 29b Abs. 2 LuftVG einerseits im Interesse des Lärmschutzes unterhalb der durch das Verfassungsrecht markierten äußersten Zumutbarkeitsgrenze ansetzt, sind andererseits bei der Festlegung von Flugverfahren nicht wie bei einer fachplanungsrechtlichen Abwägung sämtliche Lärmeinwirkungen bis hin zur Geringfügigkeitsgrenze uneingeschränkt abwägungsrelevant (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004, - 4 C 11.03 - a.a.O.).

    Dies entspricht auch der dazu bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2006 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 36), wonach knapp 50 dB(A) tags und 43 dB(A) nachts allemal hinnehmbar sind.

    Es ist ihnen verwehrt, sich zum gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und des sonstigen Umweltschutzes aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die nicht speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O. unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senates).

    Einen Rechtsverstoß begeht es nur dann, wenn es die Augen vor Alternativen verschließt, die sich unter Lärmschutzgesichtspunkten als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 179/12
    Die in § 32b LuftVG vorgesehene Einrichtung einer Fluglärmkommission, der unter anderem Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung eines Flugplatzes betroffenen Gemeinden angehören ( § 32b Abs. 4 LuftVG) und die die Genehmigungsbehörden und die für die Flugsicherung zuständigen Stellen vor allem auch über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm beraten soll, spricht aus gesetzessystematischen Gründen dafür, dass der Gesetzgeber eine förmliche Beteiligung der Gemeinden bei der Festlegung von Flugverfahren nicht lediglich versehentlich unterlassen hat, sondern weitergehende Anhörungsrechte der Gemeinden aus Lärmschutzgründen weder für geboten noch für sachgerecht hielt (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245).

    Dem ist mit den Beteiligungsregelungen in § 32b LuftVG Rechnung getragen worden, und da Art. 28 GG in weitergehendem Maß als Grundrechte einschränkbar ist, lassen sich weitergehende Beteiligungsrechte in einem von der Grundentscheidung über die Lärmbelastung unabhängigen Verfahren zur Bewirtschaftung des aufkommenden Flugverkehrs nicht daraus herleiten (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, a.a.O.; Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).

    Eine Klage kann danach letztlich nur dann erfolgreich sein, wenn die Behörde das Interesse der Klägerinnen am Schutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen willkürlich unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, a.a.O.).

    (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, a.a.O.; OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13.08 -, juris Rn. 50).

    Bei der Sachverhaltsfeststellung kann sich das Bundesaufsichtsamt deshalb durchweg darauf beschränken, anhand von aktuellem Kartenmaterial, das zuverlässig Aufschluss über die Siedlungsstruktur bietet, näher aufzuklären, wie groß der Kreis potenzieller Lärmbetroffener ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - a.a.O. und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - a.a.O.).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 15.03

    Taunus-Flugrouten rechtmäßig

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 179/12
    Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dem Interesse, vor Fluglärm ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung verschont zu bleiben, nicht von vornherein jegliche rechtliche Relevanz absprechen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004, a.a.O.).

    Außerdem kommt es, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Verfahren betreffend Flugverfahren, die über den Taunus führen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 15/03 -, juris Rn. 37 ff., Rn. 39 f.) festgestellt hat, auf diese Details hier schon nicht an.

    Das durch § 29b Abs. 2 LuftVG vorgegebene Ziel steht mithin unter dem Vorbehalt des Machbaren (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004, a.a.O. Rn. 28).

    Dies beansprucht erst recht Geltung für die durch auch technische und physikalische Eigengesetzlichkeiten gekennzeichnete Festlegung von Flugverfahren, auf die sich die zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze - wie schon oben dargestellt - nicht unbesehen übertragen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 15/03 -, juris Rn. 34).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2002 - 20 D 120/97

    Flugroutenfestlegung für den Flughafen Köln/Bonn verwaltungsgerichtlich nicht

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 179/12
    Die Anhörungs- und Beteiligungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes können insoweit nicht herangezogen werden, da es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG, sondern um ein Verfahren der Rechtssetzung im formellen Sinne handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.AK - NZV 2002, 478).

    Die für die Abwägung maßgeblichen Parameter (wie z. B. Flugbewegungszahl, Flughöhe, Flugzeugmix und Besiedlungsstruktur) lassen sich auch ohne Anhörung aller Betroffenen hinreichend sicher und vollständig ermitteln (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16. März 2006 - 11 A 3258/04 -, Seite 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002, - 20 D 120/97.AK - juris).

    Vielmehr reicht eine - prinzipiell zulässige - generalisierende, großräumige Betrachtung im Grundsatz aus (OVG Sachsen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 C 13/08 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. März 2002 - 20 D 120/97.

  • VGH Hessen, 22.01.2013 - 9 C 515/12

    Vorliegen eines Ermessensfehlers (hier: Ermessensausfall) bei Orientierung des

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 179/12
    Vielmehr stellen die aus der Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn folgenden neuen An- und Abflugverfahren die Grundlage für die zur Sicherung des an- und abfliegenden Instrumentenflugverkehrs notwendige Festsetzung der vertikalen und horizontalen Grenzen des Luftraums C-Frankfurt dar, wie der erkennende Senat hierzu schon in einem anderen Verfahren festgestellt hat (Hess.VGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - 9 C 515/12.T -, juris Rn. 32 ff.).

    Eine Ausdehnung des Luftraums C-Frankfurt allein unter den von den Klägerinnen angeführten Gesichtspunkten könnte außerdem rechtlichen Bedenken unterliegen, die in einem zusätzlichen Verfahren zu prüfen wären (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen an die Festsetzung eines Luftraum C Hess.VGH, Urteil vom 22.01.2013 - 9 C 515/12.T -, juris).

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 179/12
    Die Festlegung der An- und Abflugverfahren nach § 27a Abs. 2 LuftVO betrifft den Betrieb des Flughafens, da sie in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang hierzu steht (Hess. VGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - 2 A 1569/01 -, ZUR 2003, 298 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276).

    Bei der Sachverhaltsfeststellung kann sich das Bundesaufsichtsamt deshalb durchweg darauf beschränken, anhand von aktuellem Kartenmaterial, das zuverlässig Aufschluss über die Siedlungsstruktur bietet, näher aufzuklären, wie groß der Kreis potenzieller Lärmbetroffener ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - a.a.O. und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - a.a.O.).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 179/12
    Die mit den Regelungen in § 4 FluglärmG verbundene Einschränkung der kommunalen Planungshoheit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; Anhörungsrechte für in ihrer Planungshoheit betroffene Gemeinden folgen hieraus nur insoweit, als diese einschneidenden Beschränkungen unterliegen, und auch dann nicht unmittelbar gegenüber dem Bund (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76 u.a., juris Rn. 58 ff.).
  • BVerwG, 04.05.2005 - 4 C 6.04

    Revisionsverfahren; Klageänderung; Festlegung von Flugverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 179/12
    Da weder im Luftverkehrsgesetz noch in der Luftverkehrs-Ordnung eine Konkretisierung der Abwägungspflicht formuliert worden ist, die der Beklagten als Normgeber im Rahmen des normgebenden Ermessens obliegt, unterliegt - wie oben dargestellt (Rn. 24 ff.) - die Festlegung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 2 LuftVO in materieller Hinsicht einem Abwägungsgebot im Rahmen des rechtsstaatlich unabdingbar Gebotenen, nicht jedoch nach planungsrechtlichen Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2005 - 4 C 6.04 -, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).
  • BVerwG, 07.04.2006 - 4 B 69.05

    Berücksichtigung unzumutbarer Lärmbelastung bei der Festlegung von Flugstrecken

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 179/12
    Die Norm enthält eine Regelverpflichtung, das Entstehen unzumutbaren Lärms zu verhindern, die allerdings unter dem Vorbehalt des Machbaren steht (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2006 - 4 B 69.05 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, a.a.O.).
  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.04.2013 - 9 C 179/12
    Diese Differenzierung zwischen dem Planfeststellungsverfahren bezüglich der Anlegung oder der Erweiterung des Flughafens einerseits und dem Verfahren zur Festlegung von An- und Abflugverfahren andererseits hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 31. Juli 2012 (- 4 A 5000.10 u.a.; 4 A 7001/11 u.a. -, juris) bestätigt und dabei deutlich gemacht, dass die Bewältigung der mit dem Planvorhaben verbundenen Konflikte im Planfeststellungsverfahren zu erfolgen hat und dementsprechend dort auch die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - 20 D 124/06

    Lärmschutzrechtliche Ansprüche von Hausgrundstückseigentümern nordwestlich des

  • VGH Hessen, 11.02.2003 - 2 A 1062/01

    Flugroute - Lärm

  • VGH Hessen, 24.10.2006 - 12 A 2216/05

    Flugroutenplanung und Störfallanlagen

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

  • OVG Sachsen, 27.06.2012 - 1 C 13/08

    Zur gerichtlichen Überprüfung von Flugverfahren ("Flugrouten") an Anwohnerklagen.

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 7001.11

    Luftrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Anfechtungsverfahren;

  • VGH Hessen, 11.02.2003 - 2 A 1569/01

    Festlegung von Flugverfahren - Kompetenzen - Lärmschutz; Directs

  • VGH Hessen, 14.03.2006 - 12 A 2659/04

    Klage gegen Flugrouten abgewiesen

  • VGH Hessen, 01.10.2013 - 9 C 573/12

    Zur Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt Main (sog.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (5 Bände) und der in den Verfahren 9 C 147/12.T, 9 C 179/12.T und 9 C 323/12.T vorgelegten Behördenakten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (2 Ordner und 6 Hefter) verwiesen, die auch in diesem Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Diese Streckenführung verläuft zudem über einem - im Vergleich zur sonstigen Besiedlungssituation - verhältnismäßig dünn besiedelten Gebiet, wie schon in den - rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren betreffend den nördlichen Gegenanflug festgestellt wurde (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 17. April 2013 - 9 C 147/12.T und 9 C 179/12.T -, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2013 - 11 A 4.13

    Klage der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow gegen Flugroutenfestsetzung nur zum Teil

    b) Hiervon abgesehen kommt der Fluglärmkommission im Flugroutenfestsetzungsverfahren als rein beratende Institution kein formelles Beteiligungsrecht zu (so Hess VGH, Urteil vom 17. April 2013 - 9 C 179/12.T - juris Rn. 40).
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