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   VGH Hessen, 17.05.1989 - 10 TE 1382/89   

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VGH Hessen, 17.05.1989 - 10 TE 1382/89 (https://dejure.org/1989,8087)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.05.1989 - 10 TE 1382/89 (https://dejure.org/1989,8087)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Mai 1989 - 10 TE 1382/89 (https://dejure.org/1989,8087)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 12 Abs 6 AsylVfG, § 18 AsylVfG, § 26 AsylVfG, § 64 VwGO, § 93 VwGO
    Streitwertfestsetzung - Asylverpflichtungsklage mehrerer Familienmitglieder im Klagenverbund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Hessen, 05.09.1988 - 13 TE 3328/88

    Streitwert in Asylsachen - mehrere Mitglieder einer Familie

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1989 - 10 TE 1382/89
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung aller drei für Asyl- und Ausländerangelegenheiten zuständigen Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, daß bei Verpflichtungsklagen auf Anerkennung als Asylberechtigter für jeden Kläger ungeachtet seiner Stellung im Familienverband und seiner Klagebegründung der volle Regelstreitwert im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der jeweils anzuwendenden Fassung maßgebend ist, wobei im Fall der subjektiven Klagenhäufung (§ 64 VwGO) der aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu entnehmende Betrag mit der Anzahl der Kläger zu multiplizieren ist (Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1988 -- 12 TE 1356/88 --, vom 5. September 1988 -- 13 TE 3328/88 --, und vom 30. Dezember 1988 -- 10 TE 4225/88 --; gleicher Ansicht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 2. November 1988 -- 11 E 9/87 --; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 50.86

    Rechtsschutzinteresse für eine Asylanerkennungsklage des minderjährigen

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1989 - 10 TE 1382/89
    Abgesehen davon, daß es weitgehend vom Zufall und von der durch § 93 VwGO ermöglichten Verfahrensgestaltung durch das jeweils zuständige Gericht abhängt, ob der Klagenverbund zustande kommt oder erhalten bleibt, ist eine Staffelung des Streitwerts nach der Stellung der jeweiligen Kläger im Familienverband und ihrem individuellen Vorbringen auch deshalb nicht angebracht, weil ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nur dem zusteht, dem selbst politische Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 -- 9 C 50.86 --, InfAuslR 1987, 168 = EZAR 204 Nr. 3 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 30.12.1988 - 10 TE 4225/88

    Streitwert bei Asylanerkennungsklagen mehrerer Familienmitglieder

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1989 - 10 TE 1382/89
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung aller drei für Asyl- und Ausländerangelegenheiten zuständigen Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, daß bei Verpflichtungsklagen auf Anerkennung als Asylberechtigter für jeden Kläger ungeachtet seiner Stellung im Familienverband und seiner Klagebegründung der volle Regelstreitwert im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der jeweils anzuwendenden Fassung maßgebend ist, wobei im Fall der subjektiven Klagenhäufung (§ 64 VwGO) der aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu entnehmende Betrag mit der Anzahl der Kläger zu multiplizieren ist (Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1988 -- 12 TE 1356/88 --, vom 5. September 1988 -- 13 TE 3328/88 --, und vom 30. Dezember 1988 -- 10 TE 4225/88 --; gleicher Ansicht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 2. November 1988 -- 11 E 9/87 --; jeweils m.w.N.).
  • VGH Hessen, 11.05.1988 - 12 TE 1356/88

    Streitwert bei gemeinsamen Asylanerkennungsklagen mehrerer Familienangehöriger

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1989 - 10 TE 1382/89
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung aller drei für Asyl- und Ausländerangelegenheiten zuständigen Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, daß bei Verpflichtungsklagen auf Anerkennung als Asylberechtigter für jeden Kläger ungeachtet seiner Stellung im Familienverband und seiner Klagebegründung der volle Regelstreitwert im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der jeweils anzuwendenden Fassung maßgebend ist, wobei im Fall der subjektiven Klagenhäufung (§ 64 VwGO) der aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu entnehmende Betrag mit der Anzahl der Kläger zu multiplizieren ist (Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1988 -- 12 TE 1356/88 --, vom 5. September 1988 -- 13 TE 3328/88 --, und vom 30. Dezember 1988 -- 10 TE 4225/88 --; gleicher Ansicht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 2. November 1988 -- 11 E 9/87 --; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 09.02.1987 - 9 B 18.87

    Streitwert - Asylklagen - Revision - Sachverhaltswürdigung - Beweiswürdigung

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1989 - 10 TE 1382/89
    Die demgegenüber vom Verwaltungsgericht vorgenommene und im Nichtabhilfebeschluß begründete Staffelung der Einzelstreitwerte, die im wesentlichen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 9. Februar 1987 -- 9 B 18.87 --, NVwZ 1988, 263 = DVBl. 1987, 1111) in Einklang steht, erscheint dem Senat nicht angebracht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.1988 - 11 E 9/87
    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1989 - 10 TE 1382/89
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung aller drei für Asyl- und Ausländerangelegenheiten zuständigen Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, daß bei Verpflichtungsklagen auf Anerkennung als Asylberechtigter für jeden Kläger ungeachtet seiner Stellung im Familienverband und seiner Klagebegründung der volle Regelstreitwert im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der jeweils anzuwendenden Fassung maßgebend ist, wobei im Fall der subjektiven Klagenhäufung (§ 64 VwGO) der aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu entnehmende Betrag mit der Anzahl der Kläger zu multiplizieren ist (Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1988 -- 12 TE 1356/88 --, vom 5. September 1988 -- 13 TE 3328/88 --, und vom 30. Dezember 1988 -- 10 TE 4225/88 --; gleicher Ansicht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 2. November 1988 -- 11 E 9/87 --; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 53.86

    Minderjähriger Asylbewerber - Ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht - Eigener

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1989 - 10 TE 1382/89
    Abgesehen davon, daß es weitgehend vom Zufall und von der durch § 93 VwGO ermöglichten Verfahrensgestaltung durch das jeweils zuständige Gericht abhängt, ob der Klagenverbund zustande kommt oder erhalten bleibt, ist eine Staffelung des Streitwerts nach der Stellung der jeweiligen Kläger im Familienverband und ihrem individuellen Vorbringen auch deshalb nicht angebracht, weil ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nur dem zusteht, dem selbst politische Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 -- 9 C 50.86 --, InfAuslR 1987, 168 = EZAR 204 Nr. 3 m.w.N.).
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