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   VGH Hessen, 17.05.1991 - 10 UE 2791/86   

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VGH Hessen, 17.05.1991 - 10 UE 2791/86 (https://dejure.org/1991,3970)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.05.1991 - 10 UE 2791/86 (https://dejure.org/1991,3970)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Mai 1991 - 10 UE 2791/86 (https://dejure.org/1991,3970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 1 Abs 1 AsylVfG, § 5 Abs 2 AsylVfG, § 7 Abs 1 S 2 AsylVfG, § 12 Abs 6 S 3 AsylVfG
    Zur fehlenden asylerheblichen Gruppenverfolgung von Tamilen im Norden Sri Lankas

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1991 - 10 UE 2791/86
    Insoweit kommt es jedoch nicht auf die subjektiven Gründe und Motive des Verfolgenden an, sondern auf die (objektiv) erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 (335, 338 unten); BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 --, veröffentlicht in InfAuslR 1991, 145).

    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 (344); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 (140 f.)).

    Soweit er nämlich eindeutig bekundet hat, er sei zwar nicht Mitglied der Tiger gewesen, habe aber geholfen, und damit also subjektiv und objektiv eine ihre Ziele mit gewalttätigen Mitteln verfolgende Organisation unterstützt hat, hätte die angebliche Verfolgung des Beigeladenen ihre Asylerheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Terrorismusbekämpfung (vgl. dazu BVerfGE 80, 315 (339)) verloren.

    Nach der in diesem Zusammenhang gebotenen objektiven Betrachtung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 --, Urteilsumdruck S. 13) hätte es sich bei der Inhaftierung und Mißhandlung des Beigeladenen zwar vielleicht nicht um repressive oder präventive Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus, sicherlich jedoch um die Bekämpfung von Aktivitäten gehandelt, die von der Öffentlichkeit als Unterstützung des Terrorismus verstanden werden mußten (vgl. dazu BVerfGE 80, 315 (338)).

    Dies ist der Fall, wenn er zur Schutzgewährung entweder nicht bereit oder in der Lage ist, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den möglichen Verfolgungsmaßnahmen einzusetzen (BVerfGE 80, 315 (335/336)).

    Aus den im vorstehenden geschilderten Ereignissen ergibt sich für den Norden Sri Lankas, daß der Staat ab Mai 1986 im Jaffna-Distrikt, der Herkunftsregion des Beigeladenen, seine Herrschaftsgewalt de facto und effektiv an die LTTE verloren hat und es damit an der zur Annahme einer politischen Verfolgung notwendigen effektiven Gebietsgewalt des srilankischen Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit fehlt, da er im umkämpften Gebiet faktisch nur mehr die Rolle einer in einem offenen Bürgerkrieg militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt (vgl. dazu BVerfGE 80, 315 Grad3402).

    Durch die im Gegensatz zum offenen Bürgerkrieg im Jaffna-Distrikt in den sonstigen genannten nördlichen Distrikten herrschende Guerillabürgerkriegslage ist der srilankische Staat in eine dem offenen Bürgerkrieg vergleichbare Situation geraten, in der er ebenfalls das Gesetz des Handelns als übergreifende und effektive Ordnungsmacht verloren hat, so daß seine Maßnahmen den Charakter asylrechtlich erheblicher Verfolgung selbst dann verlieren, wenn sie völkerrechtswidrig sein und insbesondere den Genfer Rot-Kreuz-Konventionen von 1949 und den Zusatzprotokollen von 1977 widersprechen sollten (BVerfGE 80, 315 Grad3412).

    Politische Verfolgung wäre in beiden Ausnahmesituationen erst dann gegeben, wenn der srilankische Staat den Kampf in einer Weise führen würde, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet wäre, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn die Handlungen seiner Kräfte "in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteiles umschlagen" würden (BVerfGE 80, 315 Grad340, 3412).

    Politische Verfolgung wäre, sofern nicht doch noch die Bürgerkriegsmaßnahmen zukünftig in asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen des Bürgerkriegs umschlagen, wofür schon wegen der beträchtlichen Dauer der obwaltenden Verhältnisse keine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, erst dann wieder denkbar, wenn der Staat seine prinzipielle Gebietsgewalt in bestimmten Gebieten, also im Herkunftsgebiet des Beigeladenen, zurückerobern würde (BVerfGE 80, 315 Grad3412).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1991 - 10 UE 2791/86
    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 (344); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 --, BVerwGE 85, 139 (140 f.)).

    Droht den Betroffenen nur regionale Verfolgung, können sie auf Gebiete ihres Heimatlandes verwiesen werden, in denen sie vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, es sei denn, es drohten ihnen dort andere unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfGE 80, 345 f.; BVerwGE 85, 139 (140 f.)).

    Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt also in jedem Fall eine Verfolgungsdichte voraus, die die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise zahlreichen - individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds im gesamten Verfolgungsgebiet, ohne daß es verfolgungsfreie oder deutlich weniger gefährdete Zonen oder Bereiche gibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 --, EZAR 202 Nr. 3 und Urteil v. 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 --, NVwZ 1990, 1175 = EZAR 202 Nr. 18 = DVBl. 1990, 1064 unter Verweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15).

    aa) Zu unterscheiden ist bei der Gruppenverfolgung im übrigen - wie bei der Einzelverfolgung - zwischen unmittelbarer und nur mittelbarer staatlicher Verfolgung, wobei erstere voraussetzt, "daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollten und daß diese Ziele - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt würden" (vgl. dazu und zum folgenden BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O., 1176).

    Die mittelbare Gruppenverfolgung erreicht die erforderliche Verfolgungsdichte erst, wenn sie sich in flächendeckenden Massenausschreitungen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen äußert (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990, a.a.O., 1176).

    Die in der Zeit bis zur Ausreise des Beigeladenen feststellbaren Übergriffe der singhalesischen Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Zivilbevölkerung, welche allenfalls unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung sein könnten (BVerwG Urteile v. 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 --, a.a.O., S. 8 unten und 30. Oktober 1984, a.a.O., S. 9; vgl. auch Ausführungen im Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176), erfüllen jedoch aus zwei Gründen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung der Tamilen aus seinem Heimatland: Zum einen waren die gegen Leib, Leben und Eigentum der tamilischen Bevölkerung gerichteten Racheakte und Übergriffe nicht derart flächendeckend, um von Geschehnissen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen ausgehen zu können.

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1991 - 10 UE 2791/86
    Insoweit kommt es jedoch nicht auf die subjektiven Gründe und Motive des Verfolgenden an, sondern auf die (objektiv) erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters (vgl. dazu BVerfG, Beschluß v. 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. --, BVerfGE 80, 315 (335, 338 unten); BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 --, veröffentlicht in InfAuslR 1991, 145).

    Nach der in diesem Zusammenhang gebotenen objektiven Betrachtung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 --, Urteilsumdruck S. 13) hätte es sich bei der Inhaftierung und Mißhandlung des Beigeladenen zwar vielleicht nicht um repressive oder präventive Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus, sicherlich jedoch um die Bekämpfung von Aktivitäten gehandelt, die von der Öffentlichkeit als Unterstützung des Terrorismus verstanden werden mußten (vgl. dazu BVerfGE 80, 315 (338)).

    Daher ist davon auszugehen, daß bei seiner Festnahme über seine bloße Zugehörigkeit zur tamilischen Volksgruppe und zu einer bestimmten Altersgruppe, aus der sich die LTTE üblicherweise zusammensetzt, Anhaltspunkte gegeben waren, die bei objektiver Betrachtung einen entsprechenden Verdacht gegen ihn begründeten, so daß letztlich der Einsatz brutaler Gewalt gegenüber seiner Person im Rahmen der Terrorismusbekämpfung jedenfalls nicht asylerhebliche Relevanz erlangt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 --, Urteilsumdruck S. 13/14).

    Sie können im übrigen wegen ihrer Abgeschlossenheit und der Tatsache, daß sie sich lange vor der Ausreise des Beigeladenen aus seinem Heimatland ereignet haben, nicht mehr den notwendigen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht des Beigeladenen begründen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -- und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 und 9 C 74.90 --).

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85

    Politische Verfolgung

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1991 - 10 UE 2791/86
    Dabei wird man dem Staat für Gegenmaßnahmen eine gewisse Zeitspanne sowohl hinsichtlich ihrer Wirkung als auch ihrer Organisation und Einleitung zubilligen und berücksichtigen müssen, daß es einen lückenlosen Schutz gegen politisch motivierte Übergriffe nichtstaatlicher Stellen oder Einzelpersonen nicht geben kann (so BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 --, EZAR 202 Nr. 5).

    Die in der Zeit bis zur Ausreise des Beigeladenen feststellbaren Übergriffe der singhalesischen Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Zivilbevölkerung, welche allenfalls unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung sein könnten (BVerwG Urteile v. 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 --, a.a.O., S. 8 unten und 30. Oktober 1984, a.a.O., S. 9; vgl. auch Ausführungen im Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176), erfüllen jedoch aus zwei Gründen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung der Tamilen aus seinem Heimatland: Zum einen waren die gegen Leib, Leben und Eigentum der tamilischen Bevölkerung gerichteten Racheakte und Übergriffe nicht derart flächendeckend, um von Geschehnissen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen ausgehen zu können.

    Zwar erreichten die Ausschreitungen erst am 29. Juli ihren Höhepunkt, obwohl bereits am 18. Juli der Ausnahmezustand verhängt worden war; jedoch liegt die Verzögerung des Wirksamwerdens der Schutzmaßnahmen innerhalb der Zeitspanne, die einem Staat zu deren Organisation und Wirkung zugebilligt werden muß (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1991 - 10 UE 2791/86
    Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt also in jedem Fall eine Verfolgungsdichte voraus, die die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise zahlreichen - individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds im gesamten Verfolgungsgebiet, ohne daß es verfolgungsfreie oder deutlich weniger gefährdete Zonen oder Bereiche gibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 --, EZAR 202 Nr. 3 und Urteil v. 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 --, NVwZ 1990, 1175 = EZAR 202 Nr. 18 = DVBl. 1990, 1064 unter Verweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15).

    Die in der Zeit bis zur Ausreise des Beigeladenen feststellbaren Übergriffe der singhalesischen Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Zivilbevölkerung, welche allenfalls unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung sein könnten (BVerwG Urteile v. 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 --, a.a.O., S. 8 unten und 30. Oktober 1984, a.a.O., S. 9; vgl. auch Ausführungen im Urteil v. 15. Mai 1990, a.a.O., 1176), erfüllen jedoch aus zwei Gründen nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer unmittelbaren Gruppenverfolgung der Tamilen aus seinem Heimatland: Zum einen waren die gegen Leib, Leben und Eigentum der tamilischen Bevölkerung gerichteten Racheakte und Übergriffe nicht derart flächendeckend, um von Geschehnissen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen ausgehen zu können.

  • VGH Hessen, 24.02.1989 - 10 UE 2013/85

    Asylrecht - Tamile - Sri Lanka - Verfolgung

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1991 - 10 UE 2791/86
    Dies gilt auch im vorliegenden Fall einer Anfechtungsklage (Beanstandungsklage) des Bundesbeauftragten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 - 10 UE 2013/85 --, S. 17/18 des Urteilsumdrucks).

    Nachdem diese vergeblich und unter eigenen Opfern wie weiteren Verlusten bei der Zivilbevölkerung und den Aufständischen eine Befriedung zu erreichen suchte (vgl. insoweit Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1989 - 10 UE 2013/85 --), begann sie sich seit Ende 1989 zurückzuziehen.

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1991 - 10 UE 2791/86
    Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so zu schildern, daß sie geeignet sind, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 --, EZAR 630 Nr. 1; BVerwG Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 44, BVerwG Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 181.83 --, EZAR 630 Nr. 13).

    Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. November 1982, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1991 - 10 UE 2791/86
    Sie können im übrigen wegen ihrer Abgeschlossenheit und der Tatsache, daß sie sich lange vor der Ausreise des Beigeladenen aus seinem Heimatland ereignet haben, nicht mehr den notwendigen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht des Beigeladenen begründen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -- und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 und 9 C 74.90 --).
  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Zahl der Eingriffshandlungen - Individuelle

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1991 - 10 UE 2791/86
    Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt also in jedem Fall eine Verfolgungsdichte voraus, die die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise zahlreichen - individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds im gesamten Verfolgungsgebiet, ohne daß es verfolgungsfreie oder deutlich weniger gefährdete Zonen oder Bereiche gibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 --, EZAR 202 Nr. 3 und Urteil v. 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 --, NVwZ 1990, 1175 = EZAR 202 Nr. 18 = DVBl. 1990, 1064 unter Verweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15).
  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1991 - 10 UE 2791/86
    Sie können im übrigen wegen ihrer Abgeschlossenheit und der Tatsache, daß sie sich lange vor der Ausreise des Beigeladenen aus seinem Heimatland ereignet haben, nicht mehr den notwendigen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht des Beigeladenen begründen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -- und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 und 9 C 74.90 --).
  • RG, 17.10.1905 - 37/05

    Sind die einzelnen Mitglieder des Grubenvorstandes einer den Bestimmungen des

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80

    Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei zuvor schon einmal erlittener

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 12.06.1990 - 9 C 93.89

    Tenorierung bei Stattgabe der Klage des Bundesbeauftragten nach § 5 Abs. 2 Satz 3

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 29.01.1986 - 9 C 169.85

    Zurechenbarkeit drohender Pogrome an den Staat wegen Schutzversagung aus

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

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