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   VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07.T   

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VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07.T (https://dejure.org/2008,45446)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.06.2008 - 11 C 2123/07.T (https://dejure.org/2008,45446)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Juni 2008 - 11 C 2123/07.T (https://dejure.org/2008,45446)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Auszug aus VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist ( BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 182; und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rdnr. 45).

    Erfüllt das planfestgestellte Vorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 183).

    Zum einen müssen die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele unmittelbar aus dem Fachplanungsgesetz, hier also dem Luftverkehrsgesetz , ableitbar sein ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 185 ff.).

    Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris, Rdnr. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - juris, Rdnr. 200 und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - juris, Rdnr. 44).

    Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung noch festzustellen, dass die das Vorhaben tragenden Ziele des Luftverkehrsgesetzes zugleich "Zwecke der Zivilluftfahrt" darstellen, für die § 28 Abs. 1 LuftVG die Enteignung zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, 4 A 1073.04 , a.a.O., Rdnr. 188).

    Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens in der Planfeststellung ab und die Frage, ob ein bestimmtes Grundstück im Wege der Enteignung entzogen werden darf, weil es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen, entscheidet sich in der fachplanerischen Abwägung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 184).

    Für den privatrechtlich organisierten Träger eines Flughafenvorhabens verweist § 4 Abs. 3 HLPG (siehe auch § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833, - ROG -) auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HLPG ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG ) normierte Beachtenspflicht ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 56).

    5.1 Das Abwägungsgebot verlangt von der Planfeststellungsbehörde, ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 98).

    Durch die Anknüpfung an das Berechnungsverfahren, das auch schon bisher in der Rechtsprechung als geeignet anerkannt worden ist, lassen sich die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes ohne Weiteres auf Lärmwerte anwenden, die nach "altem Recht" in methodisch einwandfreier Weise ermittelt worden sind (zur Geeignetheit der AzB in der Fassung der Modifizierung von 1999 - AzB 99 - für die Ermittlung von Fluglärm vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 347 bis 353; insbesondere mit dem Hinweis auf die Anlage zu 3 des inzwischen in Kraft getretenen Fluglärmschutzgesetzes, a.a.O. Rdnr. 353; sowie ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts , z.B. Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 A 1118/01 -, NVwZ-RR 2005, 805, 808).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2089/07

    Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung

    Auszug aus VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07
    Deshalb war der von den Klägern übernommene Beweisantrag 3.2 aus dem Verfahren 11 C 2089/07.T als unerheblich anzusehen.

    Das Gericht ist somit auch nicht gehalten, dem auf diese Klärung abzielenden übernommenen Beweisantrag (zu 1) der Kläger des Verfahrens 11 C 2089/07.T nachzugehen.

    Deshalb musste der Senat dieser Behauptung der Kläger nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen (Beweisantrag 3.1 des Verfahrens 11 C 2089/07.T).

    Diese Behauptung, die letztlich weder von dem Beklagten noch von der Beigeladenen bestritten wird, ist unerheblich, sodass für den Senat auch keine Veranlassung besteht, den diesen Aspekt betreffenden Beweisanträgen zu 6 dieses Verfahrens und zu 3.2 des Verfahrens 11 C 2089/07.T nachzugehen.

    Die Behauptung in dem übernommenen Beweisantrag zu 2.2 (11 C 2089/07.T) wird deshalb schon durch den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses widerlegt.

    Soweit die Kläger mit ihrem aus dem Verfahren 11 C 2089/07.T übernommenen Beweisantrag (dort zu 2.1) vortragen, dass die Nachtflüge auch von und zum Flughafen Paderborn/Lippstadt durchgeführt werden könnten, so trifft das hinsichtlich der technischen Ausführbarkeit zu.

    Der Einwand der Kläger, dass hierfür keine nachvollziehbare Begründung gegeben worden sei (übernommener Beweisantrag zu 5. aus dem Verfahren 11 C 2089/07.T), ist eine Rechtsauffassung und keine Tatsachenbehauptung.

  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 8/05

    Eingriff in Schutzgebiete; Eingriffsverbot; Planfeststellung; Opferung von

    Auszug aus VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07
    Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HLPG gilt dies auch, wenn - wie hier - die Planfeststellung auf Antrag einer juristischen Person des Privatrechts erfolgt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 78).

    Ziele der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen (§ 6 Abs. 4 HLPG, § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG ), und die Gerichte haben zu überprüfen, ob es sich bei Festlegungen, die als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet sind, tatsächlich um solche handelt ( BVerwG, Beschluss vom 07. April 2002 - 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 870; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 78).

    Eine ausdrücklich als solche formulierte Abweichungsentscheidung ist nicht erforderlich ( BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, NuR 1998, 251, 253 [BVerwG 18.06.1997 - 4 C 3/95] , zur "inzident" erteilten Befreiung von einem landschaftsschutzrechtlichen Verbot; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 83, zur regionalplanerischen Abweichungsentscheidung).

    Die inzident getroffene Abweichungsentscheidung konnte im Rahmen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erfolgen (Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005, a.a.O., S. 83) und entspricht den materiellen Maßstäben des § 12 Abs. 3 HLPG.

    Bei der Festlegung in Ziffer 3.8.3, erster Absatz, handelt es sich ungeachtet der Formulierung, dass die als "Waldbereich Bestand" dargestellten Flächen aus regionalplanerischer Sicht auf Dauer bewaldet bleiben sollen , um eine abschließend abgewogene und damit verbindliche Vorgabe im Sinne von § 3 Nr. 2 HLPG (vgl. so bereits für die entsprechende Formulierung im Regionalplan Südhessen 2000: Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 81 -, juris; siehe ferner zum Zielcharakter von Sollens-Festlegungen Hendler, UPR 2003, 256, 260).

    Materiell handelt es sich bei der Feststellung der Notwendigkeit eines Ausbaus und dem hieraus folgenden Planungsauftrag jedoch nicht um ein Ziel der Raumordnung im Sinne der §§ 3 Nr. 2 ROG , 3 Nr. 2 HLPG (zur Pflicht der Gerichte zu überprüfen, ob es sich bei Festlegungen, die als Ziele der Raumordnung gekennzeichnet sind, tatsächlich um solche handelt, siehe BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 870 [BVerwG 07.03.2002 - 4 BN 60/01] ; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 78).

  • VGH Hessen, 03.06.2004 - 12 A 1118/01

    Fluglärm; Beschränkung des Flugbetriebs nach bestandskräftigem Abschluss des

    Auszug aus VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07
    Durch die Anknüpfung an das Berechnungsverfahren, das auch schon bisher in der Rechtsprechung als geeignet anerkannt worden ist, lassen sich die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes ohne Weiteres auf Lärmwerte anwenden, die nach "altem Recht" in methodisch einwandfreier Weise ermittelt worden sind (zur Geeignetheit der AzB in der Fassung der Modifizierung von 1999 - AzB 99 - für die Ermittlung von Fluglärm vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 347 bis 353; insbesondere mit dem Hinweis auf die Anlage zu 3 des inzwischen in Kraft getretenen Fluglärmschutzgesetzes, a.a.O. Rdnr. 353; sowie ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts , z.B. Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 A 1118/01 -, NVwZ-RR 2005, 805, 808).

    Ein Rückgriff auf die AzB 84, wie von dem Beistand der Kläger mehrfach angedeutet wird, verbietet sich, weil dann die Lärmbelastung auf der Basis der Immissionspegel nicht oder kaum mehr verwendeter Flugzeuge und somit völlig unzulänglich abgebildet werden würde (vgl. auch hierzu Hess. VGH, Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 A 1118/01 -, NVwZ-RR 2005, 805, 808).

    Bei der Planfeststellung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Verkehrsanlage ist der von anderen Verkehrsanlagen ausgehende Lärm neben dem von dem zuzulassenden Vorhaben ausgehenden Lärm im Rahmen der fachplanerischen Abwägung grundsätzlich nicht im Wege der Summierung als tatsächliche Vorbelastung zu berücksichtigen, es sei denn, entweder schon die tatsächliche Vorbelastung durch anderen Verkehrslärm oder die Gesamtbelastung aus dem vorhandenen und dem neu hinzutretenden Verkehrslärm überschreitet die Gesundheitsgefährdungs- oder Enteignungsschwelle ( BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, juris, Rdnr. 390 f.; vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, juris, Rdnr. 122 ff. und vorhergehend schon vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1, 9 f. [BVerwG 21.03.1996 - 4 C 9/95] ; Hess. VGH, Urteil vom 23. Dezember 2003 - 2 A 2815/01 ; Urteil vom 3. Juni 2004 - 12 A 1118/01 u.a. -).

  • BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07
    In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass eine behördliche Prognose über einen bestimmten Verkehrsbedarf rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der der Prognose zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt worden und das Ergebnis einleuchtend begründet ist ( BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364, 378 [BVerwG 11.07.2001 - 11 C 14/00] ; Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Rdnr. 4).

    Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris, Rdnr. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - juris, Rdnr. 200 und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - juris, Rdnr. 44).

    Stehen jedoch die notwendigen Mittel schon bereit, so ist nicht weitergehend von der Planfeststellungsbehörde zu hinterfragen, ob die zugrundeliegende Finanzierung mit irgendeiner Rechtsvorschrift unvereinbar sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.07.2007 - 4 B 71.06

    Erfordernis und Voraussetzungen einer fachplanungsrechtlichen Planrechtfertigung;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07
    In diesem Rahmen unterliegt die abwägende Entscheidung der Behörde der gerichtlichen Kontrolle ( BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 -, juris, Rdnrn. 8 und 9).

    Diese Feststellung wiederum genügt den Anforderungen an den Nachweis eines Bedarfs bei der Prüfung der Planrechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, Rdnr. 52; Urteil vom 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 -, juris, Rdnr. 7; OVG Münster, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 89/05.AK -, juris, Rdnr. 72 f.).

    Auch wenn von Seiten der Luftverkehrswirtschaft teilweise erklärt wird, die Nutzung des ausgebauten Flughafens sei derzeit nicht geplant, ist das Nachfragepotenzial nach den nicht erschütterten Feststellungen der Fluggastprognose vorhanden und es besteht nach den obigen Feststellungen die realistische Chance, dass das Angebot an die Luftverkehrsgesellschaften auch eine Nachfrage von dieser Seite erzeugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 - juris, Rdnr. 7 zu OVG Münster, Urteil vom 13. Juli 2006 - 20 D 87/05.AK - juris, Rdnr. 73 ff.).

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07
    Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris, Rdnr. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - juris, Rdnr. 200 und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - juris, Rdnr. 44).

    Die Planung eines Vorhabens, dessen Finanzierung ausgeschlossen ist, ist nicht vernünftigerweise geboten (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07
    Ziele der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen (§ 6 Abs. 4 HLPG, § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG ), und die Gerichte haben zu überprüfen, ob es sich bei Festlegungen, die als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet sind, tatsächlich um solche handelt ( BVerwG, Beschluss vom 07. April 2002 - 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 870; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 78).

    Materiell handelt es sich bei der Feststellung der Notwendigkeit eines Ausbaus und dem hieraus folgenden Planungsauftrag jedoch nicht um ein Ziel der Raumordnung im Sinne der §§ 3 Nr. 2 ROG , 3 Nr. 2 HLPG (zur Pflicht der Gerichte zu überprüfen, ob es sich bei Festlegungen, die als Ziele der Raumordnung gekennzeichnet sind, tatsächlich um solche handelt, siehe BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 870 [BVerwG 07.03.2002 - 4 BN 60/01] ; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 78).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07
    Die Auswahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 98).

    Bei der Planfeststellung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Verkehrsanlage ist der von anderen Verkehrsanlagen ausgehende Lärm neben dem von dem zuzulassenden Vorhaben ausgehenden Lärm im Rahmen der fachplanerischen Abwägung grundsätzlich nicht im Wege der Summierung als tatsächliche Vorbelastung zu berücksichtigen, es sei denn, entweder schon die tatsächliche Vorbelastung durch anderen Verkehrslärm oder die Gesamtbelastung aus dem vorhandenen und dem neu hinzutretenden Verkehrslärm überschreitet die Gesundheitsgefährdungs- oder Enteignungsschwelle ( BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, juris, Rdnr. 390 f.; vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, juris, Rdnr. 122 ff. und vorhergehend schon vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1, 9 f. [BVerwG 21.03.1996 - 4 C 9/95] ; Hess. VGH, Urteil vom 23. Dezember 2003 - 2 A 2815/01 ; Urteil vom 3. Juni 2004 - 12 A 1118/01 u.a. -).

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

    Auszug aus VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07
    Die Grenzwerte verstoßen weder gegen das Grundrecht auf Schutz der körperlichen Unversehrtheit noch gegen das Grundrecht des Schutzes des Eigentums, wie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2008 ( 1 BvR 2722/06 , Rdnrn. 76 ff. und 53 ff.) ergibt.

    Es ist ihnen verwehrt, sich mit Erfolg auf eine fehlerhafte Berücksichtigung der allein im öffentlichen Interesse liegenden Belange des Naturschutzes zu berufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - Rdnr. 47 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1940/07

    Flughafen Kassel-Calden kann gebaut werden

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 3.95

    Fachplanung - Planfeststellung einer Ortsumgehung - Abwägungskontrolle -

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2815/01

    Flughafenbetrieb; Lärm; Genehmigungsergänzungsanspruch; Schallschutz; Summenpegel

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 30.97

    Eisenbahn; Planfeststellung; Anhörungsverfahren; Änderung der Planung;

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 43.04

    Straßenplanung; Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung; Ziel der Raumordnung;

  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03

    Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung;

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 9.95

    Immissionsschutzrecht: Lärmschutz bei Bau oder wesentliche Änderung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 128/05

    Flughafen Düsseldorf: Klagen der Flughafennachbarn gegen die Änderung der

  • BVerwG, 23.11.2005 - 9 A 28.04

    Straßenplanung; Lärmschutz; Neubau; wesentliche Änderung; bauliche Erweiterung;

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • VGH Hessen, 16.08.2002 - 4 N 455/02

    Auswirkung des Landesentwicklungsplans auf Gemeinden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2006 - 20 D 87/05

    Entscheidung in Verfahren gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn des

  • VGH Bayern, 20.05.2003 - 20 A 02.40015

    Verkehrsflughafen Augsburg

  • VGH Hessen, 11.02.2003 - 2 A 1062/01

    Flugroute - Lärm

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2006 - 20 D 89/05

    Entscheidung in Verfahren gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn des

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1940/07
    Dem hierzu gestellten Beweisantrag (Nr. 2. aus dem Verfahren 11 C 2123/07.T, der von den Klägerinnen übernommen wurde) ist deshalb nicht nachzugehen.

    Daher war dem Beweisantrag Nr. 8 aus dem Verfahren 11 C 2123/07.T, den die Klägerinnen sich zu eigen gemacht haben, nicht nachzugehen.

    Dem von den Klägerinnen übernommenen Beweisantrag Nr. 18 des Verfahrens 11 C 2123/07.T war nicht zu entsprechen.

    In diesen Behauptungen eventuell enthaltener neuer Tatsachenvortrag wäre unabhängig davon gemäß den Ausführungen unten zu Beweisantrag Nr. 19 (aus 11 C 2123/07.T) als verspätet zurückzuweisen.

    Dem von den Klägerinnen gestellten Beweisantrag Nr. 16 des Verfahrens 11 C 2123/07.T war nicht zu entsprechen.

    Schließlich ist der übernommene Beweisantrag Nr. 5 des Verfahrens 11 C 2123/07.T für die Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss unerheblich, weil dem Flughafenkonzept der Bundesregierung keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt.

    Mit dem von den Klägerinnen übernommenen Beweisantrag Nr. 15 des Verfahrens 11 C 2123/07.T werden großteils keine Tatsachen unter Beweis gestellt, sondern Bewertungen vorgenommen.

    Den ebenfalls übernommenen Beweisanträgen Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 14 aus dem Verfahren 11 C 2123/07.T braucht nicht nachgegangen zu werden, weil das dem Senat vorliegende Gutachten von Prof. Dr. Klophaus zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze wie soeben ausgeführt nicht erschüttert worden ist, so dass sich eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängt.

    Der in dem Verfahren 11 C 2123/07.T gestellte und von den Klägerinnen übernommene Beweisantrag Nr. 19 war abzulehnen, weil er unerheblich ist.

    Diese Behauptung, die letztlich weder von dem Beklagten noch von der Beigeladenen bestritten wird, ist unerheblich, sodass für den Senat auch keine Veranlassung besteht, den diesen Aspekt betreffenden und auch in diesem Verfahren gestellten Beweisanträgen zu 6 aus dem Verfahren 11 C 2123/07.T und zu 3.2 des Verfahrens 11 C 2089/07.T nachzugehen.

    Deshalb kommt es auf die in den von den Klägerinnen übernommenen Beweisanträgen Nr. 7, 9, 10 und 11 des Verfahrens 11 C 2123/07.T aufgestellten Behauptungen im Einzelnen nicht an.

    Für den Senat besteht deshalb keine Veranlassung, dem von den Klägerinnen übernommenen Beweisantrag Nr. 2 des Verfahrens 11 C 2123/07.T nachzugehen.

    Deshalb ist der Senat nicht gehalten, Beweis über die Behauptung der Klägerinnen zu erheben, ihre Einrichtungen und Wohngebiete würden einer Gesamtlärmbelastung oberhalb der Schwelle des gesundheitlich und verfassungsrechtlich Zumutbaren ausgesetzt werden (Beweisantrag Nr. 1 aus dem Verfahren 11 C 2123/07.T).

    Dieser Sachvortrag ist in dem Parallelverfahren 11 C 2123/07.T gemäß § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückgewiesen worden, das gilt auch im vorliegenden Verfahren (vgl. ferner die Ausführungen zu dem Beweisantrag Nr. 19 aus dem Verfahren 11 C 2123/07.T - oben unter II.5 -).

    Dem Beweisantrag der Klägerinnen zu der Behauptung, der geplante Flughafenstandort sei ungeeignet, weil er mit nicht vertretbaren Sicherheitsrisiken verbunden sei, war nicht nachzugehen (aus dem Verfahren 11 C 2123/07.T übernommener Beweisantrag Nr. 17).

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