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   VGH Hessen, 17.07.1989 - 2 TP 1473/89   

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https://dejure.org/1989,7724
VGH Hessen, 17.07.1989 - 2 TP 1473/89 (https://dejure.org/1989,7724)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.07.1989 - 2 TP 1473/89 (https://dejure.org/1989,7724)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Juli 1989 - 2 TP 1473/89 (https://dejure.org/1989,7724)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 Abs 1 VwGO, § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 39 Abs 1 StVG, § 11 GKG
    (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten nach StVG § 39 Abs 1 - Vorabentscheidung über Prozeßkostenhilfeantrag bei gleichzeitiger Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 27.02.1984 - 4 TI 63/83
    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1989 - 2 TP 1473/89
    Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, daß dem um die Gewährung von Prozeßkostenhilfe Nachsuchenden nicht die Möglichkeit genommen werden soll, nach etwaiger Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags zu wählen, ob er das Verfahren auf eigene Kosten fortführt oder ob er es durch Klagerücknahme mit der Folge beendet, daß unter den Voraussetzungen der Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses - KV - (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) die Gerichtsgebühr für das Prozeßverfahren erster Instanz entfällt (vgl. Beschluß des Hess. VGH vom 27. Februar 1984 - 4 TI 63/83 -, NJW 1985, 218; Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 26. Oktober 1959 - 1 S 189/58 -, DÖV 1960, 77).
  • BVerwG, 29.10.1984 - 7 B 149.84

    Mittelwertbildung bei Schallimmissionen zum Interessenausgleich zwischen

    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1989 - 2 TP 1473/89
    Insoweit gilt vielmehr, daß seit der Neufassung des Gerichtskostengesetzes im Jahre 1975 ein Wegfall dieser (schon mit der Einreichung des Antrags bei Gericht entstehenden) Verfahrensgebühr auch im Falle der frühzeitigen Rücknahme des Antrags nicht - auch nicht etwa aufgrund entsprechender Anwendung der Nr. 1201 KV - vorgesehen ist (Beschluß des Hess. VGH vom 12. Juli 1979 - VI N 3/76 - Beschlüsse des Bay. VGH vom 21. Dezember 1984 - Nr. 7 CE 84 B. 5220 -, BayVBl. 1985, 214, und vom 3. Juni 1986 - Nr. 7 C 84 A. 996 u. a.-, BayVBl. 1987, 572; Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, Gerichtskostengesetz, Kommentar, Stand Juli 1988, KV Nr. 1230 bis 1242, Erl. A 3; Hartmann, Kostengesetze,22. Aufl. 1987, KV 1228 bis 1232, Erl. 1; Lappe, Gerichtskostengesetz, 1975, KV Erl. zu Nr. 1230 bis 1232).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.1959 - 1 S 189/58
    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1989 - 2 TP 1473/89
    Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, daß dem um die Gewährung von Prozeßkostenhilfe Nachsuchenden nicht die Möglichkeit genommen werden soll, nach etwaiger Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags zu wählen, ob er das Verfahren auf eigene Kosten fortführt oder ob er es durch Klagerücknahme mit der Folge beendet, daß unter den Voraussetzungen der Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses - KV - (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) die Gerichtsgebühr für das Prozeßverfahren erster Instanz entfällt (vgl. Beschluß des Hess. VGH vom 27. Februar 1984 - 4 TI 63/83 -, NJW 1985, 218; Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 26. Oktober 1959 - 1 S 189/58 -, DÖV 1960, 77).
  • VGH Hessen, 09.10.1989 - 1 TG 1966/89

    Antrag auf einstweilige Anordnung und Prozeßkostenhilfe - gleichzeitige

    Selbst wenn also das Verwaltungsgericht über den Antrag des Antragstellers auf Prozeßkostenhilfe vorab entschieden hätte, hätte die Zurücknahme des Antrages nach § 123 VwGO nicht zu einer Gebührenermäßigung und damit zu einer Kostenersparnis für den Kläger geführt.(vgl.hierzu auch Hess.VGH, Beschluß vom 12.7.1979 -- VI N 3/76 -- und Beschluß vom 17.7.1989 -- 2 TP 1473/89 --).
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