Rechtsprechung
   VGH Hessen, 17.07.1997 - 8 NG 2271/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,10005
VGH Hessen, 17.07.1997 - 8 NG 2271/97 (https://dejure.org/1997,10005)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.07.1997 - 8 NG 2271/97 (https://dejure.org/1997,10005)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Juli 1997 - 8 NG 2271/97 (https://dejure.org/1997,10005)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,10005) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 47 Abs 1 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 6 VwGO, § 29 Abs 1 S 1 BörsG, § 30 Abs 1 S 1 BörsG
    Normenkontrollverfahren bezüglich der Börsenordnung - Antragsbefugnis eines Kursmaklers

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 120
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvR 371/61

    Einstweilige Anordnung gegen § 36 AMG 1961

    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1997 - 8 NG 2271/97
    Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug einer Rechtsvorschrift entstehen, können im allgemeinen die Aussetzung der Anwendung von Normen zum Gemeinwohl nicht begründen, es sei denn, das glaubhafte Vorbringen des Antragstellers begründet die unmittelbare Gefahr, daß sein Gewerbebetrieb zum Erliegen käme, falls er seine Tätigkeit nicht mehr in der Form ausüben könnte, wie vor Erlaß der Rechtsvorschrift (vgl. BVerfG, B. v. 19.06.1972 - 1 BvR 371/71 -, BVerfGE 14, 153 u. B. v. 08.12.1993 - 2 BvR 2723/93 - Juris).
  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 2723/93

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung - Drohen eines

    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1997 - 8 NG 2271/97
    Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug einer Rechtsvorschrift entstehen, können im allgemeinen die Aussetzung der Anwendung von Normen zum Gemeinwohl nicht begründen, es sei denn, das glaubhafte Vorbringen des Antragstellers begründet die unmittelbare Gefahr, daß sein Gewerbebetrieb zum Erliegen käme, falls er seine Tätigkeit nicht mehr in der Form ausüben könnte, wie vor Erlaß der Rechtsvorschrift (vgl. BVerfG, B. v. 19.06.1972 - 1 BvR 371/71 -, BVerfGE 14, 153 u. B. v. 08.12.1993 - 2 BvR 2723/93 - Juris).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1997 - 8 NG 2271/97
    Bei der Tätigkeit des Kursmaklers handelt es sich um einen staatlich gebundenen Beruf, der ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt (vgl. BVerfG, U. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 (398) und Schwark, a.a.O., § 30 Rdnr. 5).
  • VGH Bayern, 09.02.1989 - 7 NE 89.36
    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1997 - 8 NG 2271/97
    Grundsätzlich müssen, wenn eine einstweilige Anordnung ergehen soll, die dafür sprechenden Gründe so schwer wiegen, daß der Erlaß unabweisbar erscheint (vgl. Bayerischer VGH, B. v. 09.02.1989 - 7 NE 89.36 -, NVwZ-RR 1990, 352), zumal entsprechend dem Charakter des Normenkontrollverfahrens wie im Verfahren nach § 32 BVerfGG nur eine gänzliche oder unter Umständen teilweise Aussetzung der Wirksamkeit bzw. des Vollzuges des angegriffenen Rechtssatzes mit genereller - d.h. nicht auf den Antragsteller beschränkter - Wirkung möglich ist (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 47 Rdnr. 77 mit zahlreichen Nachweisen; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 470).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht