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   VGH Hessen, 18.06.1975 - VI N 2/75   

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VGH Hessen, 18.06.1975 - VI N 2/75 (https://dejure.org/1975,16498)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.06.1975 - VI N 2/75 (https://dejure.org/1975,16498)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. Juni 1975 - VI N 2/75 (https://dejure.org/1975,16498)
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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsschutzbedürfnis (Schulische Maßnahmen) - Besuch der Förderstufe anstelle des Gymnasiums

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 06.12.1968 - V N 1/67
    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.1975 - VI N 2/75
    Zum anderen könnte der Senat diese an der Hessischen Verfassung und an dem Grundgesetz zu messende Rechtsfrage wegen der in § 47 VwGO enthaltenen Vorbehaltsklausel zugunsten der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht entscheiden vgl. dazu den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 06.12.1968 V N 1/67) Im übrigen ist diese Frage bereits Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.1972 NJW 1973, 133 und des bereits zitierten Urteils des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen vom 20.12.1971 gewesen.

    Der Sache nach würde es sich nämlich dann um einen Fall der sogenannten unechten Rückwirkung handeln, weil durch den Erlaß der hier zu beurteilenden Rechtsverordnung auf Rechtsbeziehung eingewirkt wird, die in der Vergangenheit begründet wurden und noch nicht abgeschlossen sind (BVerfGE 11, S. 139 ß146] und Band 24 S. 260 [266]. Soweit für Fälle dieser Art von der Rechtsprechung bestimmte Grenzen für eine Rückwirkung gezogen worden sind, so sind sie aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angeleitet worden (seit BVerfGE 1 S. 264 [280]; vgl. auch BVerwG, DÖV 1975, S. 169 [171]), so daß sie wegen ihres grundrechtsähnlichen Charakters in einem Normenkontrollverfahren des § 47 VwGO als Prüfungsmaßstab nicht herangezogen werden können (ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, vgl. z. B. den Beschluß vom 06.12.1968 V N 1/67 ).

  • BVerwG, 22.03.1974 - VII C 49.71

    Prüfung der Ermächtigungen zum Erlaß rückwirkender Verordnungen

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.1975 - VI N 2/75
    Der Sache nach würde es sich nämlich dann um einen Fall der sogenannten unechten Rückwirkung handeln, weil durch den Erlaß der hier zu beurteilenden Rechtsverordnung auf Rechtsbeziehung eingewirkt wird, die in der Vergangenheit begründet wurden und noch nicht abgeschlossen sind (BVerfGE 11, S. 139 ß146] und Band 24 S. 260 [266]. Soweit für Fälle dieser Art von der Rechtsprechung bestimmte Grenzen für eine Rückwirkung gezogen worden sind, so sind sie aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angeleitet worden (seit BVerfGE 1 S. 264 [280]; vgl. auch BVerwG, DÖV 1975, S. 169 [171]), so daß sie wegen ihres grundrechtsähnlichen Charakters in einem Normenkontrollverfahren des § 47 VwGO als Prüfungsmaßstab nicht herangezogen werden können (ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, vgl. z. B. den Beschluß vom 06.12.1968 V N 1/67 ).
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.1975 - VI N 2/75
    Der Sache nach würde es sich nämlich dann um einen Fall der sogenannten unechten Rückwirkung handeln, weil durch den Erlaß der hier zu beurteilenden Rechtsverordnung auf Rechtsbeziehung eingewirkt wird, die in der Vergangenheit begründet wurden und noch nicht abgeschlossen sind (BVerfGE 11, S. 139 ß146] und Band 24 S. 260 [266]. Soweit für Fälle dieser Art von der Rechtsprechung bestimmte Grenzen für eine Rückwirkung gezogen worden sind, so sind sie aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angeleitet worden (seit BVerfGE 1 S. 264 [280]; vgl. auch BVerwG, DÖV 1975, S. 169 [171]), so daß sie wegen ihres grundrechtsähnlichen Charakters in einem Normenkontrollverfahren des § 47 VwGO als Prüfungsmaßstab nicht herangezogen werden können (ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, vgl. z. B. den Beschluß vom 06.12.1968 V N 1/67 ).
  • VGH Hessen, 14.11.1973 - VI TG 49/73
    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.1975 - VI N 2/75
    Denn nach objektiven Kriterien stellt sich, wie der erkennende Senat bereits im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens entschieden hat (Beschluß vom 14.11.1973 VI TG 49/73 , die Förderstufe gegenüber einer herkömmlichen Schule als etwas ganz anderes, ein aliud, dar (so im Ergebnis aber ohne nähere Begründung auch der Staatsgerichtshof des Landes Hessen in seinem Urteil vom 20.12.1971 StAnz. 1972 S. 112 ff. ).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.1975 - VI N 2/75
    Zum anderen könnte der Senat diese an der Hessischen Verfassung und an dem Grundgesetz zu messende Rechtsfrage wegen der in § 47 VwGO enthaltenen Vorbehaltsklausel zugunsten der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht entscheiden vgl. dazu den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 06.12.1968 V N 1/67) Im übrigen ist diese Frage bereits Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.1972 NJW 1973, 133 und des bereits zitierten Urteils des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen vom 20.12.1971 gewesen.
  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus VGH Hessen, 18.06.1975 - VI N 2/75
    Der Sache nach würde es sich nämlich dann um einen Fall der sogenannten unechten Rückwirkung handeln, weil durch den Erlaß der hier zu beurteilenden Rechtsverordnung auf Rechtsbeziehung eingewirkt wird, die in der Vergangenheit begründet wurden und noch nicht abgeschlossen sind (BVerfGE 11, S. 139 ß146] und Band 24 S. 260 [266]. Soweit für Fälle dieser Art von der Rechtsprechung bestimmte Grenzen für eine Rückwirkung gezogen worden sind, so sind sie aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angeleitet worden (seit BVerfGE 1 S. 264 [280]; vgl. auch BVerwG, DÖV 1975, S. 169 [171]), so daß sie wegen ihres grundrechtsähnlichen Charakters in einem Normenkontrollverfahren des § 47 VwGO als Prüfungsmaßstab nicht herangezogen werden können (ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, vgl. z. B. den Beschluß vom 06.12.1968 V N 1/67 ).
  • VGH Hessen, 25.09.1987 - 6 UE 265/85
    Sie stellt sich vielmehr - wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 14. November 1973 - VI TG 49/73 - und 18. Juni 1974 - VI N 2/75 geäußert hat - wegen ihrer institutionell begründeten, wesensmäßigen Verschiedenheit gegenüber herkömmlichen weiterführenden Schulen als aliud dar.
  • VGH Hessen, 22.05.1986 - 6 NG 733/86
    Hierin liegt entsprechend der bisherigen Senatsrechtsprechung (Beschlüsse vom 18.6.1975 - VI N 2/75 - und vom 31.7.1975 - VI N 4/75 -) ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
  • VGH Hessen, 31.07.1975 - IV N 4/75
    Diese vom Senat schon in seinem Normenkontrollbeschluß VI N 2/75 vom 18.06.1975 als Nachteil angesehene Rechtsfolge kann hier nicht etwa deshalb entfallen, weil § 5 Abs. 2 des Hessischen Schulpflichtgesetzes die Einführung der Förderstufe für den Schulbezirk voraussetzt, während in § 1 der angegriffenen Verordnung die Förderstufe in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 2 des Schulverwaltungsgesetzes SchVG in der Fassung vom 30.05.1969, ebenfalls zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.1973 (GVBl. I S. 125), für einen Schulaufsichtsbereich eingeführt worden ist.
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