Rechtsprechung
VGH Hessen, 18.08.2009 - 2 A 1515/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Quersubventionierung kommunaler Verkehrsbetriebe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- heuking.de (Kurzinformation)
Kommunaler Querverbund untersagt
Verfahrensgang
- VG Gießen, 08.05.2008 - 6 E 1240/07
- VGH Hessen, 18.08.2009 - 2 A 1515/08
- BVerwG, 11.11.2009 - 3 C 39.09
- BVerwG, 21.06.2010 - 3 C 39.09
Papierfundstellen
- NZBau 2010, 264
- NZBau 2010, 72 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (12)
- BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05
Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher …
Auszug aus VGH Hessen, 18.08.2009 - 2 A 1515/08
Entgegen der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Auffassung komme es hier im Übrigen auf eine Beantwortung der Frage, ob es sich bei der schon seit den 1930-er Jahren für das Einheitsunternehmen Stadtwerke Gießen durch bloße Saldierung einzelner Betriebsergebnisse durchgeführten einheitlichen Ergebnisfeststellung um eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Beihilfe handele, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 -, BVerwGE 127, 42 ff., 51 f.) nicht an; denn danach umfasse das Genehmigungsverfahren für einen eigenwirtschaftlichen Linienverkehr nach § 13 i. V. m. § 8 Abs. 4 PBefG nicht die Prüfung, ob die Finanzierung der Verkehrsleistung teilweise durch eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe erfolgen solle.Mit dieser Maßgabe regelt § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG eine rechtssichere Teilbereichsausnahme i. S. des Art. 1 Abs. 1 UA 2 der VO (EWG) Nr. 1191/69 (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330).
Einer solchen Differenzierung nach der Qualifikation der jeweiligen öffentlichen Zuschüsse im Rahmen eigen- oder gemeinwirtschaftlich erbrachter Verkehrsleistungen steht aber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, nach der Zuschüsse der öffentlichen Hand zum Defizitausgleich zu den Kosten einer Verkehrsleistung deren Eigenwirtschaftlichkeit nicht aufheben (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 -, a. a. O.).
Soweit das Kriterium der "Initiative" deshalb verworfen wird, weil es "vom Zufall abhängig" sei, ob der Aufgabenträger vor dem Verkehrsunternehmer die Initiative ergreife und insoweit auch ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt für dieses Kriterium vermisst wird (Sitsen, Anmerkung zu dem Urteil des BVerwG vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 -, DVBl. 2007, 312 [315]), hat diese Betrachtungsweise allein den zeitlichen Aspekt der Reihenfolge der "Initiativen" im Blick.
Angesichts des gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen "strikten Beihilferegiments durch die Kommission" (BVerwGE 127, 42, 51) ist es europarechtlich nicht gefordert, dass der nationale Gesetzgeber der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Personennahverkehr eine eigenständige Prüfungspflicht auferlegt, ob der zur Genehmigung gestellte Verkehr teilweise durch eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Beihilfe finanziert werden soll.
Wie vorstehend bereits ausgeführt, heben Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den Kosten einer Verkehrsleistung deren Eigenwirtschaftlichkeit nicht auf (BVerwGE 127, 42, 45 f., 50).
Dies bedeutet, dass es sich bei einer jahrelangen beanstandungsfreien Betriebsführung, wie sie der Beklagte der Beigeladenen zugesteht, jedenfalls um einen Gesichtspunkt handelt, der in die im behördlichen Ermessen stehende Auswahlentscheidung einzustellen ist (vgl. BVerwGE 127, 42 ff., 55).
- VGH Hessen, 18.11.2008 - 2 UE 1476/07
Verkehrsunternehmen; Erbringung eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen
Auszug aus VGH Hessen, 18.08.2009 - 2 A 1515/08
Dies werde durch die Senatsrechtsprechung (Urteil vom 18. November 2008 - 2 UE 1476/07 -, DVBl. 2009, 196 ff.) bestätigt.Die vom Senat in seinen Urteilen vom 18. November 2008 - 2 UE 1476/07 und 2 UE 2749/07 - vorgenommene Auslegung der Teilbereichsausnahme überzeuge nicht; sie führe dazu, dass der Anwendungsbereich der VO 1191/69 zu weit eingeschränkt werde und ihre Ziele nicht mehr erreicht werden könnten.
Auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 18. November 2008 - 2 UE 1476/07 -, DVBl. 2009, 196 ff; hierzu neuerdings auch Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 31. März 2009 - 3 S 2455/06 -, Juris) ist dem Verwaltungsgericht zunächst nicht zu folgen, soweit es den Genehmigungsantrag der Beigeladenen für "nicht gemäß Art. 1 Abs. 1 UA 2 der Verordnung Nr. 1191/69 (teil-)-bereichsausnahmefähig" gehalten hat, weil es sich bei ihr wegen der Aktivitäten auf versorgungsbezogenen Geschäftsfeldern um kein Unternehmen handele, "dessen Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist".
Daraus ergibt sich, dass eine verkehrsfremde Geschäftstätigkeit (ebenso wie die Durchführung von Gelegenheitsverkehr, wie Ausflugs- oder anderer ausschließlich privat veranlasster Reiseverkehr, vgl. Urteile des Senats vom 18. November 2008 - 2 UE 1476/07 -, a. a. O., und des VGH Baden-Württemberg vom 31. März 2009, a. a. O.) nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, da insoweit die dargestellten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wie Betriebspflicht, Beförderungspflicht und Tarifpflicht nicht bestehen.
Demgegenüber hält der Senat an seiner bisherigen, im Urteil vom 18. November 2008 - 2 UE 1476/07 - (…a. a. O.) näher begründeten, von dem VGH Baden-Württemberg (…Urteil vom 31. März 2009 - 3 S 2455/06 -, a. a. O.) geteilten Auffassung fest, dass Verkehrsunternehmen, deren Tätigkeit im Bereich der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes unterliegenden Verkehrsdienste auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, auch dann eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG erbringen können, wenn sie zudem privat veranlassten Gelegenheitsverkehr betreiben, und präzisiert sie aus Anlass der hier zu beurteilenden Sachverhaltsgestaltung dahin, dass dies - erst recht - auch für ein Unternehmen gilt, das sich zusätzlich als Energie- und Wasserversorgungsunternehmen betätigt.
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2009 - 3 S 2455/06
Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
Auszug aus VGH Hessen, 18.08.2009 - 2 A 1515/08
Auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 18. November 2008 - 2 UE 1476/07 -, DVBl. 2009, 196 ff; hierzu neuerdings auch Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 31. März 2009 - 3 S 2455/06 -, Juris) ist dem Verwaltungsgericht zunächst nicht zu folgen, soweit es den Genehmigungsantrag der Beigeladenen für "nicht gemäß Art. 1 Abs. 1 UA 2 der Verordnung Nr. 1191/69 (teil-)-bereichsausnahmefähig" gehalten hat, weil es sich bei ihr wegen der Aktivitäten auf versorgungsbezogenen Geschäftsfeldern um kein Unternehmen handele, "dessen Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist".Daraus ergibt sich, dass eine verkehrsfremde Geschäftstätigkeit (ebenso wie die Durchführung von Gelegenheitsverkehr, wie Ausflugs- oder anderer ausschließlich privat veranlasster Reiseverkehr, vgl. Urteile des Senats vom 18. November 2008 - 2 UE 1476/07 -, a. a. O., und des VGH Baden-Württemberg vom 31. März 2009, a. a. O.) nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, da insoweit die dargestellten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wie Betriebspflicht, Beförderungspflicht und Tarifpflicht nicht bestehen.
Demgegenüber hält der Senat an seiner bisherigen, im Urteil vom 18. November 2008 - 2 UE 1476/07 - (…a. a. O.) näher begründeten, von dem VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 31. März 2009 - 3 S 2455/06 -, a. a. O.) geteilten Auffassung fest, dass Verkehrsunternehmen, deren Tätigkeit im Bereich der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes unterliegenden Verkehrsdienste auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, auch dann eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG erbringen können, wenn sie zudem privat veranlassten Gelegenheitsverkehr betreiben, und präzisiert sie aus Anlass der hier zu beurteilenden Sachverhaltsgestaltung dahin, dass dies - erst recht - auch für ein Unternehmen gilt, das sich zusätzlich als Energie- und Wasserversorgungsunternehmen betätigt.
Dies entspricht der gefestigten Verwaltungsrechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 31. März 2009, a. a. O., Rz. 62 m. w. N.), die der erkennende Senat teilt.
- EuGH, 24.07.2003 - C-280/00
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE …
Auszug aus VGH Hessen, 18.08.2009 - 2 A 1515/08
Als einem Unternehmen, dessen Tätigkeit nicht im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO 1191/69 "ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt" sei, weil es sich - sogar hauptsächlich - auch als Strom-, Gas-, Wärme- und Wasserversorgungsunternehmen betätige und ihr Geschäftsfeld Nahverkehr unter Verstoß gegen die vier vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 24. Juli 2003 - Rs. C-280/00 ("Altmark Trans") - entwickelten Kriterien mit Gewinnen aus anderen Geschäftsfeldern subventioniere, dürfe der Beigeladenen mangels Teilbereichsausnahmefähigkeit keine Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen erteilt werden.Die somit in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts mit § 8 Abs. 4 PBefG vorliegende rechtssichere Teilbereichsausnahme i. S. des Art. 1 Abs. 1 UA 2 VO (EWG) 1191/69 kann aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausweislich seines Urteils vom 24. Juli 2003 (- Rs. C-280/00 - "Altmark-Trans" - Rspr.Samml. 2003, I - 07747 - = NVwZ 2003, 1101) nur für die in dieser Vorschrift genannten Unternehmen gelten.
Hieran hat es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 24. Juli 2003 - Rs. C-280/00 - "Altmark-Trans") festgehalten, die Verordnung Nr. 1191/69, insbesondere deren Art. 1 Abs. 1 UA 2 sei dahin auszulegen, dass einem Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet wird, diese Verordnung nicht auf den zwingend auf öffentliche Zuschüsse angewiesenen Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr anzuwenden und ihre Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen anderenfalls eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht möglich ist.
- EuGH, 07.05.2009 - C-504/07
Antrop u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Gemeinwohlverpflichtungen - …
Auszug aus VGH Hessen, 18.08.2009 - 2 A 1515/08
Dass auch solche Verkehrsleistungen in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen, für die keine mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen bestehen, ergebe sich im Übrigen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Mai 2009 - Rs. C-504/07 - (Antrop); hieraus folge, dass es ein Ziel der Verordnung sei zu verhindern, dass Verkehrsunternehmen Ausgleichsleistungen auch für Tätigkeiten verwenden könnten, für die keine Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes bestehen und die im Wettbewerb mit anderen Verkehrsunternehmen erbracht werden.Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 noch angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Mai 2009 (- Rs. C-504/07 -, Juris).
- VG Gießen, 08.05.2008 - 6 E 1240/07
Klage eines Konkurrenten gegen Linienverkehrsgenehmigung
Auszug aus VGH Hessen, 18.08.2009 - 2 A 1515/08
Auf die Berufungen der Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Mai 2008 - 6 E 1240/07 - abgeändert:.- 6 E 1240/07 - auch Nr. 3 des Bescheides des Beklagten vom 7. Mai 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen für das "Linienbündel C-Stadt" zu erteilen.
- BVerwG, 02.07.2003 - 3 C 46.02
Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer; Informationsanspruch, …
Auszug aus VGH Hessen, 18.08.2009 - 2 A 1515/08
Als Folge des "Verbots der Doppelbedienung" (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 -, BVerwGE 118, 270, 273 = NJW 2003, 2696, 2697) hat sie aufgrund inhaltlicher Prüfung nach Ermessen auszuwählen, welchem der - grundsätzlich gleichberechtigten - Bewerber sie die Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt. - VG Karlsruhe, 05.09.2006 - 5 K 1367/05
Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen
Auszug aus VGH Hessen, 18.08.2009 - 2 A 1515/08
Der von dem Verwaltungsgericht Karlsruhe in dem - mittlerweile durch den VGH Baden-Württemberg abgeänderten - Urteil vom 5. September 2006 (- 5 K 1367/05 -, Juris, Rz. 59 a. E.) unter Bezugnahme auf das "Gutachten KCW" (S. 15 f.) vertretenen - übrigens für den damaligen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblichen - Auffassung, die sich der Beklagte als eigenständigen Ablehnungsgrund zu eigen gemacht hat, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. - BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87
Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage - …
Auszug aus VGH Hessen, 18.08.2009 - 2 A 1515/08
Bei der abwägenden Beurteilung von Verkehrsbedürfnissen der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung und damit auch bei der Frage, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zu anderen sind, kommt ihr, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juli 1989 (- 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260, 265) entschieden hat, ein Beurteilungsspielraum zu, weshalb die Entscheidung ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglich ist. - BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99
Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des …
Auszug aus VGH Hessen, 18.08.2009 - 2 A 1515/08
Auch insoweit folgt der erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 6. April 2000 (- 3 C 6.99 -, NVwZ 2001, 322, 323 f.) Folgendes ausgeführt hat:. - BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 7.99
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- …
- EuGH, 26.07.2011 - C-162/11
Publikumsrat des Österreichischen Rundfunks - Streichung