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   VGH Hessen, 19.01.1988 - 4 N 4/83   

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VGH Hessen, 19.01.1988 - 4 N 4/83 (https://dejure.org/1988,3586)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.01.1988 - 4 N 4/83 (https://dejure.org/1988,3586)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Januar 1988 - 4 N 4/83 (https://dejure.org/1988,3586)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 39, 73 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1983 - 11a NE 5/82
    Auszug aus VGH Hessen, 19.01.1988 - 4 N 4/83
    Nach einer mißglückten Bekanntmachung muß das Stadtparlament entscheiden, ob es diesen Bebauungsplan erstmals wirksam werden lassen oder unter eventuell veränderten Umständen dies unterlassen oder aber ein neues Planungsverfahren einleiten will (Hess. VGH, U. v. 0 6.06.198 6 - a. a. 0. ; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 08.12.1983 - 11 a NE 5/82 - BRS Nr. 29).

    Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang der bloße Zeitablauf zwischen Satzungsbeschluß und (erneuter) Schlußbekanntmachung (vgl. dazu BVerwG, U. v. 29.09.1978 - 4 C 30.76 - BRS 33 Nr. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 08.12.1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

    Auszug aus VGH Hessen, 19.01.1988 - 4 N 4/83
    Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang der bloße Zeitablauf zwischen Satzungsbeschluß und (erneuter) Schlußbekanntmachung (vgl. dazu BVerwG, U. v. 29.09.1978 - 4 C 30.76 - BRS 33 Nr. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 08.12.1983, a.a.O.).
  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

    Auszug aus VGH Hessen, 19.01.1988 - 4 N 4/83
    Der Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des genehmigten und fortan ausliegenden Plans ist Teil der Rechtssetzung; er muß den Plan identifizieren und geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewußt zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplanes unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan führen (BVerwG, U. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 und 28.83 - BRS 42 Nrn. 23 und 26; Hess. VGH, U. v. 06.06.1986 - a.a.O.).
  • VGH Hessen, 29.05.1981 - IV OE 64/78
    Auszug aus VGH Hessen, 19.01.1988 - 4 N 4/83
    Seine Auslegung mußte ebensowenig wie die Auslegung des Entwurfs gemäß § 2 Abs. 6 BBauG (vgl. Hess. VGH, U. v. 29.05.1981 - IV OE 64/78 -) den Anforderungen des § 5 Abs. 4 HGO a. F. entsprechen.
  • VGH Hessen, 13.04.1984 - IV N 13/77
    Auszug aus VGH Hessen, 19.01.1988 - 4 N 4/83
    Nach der Rechtsprechung des Senats war bereits nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 2 a Abs. 7 BBauG 1979, der im Fall der Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bebauungsplans nach der Auslegung die Möglichkeit eröffnet, eine eingeschränkte Beteiligung durchzuführen, ein Bebauungsplan, dessen Entwurf nach der ersten Auslegung geändert wurde, nicht rechtsgültig zustande gekommen, wenn vor dem Satzungsbeschluß weder der Entwurf neu ausgelegt wurde noch - unter entsprechender Heranziehung des Grundgedankens des § 13 BBauG 1960 - die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der ihnen benachbarten Grundstücke sich zu der Änderung äußern konnten (Hess. VGH, B. v. 13.04.1984 - IV N 13/77 - BRS 42 Nr. 28 = HessVGRspr. 1985, 25 = NVwZ 1984, 803 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 13.04.1984 - 4 N 13/77
    Auszug aus VGH Hessen, 19.01.1988 - 4 N 4/83
    Nach der Rechtsprechung des Senats war bereits nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 2 a Abs. 7 BBauG 1979, der im Fall der Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bebauungsplans nach der Auslegung die Möglichkeit eröffnet, eine eingeschränkte Beteiligung durchzuführen, ein Bebauungsplan, dessen Entwurf nach der ersten Auslegung geändert wurde, nicht rechtsgültig zustande gekommen, wenn vor dem Satzungsbeschluß weder der Entwurf neu ausgelegt wurde noch - unter entsprechender Heranziehung des Grundgedankens des § 13 BBauG 1960 - die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der ihnen benachbarten Grundstücke sich zu der Änderung äußern konnten (Hess. VGH, B. v. 13.04.1984 - IV N 13/77 - BRS 42 Nr. 28 = HessVGRspr. 1985, 25 = NVwZ 1984, 803 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 12.03.1982 - 4 N 14/77
    Auszug aus VGH Hessen, 19.01.1988 - 4 N 4/83
    Zu den rechtlich geschützten Interessen bzw. zu den privaten Interessen, die bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen, gehört das Grundeigentum (B. des Senats vom 12.03.1982 -- IV N 14/77 - ESVGH 32, 106 (107 m.w.N.)).
  • VGH Hessen, 06.06.1986 - 4 OE 65/83
    Auszug aus VGH Hessen, 19.01.1988 - 4 N 4/83
    Der Neubekanntmachung mußte ein Beschluß der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) vorausgehen (wie Hess. VGH, Urteil vom 1986-06-06 - 4 OE 65/83 - BRS 46, Nr. 10).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Hessen, 19.01.1988 - 4 N 4/83
    Das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 09.11.1979 - IV N 1.78 - IV N 2.79 bis 4.79 - BRS 35 Nr. 24) stellt hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob der Antragsteller durch den Bebauungsplans oder dessen Anwendung verletzend in einem Interessen betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden müßte.
  • VGH Hessen, 12.03.1982 - IV N 14/77

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 19.01.1988 - 4 N 4/83
    Zu den rechtlich geschützten Interessen bzw. zu den privaten Interessen, die bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen, gehört das Grundeigentum (B. des Senats vom 12.03.1982 -- IV N 14/77 - ESVGH 32, 106 (107 m.w.N.)).
  • VGH Hessen, 19.12.1969 - IV N 8/68

    Verwaltungsprozeßrecht: Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags,

  • VGH Hessen, 17.12.1987 - 4 N 15/83

    Heilung des Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot - Teilnichtigkeit der

  • VGH Hessen, 20.06.1990 - 4 UE 475/87

    Versagung der Genehmigung eines Bebauungsplans, in dem ein Wochenendhausgebiet

    So hat die Rechtsprechung in den Fällen, in denen ein aus formellen Gründen ungültiger Bebauungsplan erneut in Kraft gesetzt werden sollte, die Verpflichtung des Planungsträgers anerkannt zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der erneuten Inkraftsetzung die Voraussetzungen dafür inhaltlich unverändert gegeben sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 19.01.1988 - 4 N 4/83 - HessVGRspr.
  • VGH Hessen, 12.11.2009 - 4 C 1789/08

    Bebauungsplan Künstlerviertel der Landeshauptstadt Wiesbaden ist unwirksam

    Der bloße Umstand, dass die Antragsgegnerin trotz neuerer Erkenntnisse keine erneute Abwägungsentscheidung (durch die Stadtverordnetenversammlung) vor der erneuten Bekanntmachung getroffen hat, steht der Wirksamkeit des Bebauungsplans zwar nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 -BVerwG 4 NB 40.96 - BRS 59 Nr. 31; früher strenger Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 1988 - 4 N 4/83 - ESVGH 39, S. 73).
  • VGH Hessen, 22.08.2001 - 9 TZ 860/00

    Unwirksamer Bebauungsplan: Änderung eines alten Plans ohne planerische

    Soweit die Antragstellerin schließlich eine gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zur Zulassung der Beschwerde führende Abweichung des Beschlusses erster Instanz von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, und von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 19. Januar 1988 - 4 N 4/83 -, BRS Band 48, Nr. 3, behauptet, wird in der Antragsschrift lediglich eine Missachtung der in den vorgenannten ober- bzw. höchstrichterlichen Entscheidungen aufgestellten Rechtsgrundsätze gerügt.
  • VGH Hessen, 20.12.1989 - 4 UE 3480/86

    Gebäudeabbruch; Rechtsnachfolger des Bauherrn und Abwendungsbefugnis

    Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs waren alle Bebauungspläne der Beklagten bis zum Jahre 1976 einschließlich wegen eines diesbezüglichen Mangels der Hauptsatzung nicht wirksam verkündet worden (vgl. insoweit zuletzt Beschluß des Senats vom 19.01.1988 -- 4 N 4/83 -- BRS 48 Nr. 3 = HessVGRspr.
  • VGH Hessen, 23.09.1988 - 4 TH 1637/88

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Einschränkung einer Baugenehmigung

    Sofern - wie in der Hauptsatzung der Stadt Offenbach vom 13.06.1969, auf deren Grundlage der Bebauungsplan nach den Angaben der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden ist - lediglich die Auslegung der Satzung bei einer städtischen Dienststelle vorgesehen war (§ 7 Abs. 2 der Hauptsatzung), wer den Anforderungen des § 5 Abs. 4 HGO a. F. nicht genügt und der auf dieser Grundlage bekannt gemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin nicht wirksam bekannt gemacht worden (st. Rspr.; Hess. VGH, Urteil vom 06.06.1986 - 4 UE 65/83 - BRS 46 Nr. 10 m. w. N.; Beschluß vom 19.01.1988 - 4 N 4/83.
  • VGH Hessen, 12.11.2009 - 4 C 1790/08
    Der bloße Umstand, dass die Antragsgegnerin trotz neuerer Erkenntnisse keine erneute Abwägungsentscheidung (durch die Stadtverordnetenversammlung) vor der erneuten Bekanntmachung getroffen hat, steht der Wirksamkeit des Bebauungsplans zwar nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - BRS 59 Nr. 31; früher strenger Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 1988 - 4 N 4/83 - ESVGH 39, S. 73).
  • VGH Hessen, 12.07.1990 - 4 UE 425/89

    Zur Pflicht zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung oder

    So hat die Rechtsprechung in den Fällen, in denen ein aus formellen Gründen ungültiger Bebauungsplan erneut in Kraft gesetzt werden sollte, die Verpflichtung des Planungsträgers anerkannt zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der erneuten Inkraftsetzung die Voraussetzungen dafür inhaltlich unverändert gegeben sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 19.01.1988 - 4 N 4/83 - HessVGRspr.
  • LG Darmstadt, 22.11.1996 - 9 O (B) 9/96

    Baurecht: Grundstücksenteignung zum Zwecke der Fertigstellung einer öffentlichen

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