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   VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14.T   

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https://dejure.org/2018,9174
VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14.T (https://dejure.org/2018,9174)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.02.2018 - 9 C 1969/14.T (https://dejure.org/2018,9174)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Februar 2018 - 9 C 1969/14.T (https://dejure.org/2018,9174)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 FLärmSchG, § 9 FLärmSchG, Art 14 GG, Art 2 GG, Hess. RegionalfondsG, 2. FlugLSV § 3, 2. FlugLSV § 4, 2. FlugLSV § 5
    Luftverkehrsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Luftverkehrsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Doppelförderung; Flughafen Frankfurt am Main; Fluglärm; passiver Schallschutz; Rechtsschutzbedürfnis; Toleranzmarge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Hessen, 13.06.2007 - 11 A 2061/06

    Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14
    Schon für die Zeit vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes war vor dem Hintergrund der Anforderungen der Lärmwirkungsforschung an den Gesundheitsschutz sowie im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt erkennbar beabsichtigten gesetzlichen Grenzwertfestlegungen in der Rechtsprechung zwar darauf verwiesen worden, dass von lärmmedizinischer Seite für ein Nachtschutzkonzept die Vermeidung von im Schlafraum auftretenden Maximalpegeln von über 65 dB(A) gefordert werde (Hess. VGH, 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66 unter Hinweis auf die DLR-Studie, Basner, Isermann, Samel, ZfL 2005, S. 114 und S. 119).

    Für das belüftete Rauminnere der zum Schlafen geeigneten Räume wurde deshalb ein Maximalpegel von 52 dB(A) L max bei geschlossenem Fenster am Ohr des Schläfers als geeignet erachtet, das Schutzziel möglichst störungsfreien Schlafens durch ein Pegelhäufigkeitskriterium zu erreichen, dieser wurde jedoch nicht als maßgeblicher Grenzwert beurteilt (Hess. VGH, Urteil vom 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14
    Die Verfolgung dieser Zwecke ist schließlich rechtlich nicht zu beanstanden, da dem Gesetzgeber auch bei der grundrechtlich geforderten Erfüllung von Schutzpflichten wie hier gegenüber Lärmbetroffenen grundsätzlich ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, der Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 37 f.).

    Er kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum vertretbar gehandhabt hat, und eine Verletzung kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 37 f.).

  • Drs-Bund, 07.11.1978 - BT-Drs 8/2254
    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14
    Für diese Ansicht spricht zusätzlich das von den Klägern dazu angeführte Zitat aus dem Bericht des Bundesministers des Inneren über Fragen des baulichen Schallschutzes bei der Erstattung nach § 9 des FluglärmG vom Mai 1977 (nach Anlage 1 zur BT-Drs. 8/2254, Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 24.02.2014, Bl. I/016 GA).

    Diese Ansicht lässt sich dem von den Klägern vorgelegten und zitierten Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen bei der Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Anlage K 5 zum Schriftsatz der Kläger vom 26.05.2014, BGBl. I, S. 282, - Fluglärmbericht - vom 07.11.1978, BT-Drucks. 8/2254, S. 19) auch nicht entnehmen, dieser trägt die Schlussfolgerung der Kläger schon deshalb nicht.

  • VGH Hessen, 14.10.2003 - 2 A 2796/01

    Flughafenbetrieb; Einschränkung; Lärm; Planergänzung; Schallisolierung;

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14
    Der rechtlich verpflichtende Charakter dieser Entscheidung, mit der die am 20. Dezember 1957 erteilte und bis dahin zuletzt am 30. Juli 1999 geänderte Genehmigung zum Betrieb des Flughafens Frankfurt Main geändert wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Bescheid vom 26. April 2001 (S. 1 f. des Bescheides, Anlage K 3 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 12.01.2018, Bl. III/0477 f. GA; vgl. dazu auch Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2003 - 2 A 2796/01 -, juris Rn. 123).
  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14
    Der gegen diese vom Gesetzgeber unter Auswertung der lärmmedizinischen Erkenntnisse getroffene Entscheidung erhobene Einwand, der Gesetzgeber habe es versäumt, die neuesten lärmmedizinischen Erkenntnisse auszuwerten, führte zu keiner Beanstandung, da es dem Gesetzgeber unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung freistehe zu entscheiden, welche Erkenntnisse er mit welchem Gewicht seiner Regelung zugrunde legt (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T -, juris Rn. 608).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14
    Mit der Entscheidung zum Planfeststellungsbeschluss des Flughafens Frankfurt Main wurden die nunmehr maßgeblichen Auslösewerte des Fluglärmschutzgesetzes bestätigt (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 152, 194) und außerdem entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung dieser Grenzwerte als Voraussetzungen für die Gewährung von baulichem Schallschutz und für Entschädigungen wegen Einschränkung der Nutzung von Außenwohnbereichen in §§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 9 Abs. 1, 2 und 5 FLärmSchG die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm mit pauschalierenden Effekten definiert hat.
  • VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14

    Bauschalldämm-Maß; Bestimmtheitsgrundsatz; Flughafen Frankfurt Main; Fluglärm;

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14
    Nur für den hier nicht streitgegenständlichen und damit nicht rechtserheblichen Fall, dass die Umfassungsbauteile nicht in den dort aufgeführten Ausführungsbeispielen enthalten sind, wird auf den aktuellen Stand der Schallschutztechnik verwiesen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 23.01.2018 - 9 C 1852/14.T -, Urteilsabdruck S. 15 ff.); der Beklagte hat seinem Bescheid deshalb zu Recht die in der schalltechnischen Objektbeurteilung anhand der DIN 4109-1989 vorgenommene Berechnung des bewerteten Schalldämm-Maßes R' w,res zugrunde gelegt.
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14
    Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich in Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung im Jahr 2006 das in dem Schallschutzkonzept für den Flughafen Berlin Schönefeld bestimmte Maximalpegelhäufigkeitskriterium von sechsmal 55 dB(A) (innen) - bei Zugrundelegung des strengeren fachplanerischen Zumutbarkeitsmaßstabes - sowie einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) innen nachts bzw. von 45 dB(A) tags zum Schutz der Kommunikation für akzeptabel erachtet, aber gleichfalls davon abgesehen, einen Grenzwert festzulegen (BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04 - Rn 296, 302, 313 ff. und 322 ff.).
  • BVerwG, 28.07.2016 - 7 C 3.15

    Geheimhaltungspflicht; Vertraulichkeitspflicht; Rechtsvorschrift;

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14
    Dabei ist aber ausreichend, dass die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschlossen werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.07.2016 - BVerwG 7 C 3/15 -, juris Rn. 18 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14
    Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, bspw. weil dieser die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15 -, juris Rn. 56 f.).
  • VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14

    FLUGHAFEN; LÄRMSCHUTZBEREICH; PASSIVER SCHALLSCHUTZ; AMTSERMITTLUNGSGRUNDSATZ;

    Denn die Beigeladene war durch den auf der Grundlage des § 6 LuftVG erlassenen Bescheid des HMWVL vom 26. April 2001 unter Änderung der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Frankfurt Main rechtlich bindend verpflichtet worden, baulichen Schallschutz nach bestimmten Kriterien u.a. für Wohnhäuser sicherzustellen, sofern sich diese in dem darin definierten (Nacht-)Schutzgebiet befanden, das durch Bescheid vom 25. November 2002 nochmals erweitert wurde (zum rechtlich verpflichtenden Charakter dieser Bescheide vgl. Urteil des Senats vom 20.02.2018 - 9 C 1969/14.T -, juris Rn. 90 ff.).
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