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   VGH Hessen, 20.05.1996 - 13 UE 2332/95   

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VGH Hessen, 20.05.1996 - 13 UE 2332/95 (https://dejure.org/1996,3186)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.05.1996 - 13 UE 2332/95 (https://dejure.org/1996,3186)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 (https://dejure.org/1996,3186)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16a Abs 1 GG, § 51 Abs 1 AuslG, § 51 Abs 2 S 2 AuslG, § 53 Abs 6 AuslG, § 13 Abs 1 AsylVfG
    Somalia: fehlende staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht; zum Umfang der Feststellung von Abschiebungshindernissen durch das Berufungsgericht bei einer nur auf die Feststellungen zu AuslG 1990 § 51 Abs 1 zugelassenen Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anerkennung als Asylberechtigter; Feststellung von Abschiebungshindernissen; Vorliegen einer politischen (staatlichen) Verfolgung; Bestehen einer staatlichen Friedensordnung; Fehlen einer staatlich zurechenbaren Verfolgung bei Vorliegen eines Machtvakuums; Bestehen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 316 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.1996 - 13 UE 2332/95
    Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 334 f.; und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, InfAuslR 1993, 310, 312).

    Staaten stellen in sich befriedete Einheiten dar, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, daß diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 334).

    Die Durchsetzung der staatlichen Friedensordnung ist nur dann möglich, wenn die staatlichen Institutionen über ihnen unterstellte und ihnen verantwortliche Staatsorgane und überdies über ausreichende militärische und sonstige Machtmittel verfügen, die dem Staat in seinem Gebiet eine effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit sichern und gewährleisten, daß er seine Bürger gegen kriminelle Gewalt und politisch begründete Übergriffe nichtstaatlicher Dritter schützen und sich gegebenenfalls auch gegen separatistische, revolutionäre oder terroristische Bestrebungen, die die Staatsordnung ablehnen, behaupten kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340).

    Ein nach den dargestellten Grundsätzen schutz- und verfolgungsmächtiger Staat ist im asylrechtlichen Sinne auch verantwortlich für politisch begründete Verfolgungsmaßnahmen Dritter, wenn er ihm prinzipiell zur Verfügung stehende Mittel nicht zur Abwehr derartiger Übergriffe einsetzt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 336).

    Vor solchen Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt kann kein asylrechtlicher Schutz gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 334).

    In diesen Fällen der partiellen Aufhebung der staatlichen Friedensordnung greift die asylrechtliche Gewährleistung nicht ein, denn die asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates endet dann, wenn seine Kräfte zu einer effektiven Schutzgewährung nicht mehr ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 336).

    Behauptet der Staat hingegen seine prinzipielle Gebietsgewalt oder erlangt er sie - trotz des fortdauernden Bürgerkriegs - in dem betreffenden Gebiet zurück, so besteht auch die Möglichkeit asylrelevanter politischer Verfolgung aus einer Überlegenheitsposition fort oder entsteht aufs neue (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340 ff.).

    Hat der Staat als Folge kriegerischer Auseinandersetzungen in bestimmten Teilen des Staatsgebietes seine Gebietsgewalt und die Fähigkeit zu ihrer baldigen Rückgewinnung endgültig verloren oder ist in diesen Gebieten die Staatsgewalt aus sonstigen Gründen zusammengebrochen, können Zurechnungsobjekt einer politischen Verfolgung im asylrechtlichen Sinne auch nichtstaatliche Kräfte sein, soweit sie, wenn sie sich nicht ohnedies von dem Staat separiert und einen eigenen Staat gebildet haben oder als "Gegenregierung" nunmehr selbst den Staat repräsentieren, die staatliche Gewalt an sich gerissen oder in dem von ihnen kontrollierten Bereich eine selbständige Herrschaftsstruktur errichtet haben und eine eigene staatsähnliche Gewalt ausüben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340 ff.; BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; und vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42).

    Das Bestehen einer solchen übergreifenden Friedensordnung kennzeichnet zum einen den Staat im eigentlichen Sinne und ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, a.a.O.) gleichzeitig Anknüpfungspunkt für die Annahme einer die Gewährung von Asyl auslösenden staatlichen Verfolgung im Wege der Ausgrenzung Einzelner aus eben dieser Friedensordnung.

    Als der Gesetzgeber bei der Schaffung des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 den Begriff der politischen Verfolgung in § 51 AuslG aufgenommen hat, hatte dieser vor allem durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. Beschluß vom 10. Juli 1989, a.a.O., m. w. N.) bereits eine eindeutige und allgemein anerkannte Inhaltsbestimmung dahin erfahren, daß politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung ist.

  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93

    Völkerrecht - Bürgerkriegsflüchtling - Abschiebung - Politische Verfolgung

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.1996 - 13 UE 2332/95
    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 443.93 -) an (ebenso OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 1994 - A 13 S 3214/94 -).

    Insoweit gilt im Rahmen von § 51 Abs. 1 AuslG nichts anderes als bei der Prüfung des Asylgrundrechts nach Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.).

    Wenn dort in offenkundiger sprachlicher Anknüpfung an die Regelung in Abs. 1 von "den sonstigen Fällen, in denen sich der Ausländer auf politische Verfolgung beruft", die Rede ist, so bringt das Gesetz selbst hiermit zum Ausdruck, daß Abs. 1 dieser Vorschrift sich auf Fälle politischer Verfolgung bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.).

    Wird aber aus der grundsätzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG faktisch eine zwingende Regelung, so besteht trotz der Auslegung, daß § 53 Abs. 4 AuslG sich auf die Fälle staatlicher Verfolgung bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.) keine Lücke im Abschiebungsschutz für Flüchtlinge.

    Diese Gesetzesbestimmungen zum Schutze vor solchen Verfolgungsmaßnahmen, die nicht darauf zurückzuführen sind, daß der Heimatstaat seine ihm zu Diensten stehende Territorialgewalt zur Verfolgung mißbraucht bzw. nicht zur Verhinderung der von Dritten betriebenen Verfolgung einsetzt, wären weitgehend entbehrlich, wenn § 51 Abs. 1 AuslG dahin auszulegen wäre, daß er (auch) Fälle von Verfolgung nichtstaatlichen Ursprungs umfaßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.).

    Folgt man der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß § 51 Abs. 1 AuslG mit dieser Norm übereinstimmt (vgl. Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.), so folgt bereits aus dieser Identität, daß die internationalen Verpflichtungen vollständig in nationales Recht umgesetzt worden sind.

  • BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 981.81

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.1996 - 13 UE 2332/95
    Hat der Staat als Folge kriegerischer Auseinandersetzungen in bestimmten Teilen des Staatsgebietes seine Gebietsgewalt und die Fähigkeit zu ihrer baldigen Rückgewinnung endgültig verloren oder ist in diesen Gebieten die Staatsgewalt aus sonstigen Gründen zusammengebrochen, können Zurechnungsobjekt einer politischen Verfolgung im asylrechtlichen Sinne auch nichtstaatliche Kräfte sein, soweit sie, wenn sie sich nicht ohnedies von dem Staat separiert und einen eigenen Staat gebildet haben oder als "Gegenregierung" nunmehr selbst den Staat repräsentieren, die staatliche Gewalt an sich gerissen oder in dem von ihnen kontrollierten Bereich eine selbständige Herrschaftsstruktur errichtet haben und eine eigene staatsähnliche Gewalt ausüben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340 ff.; BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; und vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42).

    Der Gedanke könnte naheliegen, insoweit auf die Ausübung einer gewissen hoheitlichen Gewalt (vgl. - allerdings ohne weitere inhaltliche Klärung - BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19) oder auf das Bestehen zumindest rudimentär vorhandener organisatorischer Strukturen abzustellen, mit deren Hilfe die Ordnung innerhalb des fraglichen Machtbereichs in gewissem Umfang gewährleistet werden kann, wobei etwa an polizeiähnliche Einrichtungen zum Schutze der Gebietsbewohner gegen Übergriffe Dritter, an Institutionen zur Schlichtung aufkommender Streitigkeiten und an Vorkehrungen mit dem Ziel, das beherrschte Gebiet und seine Bewohner nach außen zu verteidigen, gedacht werden könnte.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.1996 - 13 UE 2332/95
    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür gegeben, so bleibt für eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Ausländers kein Raum mehr (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 -).

    Wird aber aus der grundsätzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG faktisch eine zwingende Regelung, so besteht trotz der Auslegung, daß § 53 Abs. 4 AuslG sich auf die Fälle staatlicher Verfolgung bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.) keine Lücke im Abschiebungsschutz für Flüchtlinge.

  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Asylrelevanz staatlicher Maßnahmen bei der

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.1996 - 13 UE 2332/95
    Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 334 f.; und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, InfAuslR 1993, 310, 312).

    Das Bestehen einer solchen übergreifenden Friedensordnung kennzeichnet zum einen den Staat im eigentlichen Sinne und ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, a.a.O.) gleichzeitig Anknüpfungspunkt für die Annahme einer die Gewährung von Asyl auslösenden staatlichen Verfolgung im Wege der Ausgrenzung Einzelner aus eben dieser Friedensordnung.

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.1996 - 13 UE 2332/95
    Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende gesetzliche Erweiterung des Begriffs des Asylantrags und damit auch des Streitgegenstandes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 1991 - 13 UE 3486/90 - BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = EZAR 231 Nr. 3, zu §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG 1990) trägt zwar auch den Grundsätzen der Verfahrensbeschleunigung und der Prozeßökonomie Rechnung, auf die sich der Kläger beruft, kann aber angesichts des eindeutigen Wortlauts der Regelung nur für das Verhältnis von Asylanerkennung nach Art. 16 a GG und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG Geltung beanspruchen, nicht aber auch zur Einbeziehung des § 53 AuslG führen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.1995 - 20 A 3402/91

    Politische Verfolgung; Staatliche Verfolgung; Quasi- staatliche Organisation;

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.1996 - 13 UE 2332/95
    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 443.93 -) an (ebenso OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 1994 - A 13 S 3214/94 -).
  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.1996 - 13 UE 2332/95
    Hat der Staat als Folge kriegerischer Auseinandersetzungen in bestimmten Teilen des Staatsgebietes seine Gebietsgewalt und die Fähigkeit zu ihrer baldigen Rückgewinnung endgültig verloren oder ist in diesen Gebieten die Staatsgewalt aus sonstigen Gründen zusammengebrochen, können Zurechnungsobjekt einer politischen Verfolgung im asylrechtlichen Sinne auch nichtstaatliche Kräfte sein, soweit sie, wenn sie sich nicht ohnedies von dem Staat separiert und einen eigenen Staat gebildet haben oder als "Gegenregierung" nunmehr selbst den Staat repräsentieren, die staatliche Gewalt an sich gerissen oder in dem von ihnen kontrollierten Bereich eine selbständige Herrschaftsstruktur errichtet haben und eine eigene staatsähnliche Gewalt ausüben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340 ff.; BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; und vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42).
  • VGH Hessen, 09.09.1991 - 13 UE 3486/90

    Ob ein Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nach Genfer Konvention Art 1a Nr 2

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.1996 - 13 UE 2332/95
    Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende gesetzliche Erweiterung des Begriffs des Asylantrags und damit auch des Streitgegenstandes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 1991 - 13 UE 3486/90 - BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = EZAR 231 Nr. 3, zu §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG 1990) trägt zwar auch den Grundsätzen der Verfahrensbeschleunigung und der Prozeßökonomie Rechnung, auf die sich der Kläger beruft, kann aber angesichts des eindeutigen Wortlauts der Regelung nur für das Verhältnis von Asylanerkennung nach Art. 16 a GG und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG Geltung beanspruchen, nicht aber auch zur Einbeziehung des § 53 AuslG führen.
  • BVerwG, 10.03.1993 - 9 B 262.93

    Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Ausländergesetz (AuslG) als

    Auszug aus VGH Hessen, 20.05.1996 - 13 UE 2332/95
    Eine vergleichbare Konstellation ist aber im Verhältnis zu § 53 AuslG nicht gegeben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. März 1993 - BVerwG 9 B 262.93 -).
  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

  • VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96

    Afghanistan: fehlende Staatsmacht für das gesamte Staatsgebiet, jedoch

    Vielmehr folgt deren Asylrelevanz gerade aus der Nichtbeachtung des im Grundsatz vorhandenen übergreifenden Ordnungsprinzips (vgl. zum Ganzen bereits Urteile des Senats vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 - und - 13 UE 1982/95 - (Somalia)).

    Die hierdurch geschaffenen Rechtsordnungen sind von den ausschließlich die örtliche Gemeinschaft bzw. nur die Angelegenheiten der einzelnen Familien, Clans und Stämme betreffenden und nur die Mitglieder dieser Gemeinschaften einbeziehenden Regelungen der in ihrem regional begrenzten Raum weitgehend selbständigen örtlichen Potentaten unabhängig und als übergreifende staatsähnliche Friedensordnung grundsätzlich auch von diesen zu beachten (vgl. zur gegenteiligen Situation in Somalia: Urteile des Senats vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 und 13 UE 1982/95 -).

  • VGH Hessen, 29.07.1996 - 13 UE 2378/96

    Abschiebungshindernis nach AuslG 1990 § 53 Abs 6 gegenüber einer Abschiebung nach

    Zu den inhaltlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um von einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation sprechen zu können, hat der Senat in seinen Urteilen vom 20. Mai 1996 (Az.: 13 UE 2332/95 und 13 UE 1982/95) hinsichtlich Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG ausgeführt:.

    Hierzu hat der Senat in seinen Urteilen vom 20. Mai 1996 (Az.: 13 UE 2332/95 und 13 UE 1982/95) unter anderem folgendes ausgeführt:.

  • VGH Hessen, 29.08.2000 - 10 UE 3556/96

    Sri Lanka: keine beachtliche Gruppenverfolgungswahrscheinlichkeit für Tamilen;

    Die Bedrängungen durch die LTTE, so der Versuch, seine Unterschrift für eine Rekrutierung zu erhalten, sind aber asylrechtlich ohne Belang, und zwar auch dann, wenn festgestellt werden könnte, dass die LTTE zum damaligen Zeitpunkt im Mullaitivu-Distrikt ein "staatsähnliches und zu asylrechtlich relevanter Verfolgung fähiges Machtgebilde" darstellte (vgl. Hess. VGH, Urt. vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 - m.w.N.).
  • VGH Hessen, 11.06.1996 - 10 UE 3183/95

    Gruppenverfolgung der Tamilen auf Sri Lanka grundsätzlich verneint; Verfolgung

    Die Bedrängungen durch die LTTE, d.h. der Versuch seiner Rekrutierung, sind aber asylrechtlich ohne Belang, und zwar auch dann, wenn festgestellt werden könnte, daß die LTTE zum damaligen Zeitpunkt im Norden Sri Lankas ein "staatsähnliches und zu asylrechtlich relevanter Verfolgung fähiges Machtgebilde" darstellte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 - m.w.N.).
  • VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche oder quasi-staatliche

    Auch hierfür ist das Bestehen einer in ihrem Gebiet zur politischen Verfolgung fähigen bzw. für eine solche politische Verfolgung verantwortlich zu machenden Staatsmacht oder staatsähnlichen Organisation erforderlich (BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 443.93 -, InfAuslR 1994, 329, 330; Urteil des Senats vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 -).
  • VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Staatsmacht oder staatsähnliche Gewalt;

    Auch hierfür ist das Bestehen einer in ihrem Gebiet zur politischen Verfolgung fähigen bzw. für eine solche politische Verfolgung verantwortlich zu machenden Staatsmacht oder staatsähnlichen Organisation erforderlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 443.93 -, InfAuslR 1994, 329, 330 und vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, 280, 281; Urteil des Senats vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 -).
  • VGH Hessen, 24.07.1998 - 10 UE 1164/96

    Keine Gruppenverfolgung der Roma in Bosnien-Herzegowina

    Selbst wenn in der (beabsichtigten) Rekrutierung des Klägers zu 1. eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu erblicken wäre, was aber nicht der Fall ist (siehe dazu unten), so ginge diese jedenfalls nicht von einem Staat bzw. einem staatsähnlichen zu asylrechtlich relevanter Verfolgung fähigen Machtgebilde aus (siehe Hess. VGH - 13 UE 2332/95 -, m.w.N.).
  • VGH Hessen, 20.07.1999 - 9 UE 696/98

    Unverzügliche Beantragung von Familienasyl im Falle eines im Bundesgebiet vor

    Auch hierfür ist das Bestehen einer in ihrem Gebiet zur politischen Verfolgung fähigen bzw. für eine solche politische Verfolgung verantwortlich zu machenden Staatsmacht oder staatsähnlichen Organisation erforderlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1994 -- BVerwG 9 C 443.93 --, InfAuslR 1994, 329, 330 und vom 4. November 1997 -- BVerwG 9 C 34.96 --, DVBl. 1998, 280, 281; Urteil des Senats vom 20. Mai 1996 -- 13 UE 2332/95 --).
  • VG Aachen, 13.01.2005 - 7 K 4011/04

    Anerkennung eines ausländischen Flüchtlings aus Somalia; Vorliegen eines

    Diese Einschätzung, die durch den letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. November 2003 bestätigt wird, entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 -, BVerwGE 105, 187 ff.; Bay. VGH, Urt. vom 17. Juni 1999 - 23 B 99.30345 -, ; Hess. VGH, Urteile vom 05. Januar 2004 - 4 UE 1308/99.A - vom 30. Oktober 2003 - 4 UE 4952/96.A -, und vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 -, ESVGH 46, 316 ff., und vom 26. Juni 1998 - 13 UE 294/98.A -, ; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 03. April 1998 - 10 A 11891/96 -, ; OVG NRW, Urteil vom 24. März 1998 - 1 A 10242/89.A - VG Aachen, zuletzt Gerichtsbescheid vom 5. August 2003 -7 K 683/03.A - VG Chemnitz, Urteil vom 21. K. 2004 - A 8 K 409/01 - VG Gießen, Urteil vom 7. September 2000 - 1 E 2739/00.A - VG Wiesbaden, Urteil vom 14. April 2000 - 7 E 31415/98.A - VG Braunschweig, Urteil vom 1. Februar 2000 - 2 A 2/00.
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