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   VGH Hessen, 20.12.1989 - 1 UE 2123/87   

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VGH Hessen, 20.12.1989 - 1 UE 2123/87 (https://dejure.org/1989,3697)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.12.1989 - 1 UE 2123/87 (https://dejure.org/1989,3697)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Dezember 1989 - 1 UE 2123/87 (https://dejure.org/1989,3697)
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Entscheidung Richterwahlausschuß

Art. 19 Abs. 4 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 40, 178
  • DVBl 1990, 306
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 22.10.1968 - 2 BvL 16/67

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.1989 - 1 UE 2123/87
    Wenn auch die in der Niederschrift über die Sitzung des Richterwahlausschusses vom 16.12.1985 aufgenommenen Ablehnungsgründe weder den Anforderungen der §§ 36, 39, 41 HVwVfG noch des § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Richterwahlausschusses entsprochen hätten, habe die Entscheidung des Richterwahlausschusses nicht bereits aus diesem Grunde aufgehoben werden können, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 24, 268, 277) und -- ihm folgend -- des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 29.6.1978 (a.a.O.) die Entscheidungen des Richterwahlausschusses die Form einer Wahl hätten und es in der Natur der Sache liege, daß in eine Wahlentscheidung die unterschiedlichsten Vorstellungen und Motive eingingen, die in ihrem Ergebnis keiner oder nur einer sehr unzureichenden Begründung zugänglich seien.

    Diese gemeinsame Entscheidungsbefugnis führt jedoch -- wovon das Verwaltungsgericht im Ansatz zu Recht ausgegangen ist -- nicht zu einer Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die "Mitentscheidung" des Richterwahlausschusses; auch seine Entscheidung kann im Rahmen des § 114 VwGO von den Verwaltungsgerichten hin überprüft werden (so BVerfG, Beschluß vom 22.10.1968, BVerfGE 24, 268, 277; Hess. VGH, Urteil vom 29.6.1978, a.a.O. unter Hinweis auf StGH Hessen, Urteil vom 19.5.1976, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 -- 2 C 29.83 --, BVerwGE 70, 270 = DVBl. 1985, 452 = NJW 1985, 1093 = DRiZ 1985, 218 = DÖD 1985, 1959).

    Unabhängig davon, daß es sich um ein Fehlzitat handelt (der Kommentar bezieht sich offensichtlich auf die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.1968, BVerfGE 24, 268 ff.), kann diesem Beschluß nicht die Auffassung entnommen werden, daß es sich bei der negativen Entscheidung des Richterwahlausschusses um einen Verwaltungsakt handele.

    Unabhängig von der Frage, ob § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung vom 14.4.1965 (a.a.O.) einen normativen und damit auch für die Gerichte bindenden verfahrensrechtlichen Charakter hat und ob die ablehnende Entscheidung des Richterwahlausschusses, die den Kläger als nicht geeignet für das Richteramt ansah, als Wahlentscheidung eines vielköpfigen Gremiums überhaupt näher begründet werden konnte, worauf das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.1968 (a.a.O.) und auf das Urteil des Hess. VGH vom 29.6.1978 (a.a.O.) hingewiesen hat, bleibt festzuhalten, wie das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung hervorgehoben hat, daß dieser Umstand die Gerichte nicht hindert, die Entscheidung nach den "Indizien und Anhaltspunkten" auf Ermessensfehler nachzuprüfen, die der Fall im einzelnen bieten mag.

    Sie ist rechtsirrig, weil nach dem bereits zitierten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.1968 (a.a.O., S. 277) und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1984 (a.a.O.), das hierauf Bezug nimmt, die Entscheidung des Richterwahlausschusses -- auch ohne Begründung -- nach den Indizien und Anhaltspunkten, die der jeweilige Fall im einzelnen zu bieten vermag, auf Fehler nachzuprüfen ist.

    Wie der Staatsgerichtshofs des Landes Hessen in seinem Urteil vom 19.5.1976 (a.a.O.) und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.11.1984 (a.a.O.) jeweils unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.1968 (a.a.O.) dargelegt haben, gehen in eine Wahlentscheidung die unterschiedlichsten Vorstellungen und Motive ein.

  • StGH Hessen, 19.05.1976 - P.St. 757

    Richterwahl in Hessen - Mitwirkung des Richterwahlausschusses verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.1989 - 1 UE 2123/87
    Ausgehend von der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen in seinem Urteil vom 19.5.1976 (ESVGH 27, 15) und dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.6.1978 -- VIII OE 1/76 -- unterliege die ablehnende Entscheidung des Richterwahlausschusses der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, soweit der Kläger Ermessensfehler geltend mache.

    Es handelt sich hier um die intensivste Form des Zusammenwirkens zweier Organe (so Hess. VGH, Urteil vom 29.6.1978 -- VIII OE 1/76 -- unter Hinweis auf StGH Hessen, Urteil vom 19.5.1976 -- P.St. 757 --, ESVGH 27, 15 ff.).

    Diese gemeinsame Entscheidungsbefugnis führt jedoch -- wovon das Verwaltungsgericht im Ansatz zu Recht ausgegangen ist -- nicht zu einer Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die "Mitentscheidung" des Richterwahlausschusses; auch seine Entscheidung kann im Rahmen des § 114 VwGO von den Verwaltungsgerichten hin überprüft werden (so BVerfG, Beschluß vom 22.10.1968, BVerfGE 24, 268, 277; Hess. VGH, Urteil vom 29.6.1978, a.a.O. unter Hinweis auf StGH Hessen, Urteil vom 19.5.1976, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 -- 2 C 29.83 --, BVerwGE 70, 270 = DVBl. 1985, 452 = NJW 1985, 1093 = DRiZ 1985, 218 = DÖD 1985, 1959).

    Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat in seinem Urteil vom 19.5.1976 (a.a.O.) auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 10.4.1974 (a.a.O.) § 8 HRiG mit Art. 127 HV auch insoweit für vereinbar erklärt, als der Richterwahlausschuß mitzuentscheiden hat, ob ein Richter nach seiner Persönlichkeit und seiner richterlichen Tätigkeit für das Richteramt geeignet ist (Eignungsprüfung).

    In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen in seinem Urteil vom 19.5.1976 (a.a.O.), S. 21) darauf hingewiesen, daß es vor dem Hintergrund der "juristischen Wirkungskraft" der Beteiligung des Richterwahlausschusses nicht sinnvoll wäre, den Inhalt seiner gemeinsamen Entscheidung mit dem Justizminister bei der vorläufigen Anstellung anders zu beurteilen als bei der Berufung auf Lebenszeit.

    Wie der Staatsgerichtshofs des Landes Hessen in seinem Urteil vom 19.5.1976 (a.a.O.) und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.11.1984 (a.a.O.) jeweils unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.1968 (a.a.O.) dargelegt haben, gehen in eine Wahlentscheidung die unterschiedlichsten Vorstellungen und Motive ein.

  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 29.83

    Bundesgesetz - Landesgesetz - Richter - Zuweisung - Tätigkeit - Richterausschuss

    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.1989 - 1 UE 2123/87
    Diese gemeinsame Entscheidungsbefugnis führt jedoch -- wovon das Verwaltungsgericht im Ansatz zu Recht ausgegangen ist -- nicht zu einer Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die "Mitentscheidung" des Richterwahlausschusses; auch seine Entscheidung kann im Rahmen des § 114 VwGO von den Verwaltungsgerichten hin überprüft werden (so BVerfG, Beschluß vom 22.10.1968, BVerfGE 24, 268, 277; Hess. VGH, Urteil vom 29.6.1978, a.a.O. unter Hinweis auf StGH Hessen, Urteil vom 19.5.1976, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 -- 2 C 29.83 --, BVerwGE 70, 270 = DVBl. 1985, 452 = NJW 1985, 1093 = DRiZ 1985, 218 = DÖD 1985, 1959).

    Sie ist rechtsirrig, weil nach dem bereits zitierten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.1968 (a.a.O., S. 277) und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1984 (a.a.O.), das hierauf Bezug nimmt, die Entscheidung des Richterwahlausschusses -- auch ohne Begründung -- nach den Indizien und Anhaltspunkten, die der jeweilige Fall im einzelnen zu bieten vermag, auf Fehler nachzuprüfen ist.

    Wie der Staatsgerichtshofs des Landes Hessen in seinem Urteil vom 19.5.1976 (a.a.O.) und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.11.1984 (a.a.O.) jeweils unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.1968 (a.a.O.) dargelegt haben, gehen in eine Wahlentscheidung die unterschiedlichsten Vorstellungen und Motive ein.

  • VGH Hessen, 10.04.1974 - I OE 81/72
    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.1989 - 1 UE 2123/87
    Seinem pflichtgemäßen Ermessen ist es überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimißt und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 10.4.1974 -- I OE 81/72 --, Hess. VGRspr.

    1974, 81 = DRiZ 1974, 326 = DVBl. 1974, 877 und BVerwG, Urteil vom 20.10.1983 -- 2 C 11.82 --, NJW 1984, 1248, jeweils m.w.N.).

    Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat in seinem Urteil vom 19.5.1976 (a.a.O.) auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 10.4.1974 (a.a.O.) § 8 HRiG mit Art. 127 HV auch insoweit für vereinbar erklärt, als der Richterwahlausschuß mitzuentscheiden hat, ob ein Richter nach seiner Persönlichkeit und seiner richterlichen Tätigkeit für das Richteramt geeignet ist (Eignungsprüfung).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.1989 - 1 UE 2123/87
    Hierzu fordere das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 22.5.1975 (BVerfGE 39, 334) eine umfassende Überprüfung persönlichkeitsbezogener Gesichtspunkte und Indizien, die für bzw. gegen die vom Bewerber geforderte Verfassungstreue sprechen könnten.

    Hinsichtlich des zweiten Entscheidungsteils im Rahmen des § 8 HRiG, ob der Kläger die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt im Geiste der Demokratie ausüben wird -- Zweifel an seinem sozialen Verständnis waren nicht aufgetaucht --, war der Prüfungsmaßstab in den höchstrichterlichen Entscheidungen zur Frage der Gewähr der Verfassungstreue eines Bewerbers als Eignungsvoraussetzung für die Übernahme in ein öffentliches Amt abschließend geklärt (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 27.11.1980, BVerwGE 61, 176; Senatsurteile vom 27.7.1977 -- I OE 65/76 --, Hess. VGRspr. 1977, 57 und zuletzt im Senatsurteil vom 24.9.1982 -- I OE 6/81 --, jeweils unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334 ff.).

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.1989 - 1 UE 2123/87
    Zum Prüfungsrahmen für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers für ein Richteramt hat der Senat in dem genannten Vorlagebeschluß ausgeführt, daß den staatlichen Organen ein weiter Beurteilungsspielraum zustehe, die gerichtliche Nachprüfung sich im wesentlichen darauf beschränke, ob der Begriff der Eignung zutreffend erkannt, der Tatbestand richtig erfaßt sei, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt seien (vgl. auch Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 22 Rdnrn. 10 und 11 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.9.1960, NJW 1961, 795; BGH, Urteil vom 24.11.1970, DRiZ 1971, 91 = DÖV 1971, 571 und Urteil vom 1.3.1976, DRiZ 1976, 317).
  • VGH Hessen, 27.07.1977 - I OE 65/76
    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.1989 - 1 UE 2123/87
    Hinsichtlich des zweiten Entscheidungsteils im Rahmen des § 8 HRiG, ob der Kläger die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt im Geiste der Demokratie ausüben wird -- Zweifel an seinem sozialen Verständnis waren nicht aufgetaucht --, war der Prüfungsmaßstab in den höchstrichterlichen Entscheidungen zur Frage der Gewähr der Verfassungstreue eines Bewerbers als Eignungsvoraussetzung für die Übernahme in ein öffentliches Amt abschließend geklärt (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 27.11.1980, BVerwGE 61, 176; Senatsurteile vom 27.7.1977 -- I OE 65/76 --, Hess. VGRspr. 1977, 57 und zuletzt im Senatsurteil vom 24.9.1982 -- I OE 6/81 --, jeweils unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334 ff.).
  • VGH Hessen, 10.10.1989 - 1 TG 2751/89

    Beamtenrecht: Auswahlentscheidung bei Beförderung

    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.1989 - 1 UE 2123/87
    Im Zusammenhang mit der Frage der Begründung der Entscheidung des Richterwahlausschusses weist der erkennende Senat darauf hin, daß jedenfalls dieses Verfassungsorgan selbst an die Regelung in seiner eigenen Geschäftsordnung gebunden ist und -- auch ohne sie -- eine Begründung -- wie geschehen -- zumindest in Form eines Inhaltsprotokolls seiner Sitzungen oder eines Vermerks geben muß, um entsprechend dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 3 HV eine gerichtliche Überprüfung überhaupt zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluß vom 10.10.1989 -- 1 TG 2751/89 --).
  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.1989 - 1 UE 2123/87
    Hinsichtlich der Zusammensetzung des Richterwahlausschusses, der nach §§ 9 ff. HRiG aus sieben Mitgliedern kraft Wahl und aus sechs Mitgliedern kraft Amtes besteht, sind zwar im Hinblick auf die notwendige demokratische Legitimation auch der Inhaber von Ämtern der rechtsprechenden Gewalt, nämlich der fünf Präsidenten der obersten Gerichte des Landes (§ 12 HRiG), Zweifel angemeldet worden (so zuletzt: P.M. in DRiZ 1989, 225, 227), doch hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 16.12.1975 (BVerfGE 41, 1, 10) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß das Grundgesetz die Einstellung und Beförderung der Richter gewählten Volksvertretern und von der Volksvertretung bestellten und ihr verantwortlichen Ministern übertragen hat (Art. 95 Abs. 2, 98 Abs. 4 GG); entsprechendes gilt für die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit eines Richters in Hessen (vgl. Art. 127 Abs. 1-3 HV, § 3 Abs. 1 HRiG).
  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Auszug aus VGH Hessen, 20.12.1989 - 1 UE 2123/87
    Hinsichtlich des zweiten Entscheidungsteils im Rahmen des § 8 HRiG, ob der Kläger die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt im Geiste der Demokratie ausüben wird -- Zweifel an seinem sozialen Verständnis waren nicht aufgetaucht --, war der Prüfungsmaßstab in den höchstrichterlichen Entscheidungen zur Frage der Gewähr der Verfassungstreue eines Bewerbers als Eignungsvoraussetzung für die Übernahme in ein öffentliches Amt abschließend geklärt (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 27.11.1980, BVerwGE 61, 176; Senatsurteile vom 27.7.1977 -- I OE 65/76 --, Hess. VGRspr. 1977, 57 und zuletzt im Senatsurteil vom 24.9.1982 -- I OE 6/81 --, jeweils unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334 ff.).
  • BGH, 24.11.1970 - RiZ(R) 1/69

    Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe - Fehlen der erforderlichen

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 11.82

    Berücksichtigung von Beamtenbewerbern - Laufbahnbefähigung - Anderes Bundesland

  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 25.82

    Revision - Vertretungsbefugnis - Beiladung

  • BVerwG, 11.06.1969 - VI C 61.65

    Besoldungsansprüche eines Beamten

  • VGH Hessen, 25.02.1981 - I OE 53/80
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.06.2007 - 10 B 10457/07

    Präsidentenstelle: Unterlegener Mitbewerber legt Beschwerde ein

    Dieses Mehrheitsverständnis gilt auch für die Beschlussfassung des Richterwahlausschusses ungeachtet der Tatsache, dass dieser zur internen Mitwirkung an einer in einem individuellen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zu treffenden Verwaltungsentscheidung berufen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 6. November 1995, BVerwGE 99, 371 und 19. Juni 1997, BVerwGE 105, 89; HessVGH, Urteil vom 20. Dezember 1989, DVBl. 1990, 306; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Januar 1999, NVwZ-RR 1999, 417).
  • OVG Niedersachsen, 10.12.2015 - 5 ME 199/15

    Bundesrichterwahl; Konkurrentenstreitverfahren; Kooptation; Länderproporz;

    Dementsprechend erstreckt sich die gerichtliche Nachprüfung vornehmlich darauf, ob der Richterwahlausschuss das ihm zustehende Beurteilungs- und Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat, indem er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder Verfahrensvorschriften nicht beachtet hat, welche sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1984, a. a. O., Rn. 54; Hess. VGH, Urteil vom 20.12.1989 - 1 UE 2123/87 -, juris Rn. 29); diese - formelle - Prüfung der Auswahlentscheidung ist den Verwaltungsgerichten anhand der Verwaltungsvorgänge uneingeschränkt möglich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19.8.2014, a. a. O., Rn. 9).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.02.1996 - 3 M 89/95

    Dienstliche Beurteilung; Besetzungsbericht; Besetzungsvorschlag;

    Dabei wird die "gegenseitige Gleichberechtigung" als äußerstes "Entgegenkommen" an den Richterwahlausschuß angesehen (vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Komm., Art. 98, Rdnr. 38; BVerwG, Urt. v. 15.11.1984 - 2 C 29.83 -, E 70, 270, 274; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.04.1993 - 3 L 11/91 DVB1.1993, 960, 962; Hess. VGH, Urt. v. 20.12.1989 - 1 UE 2123/87 -, DVB1.1990, 306).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1995 - 4 S 1867/93

    Einstellung in den Richterdienst: keine Verwaltungsaktqualität der Entscheidung

    Die um eine Einstellung konkurrierenden Bewerber haben lediglich ein Recht darauf, daß der Dienstherr bei der Beurteilung der Eignung im weiteren Sinne (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) die Grenzen seiner ihm insoweit eingeräumten Beurteilungsermächtigung einhält und sein Auswahlermessen fehlerfrei ausübt (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 7.5.1981, DVBl. 1982, 198; Beschluß vom 18.7.1988, Buchholz 236.2 § 57 DRiG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.1.1990 - 4 S 1270/88 - Hess. VGH, Urteil vom 20.12.1989, DVBl. 1990, 306; jeweils m.w.N.).
  • OVG Brandenburg, 26.10.1995 - 2 A 54/95

    Einstellung in den richterlichen Dienst; Entscheidung über die Einstellung als

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