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   VGH Hessen, 21.03.2000 - 12 UZ 4014/99.A   

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VGH Hessen, 21.03.2000 - 12 UZ 4014/99.A (https://dejure.org/2000,4013)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.03.2000 - 12 UZ 4014/99.A (https://dejure.org/2000,4013)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. März 2000 - 12 UZ 4014/99.A (https://dejure.org/2000,4013)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 78 Abs 3 AsylVfG, § 78 Abs 4 AsylVfG
    Asylrechtsstreit: Darlegung einer Abweichung - Beruhen der Entscheidung auf der Abweichung; Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung wegen wesentlicher Veränderung der Verfolgungssituation

  • Judicialis

    AsylVfG § 78 Abs. 3; ; AsylVfG § 78 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 78 Abs. 3; AsylVfG § 78 Abs. 4
    Asylrecht - Divergenzberufung, Grundsatzberufung, Rechtsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an den ordnungsgemäßen Vortrag des Zulassungsgrundes einer Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG; Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf der gerügten Abweichung; Grundsatzberufung; Wesentliche Veränderung der für eine Gruppenverfolgung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 1433
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Hessen, 27.12.1982 - X TE 29/82
    Auszug aus VGH Hessen, 21.03.2000 - 12 UZ 4014/99
    Mit dem Antrag ist nämlich nicht hinreichend erläutert, aus welchen Gründen die Berufung zugelassen werden soll (vgl. BVerfG - Kammer -, 15.08.1994 - 2 BvR 719/93 -, EZAR 633 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 15; Hess. VGH, 17.01.1983 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1982 - 18 B 20044/82 -, EZAR 633 Nr. 1 = DÖV 1983, 40).

    Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -).

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13).

  • VGH Hessen, 07.12.1998 - 12 UE 232/97

    Türkei: örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsprovinzen

    Auszug aus VGH Hessen, 21.03.2000 - 12 UZ 4014/99
    Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht lege seinem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde, die einem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Rechtssatz widerspreche, dieser habe in seinen Urteilen vom 5. Mai 1997 (12 UE 500/96), vom 10. November 1997 (12 UE 2278/97.A) und vom 7. Dezember 1998 (12 UE 232/97.A) eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung in den Notstandsprovinzen und eine inländische Fluchtalternative außerhalb derselben, vor allem in Ankara und Istanbul bejaht und das Urteil des Verwaltungsgerichts verneine dagegen ausdrücklich eine inländische Fluchtalternative, ist der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht ordnungsgemäß dargetan.

    Dabei ist jeweils Bezug genommen auf die seit dem Urteil vom 24. Januar 1994 in dem Verfahren 12 UE 200/91 (NVwZ-RR 1994, 48) aufrecht erhaltene Grundsatzrechtsprechung des beschließenden Senats und die damals neuesten Urteile vom 7. Dezember 1998 (12 UE 232/97.A und 12 UE 2091/98.A) und vom 17. März 1999 (12 UE 463/94), ohne dass damit in den die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschlüssen selbst grundsätzliche Aussagen zur Frage einer internen Fluchtalternative getroffen worden sind.

    Bei alledem ist weiter zu berücksichtigen, dass der beschließende Senat mit Urteilen vom 7. Dezember 1998 (12 UE 232/97.A und 12 UE 291/98.A) bereits im Anschluss an die zwischenzeitliche klärende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101.134 = EZAR 203 Nr. 8; BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 24 = EZAR 203 Nr. 11) dahin erkannt hatte, dass die seinen Feststellungen zufolge Angehörigen der kurdischen Volksgruppe seit Mitte 1993 in den Notstandsprovinzen der Türkei wegen ihrer Volkszugehörigkeit drohende Verfolgung nicht als regionale, sondern als örtlich begrenzte Gruppenverfolgung einzustufen ist und dass es bei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung für Personen, die der Gruppe angehören, aber nicht in dem Verfolgungsgebiet leben, keiner Prüfung einer internen Fluchtalternative bedarf.

  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus VGH Hessen, 21.03.2000 - 12 UZ 4014/99
    Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -).

    Entsprechend der unterschiedlichen Funktionen der Revisionsinstanz einerseits und der Berufungsinstanz andererseits kann das Zulassungsbegehren für die Revision lediglich auf eine Abweichung in einer Rechtsfrage, für das Berufungsverfahren daneben aber auch auf eine Abweichung hinsichtlich einer grundsätzlichen Tatsachenfeststellung gestützt werden (Göbel-Zimmermann, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1999, Rdnr. 439; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., 1999, § 78 AsylVfG Rdnr. 18; BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9 = NVwZ 1985, 199; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 - Hess. VGH, 07.09.1999 - 12 UZ 3284/98.A -).

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13).

  • VGH Hessen, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84
    Auszug aus VGH Hessen, 21.03.2000 - 12 UZ 4014/99
    Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 - Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13).

    Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterlässt (Hess. VGH, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13 m.w.N.).

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13).

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus VGH Hessen, 21.03.2000 - 12 UZ 4014/99
    Bei alledem ist weiter zu berücksichtigen, dass der beschließende Senat mit Urteilen vom 7. Dezember 1998 (12 UE 232/97.A und 12 UE 291/98.A) bereits im Anschluss an die zwischenzeitliche klärende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101.134 = EZAR 203 Nr. 8; BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 24 = EZAR 203 Nr. 11) dahin erkannt hatte, dass die seinen Feststellungen zufolge Angehörigen der kurdischen Volksgruppe seit Mitte 1993 in den Notstandsprovinzen der Türkei wegen ihrer Volkszugehörigkeit drohende Verfolgung nicht als regionale, sondern als örtlich begrenzte Gruppenverfolgung einzustufen ist und dass es bei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung für Personen, die der Gruppe angehören, aber nicht in dem Verfolgungsgebiet leben, keiner Prüfung einer internen Fluchtalternative bedarf.
  • BVerfG, 15.08.1994 - 2 BvR 719/93

    Überspannung an die Anforderungen des Verfahrens nach § 78 AsylVfG

    Auszug aus VGH Hessen, 21.03.2000 - 12 UZ 4014/99
    Mit dem Antrag ist nämlich nicht hinreichend erläutert, aus welchen Gründen die Berufung zugelassen werden soll (vgl. BVerfG - Kammer -, 15.08.1994 - 2 BvR 719/93 -, EZAR 633 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 15; Hess. VGH, 17.01.1983 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1982 - 18 B 20044/82 -, EZAR 633 Nr. 1 = DÖV 1983, 40).
  • VGH Hessen, 27.01.1999 - 6 UE 1253/96

    Türkei: örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsprovinzen

    Auszug aus VGH Hessen, 21.03.2000 - 12 UZ 4014/99
    Zudem hat das Verwaltungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Feststellung einer Gruppenverfolgung im Südosten der Türkei auf zwei Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (14.10.1998 - 6 UE 214/98.A - und 27.01.1999 - 6 UE 1253/96.A -) hingewiesen, dann aber im Rahmen seiner Ausführungen über eine fehlende inländische Fluchtalternative und über die Gefährdung von Rückkehrern bei den Überprüfungen anlässlich der Einreise die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht ausdrücklich erwähnt, die inzwischen die festgestellte Gruppenverfolgung in den Notstandsprovinzen der Türkei im Anschluss an die klärende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als örtlich begrenzte und nicht als regionale Gruppenverfolgung gekennzeichnet hat und deswegen die Prüfung einer internen Fluchtalternative in Fällen dieser Art für entbehrlich hält (zuletzt: Hess. VGH, 24.01.2000 - 12 UE 176/99 - m.w.N.).
  • VGH Hessen, 24.01.1994 - 12 UE 200/91

    Zur Lage der Kurden in der Türkei - insbesondere zum Bestehen einer inländischen

    Auszug aus VGH Hessen, 21.03.2000 - 12 UZ 4014/99
    Dabei ist jeweils Bezug genommen auf die seit dem Urteil vom 24. Januar 1994 in dem Verfahren 12 UE 200/91 (NVwZ-RR 1994, 48) aufrecht erhaltene Grundsatzrechtsprechung des beschließenden Senats und die damals neuesten Urteile vom 7. Dezember 1998 (12 UE 232/97.A und 12 UE 2091/98.A) und vom 17. März 1999 (12 UE 463/94), ohne dass damit in den die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschlüssen selbst grundsätzliche Aussagen zur Frage einer internen Fluchtalternative getroffen worden sind.
  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VGH Hessen, 21.03.2000 - 12 UZ 4014/99
    Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterlässt (Hess. VGH, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 14.10.1998 - 6 UE 214/98

    Türkei: Gruppenverfolgung der Kurden - inländische Fluchtalternative bejaht

    Auszug aus VGH Hessen, 21.03.2000 - 12 UZ 4014/99
    Zudem hat das Verwaltungsgericht zwar im Zusammenhang mit der Feststellung einer Gruppenverfolgung im Südosten der Türkei auf zwei Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (14.10.1998 - 6 UE 214/98.A - und 27.01.1999 - 6 UE 1253/96.A -) hingewiesen, dann aber im Rahmen seiner Ausführungen über eine fehlende inländische Fluchtalternative und über die Gefährdung von Rückkehrern bei den Überprüfungen anlässlich der Einreise die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht ausdrücklich erwähnt, die inzwischen die festgestellte Gruppenverfolgung in den Notstandsprovinzen der Türkei im Anschluss an die klärende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als örtlich begrenzte und nicht als regionale Gruppenverfolgung gekennzeichnet hat und deswegen die Prüfung einer internen Fluchtalternative in Fällen dieser Art für entbehrlich hält (zuletzt: Hess. VGH, 24.01.2000 - 12 UE 176/99 - m.w.N.).
  • VGH Hessen, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95

    Berufungszulassung wegen Divergenz in Asylrechtsstreitigkeiten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 - 22 A 3120/91

    Asylverfahren; Berufungszulassung; Divergenz; Endergebnis

  • VGH Hessen, 15.01.1990 - 12 TE 3516/88

    Asylrecht Türkei: Yeziden; Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz - rechtliches

  • VGH Hessen, 15.06.1999 - 10 UZ 1052/99

    Asylverfahren: Zulassung der Beschwerde wegen Abweichung von einer

  • VGH Hessen, 07.12.1998 - 12 UE 2091/98

    Türkei: Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsprovinzen - örtlich

  • BVerwG, 28.08.1998 - 2 B 70.98

    Prozeßrecht; Besoldungsrecht - Abweichung von einem Berufungszulassungsbeschluß;

  • BVerwG, 23.08.1976 - 3 B 2.76

    Beurteilung der Armut einer Partei im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags

  • VGH Hessen, 05.05.1997 - 12 UE 500/96

    Türkei: Gruppenverfolgung der Kurden - Bejahung einer inländischen

  • VGH Hessen, 06.07.1998 - 13 UZ 3218/97

    Berufungszulassung im Asylprozeß wegen Abweichung von wesentlichen

  • VGH Hessen, 12.06.1995 - 12 UZ 1178/95

    Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten - Beteiligung erstmals im Rahmen des

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

  • VGH Hessen, 31.01.2000 - 12 UE 176/99
  • VGH Hessen, 10.07.1986 - 10 TE 641/86
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1982 - 18 B 20044/82
  • OVG Niedersachsen, 13.01.2009 - 11 LA 471/08

    Divergenzzulassung bei wesentlicher Veränderung der einer früheren

    Geht es - wie hier - um zeit- und umstandsabhängige Feststellungen im tatsächlichen Bereich, kommt eine Divergenzzulassung nicht in Betracht, wenn sich die der früheren obergerichtlichen Grundsatzentscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse aus Sicht des Verwaltungsgerichts wesentlich verändert haben (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 21.3. 2000 - 12 UZ 4014/99.A -, NVwZ 2000, 1433; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 78 AsylVfG Rdnr. 22; Marx, a. a. O., § 78 AsylVfG Rdnr. 215; Berlit, in: GK-AsylVfG § 78 Rdnr. 171; Roth, in: Posser/Wolff, VwGO, 1. Aufl., § 124 Rdnr. 75).

    Allerdings kann in solchen Fällen wegen des möglicherweise zwischenzeitlich neu entstandenen Klärungsbedarfs eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG in Frage kommen (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 21.3. 2000, a. a. O.; Marx, a. a. O., § 78 AsylVfG Rdnr. 215; Renner, a. a. O., § 78 AsylVfG Rdnr. 22).

    Auch wenn die Beklagte eine Grundsatzrüge nicht erhoben hat, ist eine Umdeutung möglich (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 21.3. 2000, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 8 ZB 17.31813

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Vorliegens einer Divergenz

    Eine Divergenzzulassung kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn sich die der früheren obergerichtlichen Grundsatzentscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse nicht nur unwesentlich verändert haben und das Verwaltungsgericht seine abweichende Bewertung der Verfolgungslage unter Bezeichnung neu herangezogener Erkenntnismittel auf diese Veränderungen stützt (vgl. HessVGH, B.v. 21.3.2000 - 12 UZ 4014/99.A - NVwZ 2000, 1433 = juris Rn. 9 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 13.1.2009 - 11 LA 471/08 - juris Rn. 2; OVG SA, B.v. 4.4.2017 - 3 L 69/17 - juris Rn. 8 ff.; Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 167 und 171 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 8 ZB 17.31854

    Äthiopien - exilpolitische Tätigkeit als Grund für Asylantrag

    Eine Divergenzzulassung kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn sich die der früheren obergerichtlichen Grundsatzentscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse nicht nur unwesentlich verändert haben und das Verwaltungsgericht seine abweichende Bewertung der Verfolgungslage unter Bezeichnung neu herangezogener Erkenntnismittel auf diese Veränderungen stützt (vgl. HessVGH, B.v. 21.3.2000 - 12 UZ 4014/99.A - NVwZ 2000, 1433 = juris Rn. 9 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 13.1.2009 - 11 LA 471/08 - juris Rn. 2; OVG SA, B.v. 4.4.2017 - 3 L 69/17 - juris Rn. 8 ff.; Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 167 und 171 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 12.09.2002 - 12 UZ 1944/02

    Darlegungsumfang bei der Divergenzrüge; Entscheidungserheblichkeit der Abweichung

    Schließlich gehört zur ordnungsgemäßen Rüge einer Divergenz jedenfalls grundsätzlich die substantiierte Darlegung, dass die angegriffene Entscheidung auf der gerügten Abweichung von einem abstrakten Grundsatz in der in Bezug genommenen Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts beruht (Hess. VGH, 21.03.2000 - 12 UZ 4014/99.A -, EZAR 633 Nr. 39 = NVwZ 2000, 1433).
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