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   VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08.T   

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VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08.T (https://dejure.org/2009,3680)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.08.2009 - 11 C 305/08.T (https://dejure.org/2009,3680)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. August 2009 - 11 C 305/08.T (https://dejure.org/2009,3680)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6 Abs 2 LuftVG, § 50 BImSchG, EGRL 105/2003, EGRL 82/96
    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Sicherheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebot zur Einhaltung eines konkret bestimmten Mindestabstands von benachbarten Störfall-Betrieben beim Bau einer neuen Landebahn für einen Flughafen; Einbeziehung der Belange der jeweils Betroffenen in die Abwägung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebot zur Einhaltung eines konkret bestimmten Mindestabstands von benachbarten Störfall-Betrieben beim Bau einer neuen Landebahn für einen Flughafen; Einbeziehung der Belange der jeweils Betroffenen in die Abwägung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Musterklagen gegen den Bau der neuen Landebahn überwiegend abgewiesen // Neue Entscheidung über Nachtflüge erforderlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 335 (Ls.)
  • DÖV 2010, 328
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08
    Wegen weiterer Einzelheiten in diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des Senats vom 21. August 2009 im Verfahren 11 C 227/08.T u.a. Bezug genommen (dort unter III.3.3).

    Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das Urteil des Senats im Verfahren 11 C 227/08.T u.a., dort unter III.6, Bezug genommen.

    Im Übrigen wird zu den öffentlichen Belangen wiederum auf das Urteil des Senats im Verfahren 11 C 227/08.T (unter III.3 und 5 bis 7) Bezug genommen.

    Hierzu wird auf die obigen Ausführungen (unter II.5) und ergänzend auf das Urteil des Senats in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (Teil III.7) Bezug genommen.

    Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf das Senatsurteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (dort III.9.7) verwiesen, zumal die Klägerin zu diesem Komplex keine Einwendungen vorgetragen hat.

    Diese Themen lassen sich nur bei strikter Trennung sachgerecht erörtern (wie der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. unter III.9.2.3.1, 9.2.3.2 und 9.2.3.4 dargelegt hat).

    Auch diese Aspekte sind in dem Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (unter III.9.2.3.3) ausführlich erörtert worden.

    Diese von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Luftsicherheitsanalyse ist nicht zu beanstanden, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a., Teil III. 11.1, erkannt hat.

    Der erkennende Senat hat hierzu in den Parallelverfahren festgestellt, dass von den meisten dort vorkommenden Vogelarten kein Risiko für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeht und lediglich für die Lachmöwen Flugbewegungen von erheblichem Umfang in einer Höhe von über 100 Metern beobachtet wurden, die wegen der Schwarmbildung als flugsicherheitsrelevant zu beurteilen sind (vgl. im Einzelnen Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a., Teil III.11.2.2.1).

    Angesichts der Pauschalität der von der Klägerin erhobenen Einwendungen wird hierzu im Einzelnen auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (Teil III.11.2.2.1) Bezug genommen.

    Angesichts der überwiegenden Flugbewegungen von Lachmöwen in der kritischen Flughöhe über 100 m ist es methodisch nicht zu beanstanden, dass die hierfür maßgebliche Durchschnittsgeschwindigkeit auf der Grundlage der Erkenntnisse berechnet wurde, die durch systematische Beobachtungen vor allem dieser Vogelflugbewegungen entlang des Mains gewonnen wurden (vergleiche zu dem Überwachungs- und Vorwarnsystem im Einzelnen das Senatsurteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a., Teil III.11.2.2.2).

    Außerdem ist die Registrierung dieses Vogelaufkommens durch das Überwachungs- und Vorwarnsystem mit der dafür vorgesehenen Ausrichtung eines Kamerastandortes in Stromrichtung auf die Flussmitte gewährleistet, wenn auch nicht mit der sonst möglichen Vorwarnzeit (siehe auch insoweit im Einzelnen Urteil vom 21. August 2009, 11 C 227/08.T u.a., Teil III.11.2.2.2).

    Überwachungs- und Vorwarnsystem vorgebracht hat, wird im Einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (Teil III.11.2.2.2) verwiesen.

    Schließlich hat der Senat in seinem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 21. August 2009 in dem Verfahren 11 C 227/08.T u.a. (unter III.11.3) dargelegt, dass es allenfalls im Nahbereich des Flughafens Frankfurt Main in seltenen, ungünstigen Fällen zu Schäden durch Wirbelschleppen am Boden kommen könne, und zwar insbesondere zu Beschädigungen an Dacheindeckungen, während Personenschäden bisher nicht beobachtet worden seien, und auch im Planungsfall 2020 nach den gutachtlichen Ermittlungen und Feststellungen nur geringe Wahrscheinlichkeiten für das Auftreten von potenziell schädigenden Wirbelschleppen bestünden, die im Wesentlichen nur unbebaute Flächen betreffen würden.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08
    Die Auswahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 98).

    Die von der Planfeststellungsbehörde eigenverantwortlich durchzuführende Sicherheitsanalyse (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, Rdnr. 243 ff.) erfordert zur Bestimmung des angemessenen Sicherheitsstandards und zum Ausschluss von Risiken im Einzelfall eine Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten.

    Sie ist nur dann fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 243; Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129, 131 ).

    Der Senat geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass § 50 BImSchG trotz des in § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bestimmten Anwendungsausschlusses (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 50 Rn. 10 unter Berufung auf BVerwGE 75, 214 (233); siehe auch BVerwGE 125, 116 Rn. 163 f.: allenfalls entsprechende Anwendung) auf das Planvorhaben anwendbar ist.

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 182, und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rn. 45).

    Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören nicht zu den Zielen des Luftverkehrsgesetzes (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rn. 52).

    Der Aspekt der Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt aber im Rahmen der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zum Tragen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG; siehe BVerwG, Urteil vom 26. April 2007, a.a.O., Rn. 52; Hess. VGH, Urteil vom 17. Juni 2008 - 11 C 2089/07.T -, S. 15).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 182, und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rn. 45).

    Das Abwägungsgebot verlangt von der Planfeststellungsbehörde, ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 98).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08
    Der von der Beigeladenen betriebene Flughafen Frankfurt Main ist durch seine luftverkehrsrechtliche Genehmigung als Verkehrsflughafen festgelegt und steht der Zivilluftfahrt zur Verfügung (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 119).

    An der Gemeinnützigkeit des Baus einer neuen Landebahn ändert sich nichts dadurch, dass die Betreiberin des Flughafens, die Beigeladene, eine Gesellschaft des Privatrechts ist (siehe BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 119).

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08
    Im letzten Fall kann sich das öffentliche Interesse an Bau oder Erweiterung eines Flughafens weitgehend mit den unternehmerischen Interessen des Betreibers decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, juris, Rn. 27 und 28).

    Innerhalb des luftverkehrsrechtlichen Systems, das die Erfüllung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe und Funktion an im Wettbewerb stehende Privatrechtssubjekte überantwortet, versteht es sich, dass den Betreibern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Verkehrsbedarf nach unternehmerischen Gesichtspunkten und in Anpassung an die Bedingungen des jeweiligen Marktgeschehens zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rn. 13).

  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 8/05

    Eingriff in Schutzgebiete; Eingriffsverbot; Planfeststellung; Opferung von

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08
    Innerhalb des luftverkehrsrechtlichen Systems, das die Erfüllung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe und Funktion an im Wettbewerb stehende Privatrechtssubjekte überantwortet, versteht es sich, dass den Betreibern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Verkehrsbedarf nach unternehmerischen Gesichtspunkten und in Anpassung an die Bedingungen des jeweiligen Marktgeschehens zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rn. 13).

    Ziele der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen (§ 6 Abs. 4 HLPG), und die Gerichte haben zu überprüfen, ob es sich bei Festlegungen, die als Ziel der Raumordnung gekennzeichnet sind, tatsächlich um solche handelt (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2002 - 4 BN 60.01 -, NVwZ 2002, 869, 870; Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, S. 78).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08
    Der Senat geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass § 50 BImSchG trotz des in § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bestimmten Anwendungsausschlusses (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 50 Rn. 10 unter Berufung auf BVerwGE 75, 214 (233); siehe auch BVerwGE 125, 116 Rn. 163 f.: allenfalls entsprechende Anwendung) auf das Planvorhaben anwendbar ist.
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08
    Sie ist nur dann fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 243; Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129, 131 ).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Klagen gegen Ausbau des Flughafens Kassel-Calden erfolglos

    Auszug aus VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08
    Der von dem Bundesverwaltungsgericht gewürdigte Landesentwicklungsplan enthält zwar auch (als Z 2) die Festlegung einer Vorrangfläche, darüber hinaus aber zusätzlich (als Z 1) - und darauf hat das Bundesverwaltungsgericht entscheidend abgestellt - die zielförmige Festlegung, dass der Flughafen Berlin-Schönefeld auszubauen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rn. 54).
  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Flughafenerweiterung

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

  • BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf;

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1975/07

    Planfeststellungsbeschluss für Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2089/07

    Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 62.08

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Dem von den Klägern zu 5. und 6. durch Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 4 der Klägerin des Verfahrens 11 C 305/08.T aus deren Schriftsatz vom 17. Juni 2009 (11 C 305/08.T, Bl. XII/2062) darüber, dass bei der Berechnung des Unfallrisikos für den Ist-Zustand und den Ausbaufall 2020 auch Unfälle ohne unmittelbare Todesfolge (Externes Risiko) und Unfälle innerhalb des Flughafenbereichs (Internes Risiko) berücksichtigt werden müssen, weil dies das Unfallrisiko im Ergebnis um zwei bis drei Zehnerpotenzen erhöhe, war ebenso wie dem Beweisantrag Nr. 2 der Kläger zu 8. aus ihrem Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (11 C 509/08.T, Bl. XVIII/3080 f.) nicht nachzugehen.

    Da die vorliegenden Gutachten nicht erschüttert wurden, sah sich der Senat auch nicht veranlasst, dem von den Klägern zu 5. und 6. in der mündlichen Verhandlung durch Bezugnahme gestellten Beweisantrag Nr. 7 der Klägerin des Verfahrens 11 C 305/08.T aus deren Schriftsatz vom 17. Juni 2009 (11 C 305/08.T, Bl. XII/2062) nachzugehen.

    Auch der in gleicher Weise - durch Bezugnahme - von den Klägern zu 5. und 6. gestellte Beweisantrag Nr. 8 der Klägerin des Verfahrens 11 C 305/08.T auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass das Risiko-Delta beim Einzelrisiko zwischen dem Ist-Zustand und dem Planungsfall insbesondere vor dem Hintergrund der planfallbedingten Zunahme der Flugbewegungszahlen um 200.000 nicht mit 1, 64, sondern mit 2, 5 einzuschätzen sei, hat den Senat nicht zur Durchführung einer Beweisaufnahme veranlasst, da es an der hierfür erforderlichen Erschütterung der schon dazu vorliegenden Gutachten fehlt, wie sich aus der bisherigen sowie der noch folgenden Darstellung ergibt.

    Dem von den Klägern zu 8. in der mündlichen Verhandlung allein durch Bezugnahme gestellten Beweisantrag Nr. 8 der Klägerin in dem Verfahren 11 C 305/08.T aus dem Schriftsatz vom 17. Juni 2008 (11 C 305/08.T, Bl. XII/2062) zur Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass das mit 1, 6 angenommene Gruppenrisiko aufgrund der Wahl eines mit 40 x 40 km zu großen Betrachtungsraums im Planfall zu gering errechnet wurde und tatsächlich 2, 5 beträgt, war deshalb nicht nachzugehen.

    Die Kläger zu 5., 6. und 8. haben in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge zu dem Thema Vogelschlag gestellt, indem sie sich auf Anträge der Kläger der Verfahren 11 C 305/08.T (TLR Tanklager Raunheim GmbH) und 11 C 318/08.T (BUND) bezogen haben.

    Entsprechendes gilt für die Bezugnahmen der Kläger zu 5., 6. und 8. auf Beweisanträge der Klägerin des Verfahrens 11 C 305/08.T (TLR Tanklager Raunheim GmbH).

    Zu der Behauptung, dass sich das Vogelschlagrisiko am Main-km 14, 4 um den Faktor 34 erhöhen wird (Antrag Nr. 11, 11 C 305/08.T, Bl. XII/2064) muss kein Gutachten eingeholt werden, weil mit den oben zitierten Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen von Baader-Bosch eine ausreichende und angemessene Entscheidungsgrundlage zur Verfügung steht, die, wie ebenfalls dargelegt, durch die Ausführungen von Henning nicht erschüttert worden ist.

  • VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main

    Nachdem auch die in den Verfahren eines Umweltverbandes (Hess. VGH 11 C 318/08.T) und eines dem Flughafen benachbarten Störfallbetriebes (Hess. VGH 11 C 305/08.T) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) zurückgewiesen und damit alle Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden waren, hat der Senat die ausgesetzten Verfahren unter anderem der hiesigen Klägerin fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde.

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen - darunter insbesondere die der in vergleichbarer Nähe zu den Start- und Landebahnen Süd und Center gelegenen Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim (Hess. VGH 11 C 329/08.T - BVerwG 4 C 1.10) - wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden.

    Die ausführlichen und überzeugend begründeten Ausführungen zur Variantenauswahl wurden den Feststellungen des 11. Senats in dem Musterverfahren eines Störfallbetriebes zufolge durch die Einwendungen der dortigen Klägerin auch nicht in Frage gestellt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn. 86).

    Er liegt demnach deutlich unterhalb der maßgeblichen Risikoakzeptanzschwelle von einem Erwartungswert für Schadensereignisse dieser Art von etwa 10.000 Jahren für gewerblich genutzte Immobilien (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn. 125 ff.).

    Ferner wurde entschieden, dass der Luftverkehr nach diesen Regelungen ausdrücklich außer Betracht bleiben kann, wenn ein Störfallbetrieb bei Flughäfen außerhalb der Sicherheitsflächen und des Anflugsektors liegt oder sich zwar innerhalb des Anflugsektors befindet, jedoch mehr als vier Kilometer vom Beginn der Landebahn entfernt liegt (im Einzelnen hierzu Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn. 129 ff.).

    Schließlich wurde festgestellt, es habe kein Anlass zu einer gesonderten Betrachtung besonders gefährlicher Betriebe bestanden, da nach den gutachtlichen Ermittlungsergebnissen höhere Absturzraten und daraus folgende relevante Risiken lediglich für die unbebauten Bereiche vor oder hinter der jeweiligen Landebahnschwelle in Betracht kommen, es im Übrigen an einer signifikanten und abwägungsrelevanten Risikoerhöhung fehlt und derartige Risiken in die Unfallfolgenberechnung pauschaliert eingeflossen sind (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn. 129).

    Denn den Feststellungen in den Musterverfahren zufolge ist - wie oben (IV.4.3.) schon ausführlich dargestellt wird - selbst ein im wesentlich näheren Umfeld des Flughafens gelegener Störfallbetrieb trotz des vorhabensbedingt erhöhten Risikos nur in einer Weise betroffen, die deutlich unterhalb der maßgeblichen Risikoakzeptanzschwelle von einem Erwartungswert für Schadensereignisse dieser Art von etwa 10.000 Jahren für gewerblich genutzte Immobilien liegt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn. 125, 147 ff.).

    Wie oben (IV.4.3.) schon ausgeführt wird, ist zu Recht kein Anlass zu einer gesonderten Betrachtung besonders gefährlicher Betriebe gesehen worden, da höhere Absturzraten und damit relevante Risiken lediglich für die unbebauten Bereiche vor oder hinter der jeweiligen Landebahnschwelle in Betracht kommen, außerdem sind derartige Risiken den Feststellungen in den Musterverfahren zufolge in die Unfallfolgenberechnung pauschaliert eingeflossen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn. 129).

    Dies wurde in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Revisionen bzw. Nichtzulassungsbeschwerden nicht beanstandet und mithin insoweit bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2013 - BVerwG 4 B 15.10 [Hess. VGH 11 C 305/08.T] - und Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8/09 u.a. [Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.] -).

  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1497/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN;

    Nachdem auch die in den Verfahren eines Umweltverbandes (Hess. VGH 11 C 318/08.T) und eines dem Flughafen benachbarten Störfallbetriebes (Hess. VGH 11 C 305/08.T) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) zurückgewiesen und damit alle Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden waren, hat der Senat auch das ausgesetzte Verfahren der hiesigen Klägerin fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde.

    und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 und durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden.

    Die ausführlichen und überzeugend begründeten Ausführungen zur Variantenauswahl wurden den Feststellungen des 11. Senats in dem Musterverfahren eines Störfallbetriebes zufolge durch die Einwendungen der dortigen Klägerin auch nicht in Frage gestellt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, [...] Rn. 86).

    Er liegt demnach deutlich unterhalb der maßgeblichen Risikoakzeptanzschwelle von einem Erwartungswert für Schadensereignisse dieser Art von etwa 10.000 Jahren für gewerblich genutzte Immobilien (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, [...] Rn. 125 ff.).

    Zudem wurde entschieden, dass der Luftverkehr nach diesen Regelungen ausdrücklich außer Betracht bleiben kann, wenn ein Störfallbetrieb bei Flughäfen außerhalb der Sicherheitsflächen und des Anflugsektors liegt oder sich zwar innerhalb des Anflugsektors befindet, jedoch mehr als vier Kilometer vom Beginn der Landebahn entfernt liegt (im Einzelnen hierzu Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, [...] Rn. 129 ff.).

    Schließlich wurde festgestellt, es habe kein Anlass zu einer gesonderten Betrachtung besonders gefährlicher Betriebe bestanden, da nach den gutachtlichen Ermittlungsergebnissen höhere Absturzraten und daraus folgende relevante Risiken lediglich für die unbebauten Bereiche vor oder hinter der jeweiligen Landebahnschwelle in Betracht kommen, es im Übrigen an einer signifikanten und abwägungsrelevanten Risikoerhöhung fehlt und derartige Risiken in die Unfallfolgenberechnung pauschaliert eingeflossen sind (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, [...] Rn. 129).

    Denn den Feststellungen in den Musterverfahren zufolge ist - wie oben (IV.4.3.) schon ausführlich dargestellt wird - selbst ein im wesentlich näheren Umfeld des Flughafens gelegener Störfallbetrieb trotz des vorhabensbedingt erhöhten Risikos nur in einer Weise betroffen, die deutlich unterhalb der maßgeblichen Risikoakzeptanzschwelle von einem Erwartungswert für Schadensereignisse dieser Art von etwa 10.000 Jahren für gewerblich genutzte Immobilien liegt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, [...] Rn. 125, 147 ff.).

    Außerdem sind derartige Risiken den Feststellungen in den Musterverfahren zufolge in die Unfallfolgenberechnung pauschaliert eingeflossen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, [...] Rn. 129).

  • VGH Hessen, 15.10.2015 - 9 C 1481/12

    AUSLEGUNG DES KLAGEANTRAGS; NACHVERFAHREN

    Nachdem auch die in den Verfahren eines Umweltverbandes (11 C 318/08.T) und eines dem Flughafen benachbarten Störfallbetriebes (11 C 305/08.T) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 14. April 2011 (4 B 77.09 - VGH 11 C 318/08.T) und vom 16. Januar 2013 (4 B 15.10 -VGH 11 C 305/08.T) zurückgewiesen und damit alle Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden waren, hat der Senat das Verfahren der Beteiligten der ausgesetzten Verfahren fortgesetzt und deren Beteiligte - wie auch die Kläger - darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die im Folgenden aufgeführten, zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - - 66 p 01.03.04/024- Flugbetriebsbeschränkung - [1 Ordner]; und auf die ebenfalls beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 -11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T-, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10-, auf das Urteil des Hess. VGH vom 1. Oktober 2013 - 9 C 573/12.T - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) verwiesen.

    Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen - darunter insbesondere die der ebenfalls in östlicher Richtung zum Flughafen Frankfurt Main gelegenen Musterverfahrensklägerin Stadt Offenbach (Hess. VGH 11 C 227/08.T - BVerwG 4 C 5.10) - wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden.

    Er liegt demnach deutlich unterhalb der maßgeblichen Risikoakzeptanzschwelle von einem Erwartungswert für Schadensereignisse dieser Art von etwa 10.000 Jahren für gewerblich genutzte Immobilien (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn 125 ff.).

    Ferner wurde entschieden, dass der Luftverkehr nach diesen Regelungen ausdrücklich außer Betracht bleiben kann, wenn ein Störfallbetrieb bei Flughäfen außerhalb der Sicherheitsflächen und des Anflugsektors liegt oder sich zwar innerhalb des Anflugsektors befindet, jedoch mehr als vier Kilometer vom Beginn der Landebahn entfernt liegt (im Einzelnen hierzu Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn 129 ff.).

    Schließlich wurde festgestellt, es habe kein Anlass zu einer gesonderten Betrachtung besonders gefährlicher Betriebe bestanden, da nach den gutachtlichen Ermittlungsergebnissen höhere Absturzraten und daraus folgende relevante Risiken lediglich für die unbebauten Bereiche vor oder hinter der jeweiligen Landebahnschwelle in Betracht kommen, es im Übrigen an einer signifikanten und abwägungsrelevanten Risikoerhöhung fehlt und derartige Risiken in die Unfallfolgenberechnung pauschaliert eingeflossen sind (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 305/08.T -, juris Rn 129).

  • VGH Hessen, 17.11.2015 - 9 C 270/13

    EVIDENTE UNRICHTIGKEIT; FLUGLÄRMSCHUTZGESETZ; GRENZWERTE; MUSTERVERFAHREN;

    Nachdem auch die in den Verfahren eines Umweltverbandes (Hess. VGH 11 C 318/08.T) und eines dem Flughafen benachbarten Störfallbetriebes (Hess. VGH 11 C 305/08.T) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) zurückgewiesen und damit alle noch anhängigen Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden waren, hat der Senat auch das ausgesetzte Verfahren des hiesigen Klägers fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde.

    auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T - , die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom 16. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10- sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23., 24. und 26. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T, 11 C 318/08.T) und die zu diesem Verfahren beigezogenen, in dem Verfahren der Stadt Flörsheim (11 C 322/08.T bzw. 9 C 1507/12.T) vorgelegten Schriftsätze vom 30. März 2009 (dort Bl. XV/01288 ff. GA 9 C 1507/12.T) und vom 28. August 2009 (dort Bl. XXVI/04402 GA) jeweils nebst Anlagen verwiesen.

    Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen wurde durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 und durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T - ) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) rechtskräftig entschieden.

    Dies wurde in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Revisionen bzw. Nichtzulassungsbeschwerden nicht beanstandet und mithin insoweit bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2013 - BVerwG 4 B 15.10 [Hess. VGH 11 C 305/08.T] - und Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8/09 u.a. [Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.] -).

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 283/08

    Schutz vor Fluglärm bei Erweiterung eines Flughafens (hier: Ausbau Flughafen

    Wie sich aus den gutachterlichen Ausführungen hierzu (Oliva & Co., G 16.2, S. 62 und insbesondere Stellungnahme vom 3. September 2008 zur Anlage K 12 im Verfahren 11 C 305/08.T, S. 3) ergibt, handelt es sich bei der Cluster-Methode um eine empirische Verfahrensweise, bei der Einheiten, die einander ähnlich sind, anhand mehrerer Indikatoren zusammengefasst und dann anhand der feststellbaren Differenzen bewertet werden (G 16.2, S. 62) und die hier zur Bestimmung von Flughäfen, die mit dem Flughafen Frankfurt Main vergleichbar sind, gebildet wurden.

    Dem folgt der Senat, denn es ist an keiner Stelle erkennbar, dass in der Berechnung für die Unfallrate der Aspekt "Eigenart der Flughafenanlage" herangezogen worden ist (Stellungnahme vom 3. September 2008, a.a.O., S. 2).

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 366/08

    Flughafenerweiterung

    Wie sich aus den gutachterlichen Ausführungen hierzu (Oliva & Co., G 16.2, S. 62 und insbesondere Stellungnahme vom 3. September 2008 zur Anlage K 12 im Verfahren 11 C 305/08.T, S. 3) ergibt, handelt es sich bei der Cluster-Methode um eine empirische Verfahrensweise, bei der Einheiten, die einander ähnlich sind, anhand mehrerer Indikatoren zusammengefasst und dann anhand der feststellbaren Differenzen bewertet werden (G 16.2, S. 62) und die hier zur Bestimmung von Flughäfen, die mit dem Flughafen Frankfurt Main vergleichbar sind, gebildet wurden.

    Dem folgt der Senat, denn es ist an keiner Stelle erkennbar, dass in der Berechnung für die Unfallrate der Aspekt "Eigenart der Flughafenanlage" herangezogen worden ist (Stellungnahme vom 3. September 2008, a.a.O., S. 2).

  • VGH Hessen, 19.05.2017 - 9 C 1572/12
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse und die dazu von dem Beklagten jeweils vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten des bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geführten Verfahrens 9 C 651/16.T sowie auf die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T und 11 C 318/08.T - und die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 - verwiesen.

    Über die in den Musterverfahren erhobenen Klagen, die sämtlich ebenfalls auf eine Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses gerichtet waren sowie im Wesentlichen auch auf ergänzende aktive und passive Schallschutzmaßnahmen abzielten, wurde durch die Urteile des 11. Senats des erkennenden Gerichts vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T , 11 C 318/08.T , 11 C 349/08.T -) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -) sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (- 4 B 77.09 -) und vom 16. Januar 2013 (- 4 B 15.10 -) rechtskräftig entschieden.

    Der 11. Senat hat in der Entscheidung in dem Musterverfahren eines dem Flughafen Frankfurt Main benachbarten Störfallbetriebes (Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 305/08.T -, juris Rn. 104 ff.) ausführliche Feststellungen zur Geeignetheit des Standortes unter Sicherheitsaspekten getroffen und dazu entschieden, dass die Planfeststellungsbehörde in nicht zu beanstandender Weise aus den Ergebnissen der Ermittlungen zum bisherigen Unfallgeschehen in der Vergangenheit abgeleitet habe, dass das Vorhaben nicht schon allein infolge der damit eintretenden Erhöhung der Zahl der Flugbewegungen zu einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit von Flugzeugunglücken im Nahbereich des Flughafens führen werde.

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 352/08

    Flughafenerweiterung

    Wie sich aus den gutachterlichen Ausführungen hierzu (Oliva & Co., G 16.2, S. 62 und insbesondere Stellungnahme vom 3. September 2008 zur Anlage K 12 im Verfahren 11 C 305/08.T, S. 3) ergibt, handelt es sich bei der Cluster-Methode um eine empirische Verfahrensweise, bei der Einheiten, die einander ähnlich sind, anhand mehrerer Indikatoren zusammengefasst und dann anhand der feststellbaren Differenzen bewertet werden (G 16.2, S. 62) und die hier zur Bestimmung von Flughäfen, die mit dem Flughafen Frankfurt Main vergleichbar sind, gebildet wurden.

    Dem folgt der Senat, denn es ist an keiner Stelle erkennbar, dass in der Berechnung für die Unfallrate der Aspekt "Eigenart der Flughafenanlage" herangezogen worden ist (Stellungnahme vom 3. September 2008, a.a.O., S. 2).

  • VGH Hessen, 21.02.2017 - 9 C 318/13

    BESCHLUSSVERFAHREN; JUSTIZGRUNDRECHT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN

    Nachdem schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T) im letzten noch anhängigen Musterverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde eines im Umfeld des Flughafens gelegenen Störfallbetriebs wie schon zuvor das Rechtsmittel eines Umweltschutzverbandes (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T) zurückgewiesen hatte, hat der Senat die ausgesetzten Verfahren u. a. der hiesigen Klägerinnen fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde (Bl. I/015 GA).

    Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Planänderungsbeschlüsse sowie die dazu vom Beklagten jeweils vorgelegten Behördenakten, die auch zu diesem Verfahren beigezogen wurden, und im Übrigen auf die Urteile des Hess. VGH vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T und 11 C 318/08.T - sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 -, vom 4.April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - und vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 - Bezug genommen.

    Über die in den Musterverfahren erhobenen und wie vorliegend auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 bzw. der Feststellung dessen Rechtswidrigkeit und die Anordnung weiterer Betriebsbeschränkungen gerichteten, nahezu gleichlautenden Klagen wurde dort durch die Urteile des 11. Senats vom 21. August 2009, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 [Hess. VGH 11 C 318/08.T]) und vom 16. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 [Hess. VGH 11 C 305/08.T]) rechtskräftig entschieden.

  • VGH Hessen, 30.04.2015 - 9 C 1507/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main

  • VGH Hessen, 11.11.2015 - 9 C 273/13

    ABWÄGUNG; ALTERNATIVENPRÜFUNG; BEWEGUNGSKONTINGENT; FLUGBETRIEBSSYSTEM; FLUGHAFEN

  • VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 357/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 367/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 361/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 12.09.2017 - 9 C 1498/12

    Keine Betriebseinschränkungen für Flughafen Frankfurt Main wegen Gefahren durch

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 313/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 13.01.2016 - 9 C 1509/12

    GERICHTSBESCHEID; LÄRMSCHUTZKONZEPT; NACHTFLUGVERBOT; NACHTRANDSTUNDEN;

  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1509/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN;

  • VGH Hessen, 27.11.2015 - 9 C 263/13

    LÄRMSCHUTZKONZEPT; MUSTERVERFAHREN; NACHVERFAHREN; SÜDUMFLIEGUNG; WESENTLICHE

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08
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