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   VGH Hessen, 21.10.2014 - 9 B 1523/14   

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https://dejure.org/2014,41543
VGH Hessen, 21.10.2014 - 9 B 1523/14 (https://dejure.org/2014,41543)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.10.2014 - 9 B 1523/14 (https://dejure.org/2014,41543)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 9 B 1523/14 (https://dejure.org/2014,41543)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 80 Abs. 3, HLbG § 41, HLbGDV § 44 VwGO
    Prüfungsrecht

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutzes - Kein Recht auf Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung - sofortige Vollziehung des Bescheides über die Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung und das endgültige Nichtbestehen der Prüfung und Entlassung aus dem ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 Abs. 3; HLbG § 41; HLbGDV § 44
    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Begründung; Nachholung; Lehramtsreferendar; Modulbewertung

  • rechtsportal.de

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 ; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
    Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VGH Hessen, 21.10.2014 - 9 B 1523/14
    Dem Antragsteller ist es unbenommen, sein Vorbringen im Rahmen des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens zu ergänzen, da dieses eine umfassende Richtigkeitskontrolle der vorangegangenen Verwaltungsentscheidung zulässt, weil es sich nicht nur auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern auch auf ihre Zweckmäßigkeit erstreckt, und daher auch Raum für das Überdenken der prüfungsspezifischen Wertungen durch die betroffenen Prüfer lässt und damit den unerlässlichen Ausgleich für den bei Prüfungsentscheidungen nur unvollkommenen gerichtlichen Rechtsschutz ermöglicht (vgl. Beschluss des Senats vom 30. April 2014 - 9 A 40.14.Z - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris insb. Rdnr. 33).

    Unabhängig davon erscheint es fraglich, ob die von dem Antragsteller erhobenen Bewertungsrügen überhaupt konkret und substantiiert genug sind, um grundsätzlich einen Anspruch auf ein Überdenken der Bewertungen durch die Prüfer zu begründen, oder ob sie schon den an derartige Einwände zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris Rn. 27) nicht genügen.

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 7 ME 121/13

    Anordnung einer sofortigen Vollziehung der Schließung einer nach neuem

    Auszug aus VGH Hessen, 21.10.2014 - 9 B 1523/14
    Unabhängig davon ist der Senat jedoch auch der Auffassung, dass nicht nur eine unzureichende Begründung ergänzt, sondern auch eine fehlende Begründung nachgeholt werden kann, da die für die Nachholungsmöglichkeit angeführten Gründe insbesondere der Prozessökonomie (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. April 2014 - 7 ME 121/13 -, juris Rn. 33 mit weiteren Nachweisen) für beide Fallgestaltungen gleichermaßen Geltung beanspruchen.

    Das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Begründung schließt nicht aus, dass für spezielle Fallgruppen - wie sie hier in Bezug auf Lehramtsreferendare, die zur Zweiten Staatsprüfung nicht zugelassen werden, gegeben ist - auch stärker typisierende Argumentationsmuster verwendet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2014 - 7 ME 121/13 -, juris Rn. 35).

  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Auszug aus VGH Hessen, 21.10.2014 - 9 B 1523/14
    In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (so BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts).
  • BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98

    Gesetzlicher Richter, Besetzungsrüge; Substantiierungspflicht bei der Rüge von

    Auszug aus VGH Hessen, 21.10.2014 - 9 B 1523/14
    Diese besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, NVwZ 2000, 915 mit weiteren Nachweisen) darin, derartige Fehler mit "wirkungsvollen Hinweisen" aufzuzeigen, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 11 S 20.11

    Keine Sperrung des Mauerwegs am Westufer des Groß Glienicker Sees durch

    Auszug aus VGH Hessen, 21.10.2014 - 9 B 1523/14
    Darauf, ob die angeführten Gründe die Anordnung des Sofortvollzugs tatsächlich tragen, kommt es hingegen im Hinblick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 9. August 2011 - 9 B 956/11 - vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 11 S 20.11 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 2 W 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 351 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 1994 - 10 S 1017/94 -, NVwZ-RR 1994, 625 ff.).
  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 2 W 39/06

    Aussetzung eines erst nach langem Zuwarten erklärten Sofortvollzugs einer

    Auszug aus VGH Hessen, 21.10.2014 - 9 B 1523/14
    Darauf, ob die angeführten Gründe die Anordnung des Sofortvollzugs tatsächlich tragen, kommt es hingegen im Hinblick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 9. August 2011 - 9 B 956/11 - vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 11 S 20.11 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 2 W 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 351 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 1994 - 10 S 1017/94 -, NVwZ-RR 1994, 625 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1994 - 10 S 1017/94

    Duldung von geologischen Untersuchungen eines möglichen Abfalldeponiestandortes

    Auszug aus VGH Hessen, 21.10.2014 - 9 B 1523/14
    Darauf, ob die angeführten Gründe die Anordnung des Sofortvollzugs tatsächlich tragen, kommt es hingegen im Hinblick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 9. August 2011 - 9 B 956/11 - vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 - OVG 11 S 20.11 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 2 W 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 351 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 1994 - 10 S 1017/94 -, NVwZ-RR 1994, 625 ff.).
  • VGH Hessen, 05.04.2001 - 11 TG 689/01

    Durchsetzung einer Tötungsanordnung; zum Nachschieben einer Begründung - VwGO §

    Auszug aus VGH Hessen, 21.10.2014 - 9 B 1523/14
    Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass in der von dem Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. Beschluss vom 5. April 2001 - 11 TG 689/01 -, juris) eine entsprechende Differenzierung ebenfalls nicht vorgenommen wird.
  • VGH Bayern, 28.05.2014 - 7 B 14.23

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über Notenschutz für Legastheniker sind unzulässig

    Auszug aus VGH Hessen, 21.10.2014 - 9 B 1523/14
    Zu Recht hat der Antragsgegner schließlich darauf verwiesen, dass ein Nachteilsausgleich so zu erfolgen hat, dass der Grundsatz der Chancengleichheit nicht verletzt wird, da eine Überkompensation der Behinderungen eines Prüflings durch die Art und Weise des gewählten Ausgleichs zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Prüfungsteilnehmer führt und daher unzulässig ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.23 -, juris Rn. 18).
  • VGH Hessen, 09.09.2015 - 9 B 820/15

    Bestehensregelungen Zweite Staatsprüfung für das Lehramt

    Minderleistungen innerhalb eines Moduls können dadurch bereits modulintern ausgeglichen werden (s. Hess. VGH, Beschluss vom 021.10.2014 - 9 B 1523/14 -, [...]Dok., Rn 27).

    Dementsprechend kann die Begründung der Bewertung nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise erfolgen (s. Hess. VGH, Beschluss vom 21.10.2014 - 9 B 1523/14, [...]Dok., Rn 16 unter Hinweis auf: Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 713 ff. mit zahlreichen Nachweisen).

  • VGH Hessen, 28.07.2016 - 9 A 1362/15

    LEISTUNGSKONTROLLEN; MODULE; MODULPRÜFUNGEN; NORMGEBERISCHES ERMESSEN;

    Dementsprechend kann die Begründung der Bewertung nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise erfolgen (Hess. VGH, Beschlüsse vom 9. September 2015 - 9 B 820/15 -, juris, und vom 21. Oktober 2014 - 9 B 1523/14, juris Rn 16 unter Hinweis auf: Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 713 ff. mit zahlreichen Nachweisen).
  • VGH Hessen, 22.06.2016 - 4 B 1516/15
    Zwar bedarf die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat; ob die angeführten Gründe die Anordnung des Sofortvollzugs auch tatsächlich tragen ist im Blick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO indes nicht zu prüfen (Hessischer VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 9 B 1523/14 -, juris, m. w. N.).
  • VG Wiesbaden, 23.02.2015 - 3 L 1071/14

    Einzelfall einer Verlängerung der Probezeit

    Ob diese angeführten Gründe die Anordnung des Sofortvollzugs tatsächlich tragen, ist im Rahmen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.10.2014 - 9 B 1523/14 - m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 09.09.2022 - 11 ME 180/22

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Begründung; Begründung, schriftliche

    Im vorliegenden Verfahren kann dahingestellt bleiben, ob etwa eine fehlende schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann (vgl. dazu: HessVGH, Beschl. v. 21.10.2014 - 9 B 1523/14 - juris Rn. 7; OVG BB, Beschl. v. 16.4.2008 - OVG 3 S 106.07 - juris Rn. 7 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 25.3.1999 - 1 B 65/99 - juris Rn. 6 ff.; a.A.: OVG SA, Beschl. v. 3.4.2013 - 1 M 19/13 - juris Rn. 11; VGH BW, Beschl. v. 27.9.2011 - 1 S 2554/11 - juris Rn. 9 f.; BayVGH, Beschl. v. 14.2.2002 - 19 ZS 01.2356 - juris Rn. 3).
  • OVG Thüringen, 21.01.2015 - 1 KO 169/14

    Angleichungsverfahren im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung in

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber angesichts dessen innerhalb einer gewissen Toleranzbreite (hier 3, 0 Punkte) die sich im Rahmen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraumes haltenden Bewertungen als gültig akzeptiert und als Note den entsprechenden Mittelwert für maßgebend erklärt (so BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11; Beschluss vom 15. Dezember 1987 - 7 B 216/87 - juris Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 9 B 1523/14 - juris Rn. 20; NdsOVG, Urteil vom 2. Juli 2014 - 2 LB 376/12 - juris Rn. 41 m. w. N.).
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