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   VGH Hessen, 21.10.2019 - 9 C 1171/17.T   

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https://dejure.org/2019,34510
VGH Hessen, 21.10.2019 - 9 C 1171/17.T (https://dejure.org/2019,34510)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.10.2019 - 9 C 1171/17.T (https://dejure.org/2019,34510)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. Oktober 2019 - 9 C 1171/17.T (https://dejure.org/2019,34510)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 FLärmSchG, § 9 FLärmSchG, FlugLSV § 9 3., FlugLSV § 5 3.
    Luftverkehrsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Fluglärm-Entschädigung für Eigentümer eines Flüchtlingsheims

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entschädigung für fluglärmbedingte Beeinträchtigungen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Entschädigung für Außenwohnbereich einer Flüchtlingsunterkunft durch fluglärmbedingte Beeinträchtigungen - Für Altenwohn- und -pflegeheim gültiges Fluglärmschutzrecht entfällt nach Umnutzung in Flüchtlingsunterkunft

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 400
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286

    Feststellungsklage betreffend Genehmigungspflicht der Umnutzung eines Kur- und

    Auszug aus VGH Hessen, 21.10.2019 - 9 C 1171/17
    Zudem stellt die Unterkunft wie in diesen anderen Fällen etwa von Studenten oder Schwesternwohnheimen den räumlichen Lebensmittelpunkt für die dort untergebrachten Personen dar (zur Bedeutung dieses Kriteriums vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286 -, juris Rn. 10) und erfüllt damit ungeachtet dessen, ob der Aufenthalt der Bewohner freiwillig ist oder nicht, ein wesentliches Element des Wohnens.

    Die hier neu aufgenommene Wohnnutzung oder wohnähnliche Nutzung unterliegt gegenüber der bisherigen Nutzung als Altenpflegeheim mit Wohnnutzung anderen rechtlichen Voraussetzungen und stellt mithin eine baurechtlich beachtliche Nutzungsänderung dar (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286 -, juris Rn. 10).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 21.10.2019 - 9 C 1171/17
    Maßgeblich für einen Entschädigungsanspruch für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen ist wie bei der Geltendmachung von Erstattungen für Maßnahmen baulichen Schallschutzes, dass das jeweilige Grundstück tatsächlich in dem Schutzbereich liegt; es reicht nicht aus, dass - lediglich - die materiellen Voraussetzungen für eine Belegenheit des Grundstücks in dem Schutzbereich gegeben sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. Juni 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 592 ; Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Stand Juli 2017, § 4 FluglärmG Rn. 75; Ekardt/Heß, Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, 1. Auflage 2019, § 9 Rn. 5).

    Die vom Kläger angeführte Betreuung bspw. von Kindern, etwa bei Hausaufgaben oder dem Deutschunterricht, gleicht aber der Wohnnutzung, mit der die Kommunikation -auch mit kleinen Kindern zum Spracherwerb - ebenso geschützt wird wie ein vorübergehender intensiverer Aufenthalt in der Wohnung wie etwa bei Krankheit (dazu Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 609 ; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 325).

  • VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14

    FLUGHAFEN; LÄRMSCHUTZBEREICH; PASSIVER SCHALLSCHUTZ; AMTSERMITTLUNGSGRUNDSATZ;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.10.2019 - 9 C 1171/17
    Die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen oder eine Entschädigung für Belastungen des Außenwohnbereichs sollte grundsätzlich und prioritär den Eigentümern von Bestandsgebäuden zukommen, deren Ansprüchen bei bereits vorhandenen Wohngebäuden in hochgradig lärmbelasteten Bereichen abgestufte Bauverbote und Baubeschränkungen im Flugplatzumland gegenübergestellt wurden, die vor allem einem weiteren Heranwachsen von Wohnbebauung an die Flugplätze und damit dem Entstehen weiterer Nutzungskonflikte vorbeugen sollen (vgl. BT-Drs. 16/508, S. 21 und S. 13; vgl. dazu sowie zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung Hess. VGH, Urteil vom 23.01.2018 - 9 C 1852/14.T -, juris Rn. 66 ; Urteil vom 03.05.2018 - 9 C 2037/14.T -, juris Rn. 41 ).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus VGH Hessen, 21.10.2019 - 9 C 1171/17
    Die vom Kläger angeführte Betreuung bspw. von Kindern, etwa bei Hausaufgaben oder dem Deutschunterricht, gleicht aber der Wohnnutzung, mit der die Kommunikation -auch mit kleinen Kindern zum Spracherwerb - ebenso geschützt wird wie ein vorübergehender intensiverer Aufenthalt in der Wohnung wie etwa bei Krankheit (dazu Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 609 ; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 325).
  • BVerwG, 27.02.2018 - 4 B 39.17

    Befreiung; Befristung; Gebietsverträglichkeit; Gewerbegebiet; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.10.2019 - 9 C 1171/17
    Der erkennende Senat vermag aus diesen Gründen der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, in Unterkünften für Asylbegehrende und Flüchtlinge werde nicht "gewohnt" i.S.d. Bauplanungsrechts (so zuletzt Anm. Külpmann zu BVerwG, Beschluss vom 27.02.2018 - 4 B 39/17 -, jurisPR-BVerwG 14/2018), nicht uneingeschränkt zu folgen; es ist vielmehr auf die Nutzung im Einzelfall abzustellen.
  • VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14

    Bauschalldämm-Maß; Bestimmtheitsgrundsatz; Flughafen Frankfurt Main; Fluglärm;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.10.2019 - 9 C 1171/17
    Die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen oder eine Entschädigung für Belastungen des Außenwohnbereichs sollte grundsätzlich und prioritär den Eigentümern von Bestandsgebäuden zukommen, deren Ansprüchen bei bereits vorhandenen Wohngebäuden in hochgradig lärmbelasteten Bereichen abgestufte Bauverbote und Baubeschränkungen im Flugplatzumland gegenübergestellt wurden, die vor allem einem weiteren Heranwachsen von Wohnbebauung an die Flugplätze und damit dem Entstehen weiterer Nutzungskonflikte vorbeugen sollen (vgl. BT-Drs. 16/508, S. 21 und S. 13; vgl. dazu sowie zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung Hess. VGH, Urteil vom 23.01.2018 - 9 C 1852/14.T -, juris Rn. 66 ; Urteil vom 03.05.2018 - 9 C 2037/14.T -, juris Rn. 41 ).
  • VGH Hessen, 18.09.2015 - 3 B 1518/15

    Nachbarschutz gegen Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge im reinen

    Auszug aus VGH Hessen, 21.10.2019 - 9 C 1171/17
    Für eine zumindest wohnähnliche Nutzung bei der hier streitgegenständlichen Flüchtlingsunterkunft spricht zum einen die jedenfalls teilweise Ausgestaltung der Räumlichkeiten als Familienbereiche sowie die Möglichkeit einer eigengestalteten Haushaltsführung einschließlich der Selbstversorgung in den eingerichteten "Großküchen" (vgl. zu diesen Kriterien Hess. VGH, Beschluss vom 18.09.2015 - 3 B 1518/15 -, juris Rn. 9 f.), in denen auch keine Verpflegung für die dort lebenden Flüchtlinge geboten wird.
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