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   VGH Hessen, 22.01.1986 - 2 TG 169/86   

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https://dejure.org/1986,3515
VGH Hessen, 22.01.1986 - 2 TG 169/86 (https://dejure.org/1986,3515)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.01.1986 - 2 TG 169/86 (https://dejure.org/1986,3515)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. Januar 1986 - 2 TG 169/86 (https://dejure.org/1986,3515)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 139 GG, § 158 Verf HE, § 1 Abs 1 BesatzRAufhG 3, Art 21 Abs 2 GG, § 1 Anl 1 Teil B BesatzRAufhG 3
    (Fortgeltung von Besatzungsrecht - Regelungsgehalt des GG Art 139)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2662
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 12.12.1985 - 2 TG 2397/85

    Überlassung städtischer Räumlichkeiten für rechtsextremistische

    Auszug aus VGH Hessen, 22.01.1986 - 2 TG 169/86
    Hierzu war der Bundesgesetzgeber - wie der Senat in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1985 (2 TG 2397/85) dargelegt hat - durch Art. 1 des Ersten Teils des Vertrages zur "Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen" zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Besatzungsmächten vom 26. Mai 1952 (in der Fassung des "Pariser Protokolls" vom 23. Oktober 1954, vgl. Bekanntmachung vom 30. März 1955, BGBl. II S. 405) ermächtigt.

    Der Senat hat wiederholt ausgeführt (vgl. Beschlüsse vom 2. Januar 1985 - 2 TG 2985/84 - und 12. Dezember 1985 - 2 TG 2397/85 -), daß der Antragstellerin die Überlassung städtischer Einrichtungen nur dann aus Gründen der Gefahrenabwehr versagt werden kann, wenn keine andere Möglichkeit zur Beseitigung einer bevorstehenden Gefahr gegeben ist, d.h. wenn trotz eines eventuellen Verbots der Gegenveranstaltung Ausschreitungen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht mehr polizeilich kontrollierbar sind.

  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener

    Um dies zu verhindern und den zuständigen Behörden den planmäßigen Abschluß der Entnazifizierung aufgrund der hierfür erlassenen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, wurden jene Vorschriften in Art. 139 GG insgesamt und ohne Unterscheidung nach ihrem Urheber für von den Bestimmungen des Grundgesetzes "nicht berührt", d.h. in ihrer Geltung nicht beeinträchtigt erklärt (Herzog, a.a.O. Rdnr. 1 und 4; Jess, in: Bonner Kommentar zum GG , Art. 139 Anm. II 1. und 3.; Hess.VGH, NJW 1986, 2660 = EuGRZ 1986, 439 und NJW 1986, 2662).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 1 S 1635/88

    Gemeindlicher "Boykottaufruf" gegen NPD; Kommunalaufsicht

    Demgemäß hatten die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt jeweils im Beschwerdeverfahren keinen Bestand (Hess.VGH, Beschl. v. 12.12.1985, NJW 1986, 2660 = EuGRZ 1986, 439 m.Anm. Herdegen; Beschl. v. 22.1.1986, NJW 1986, 2662).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.09.1987 - 12 A 269/86
    Auch kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob die Auffassung zutrifft, daß Art. 139 GG jede "faschistische Betätigung aus dem grundrechtlichen Schutz verfassungskräftig ausklammere" (dazu einerseits VGH Kassel, v. 22.01.1986 - 2 TG 169/86, andererseits Kutscha-Stein, Die Fortgeltung des Verbotes der SS - Ein aktuelles Problem, hrsg. v. Präsidium des VVN/Bund der Antifaschisten, 1985).
  • VGH Hessen, 19.02.1990 - 6 TG 382/90

    1. Anspruch einer nicht ortsansässigen Personenvereinigung auf Benutzung einer

    Das Verwaltungsgericht hat entgegen der zutreffenden Rechtsprechung des 2. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 -- 2 TG 2397/85 -- <NJW 1986, 2660> und vom 22. Januar 1986 -- 2 TG 169/86 -- <NJW 1986, 2662>), des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 21. Juli 1989 -- 7 B 184/88 -- <NJW 1990, 134>) und des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 25. April 1989 -- 1 S 1635/88 -- <NJW 1990, 136>) die Auffassung vertreten, dem Antragsteller sei es verwehrt, sich auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichheit der politischen Parteien vor der öffentlichen Gewalt und auf das Parteienprivileg zu berufen.
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