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   VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18.Z   

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VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18.Z (https://dejure.org/2019,6963)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.01.2019 - 5 A 1223/18.Z (https://dejure.org/2019,6963)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 5 A 1223/18.Z (https://dejure.org/2019,6963)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 66 Abs 3 S 1 AufenthG, § 67 Abs 2 AufenthG
    Ausländerrechtliche Kosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 66 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 67 Abs. 2
    AMTSHANDLUNG; AMTSGERICHT; AUSLÄNDER; ASYLANTRAG; BEFÖRDERUNGSUNTERNEHMER; BESCHEIDUNG; BUNDESAMT; BUNDESPOLIZEI; DOLMETSCHERKOSTEN; EINREISEBERECHTIGUNG; FESTGEBÜHR; FLUGHAFENVERFAHREN; GRENZKONTROLLSTELLE; HAFTANTRAG; HAFTUNG; KOSTEN; ÖFFENTLICHE LEISTUNG; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1865/12

    Haftung des Beförderungsunternehmers für die Kosten der Zurückweisungshaft

    Auszug aus VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18
    Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG haftet das Beförderungsunternehmen verschuldensunabhängig "für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen"; es sind also sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Haftung umfasst (BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C9/02 -, NVwZ 2003, 1274 = Juris; Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, InfAuslR 2015, 40 = Juris).

    Auch der Geltendmachung der Kosten der Unterbringung auf der Grundlage der Unterbringungsanordnung (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, EZAR-NF 56 Nr. 14 = InfAuslR 2015, 40 = Juris) sowie der Kosten für die Rückführung des Ausländers bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entgegen.

  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18
    Dementsprechend kann auch die Frage, ob die Prüfung der Atypik des Falles bereits im Heranziehungsverfahren oder erst im Vollstreckungsverfahren zu prüfen ist, offenbleiben (zum Meinungsstand: vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6/12 -, BVerwGE 144, 326 = NVwZ 2013, 67 = Juris Rn. 36 f.).
  • BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die

    Auszug aus VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18
    Denn eine unterbliebene Aushändigung des Haftantrages führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der richterlichen Anordnung, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 -, InfAuslR 2014, 384 = EZAR-NF Nr. 38 = Juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 - PPU, BayVBl. 2014, 140), wonach eine Verletzung von Verteidigungsrechten nicht automatisch, sondern nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haft führt, wenn die Verletzungshandlung Einfluss auf das Ergebnis hätte haben können).
  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18
    Denn eine unterbliebene Aushändigung des Haftantrages führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der richterlichen Anordnung, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 -, InfAuslR 2014, 384 = EZAR-NF Nr. 38 = Juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 - PPU, BayVBl. 2014, 140), wonach eine Verletzung von Verteidigungsrechten nicht automatisch, sondern nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haft führt, wenn die Verletzungshandlung Einfluss auf das Ergebnis hätte haben können).
  • VG Frankfurt/Main, 13.02.2001 - 9 G 433/01

    Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ; Antrag auf Asyl

    Auszug aus VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18
    Hätte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots eine davon abweichende Regelung treffen wollen, hätte es dazu einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Regelung bedurft (VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. Februar 2001 - 9 G 433/01.AF -, AuAS 2001, 118 = Juris; Fritz, in: GK-AsylG, a.a.O., Rn. 101.1).
  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18
    Schließlich ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit einer Kostenerhebung gegenüber dem Beförderungsunternehmen auch nicht aus der Argumentation des Bevollmächtigten der Klägerin, die Kostenhaftung führe zur Verhinderung bzw. wesentlichen Behinderung des Grundrechts auf Asyl für die Beförderten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55/92 -, BVerfGE 97, 49 = NVwZ 1998, 606; BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 1 C 5/02 -, BVerwGE 117, 332 = NVwZ 2003, 1268; Hess VGH, Urteil vom 3. Dezember 2001 - 12 UE 1889/01 -, EZAR 605 Nr. 2).
  • BVerwG, 21.01.2003 - 1 C 5.02

    Anschlussrevision; unselbständige Anschließung; Beförderungsverbot;

    Auszug aus VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18
    Schließlich ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit einer Kostenerhebung gegenüber dem Beförderungsunternehmen auch nicht aus der Argumentation des Bevollmächtigten der Klägerin, die Kostenhaftung führe zur Verhinderung bzw. wesentlichen Behinderung des Grundrechts auf Asyl für die Beförderten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55/92 -, BVerfGE 97, 49 = NVwZ 1998, 606; BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 1 C 5/02 -, BVerwGE 117, 332 = NVwZ 2003, 1268; Hess VGH, Urteil vom 3. Dezember 2001 - 12 UE 1889/01 -, EZAR 605 Nr. 2).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15

    Unterbringung von Asylsuchenden im Transitbereich eines Flughafens

    Auszug aus VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18
    Selbst wenn man mit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 3. März 2016 - 20 W 9/15 -, InfAuslR 2016, 192 = Asylmagazin 2016, 189 = Juris) der Auffassung ist, dass nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nach § 18a AsylG die Unterbringung des Betroffenen im Transitbereich des Flughafens auch vor Ablauf der 30-Tage-Frist einer richterlichen Anordnung bedarf (zum Meinungsstand: vgl. den vorgenannten Beschluss des OLG Frankfurt), wecken die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin beim Senat keine ernstlichen Zweifel im Sinne des geltend gemachten Zulassungsgrundes.
  • VGH Hessen, 03.12.2001 - 12 UE 1889/01

    Luftfahrtunternehmen; Verstoß gegen Beförderungsverbot; Zwangsgeldfestsetzung

    Auszug aus VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18
    Schließlich ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit einer Kostenerhebung gegenüber dem Beförderungsunternehmen auch nicht aus der Argumentation des Bevollmächtigten der Klägerin, die Kostenhaftung führe zur Verhinderung bzw. wesentlichen Behinderung des Grundrechts auf Asyl für die Beförderten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55/92 -, BVerfGE 97, 49 = NVwZ 1998, 606; BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 1 C 5/02 -, BVerwGE 117, 332 = NVwZ 2003, 1268; Hess VGH, Urteil vom 3. Dezember 2001 - 12 UE 1889/01 -, EZAR 605 Nr. 2).
  • BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 9.02

    Ausländer; Beförderungsunternehmen; Chicagoer Abkommen; Dolmetscherkosten;

    Auszug aus VGH Hessen, 22.01.2019 - 5 A 1223/18
    Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG haftet das Beförderungsunternehmen verschuldensunabhängig "für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen"; es sind also sämtliche Kosten, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen, von der Haftung umfasst (BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C9/02 -, NVwZ 2003, 1274 = Juris; Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1865/12 -, InfAuslR 2015, 40 = Juris).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • VGH Hessen, 02.03.2021 - 5 A 3162/20

    Heranziehung einer Fluggesellschaft zur Kostenerstattung aus Anlass der

    Denn eine Befreiung des Beförderers von der Kostentragungspflicht bereits dann, wenn er die rechtlich erforderlichen und tatsächlich zumutbaren Sicherungen und Kontrollen durchgeführt hat, liefe auf eine Umwandlung der Kostentragungspflicht in eine verschuldensabhängige Haftung hinaus, die der Gesetzgeber außerhalb der Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerade nicht vorgesehen hat (stRspr des erkennenden Senats; vgl. Beschluss vom 22. Januar 2019 - 5 A 1223/18.Z -, juris).
  • VGH Hessen, 10.01.2022 - 5 A 433/21

    Haftungsbeschränkung der Kosten der Zurückweisung

    Denn eine Befreiung des Beförderers von der Kostentragungspflicht bereits dann, wenn er die rechtlich erforderlichen und tatsächlich zumutbaren Sicherungen und Kontrollen durchgeführt hat, liefe auf eine Umwandlung der Kostentragungspflicht in eine verschuldensabhängige Haftung hinaus, die der Gesetzgeber außerhalb der Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerade nicht vorgesehen hat (stRspr des erkennenden Senats; vgl. Beschluss vom 22. Januar 2019 - 5 A 1223/18.Z -, juris).
  • VG Frankfurt/Main, 11.11.2020 - 2 K 3356/19

    Kostenhaftung des Beförderungsunternehmer

    Denn eine Befreiung des Beförderers von der Kostentragungspflicht bereits dann, wenn er die rechtlich erforderlichen und tatsächlich zumutbaren Sicherungen und Kontrollen durchgeführt hat, liefe auf eine Umwandlung der Kostentragungspflicht in eine verschuldensabhängige Haftung hinaus, die der Gesetzgeber außerhalb der Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerade nicht vorgesehen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 5 A 1223/18.Z -, juris).
  • VG Frankfurt/Main, 16.08.2022 - 5 L 2069/22

    "Montagsregelung" im asylrechtlichen Flughafenverfahren

    Soweit über die Frage der Anwendbarkeit von § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG Streit bestand (vgl. BeckOK VwVfG/ Michler , 56. Ed. 1.7.2022, VwVfG § 31 Rn. 1.1), ist dieser durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2019 - 5 A 1223/18.Z - (juris = BeckRS 2019, 4407 Rn. 9 und Rn. 17 f.) dahin entschieden, dass § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gilt.
  • VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 2 K 2990/19
    Denn eine Befreiung des Beförderers von der Kostentragungspflicht bereits dann, wenn er die rechtlich erforderlichen und tatsächlich zumutbaren Sicherungen und Kontrollen durchgeführt hat, liefe auf eine Umwandlung der Kostentragungspflicht in eine verschuldensabhängige Haftung hinaus, die der Gesetzgeber außerhalb der Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerade nicht vorgesehen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 22.01.2019 - 5 A 1223/18.Z -, juris).
  • VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 2 K 2987/19
    Denn eine Befreiung des Beförderers von der Kostentragungspflicht bereits dann, wenn er die rechtlich erforderlichen und tatsächlich zumutbaren Sicherungen und Kontrollen durchgeführt hat, liefe auf eine Umwandlung der Kostentragungspflicht in eine verschuldensabhängige Haftung hinaus, die der Gesetzgeber außerhalb der Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerade nicht vorgesehen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 22.01.2019 - 5 A 1223/18.Z -, juris).
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