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   VGH Hessen, 22.08.2001 - 9 TZ 860/00   

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https://dejure.org/2001,9295
VGH Hessen, 22.08.2001 - 9 TZ 860/00 (https://dejure.org/2001,9295)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.08.2001 - 9 TZ 860/00 (https://dejure.org/2001,9295)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. August 2001 - 9 TZ 860/00 (https://dejure.org/2001,9295)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 36 Abs 1 BauGB, § 11 Abs 3 S 1 Nr 1 BauNVO, Art 28 Abs 1 GG
    Unwirksamer Bebauungsplan: Änderung eines alten Plans ohne planerische Gesamtkonzeption; Einvernehmen der Gemeinde - rechtsmißbräuchliche Geltendmachung eines Verfahrensfehlers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines lediglich Änderungen eines früheren nichtigen Bebauungsplans beinhaltenden Bebauungsplans ohne vollständige planerische Konzeption; Anfechtbarkeit einer unter Umgehung der verfahrensrechtlichen Anforderungen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilten ...

  • Judicialis

    BauGB § 12; ; BauGB § 30; ; BauGB § 34; ; BauGB § 36 Abs. 1; ; BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; ; GG Art. 28 Abs. 1; ; HGO § 5 Abs. 4; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 146 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen

    Auszug aus VGH Hessen, 22.08.2001 - 9 TZ 860/00
    Die Regelung trifft Vorsorge dafür, dass die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde in Ortsteilen, in denen sie noch nicht geplant hat, bei der Erteilung einer Baugenehmigung auf der Grundlage der §§ 34 und 35 BauGB bzw. bei Abweichung von bestehenden Bebauungsplänen im Wege der Befreiung nach § 31 BauGB an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt wird (BVerwG, Urteile vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342 und vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 35).

    Sie soll darüber hinaus im Hinblick auf einen den Anforderungen in § 34 oder § 35 BauGB genügenden Bauantrag noch die Möglichkeit erhalten, die Aufstellung eines Bebauungsplans zu beschließen, aufgrund dessen gemäß § 15 BauGB die Zurückstellung des Baugesuchs zu beantragen, eine Veränderungssperre zu erlassen (§ 14 BauGB) und durch den Erlass des Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB im Ergebnis die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens oder die rechtliche Grundlage für die Ablehnung des Baugesuchs zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 -, a. a. O., m. w. N.).

  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Auszug aus VGH Hessen, 22.08.2001 - 9 TZ 860/00
    Die Regelung trifft Vorsorge dafür, dass die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde in Ortsteilen, in denen sie noch nicht geplant hat, bei der Erteilung einer Baugenehmigung auf der Grundlage der §§ 34 und 35 BauGB bzw. bei Abweichung von bestehenden Bebauungsplänen im Wege der Befreiung nach § 31 BauGB an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt wird (BVerwG, Urteile vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342 und vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 35).

    Eine unter Umgehung der verfahrensrechtlichen Anforderungen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilte Baugenehmigung kann die Gemeinde unter Hinweis auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit grundsätzlich unabhängig davon anfechten, ob sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zur Erteilung des Einvernehmens, das gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den in §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden darf, verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 -, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 22.03.2001 - 4 UE 4867/96

    Bebauungsplan; Nichtigkeit des Ursprungsplans; zum Recht auf Bebauung

    Auszug aus VGH Hessen, 22.08.2001 - 9 TZ 860/00
    Ein derartiger Bebauungsplan, der lediglich Änderungen eines früheren nichtigen Bebauungsplanes beinhaltet, die für sich betrachtet keine vollständige planerische Konzeption ergeben, sondern nur einen unvollständigen Torso darstellen, den der Plangeber in Kenntnis der Nichtigkeit des Ursprungsplans nicht beschlossen hätte, kann nicht als rechtswirksam betrachtet werden (Hess. VGH, Urteil vom 22. März 2001 - 4 UE 4867/96 -, mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 15.02.1995 - 4 B 84.94

    Zulässigkeit eines "Einkaufszentrums" in Sondergebieten - Voraussetzungen eines

    Auszug aus VGH Hessen, 22.08.2001 - 9 TZ 860/00
    Nur durch solche äußerlich erkennbaren Merkmale ergibt sich für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1990 die notwendige planvolle Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem "Zentrum" und zugleich die erforderliche Abgrenzung zu einer beliebigen Häufung von jeweils für sich planungsrechtlich zulässigen Läden auf mehr oder weniger engem Raum (BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1995 - BVerwG 4 B 84.94 -, m. w. N.).
  • VGH Hessen, 15.07.1997 - 13 TZ 1947/97

    Zulassung der Beschwerde: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit - Kausalität für

    Auszug aus VGH Hessen, 22.08.2001 - 9 TZ 860/00
    Allein wegen der Fehlerhaftigkeit der von dem Gericht erster Instanz gegebenen Begründung kann die Beschwerde nämlich unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht zugelassen werden (Hess. VGH, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 13 TZ 1947/97 -, AuAS 1998, 6).
  • BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84

    Verletzung des gemeindlichen Beteiligungsrechts bei Anweisung zur Erteilung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 22.08.2001 - 9 TZ 860/00
    Steht somit schon nach summarischer Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren fest, dass die Antragstellerin ihr Einvernehmen zu dem genehmigten Vorhaben unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verweigern dürfte und die Beteiligung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren auch nicht zur Klärung unterschiedlicher Rechtsstandpunkte im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens führen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1988 - BVerwG 4 C 20.84 -, Buchholz 406.11 § 36 BBauG/BauGB Nr. 40), ist eine Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerin durch Missachtung ihres Beteiligungsrechts gemäß § 36 Abs. 1 BauGB unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen.
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Hessen, 22.08.2001 - 9 TZ 860/00
    Soweit die Antragstellerin schließlich eine gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zur Zulassung der Beschwerde führende Abweichung des Beschlusses erster Instanz von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, und von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 19. Januar 1988 - 4 N 4/83 -, BRS Band 48, Nr. 3, behauptet, wird in der Antragsschrift lediglich eine Missachtung der in den vorgenannten ober- bzw. höchstrichterlichen Entscheidungen aufgestellten Rechtsgrundsätze gerügt.
  • VGH Hessen, 19.01.1988 - 4 N 4/83
    Auszug aus VGH Hessen, 22.08.2001 - 9 TZ 860/00
    Soweit die Antragstellerin schließlich eine gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zur Zulassung der Beschwerde führende Abweichung des Beschlusses erster Instanz von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, und von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 19. Januar 1988 - 4 N 4/83 -, BRS Band 48, Nr. 3, behauptet, wird in der Antragsschrift lediglich eine Missachtung der in den vorgenannten ober- bzw. höchstrichterlichen Entscheidungen aufgestellten Rechtsgrundsätze gerügt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2022 - 10 S 23.21

    Vorläufiger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung - gemeindliches

    Ihre Annahme, der Antragstellerin fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil diese sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit berufe, stützt die Beigeladene auf das Fehlen eines Umstands, der nicht nur für die Zulässigkeit des Antrags (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 9 TZ 860/00 -, juris Rn. 16 f.), sondern auch für dessen Begründetheit maßgeblich ist (vgl. nachfolgend unter 3.a.).

    Zu Unrecht geht die Beschwerde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 22. August 2001 - 9 TZ 860/00 -, juris Rn. 17 ff.) davon aus, dass sich die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich verhalte, weil sie ihre bauplanungsrechtlichen Vorstellungen bereits anderweitig zu erkennen gegeben habe.

  • VG Frankfurt/Oder, 30.03.2021 - 7 L 527/20

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Auf diese Verletzung des ihre Planungshoheit schützenden Erfordernisses des Einvernehmens kann sich die Antragstellerin sinngemäß auch in Ansehung der Unwirksamkeit des von ihr beschlossenen Bebauungsplans berufen, ohne dass ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. zur Annahme einer missbräuchlichen Rechtsausübung einer Gemeinde HessVGH, Beschluss vom 9. August 2001 - 9 TZ 860/00 -, juris Rn. 17 ff.).

    Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin im Rahmen der Beteiligung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB derzeit verpflichtet wäre, ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen zu erteilen (anders als im Fall, der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschieden wurde, vgl. Beschluss vom 9. August 2001, a.a.O. Rn. 19, 24).

  • VGH Hessen, 07.08.2003 - 9 Q 1781/03

    Das Beschwerdegericht kann die Vollziehung eines angefochtenen

    Hier erweist sich die Inanspruchnahme anders als in dem von der Beigeladenen zitierten Beschluss des Senats vom 22. August 2001 (Az.: 9 TZ 860/00) auch nicht ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich.
  • VG Mainz, 23.06.2010 - 3 K 764/09

    Baurecht; Frage der Funktionslosigkeit der Festsetzungen über die Art der

    Dieser ist vorliegend deshalb mit in den Blick zu nehmen, weil Änderungen eines Bebauungsplans ohne vollständige planerische Neukonzeption nicht als wirksam angesehen werden können, wenn sich der zugrunde liegende Bebauungsplan als unwirksam erweist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 9 TZ 860/00 -, juris [Rdnr 10] = BRS 64 Nr. 174).
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