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   VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16   

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VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16 (https://dejure.org/2019,45884)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.11.2019 - 1 A 1271/16 (https://dejure.org/2019,45884)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. November 2019 - 1 A 1271/16 (https://dejure.org/2019,45884)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    9 Abs 7 HBeihVO i.d.F. vom 05.12.2001 (jetzt: § 9c HBeihVO) §, 39 BBhV in der ab dem 20.12.2012 geltenden Fassung §, Art 33 Abs 5 GG
    Beihilfe für vollstationäre Plfege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 368
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17

    Alimentation; Alimentationspflicht; Anrechnung; Anspruch auf Gewährung

    Auszug aus VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16
    Mit gerichtlichen Schreiben vom 12. Juli 2019 ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 -) zur Frage der möglichen und zumutbaren Eigenvorsorge hingewiesen und nachgefragt worden, aus welchen Gründen der Beihilfeberechtigte keine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen gehabt habe.

    Daraus folgt, dass Beihilfevorschriften im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen sind, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an Leistungen unter anderem in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen sieht (Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: November 2018, § 80 BBG 2009, Rn. 8; Nitze, HBeihVO, Kommentar, 25. Lieferung, Stand: Juli 2008, Einleitung B, Anm. 6; BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 - juris Rn. 33 ; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - juris Rn. 77).

    In besonders gelagerten Fällen kann es ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn dem Beamten - auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilferegelungen - nicht mehr zumutbare Belastungen abverlangt werden und die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 - juris Rn. 33 ; Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: Dezember 2015, Anhang VI/2, BBhV, Einführung Rn. 50, m. w. N. zur Rspr.).

    Hat sich der Dienstherr für das Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entschieden, hat er zur Vermeidung der Verletzung der Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass der Beamte bei Leistungsbeschränkungen nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - juris Rn. 12 und Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 -, juris Rn. 16 jeweils betr.

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. April 2018 (- 5 C 4/17 - juris Rn. 14) an, mit dem das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2017 ( 4 B 6/16 - juris Rn. 35 ff.) bestätigt worden ist, wonach weitere Beihilfe nicht zu gewähren war, weil die berücksichtigungsfähige Angehörige Eigenvorsorge durch eine Pflegezusatzversicherung habe treffen können und sich nicht habe darauf verlassen dürfen, dass ihr Beihilfe für über die Leistungsbeträge des SGB XI hinausgehende Kosten zustehe.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil ( 5 C 4/17 - juris Rn. 15) wie folgt ausgeführt:.

    Diese Erkenntnis gewinnt der Senat aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. April 2018 (- 5 C 4/17 - juris Rn. 19), das sich auf entsprechende tatsächliche Feststellungen im Urteil des Berufungsgerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2017 - OVG 4 B 6/16 -) bezieht.

  • BVerwG, 24.01.2012 - 2 C 24.10

    Beihilfe; stationäre Pflege; Heimunterbringung; Pflegekosten;

    Auszug aus VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16
    Die Anfrage beim Sozialamt habe ergeben, dass aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 ( 2 C 24/10 -) die Gewährung von Sozialhilfe ausgeschlossen sei.

    Die Beihilfestelle habe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (- 2 C 24/10 -) vollständig ignoriert, das für einen ähnlich gelagerten Fall einen Anspruch auf einen höheren Bemessungssatz für die Beihilfe bejaht habe, falls ansonsten der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt und Eigenvorsorge nicht möglich oder zumutbar sei.

    die Bescheide des Regierungspräsidiums Kassels vom 8. Juli, 25. Juli, 13. August, 26. August und 23. September 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Beihilfebescheide für Juni bis September 2014 unter Beachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (- 2 C 24/10 -) neu zu berechnen und Änderungsbescheide zu erlassen.

    Mit dieser Überarbeitung beabsichtigte der BBh-Verordnungsgeber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (- 2 C 24/10 -, juris) Rechnung zu tragen, auf das sich auch die Kläger zur Begründung ihres Anspruchs auf weitere Beihilfe beziehen.

    Hat sich der Dienstherr für das Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entschieden, hat er zur Vermeidung der Verletzung der Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass der Beamte bei Leistungsbeschränkungen nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - juris Rn. 12 und Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 -, juris Rn. 16 jeweils betr.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16

    Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe; berücksichtigungsfähiger Angehöriger;

    Auszug aus VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16
    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. April 2018 (- 5 C 4/17 - juris Rn. 14) an, mit dem das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2017 ( 4 B 6/16 - juris Rn. 35 ff.) bestätigt worden ist, wonach weitere Beihilfe nicht zu gewähren war, weil die berücksichtigungsfähige Angehörige Eigenvorsorge durch eine Pflegezusatzversicherung habe treffen können und sich nicht habe darauf verlassen dürfen, dass ihr Beihilfe für über die Leistungsbeträge des SGB XI hinausgehende Kosten zustehe.

    Vor diesem Hintergrund mussten sich auch Beamte und Versorgungsempfänger darauf einstellen, dass die Pflegepflichtversicherung nur eine Basisversicherung darstellt und ihnen aufgrund der geänderten Beihilfevorschriften bei stationärer Pflege ungedeckte Pflegekosten in hohem Umfang entstehen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - OVG 4 B 6.16 - juris Rn. 36).

    Diese Erkenntnis gewinnt der Senat aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. April 2018 (- 5 C 4/17 - juris Rn. 19), das sich auf entsprechende tatsächliche Feststellungen im Urteil des Berufungsgerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2017 - OVG 4 B 6/16 -) bezieht.

  • OVG Thüringen, 08.05.2018 - 2 KO 656/15

    Beihilfe zu Aufwendungen für vollstationäre Pflege

    Auszug aus VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16
    Im Übrigen verweist das Berufungsgericht auf die im Urteil des OVG Thüringen vom 8. Mai 2018 (- 2 KO 656/15 juris Rn. 52) und im Urteil des VG Bremen vom 20. April 2018, - 2 K 2411/15 - juris Rn. 11 ff., 36) ausgeführten Details zum Abschluss einer Pflegezusatzversicherung.

    Ungeachtet dessen ergeben sich auch im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, ohne substantiierten Vortrag der Kläger dieser Frage von Amts wegen noch weiter nachzugehen (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 8. Mai 2018 - 2 KO 656/15 - juris Rn. 55, 56, 61, wonach - unter Benennung konkreter Versicherungsbeiträge - der dortige, im Jahr 1996 43 Jahre alte Kläger für eine Pflegezusatzversicherung nur einen sehr geringen Anteil seiner "nicht hohen Dienstbezüge " hätte aufbringen müssen.

    Denn es handelt sich um Ansprüche, die deshalb bestehen, weil beamtenrechtliche Ansprüche gerade nicht gegeben sind (BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7/94 - juris Rn. 26, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36/81 u. 2 C 37/81 - juris Rn. 35 sowie Urteil vom 21. Januar 1982 - 2 C 46/81 - juris Rn. 36; unter Hinweis auf diese Rspr.: OVG Thüringen, Urteil vom 8. Mai 2018 - 2 KO 656/15 - juris Rn. 62; VG Bremen, Urteil vom 20. April 2018 - 2 K 2411/15 - juris Rn. 28).

  • VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16

    Beihilfe bei vollstationärer Pflege

    Auszug aus VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16
    Daraus folgt, dass Beihilfevorschriften im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen sind, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an Leistungen unter anderem in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen sieht (Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: November 2018, § 80 BBG 2009, Rn. 8; Nitze, HBeihVO, Kommentar, 25. Lieferung, Stand: Juli 2008, Einleitung B, Anm. 6; BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 - juris Rn. 33 ; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - juris Rn. 77).

    In besonders gelagerten Fällen kann es ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn dem Beamten - auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilferegelungen - nicht mehr zumutbare Belastungen abverlangt werden und die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 - juris Rn. 33 ; Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: Dezember 2015, Anhang VI/2, BBhV, Einführung Rn. 50, m. w. N. zur Rspr.).

    Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Mindestbehalt-Regelung im Sinne des § 39 Abs. 2 BBhV in allen Fällen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: Juli 2018, Anhang VI/2, BBhV, § 39 Rn. 22, der diese Frage aufwirft, aber nicht beantwortet; offen gelassen auch vom Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 -, juris Rn. 42 ).

  • BVerwG, 29.04.2010 - 2 C 77.08

    Revisibilität von Landesrecht, gerichtliches Verfahren, Entstehen des

    Auszug aus VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16
    Die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 HBeihVO in der Fassung vom 5. Dezember 2001, wonach der Beihilfeanspruch nicht vererblich ist, ist unwirksam, da das Hessische Beamtengesetz (sowohl § 92 a.F. als auch § 80 n.F.) keine diesbezügliche Regelungsermächtigung an den Verordnungsgeber enthält (Hess. VGH, Urteil vom 15. Oktober 2014- 1 A 1837/11 - juris Rn. 18 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77/08 - juris Rn. 10).

    Es ist der parlamentarischen Gesetzgebung vorbehalten, einen Ausschluss der Vererblichkeit zu regeln (BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77/08 - juris Rn. 10; Nitze, HBeihVO, Kommentar, 29. Lieferung, Stand: Oktober 2012, § 1 Abs. 2 C, Anm. 13).

    Aufwendungen für Pflegebedürftigkeit; BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77/08 - juris Rn. 14 unter Hinweis auf z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - juris; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - juris Rn. 79 ff ) und sein amtsangemessener Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist (Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: November 2018, § 80 BBG 2009, Rn. 8a; vgl. Nitze, HBeihVO, Kommentar, 25. Lieferung, Stand: Juli 2008, Einleitung B, Anm. 6, wonach allerdings bei Gefährdung des angemessenen Lebensunterhaltes trotz Beihilfe und Eigenvorsorge die Alimentation zu "korrigieren" wäre).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 1 A 1481/10

    Verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht eines Dienstherrn hinsichtlich

    Auszug aus VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16
    Daraus folgt, dass Beihilfevorschriften im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen sind, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an Leistungen unter anderem in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen sieht (Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: November 2018, § 80 BBG 2009, Rn. 8; Nitze, HBeihVO, Kommentar, 25. Lieferung, Stand: Juli 2008, Einleitung B, Anm. 6; BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 - juris Rn. 33 ; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - juris Rn. 77).

    Aufwendungen für Pflegebedürftigkeit; BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77/08 - juris Rn. 14 unter Hinweis auf z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - juris; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - juris Rn. 79 ff ) und sein amtsangemessener Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist (Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: November 2018, § 80 BBG 2009, Rn. 8a; vgl. Nitze, HBeihVO, Kommentar, 25. Lieferung, Stand: Juli 2008, Einleitung B, Anm. 6, wonach allerdings bei Gefährdung des angemessenen Lebensunterhaltes trotz Beihilfe und Eigenvorsorge die Alimentation zu "korrigieren" wäre).

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16
    Aufwendungen für Pflegebedürftigkeit; BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77/08 - juris Rn. 14 unter Hinweis auf z. B. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - juris; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - juris Rn. 79 ff ) und sein amtsangemessener Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist (Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: November 2018, § 80 BBG 2009, Rn. 8a; vgl. Nitze, HBeihVO, Kommentar, 25. Lieferung, Stand: Juli 2008, Einleitung B, Anm. 6, wonach allerdings bei Gefährdung des angemessenen Lebensunterhaltes trotz Beihilfe und Eigenvorsorge die Alimentation zu "korrigieren" wäre).

    Wenn die zur Abwendung von krankheits- oder pflegebedingten Belastungen erforderlichen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung einen solchen Umfang erreichen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gewährleistet ist, dann dürfte wohl nicht eine Anpassung der Beihilfesätze, sondern eine Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze geboten sein (Nitze, HBeihVO, Kommentar, 25. Lieferung, Stand: Juli 2008, Einleitung B, Anm. 4 und 6, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zur Problematik des Ausschlusses von Beihilfe für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 1 A 1524/08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe zu Pflegekosten in Höhe der den

    Auszug aus VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16
    Es lag daher nahe, eine private Zusatzvorsorge für potenzielle künftige Pflegeleistungen in Form einer ergänzenden Pflegezusatzversicherung zu treffen (OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 101; Nitze, HBeihVO, Kommentar, 27. Lieferung, Stand: März 2011, Erl. § 9 C, Anm. 2c, wonach sich der Abschluss einer solchen Pflegezusatzversicherung angesichts der oft auch nicht annähernd erreichten Kostendeckung empfehle).

    Scheitert der Anspruch auf weitere Beihilfe (zu den pflegebedingten Aufwendungen und den Kosten für UVI) aus der Fürsorgepflicht bereits an der zumutbaren und möglichen Eigenvorsorge des Beihilfeberechtigten, kommt es nicht darauf an, ob die Höhe einer solchen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht zu beanspruchenden Beihilfe - wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 29. Juni 2012 (13 K 5859/11 - juris) meint - sich auf 30% Mindestbehalt (Selbstbehalt/Eigenbehalt) des alleinstehenden vollstationär-pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten beläuft, d. h. der Beihilfeberechtigte lediglich mit 70% seines Einkommens für die nicht durch Leistungen der Pflegekasse und der Beihilfestelle gedeckten Aufwendungen hätte aufkommen müssen (einen solchen Mindestbehalt bejahen OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 92 und Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 - juris Rn. 88, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 B 7.16 - juris Rn. 41, VG Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 - juris Rn. 53, 64,84, wobei alle diese Entscheidungen zu dem früheren § 39 BBhV in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bzw. den inhaltsgleichen Regelungen in § 9 Abs. 7 BhV, Ziff. 6.12 BEV-RiPfl 2010, § 39 Beihilfenverordnung des Landes Berlin in der bis zum Endes des Jahres 2016 geltenden Fassung ergangen sind, die allesamt die Beihilfefähigkeit der eigentlichen Pflegeleistungen (außer UVI) starr auf die anderweitig erbrachten Pauschalbeträge entsprechend § 43 SGB XI begrenzen und den nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu bestimmenden Eigenanteil allein für die UVI-Kosten ansetzen).

  • VG Bremen, 20.04.2018 - 2 K 2411/15
    Auszug aus VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16
    Im Übrigen verweist das Berufungsgericht auf die im Urteil des OVG Thüringen vom 8. Mai 2018 (- 2 KO 656/15 juris Rn. 52) und im Urteil des VG Bremen vom 20. April 2018, - 2 K 2411/15 - juris Rn. 11 ff., 36) ausgeführten Details zum Abschluss einer Pflegezusatzversicherung.

    Denn es handelt sich um Ansprüche, die deshalb bestehen, weil beamtenrechtliche Ansprüche gerade nicht gegeben sind (BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7/94 - juris Rn. 26, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36/81 u. 2 C 37/81 - juris Rn. 35 sowie Urteil vom 21. Januar 1982 - 2 C 46/81 - juris Rn. 36; unter Hinweis auf diese Rspr.: OVG Thüringen, Urteil vom 8. Mai 2018 - 2 KO 656/15 - juris Rn. 62; VG Bremen, Urteil vom 20. April 2018 - 2 K 2411/15 - juris Rn. 28).

  • VG Düsseldorf, 29.06.2012 - 13 K 5859/11

    Versorgungsempfänger Pflegebedürftigkeit vollstationäre Pflege Fürsorgepflicht

  • VG Kassel, 11.03.2016 - 1 K 1865/14

    Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16

    Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe; Tod des vormaligen Klägers;

  • BVerwG, 21.01.1982 - 2 C 46.81

    Beihilfe und Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Beamtenwaisen bei

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1715/03

    Verfassungsbeschwerden gegen niedersächsische Kostendämpfungspauschale ohne

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - 1 A 35/06
  • BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94

    Beihilfe nur für die 'Unterbringung geistig Kranker in Pflegeeinrichtungen'

  • BVerwG, 28.04.1981 - 2 C 51.78

    Vorstellungsgespräch - Anwaltlicher Beistand - Anhörung - Beamtenbewerber

  • VGH Hessen, 09.03.2015 - 10 A 1084/14

    Der klagende Landkreis macht gegenüber dem beklagten Landkreis unter Anwendung

  • VGH Hessen, 15.10.2014 - 1 A 1837/11

    Beihilfe bei Todesfall

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

  • VG Düsseldorf, 25.11.2022 - 26 K 4568/19
    Nach den Erkenntnissen der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 -, juris Rn. 19; Hess. VGH, Urteil vom 22. November 2019 - 1 A 1271/16 -, juris Rn. 80, konnten Personen, die - wie die Klägerin - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zweiten Stufe des PflegeVG am 1. Juli 1996 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Regelfall zumutbar eine Pflegezusatzversicherung abschließen.

    vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. November 2019 - 1 A 1271/16 -, juris Rn. 85 m.w.N.

  • VGH Hessen, 19.05.2022 - 1 A 1472/17

    Ergänzende Beihilfe für häusliche Pflegeleistungen

    Für Aufwendungen im Fall der stationären (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris Rn. 16, 19 und vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 -, juris Rn. 12; Senatsurteil vom 22. November 2019 - 1 A 1271/16 -, juris Rn. 72) und häuslichen Pflege gilt nichts anderes.
  • VGH Hessen, 09.06.2020 - 1 B 2144/19

    Verwaltungsakt an Beamten zum Ausgleich eines "Überstunden- und

    Vielmehr lassen sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unter bestimmten Voraussetzungen Leistungsansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - juris Rn. 12; Senatsurteil vom 22. November 2019 - 1 A 1271/16 - juris Rn. 72 ).
  • VG Düsseldorf, 25.11.2022 - 26 K 5996/20
    Nach den Erkenntnissen der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 -, juris Rn. 19; Hess. VGH, Urteil vom 22. November 2019 - 1 A 1271/16 -, juris Rn. 80, konnten Personen, die - wie die Klägerin - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zweiten Stufe des PflegeVG am 1. Juli 1996 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Regelfall zumutbar eine Pflegezusatzversicherung abschließen.

    vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. November 2019 - 1 A 1271/16 -, juris Rn. 85 m.w.N.

  • OVG Bremen, 16.12.2020 - 1 D 291/19

    Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21.05.2019 - Abstandsgebot,

    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zweiten Stufe des Pflegeversicherungsgesetzes am 1. Juli 1996 konnten Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Regelfall zumutbar eine Pflegezusatzversicherung abschließen (im Einzelnen Hess VGH, Urteil vom 22.11.2019 - 1 A 1271/16 - Rn. 77ff, juris; zum gleichen Ergebnis kommt auch das VG Bremen mit Urteil vom 20.04.2018 - 2 K 2411/15 - Rn.34ff, juris, aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme).
  • VG Ansbach, 30.09.2021 - AN 18 K 20.01492

    Anspruch auf ergänzende Beihilfe aufgrund dauerhafter Pflegebedürftigkeit bei

    Auch die weiteren Verweise der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018, 5 C 4.17, und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2019, 1 A 1271/16, vermögen nicht zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen, denn auch diese sind für den Fall eines über die Beihilfevorschriften hinausgehenden Anspruchs unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergangen.
  • VG München, 14.10.2021 - M 17 K 19.3585

    Mehrleistungen der Beihilfe für Aufwendungen zur vollstationären Pflege eines

    Durch die Überarbeitung und Neufassung des § 39 BBhV in der ab dem 20. September 2012 und auch für das Verfahren geltenden Fassung wollte der Verordnungsgeber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 Rechnung tragen (HessVGH, U. v. 22. November 2019 - 1 A 1271/16 - juris Rn. 57 ff. m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 20.04.2021 - 18 K 7060/19

    Beihilfebemessungssatz für die Beihilfe eines Richters auf Zeit der zugleich

    Dies ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn unter anderem dann der Fall, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.2018 - 5 C 4.17 -, juris Rn. 12 m.w.N.; Hess. VGH, Urt. v. 22.11.2019 - 1 A 1271/16 -, juris Rn. 72; Sennekamp in: Beamtenrecht Baden-Württemberg, Stand: 17. Ed, Stand: 19.11.2019, § 78 LBG Rn. 18).
  • VG Kassel, 12.07.2021 - 1 K 1021/20

    Beihilfegewährung bei nicht unmittelbar anschließender Anschlussrehabilitation

    In besonders gelagerten Fällen kann es damit ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn dem Beamten - auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilferegelungen - nicht mehr zumutbare Belastungen abverlangt werden und die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - Hess. VGH, Urteil vom 22. November 2019 - 1 A 1271/16 -, beide zit. nach juris).
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