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   VGH Hessen, 23.04.1997 - 5 TG 4306/96   

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VGH Hessen, 23.04.1997 - 5 TG 4306/96 (https://dejure.org/1997,5503)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.04.1997 - 5 TG 4306/96 (https://dejure.org/1997,5503)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. April 1997 - 5 TG 4306/96 (https://dejure.org/1997,5503)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 17 EWGRL 680/91, Art 3 Abs 1 EWGRL 680/91, Art 3 Abs 2 EWGRL 680/91, Art 12 GG
    Zulässigkeit der Erhebung einer kommunalen Spielapparatesteuer

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kommunale Spielapparatesteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 673
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 19.03.1991 - C-109/90

    Giant / Overijse

    Auszug aus VGH Hessen, 23.04.1997 - 5 TG 4306/96
    Dies wird durch Art. 17 Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie insofern gesichert, als die Steuerpflichtigen jeweils von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abziehen können, mit der die Gegenstände bereits vorher belastet waren (vgl. EuGH, Urteil vom 1. April 1982 - Rs. 89/81 -, EuGHE 1982, 1277; Urteil vom 19. März 1991 - Rs. C-109/90 -, EuGHE 1991, I-1385, Rdnr. 12).

    Bestätigt hat der Europäische Gerichtshof diese Rechtsprechung auch für eine besondere kommunale Vergnügungssteuer, nach der jeder, der gewöhnlich oder gelegentlich im Gemeindegebiet öffentliche Darbietungen oder Vergnügungen veranstaltet und dafür ein Eintrittsgeld verlangt, eine besondere Steuer auf den Bruttoertrag aller Einnahmen schuldet (Urteil vom 19. März 1991, a.a.O).

    Zudem findet sie nur auf eine begrenzte Gruppe von Gegenständen und Dienstleistungen Anwendung, ist also keine allgemeine Steuer und bezieht sich auch nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. März 1991, a.a.O. Rdnr. 14).

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus VGH Hessen, 23.04.1997 - 5 TG 4306/96
    Es hat mit Beschluß vom 1. März 1997 (2 BvR 1599/89, 1714/92 und 1508/95) die Verfassungsbeschwerden von Automatenaufstellern gegen Bescheide aufgrund entsprechender kommunaler Spielapparatesteuerregelungen aus Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen und dabei ausführlich seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, auf der auch die Rechtsprechung des Senats fußt.

    Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie scheidet somit aus (im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschluß vom 9. September 1992 - 8 B 70.92 -, S. 3 des amtlichen Abdrucks; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluß vom 1. März 1997, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 2 S 193/95 -, DÖV 1996, 610).

    Bundesverfassungsrechtlich gilt sie als Aufwandsteuer (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluß vom 1. März 1997, a.a.O.; vgl. auch zu Art. 33 Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie: Sächsisches OVG, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92

    Spielapparatesteuer: Steuergerechtigkeit - Zweck der Lokalität - Vorlage an das

    Auszug aus VGH Hessen, 23.04.1997 - 5 TG 4306/96
    Die Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin vom 27. März 1992 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. November 1995 entspricht - wie auch das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat - den Anforderungen der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend: Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 -, HSGZ 1993, 399, dazu: BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 -, HSGZ 1995, 154 = NVwZ 1995, 710 = ZKF 1996, 108; außerdem zum Beispiel: Beschlüsse des Senats vom 25. Januar 1994 - 5 TH 2664/92 -, HSGZ 1994, 251 und vom 11. Juli 1994 - 5 TH 1766/94 -, HSGZ 1995, 23).

    Daß die vom Senat insbesondere in dem genannten Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 (a.a.O) begründete verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung einer Spielapparatsteuer als Vergnügungssteuer anzunehmen ist, hat nicht nur das Bundesverwaltungsgericht bereits bestätigt (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995, a.a.O.), sondern im Ergebnis zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht.

  • VGH Hessen, 25.01.1994 - 5 TH 2664/92

    Spielapparatesteuer: Differenzierung zwischen "Spielhallenaufstellung" und

    Auszug aus VGH Hessen, 23.04.1997 - 5 TG 4306/96
    Die Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin vom 27. März 1992 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. November 1995 entspricht - wie auch das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat - den Anforderungen der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend: Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 -, HSGZ 1993, 399, dazu: BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 -, HSGZ 1995, 154 = NVwZ 1995, 710 = ZKF 1996, 108; außerdem zum Beispiel: Beschlüsse des Senats vom 25. Januar 1994 - 5 TH 2664/92 -, HSGZ 1994, 251 und vom 11. Juli 1994 - 5 TH 1766/94 -, HSGZ 1995, 23).

    Der Grad der Differenzierung entspricht auch den Anforderungen des Gleichheitsgebots des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, denn die für Spielhallenaufstellung vorgesehenen Steuersätze betragen das Doppelte der für Gaststättenaufstellung vorgesehenen Sätze (vgl. Beschluß des Senats vom 25. Januar 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93

    Anforderungen an die Erhebung einer an der Zahl der Spielgeräte ausgerichteten

    Auszug aus VGH Hessen, 23.04.1997 - 5 TG 4306/96
    Die Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin vom 27. März 1992 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. November 1995 entspricht - wie auch das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat - den Anforderungen der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend: Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 -, HSGZ 1993, 399, dazu: BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 -, HSGZ 1995, 154 = NVwZ 1995, 710 = ZKF 1996, 108; außerdem zum Beispiel: Beschlüsse des Senats vom 25. Januar 1994 - 5 TH 2664/92 -, HSGZ 1994, 251 und vom 11. Juli 1994 - 5 TH 1766/94 -, HSGZ 1995, 23).

    Daß die vom Senat insbesondere in dem genannten Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 (a.a.O) begründete verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung einer Spielapparatsteuer als Vergnügungssteuer anzunehmen ist, hat nicht nur das Bundesverwaltungsgericht bereits bestätigt (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995, a.a.O.), sondern im Ergebnis zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht.

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus VGH Hessen, 23.04.1997 - 5 TG 4306/96
    Auch eine sogenannte "erdrosselnde" Wirkung der in der Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin festgelegten Steuersätze, die dazu führen, daß die Angehörigen des betreffenden Berufsbildes in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerfGE 30, 292, 314; BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1989 - 8 B 159/88 -, NVwZ 1989, 1175 m. w. N.), liegt nicht vor.
  • VGH Hessen, 11.07.1994 - 5 TH 1766/94

    Spielapparatesteuer: Differenzierung nach dem Aufstellungsort zwischen

    Auszug aus VGH Hessen, 23.04.1997 - 5 TG 4306/96
    Die Spielapparatesteuersatzung der Antragsgegnerin vom 27. März 1992 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21. November 1995 entspricht - wie auch das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat - den Anforderungen der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend: Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 - 5 N 1359/92 -, HSGZ 1993, 399, dazu: BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 -, HSGZ 1995, 154 = NVwZ 1995, 710 = ZKF 1996, 108; außerdem zum Beispiel: Beschlüsse des Senats vom 25. Januar 1994 - 5 TH 2664/92 -, HSGZ 1994, 251 und vom 11. Juli 1994 - 5 TH 1766/94 -, HSGZ 1995, 23).
  • EuGH, 27.11.1985 - 295/84

    Rousseau Wilmot / Organic

    Auszug aus VGH Hessen, 23.04.1997 - 5 TG 4306/96
    Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, vor allem festzustellen, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfaßt (EuGH, Urteil vom 27. November 1985 - Rs. 295/84 -, EuGHE 1985, 37, 59).
  • VGH Hessen, 27.03.1995 - 5 TH 2347/92

    Regelung des Steueranmeldeverfahrens für Kommunalabgaben in Hessen

    Auszug aus VGH Hessen, 23.04.1997 - 5 TG 4306/96
    Das zeigt allerdings auch, daß die rückwirkende Änderung der Satzung durch die Antragsgegnerin letztlich ins Leere ging und aufgrund der dem Satzungsgeber obliegenden sogenannten "Regelungsvorsorge", die ihn verpflichtet, alle in der Gegenwart vorliegenden und in absehbarer Zeit eintretenden Anwendungsfälle der Norm mit zu berücksichtigen, nicht erforderlich war (vgl. Beschluß des Senats vom 27. März 1995 - 5 TH 2347/92 -, HSGZ 1995, 199 = NVwZ-RR 1995, 199 = KStZ 1996, 77).
  • BVerwG, 09.09.1992 - 8 B 70.92

    Abgabe auf das Halten von Spielgeräten und Geschicklichkeitsgeräten in

    Auszug aus VGH Hessen, 23.04.1997 - 5 TG 4306/96
    Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie scheidet somit aus (im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschluß vom 9. September 1992 - 8 B 70.92 -, S. 3 des amtlichen Abdrucks; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluß vom 1. März 1997, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 2 S 193/95 -, DÖV 1996, 610).
  • VGH Hessen, 14.03.1996 - 5 TG 508/96

    Spielapparatesteuer: Differenzierung nach dem Aufstellungsort zwischen

  • OVG Sachsen, 13.12.1995 - 2 S 193/95

    Spielapparatesteuer ist mit der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie vereinbar

  • EuGH, 15.03.1989 - 317/86

    Lambert u.a. / Directeur des services fiscaux de l'Orne u.a.

  • BVerwG, 17.07.1989 - 8 B 159.88

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • VGH Hessen, 25.03.1993 - 5 UE 953/90

    Abgabenrecht: rückwirkende Ersetzung eines rechtlich bedenklichen

  • EuGH, 01.04.1982 - 89/81

    Hong-Kong Trade

  • OVG Thüringen, 19.12.2002 - 4 EO 489/02

    Kommunale Steuern; Zur Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

    Die erforderliche Allgemeinheit der Steuer ist damit nicht gegeben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 1991 - Rechtssache C-109/90 - Giant, Slg. 1991, I-1385 [I-1398], Rdnr. 14 zur belgischen Vergnügungssteuer; HessVGH, Beschluss vom 23. April 1997 - 5 TG 4306/96 -, NVwZ-RR 1998, 673 [674]; OVG Schleswig., Urteil vom 22. April 1998 - 2 K 3/95 -, NVwZ 1999, 1371 [1374] = KStZ 1999, 55 [59]).

    Die Vergnügungssteuer wird nämlich nur auf einer Stufe des Vertriebs erhoben und belastet deshalb nicht den Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 1991 - Rechtssache C-109/90 - Giant, Slg. 1991, I-1385 [I-1398], Rdnr. 14 zur belgischen Vergnügungssteuer; HessVGH, Beschluss vom 23. April 1997 - 5 TG 4306/96 -, NVwZ-RR 1998, 673 [674]).

    Insbesondere muss nicht entschieden werden, ob der pauschal nach Stückzahl erhobenen Steuer der notwendige Bezug der Steuer zum erzielten Umsatz und somit die Proportionalität zum Preis des Spielvergnügens fehlt (so BVerwG, Beschluss vom 9. September 1992 - 8 B 70/92 - BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, NVwZ 1997, 573 [575 f.]; SächsOVG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 2 S 193/95 -, KStZ 1997, 97 [100]; HessVGH, Beschluss vom 23. April 1997 - 5 TG 4306/96 -, NVwZ-RR 1998, 673 [674]) oder ob auch bei der pauschalen Stückzahlsteuer der für die Charakterisierung als Umsatzsteuer notwendige Zusammenhang noch dadurch hergestellt ist, dass die zu erwartenden Umsätze anhand der Zahl der zu erbringenden möglichen Dienstleistungen und ihres Preises prognostizierbar sind und der Steuersatz deshalb aufgrund einer objektiven Bewertung ermittelt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 1989 - Rechtssachen 317/86 u. a. - Lambert u. a., Slg. 1989-I, 787 [788], Tz. 2 zur französischen Spielautomatensteuer; kritisch zur Rspr. des BVerwG: OVG Schleswig, Urteil vom 22. April 1998 - 2 K 3/95 -, NVwZ 1999, 1371 [1374] = KStZ 1999, 55 [59] und Kempen, Urteilsanmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, JZ 1997, 845 [851]).

  • VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98

    Erhebung von Spielapparatesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab"

    Nach seiner in ständiger Rechtsprechung (Beschluss vom 23. April 1997 - 5 TG 4306/96 -, NVwZ-RR 1998, 673 = ZKF 1998, 13 = HSGZ 1997, 400, sowie daran anschließend Urteile vom 17. Juli 1997 - 5 UE 344/97 -, vom 28. August 1997 - 5 UE 4234/96 - und vom 25. September 1997 - 5 UE 82/97 -) vertretenen Auffassung ist die hier streitige Spielapparatesteuer mit Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie zu vereinbaren, denn sie ist weder mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden noch hat sie den Charakter einer Umsatzsteuer.
  • FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03

    Vergnügungsteuer 2001 und 2002; Kein Verstoß des Vergnügungsteuergesetzes der

    Im Übrigen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 23.04.1997 5 TG 4306/96, RIW 1998, 162, NVwZ-RR 1998, 673, m. w. N.) bereits bei Steuersätzen von DM 160,- pro Automat und Kalendermonat für in Gaststätten aufgestellte Automaten mit Gewinnmöglichkeit und von DM 60,- für in Gaststätten aufgestellte Automaten ohne Gewinnmöglichkeit - das heißt dem Doppelten der vom bremischen Gesetzgeber vorgesehenen Höhe von DM 70,- bzw. Euro 36,- pro Automat und Kalendermonat für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und DM 36,- bzw. Euro 12,- für Spiel- und Unterhaltungsautomaten ohne Gewinnmöglichkeit - keine erdrosselnde Wirkung feststellen können.

    Die im Vorstehenden festgestellte Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 Buchst. b) VergnStG BR wird schließlich auch durch die zu den Vergnügungsteuergesetzen anderer Bundesländer ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (z. B. Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 23.04.1997 5 TG 4306/96, RIW 1998, 162, NVwZ-RR 1998, 673 m. w. N.) und durch die Entscheidungen des BVerfG bestätigt.

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