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   VGH Hessen, 23.09.2020 - 6 A 1931/15   

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https://dejure.org/2020,32575
VGH Hessen, 23.09.2020 - 6 A 1931/15 (https://dejure.org/2020,32575)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.09.2020 - 6 A 1931/15 (https://dejure.org/2020,32575)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. September 2020 - 6 A 1931/15 (https://dejure.org/2020,32575)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    2017 § 4 Abs 4 ZAG, 2017 § 2 Abs 1 Nr 3 ZAG, 2009 § 3 Abs 4 ZAG, (EU) 2015/2366 Art 3 lit e Richtlinie
    Reverse Bargeldzahlungen in Spielhallen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.03.2018 - C-568/16

    Rasool - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste - Richtlinie 2007/64/EG

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2020 - 6 A 1931/15
    Der EuGH hat mit Urteil vom 22. März 2018 entschieden, dass Art. 4 Nr. 3 der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie dahin auszulegen sei, dass ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbiete, kein "Zahlungsdienst" im Sinne dieser Richtlinie sei, wenn der Betreiber die Leistung kostenlos erbringe, er keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickele und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränkten, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen (EuGH, Urteil vom 22. März 2018 - C-568/16 -, BeckRS 2018, 3519).

    Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 22. März 2018 entschieden, dass Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie 2007/64 in Verbindung mit Nr. 2 ihres Anhangs dahin auszulegen sei, dass ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbietet, kein "Zahlungsdienst" im Sinne dieser Richtlinie sei, wenn der Betreiber die Leistung kostenlos erbringe, er keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickele und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränken würden, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen (EuGH, Urteil vom 22. März 2018 - C-568/16 -, Rn. 37-39).

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob eine solche einschränkende Auslegung im Widerspruch zu dem oben zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 22. März 2018 - C-568/16 -, Rn. 37-39) stehen würde, oder ob diese Rechtsprechung mittlerweile überholt ist.

  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 368/14

    Verfall (Begriff des Erlangten: Maßgeblichkeit des Zwecks der Strafvorschrift,

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2020 - 6 A 1931/15
    Sie beruft sich insofern auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für Strafsachen (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14 -, juris Rn. 31-33, 95).

    Dies gilt umso mehr als dass in diesem Kontext auch vertreten wird, dass sich die für die gewerbliche Betätigung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nicht zwingend auf die Zahlungsdienste beziehen muss, sondern es genüge, wenn die Zahlungsdienste die Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen des Hauptgeschäfts fördere (LG Köln, Urteil vom 29. September 2011 - 81 O 91/11 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14 -, juris, Rn. 95; Weiß , wistra 7/2014, S.249 (254)).

  • VG Frankfurt/Main, 09.09.2015 - 7 K 3025/14

    Zu den Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes § 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2020 - 6 A 1931/15
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2015 - 7 K 3025/14.F - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2015 - 7 K 3025/14.F - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • LG Köln, 29.09.2011 - 81 O 91/11

    Notwendige BaFin-Lizenz bei Online-Zahlungsmöglichkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2020 - 6 A 1931/15
    Dies gilt umso mehr als dass in diesem Kontext auch vertreten wird, dass sich die für die gewerbliche Betätigung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nicht zwingend auf die Zahlungsdienste beziehen muss, sondern es genüge, wenn die Zahlungsdienste die Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen des Hauptgeschäfts fördere (LG Köln, Urteil vom 29. September 2011 - 81 O 91/11 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14 -, juris, Rn. 95; Weiß , wistra 7/2014, S.249 (254)).
  • BVerwG, 22.09.2004 - 6 C 29.03

    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Gesellschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2020 - 6 A 1931/15
    Allerdings setzt die Gewerbsmäßigkeit voraus, dass es sich dabei um eine auf gewisse Dauer angelegte unternehmerische Tätigkeit handeln muss, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (Schwennicke, a.a.O., § 1, Rn. 15) oder zumindest entgeltlich erfolgt (Findeisen, a.a.O., Rn. 138; Casper, a.a.O., § 1, Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. September 2004 - 6 C 29/03 -, NZG 2005, 265 (270)).
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