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   VGH Hessen, 23.10.1986 - 10 TH 2554/86   

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https://dejure.org/1986,2851
VGH Hessen, 23.10.1986 - 10 TH 2554/86 (https://dejure.org/1986,2851)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.10.1986 - 10 TH 2554/86 (https://dejure.org/1986,2851)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. Oktober 1986 - 10 TH 2554/86 (https://dejure.org/1986,2851)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 22 Abs 1 AsylVfG, § 22 Abs 6 S 1 AsylVfG
    Ermessensausübung bei Entscheidung über eine länderübergreifende Zuweisung von Asylbewerbern wegen Verwandtschaft/Lebensgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorrang des Verbleibs in Hessen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor sofortigen Umzug nach Rheinland-Pfalz; Bedürfnis der Betreuung von nahen Verwandten aufgrund permanenter depressiver psychischer Lage; Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens unter Beachtung des ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 22.04.1986 - 10 TH 952/86

    Umverteilung von Asylbewerbern in ein anderes Bundesland - Berücksichtigung

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.1986 - 10 TH 2554/86
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 22.04.1986 ( 10 TH 952/86 ) ausgeführt hat, ist nicht ausgeschlossen, daß der Antragsteller aufgrund seiner individuellen gesundheitlichen Situation auf seine in Frankfurt am Main lebenden fünf Cousins in ähnlicher Weise angewiesen ist wie Ehegatten aufeinander und wie minderjährige Kinder auf ihre Eltern.

    Bei dieser Sachlage genügt der Antragsgegner seiner Verpflichtung, sein Ermessen bei der Verteilung und Zuweisung zu begründen nicht, wenn er es ablehnt, seine Ermessenserwägungen so offenzulegen, wie es der Senat u.a. in den Beschlüssen vom 25.09.1985 - 10 TH 1562/85 - (EZAR 228 Nr. 5) und vom 22.04.1986 - 10 TH 952/86 - für erforderlich gehalten hat.

  • VGH Hessen, 25.09.1985 - 10 TH 1562/85

    Verteilung von Asylbewerbern

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.1986 - 10 TH 2554/86
    Bei dieser Sachlage genügt der Antragsgegner seiner Verpflichtung, sein Ermessen bei der Verteilung und Zuweisung zu begründen nicht, wenn er es ablehnt, seine Ermessenserwägungen so offenzulegen, wie es der Senat u.a. in den Beschlüssen vom 25.09.1985 - 10 TH 1562/85 - (EZAR 228 Nr. 5) und vom 22.04.1986 - 10 TH 952/86 - für erforderlich gehalten hat.

    Wie der Senat schon mehrfach ausgeführt hat, hat die zuständige Landesbehörde ungeachtet der Verbindlichkeit der Verteilungsentscheidung für das betreffende Bundesland in der Zuweisungsentscheidung die Verteilung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der gesetzlichen Regeln des § 22 Abs. 6 Sätze 1 und 2 AsylVfG mit Wirkung gegenüber dem Asylbewerber zu regeln (vgl. etwa Beschluß vom 25.09.1985 - 10 TH 1562/85 -, NVwZ 1986, 148 = EZAR 228 Nr. 5).

  • VGH Hessen, 03.01.1985 - 10 TH 2149/84
    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.1986 - 10 TH 2554/86
    Es liegt auf der Hand, daß die Verteilungsbehörde damit nicht verpflichtet ist, ohne konkreten Anlaß die für die Zuweisungsentscheidung maßgeblichen Gründe - wenn nicht in dem Zuweisungsbescheid, so doch zumindest im gerichtlichen Aussetzungsverfahren ( vgl. dazu Beschluß des Senats vom 03.01.1985 - 10 TH 2149/84 -, EZAR 228 Nr. 3) - bekannt zu geben oder gar allen subjektiven Wünschen von Asylbewerbern nachzukommen.
  • VGH Hessen, 20.09.1991 - 10 TH 1718/91

    Sicherheitsinteresse des Asylbewerbers als ermessensrelevanter Belang bei der

    Eine Zusammenschau der verschiedenen Regelungen, die in § 22 AsylVfG enthalten sind, ergibt, daß die zuständige Landesbehörde -- ungeachtet der Verbindlichkeit der Verteilungsentscheidung nach § 22 Abs. 3 AsylVfG für das betreffende Bundesland -- ihrerseits durch die Zuweisungsentscheidung gemäß § 22 Abs. 5 AsylVfG die Verteilung nach pflichtgemäßem Ermessen mit Wirkung gegenüber dem Asylbewerber zu regeln hat (Hess. VGH, Beschluß vom 25.09.1985 -- 10 TH 1562/85 --, NVwZ 1986, 148 = EZAR 228 Nr. 5 und Beschluß vom 23.10.1986 -- 10 TH 2554/86 --, EZAR 228 Nr. 8, sowie Beschluß vom 28.10.1987 -- 12 TH 2232/87 --).

    Will die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 AsylVfG eine diesen Belangen widersprechende Entscheidung treffen, so ist sie verpflichtet die besonderen öffentlichen Interessen darzulegen (Hess. VGH, Beschluß vom 23.10.1986 -- 10 TH 2554/86 --, EZAR 228 Nr. 8).

  • VGH Hessen, 16.09.1991 - 10 TH 1054/91

    Ermessensausübung bei der Zuweisungsentscheidung nach AsylVfG § 22

    Eine Zusammenschau der verschiedenen Regelungen, die in dieser Vorschrift enthalten sind, ergibt, daß die zuständige Landesbehörde -- ungeachtet der Verbindlichkeit der Verteilungsentscheidung nach § 22 Abs. 3 AsylVfG für das betreffende Bundesland -- ihrerseits durch die Zuweisungsentscheidung gemäß § 22 Abs. 5 AsylVfG die Verteilung nach pflichtgemäßem Ermessen mit Wirkung gegenüber dem Asylbewerber zu regeln hat (Hess. VGH, Beschluß vom 25.09.1985 -- 10 TH 1562/85 --, NVwZ 1986, 148 = EZAR 228 Nr. 5 und Beschluß vom 23.10.1986 -- 10 TH 2554/86 --, EZAR 228 Nr. 8, sowie Beschluß vom 28.10.1987 -- 12 TH 2232/87 --).

    Will die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 AsylVfG eine diesen Belangen widersprechende Entscheidung treffen, so ist sie verpflichtet die besonderen öffentlichen Interessen darzulegen (Hess. VGH, Beschluß vom 23.10.1986 -- 10 TH 2554/86 --, EZAR 228 Nr. 8).

  • VGH Hessen, 26.04.1989 - 10 TH 972/89

    Verteilung von Asylbewerbern

    Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß zwischen Vormund und Mündel durch den Gesetzgeber fixierte Sonderbeziehungen bestehen, die den Rechtsbeziehungen zwischen beiden ähnlich hohes Gewicht verleihen wie der Haushaltsgemeinschaft zwischen Eheleuten bzw. zwischen Eltern und minderjährigen Kindern im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG, so daß die Zuweisungsbehörde spätestens im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Ermessenserwägungen bei der länderübergreifenden Zuweisung hätte bekanntgeben müssen (Hess. VGH, Beschluß vom 23. Oktober 1986 -- 10 TH 2554/86 --, EZAR 228 Nr. 8 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 30.01.1992 - 10 TH 2232/91

    Zuweisungsentscheidung nach AsylVfG § 22 - Aufenthaltswunsch des Asylbewerbers -

    Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, daß die von dem volljährigen Antragsteller geltend gemachte familiäre Bindung zu seiner in W lebenden Cousine kein ähnlich hohes Gewicht hat wie die in § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG aufgeführten familiären Beziehungen innerhalb der sogenannten Kleinfamilie, denn der Antragsteller hat weder Anhaltspunkte für ein besonders enges persönliches Verhältnis noch für ein Aufeinanderangewiesensein dargelegt (vgl. insoweit zum Verhältnis zu einem Cousin: Hess. VGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 10 TH 291/86 - InfAuslR 1987 S. 98; und vom 23. Oktober 1986 - 10 TH 2554/86 - EZAR 228 Nr. 8); die bloße Behauptung, die familiäre Beziehung zu seiner Cousine habe für ihn ähnliche Bedeutung wie die familiäre Bindung innerhalb einer Kernfamilie, reicht insoweit nicht.
  • VGH Hessen, 26.08.1988 - 10 UE 2431/88

    Zur Berücksichtigung von Sonderbeziehungen bei der Zuweisung von Asylbewerbern

    Zwar kann es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch bei außerhalb von Sonderbeziehungen im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG stehenden Personen im Einzelfall geboten sein, die Angewiesenheit des jeweiligen Asylbewerbers auf diese Personen im Rahmen der Zuweisungsentscheidung zu berücksichtigen, insbesondere wenn der Asylbewerber auf die Lebenshilfe durch nahe Verwandte in besonderer Weise angewiesen ist (Hess. VGH, Beschlüsse vom 3. Januar 1985 - 10 TH 2149/84 - EZAR 228 Nr. 3, vom 23. Oktober 1986 - 10 TH 2554/86 - EZAR 228 Nr. 8, und vom 6. Januar 1988 - 10 TH 3835/87 -).
  • VG Potsdam, 14.11.2019 - 8 K 2180/18

    Länderübergreifende Umverteilung, Umverteilung, humanitäre Gründe, familiäre

    Geht es dem Ausländer um die Aufnahme von familiären Beziehungen - außerhalb der Kernfamilie -, ist zu berücksichtigen, dass der grundrechtliche Schutz der Familie sich in - wenngleich abgeschwächter Form - über die Kernfamilie hinaus auch auf erwachsene Geschwister erstrecken kann (vgl. zur Vorgängernorm § 22 AsylVfG VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - A 14 S 1559/88 -, juris, Rn. 6; für Cousins VGH Kassel, Beschluss vom 23. Oktober 1986 - 10 TH 2554/86 -, juris, Rn. 3).
  • VGH Hessen, 14.01.1988 - 12 TH 671/87

    Rechtsanspruch eines Asylbewerbers auf Zuweisung zu einer bestimmten Kommune

    Dies kann z.B. bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Fall sein (vgl. hierzu Hess. VGH, B. v. 22.04.1986 - 10 TH 952/86 -, v. 23.10.1986 - 10 TH 2554/86 - und v. 08.01.1988 -12 TH 1877/87 -).
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