Rechtsprechung
   VGH Hessen, 24.01.1994 - 12 UE 200/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,179
VGH Hessen, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 (https://dejure.org/1994,179)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.01.1994 - 12 UE 200/91 (https://dejure.org/1994,179)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. Januar 1994 - 12 UE 200/91 (https://dejure.org/1994,179)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,179) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 51 Abs 1 AuslG, Art 16a Abs 1 GG
    Zur Lage der Kurden in der Türkei - insbesondere zum Bestehen einer inländischen Fluchtalternative

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 468 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1994, 48
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (76)

  • VGH Hessen, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89

    Zur Situation der Kurden in der Türkei - Gruppenverfolgung verneint - Möglichkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 24.01.1994 - 12 UE 200/91
    Nach den Feststellungen des Senats war die kurdische Bevölkerungsgruppe in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnenden politischen Repressalien nicht ausgesetzt (ständige Rechtsprechung seit: Hess. VGH, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, zuletzt: 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 - m.w.N.).

    Der Senat hat dazu schon früher durchgehend festgestellt, daß anläßlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 30.03.1992 - 12 UE 1631/86 -, 17.08.1992 - 12 UE 2244/88 -, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -).

    Dazu zählten auch - bedingt durch die Guerilla-Taktik der PKK - Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -).

    Ein kurdischer Volkszugehöriger kann aber in die Türkei zurückkehren, ohne daß ihm dort politische Verfolgung droht, wenn er sich insbesondere in der Westtürkei, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederläßt (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -).

    Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten stellen deshalb jedenfalls die Großstädte in der Westtürkei für Kurden grundsätzlich - auch trotz wachsender Arbeitslosigkeit in der gesamten Türkei und steigenden Unmuts angestammter Bewohner wegen der Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt durch Kurden - eine tragfähige Alternative zu dem Leben im Südosten der Türkei dar (Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -).

    Eine Ahndung des früheren Verhaltens nach Art. 8 ATG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil diese Vorschrift auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nicht anwendbar ist (III 26, 27; vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -).

    Dies kommt nach allem erst dann in Betracht, wenn der Aktivist als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen Bekanntheitsgrad erlangt, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt, so daß es sich bei ihm um einen exponierten Regimegegner handeln muß (vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, 25.03.1993 - A 12 S 556/90 - OVG Hamburg, 21.04.1993 - Bf V 30/85 - Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -).

    Da diese in dem "Anti-Terror-Gesetz" normierte Straftat als ein "Vergehen gegen die Sicherheit des türkischen Staats" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 TStGB zu qualifizieren ist, wird diese Tat auch bei Begehung in fremden Ländern von Amts wegen verfolgt (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -).

    Dies wird in den unverhältnismäßig hohen Strafen auch für Verhaltensweisen deutlich, die - wie die öffentliche Bekundung staatskritischer Äußerungen - weit davon entfernt sind, die Staatsordnung aktuell zu gefährden (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 24.01.1994 - 12 UE 200/91
    Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19).

    Hat der Asylsuchende sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, hat er danach nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NvwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56, und 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = InfAuslR 1991, 145 = EZAR 201 Nr. 22).

    Da der Kläger somit bis zu seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt war, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe vorliegen (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, a.a.O.).

    Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat, so daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 24 = InfAuslR 1990, 34; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175 = InfAuslR 1990, 312).

    Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, mittlerweile als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.), so daß daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.).

    Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung wie die strafrechtliche Verfolgung separatistischer oder politisch-revolutionärer Aktivitäten zur Verteidigung des Staats oder seiner politischen Identität können den Charakter politischer Verfolgung haben, wenn die Sanktion der ein solches politisches Rechtsgut betreffenden Strafnorm der Äußerung oder Betätigung einer politischen Überzeugung gilt bzw. die Sanktion schärfer ist, als dies sonst zur Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26 = NVwZ 1990, 453; BVerfG - Kammer -, 09.10.1990 - 2 BvR 1446/85 -).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Hessen, 24.01.1994 - 12 UE 200/91
    Denn bei der Beurteilung eines Asylbegehrens ist allein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob eine "gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit" vorliegt (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85 u. a. -, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5).

    Als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG ist anzusehen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.).

    Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, daß dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.).

    Beeinträchtigungen des Rechts auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigungen, die die Wahrung eines wirtschaftlichen Existenzminimums verhindern, sind nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie so erheblich sind, daß sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV 1983, 206).

  • VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87

    Zur Anerkennung eines türkischen Asylberechtigten wegen der Betätigung für die

    Auszug aus VGH Hessen, 24.01.1994 - 12 UE 200/91
    Da er im Jahre 1961 geboren ist und 1986 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, und 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516).

    In § 13 AsylVfG ist der Streitgegenstand auch in einem von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor dem 31. Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516; BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3 = NVwZ 1992, 892).

    Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß nach Art. 140 TStGB insbesondere auch die öffentliche Kundgabe separatistischer, gegen den Bestand des türkischen Staats in der jetzigen Form gerichteter Überzeugungen strafrechtlich verfolgt wurde (siehe: Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -).

    Darauf deutet auch hin, daß Art. 8 ATG an die Stelle des Art. 142 Abs. 3 TStGB getreten ist (III 18), der das Engagement für die Eigenständigkeit der kurdischen Volksgruppe in der Türkei unter dem Gesichtspunkt der Propaganda in der Absicht, das Nationalgefühl zu unterdrücken oder zu schwächen, erfaßte (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -).

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus VGH Hessen, 24.01.1994 - 12 UE 200/91
    Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat, so daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 24 = InfAuslR 1990, 34; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175 = InfAuslR 1990, 312).

    Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VGH Hessen, 24.01.1994 - 12 UE 200/91
    Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, daß dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.).

    Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.).

    Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Kläger bis zu seiner Ausreise im August 1986 individuell politisch verfolgt war oder ihm insoweit - was eingetretener Verfolgung gleich stünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.) - unmittelbar solche Verfolgung drohte.

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Hessen, 24.01.1994 - 12 UE 200/91
    Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat, so daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 24 = InfAuslR 1990, 34; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175 = InfAuslR 1990, 312).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.).

    Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen (BVerfG - Kammer -, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 -, InfAuslR 1992, 219) oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92

    Asylrecht - Prognose - Politische Verfolgung - Verfolgungswiederholung -

    Auszug aus VGH Hessen, 24.01.1994 - 12 UE 200/91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993, 791 = AuAS 1993, 125).

    Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat, so daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 24 = InfAuslR 1990, 34; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175 = InfAuslR 1990, 312).

    Soweit der erkennende Senat im Hinblick auf die Frage, ob einem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Asylsuchenden eine Rückkehr in ein Gebiet seines Heimatlandes, in dem ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, nur unter der Voraussetzung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung in diesem Gebiet zumutbar ist, wenn ihm in einem anderen Gebiet des Heimatstaates politische Verfolgung droht, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 9 C 31.92 - (EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993, 791) abweicht, ist die Revision nicht zuzulassen, weil das Urteil nicht auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

  • VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89

    Zur Gefahr politischer Verfolgung für Tamilen auf Sri Lanka - inländische

    Auszug aus VGH Hessen, 24.01.1994 - 12 UE 200/91
    Der Senat hat Bedenken, ob die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann (vgl. dazu näher: Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Einschätzung im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie bei der Asylanerkennung aufgrund Art. 16a Abs. 1 GG allein nach objektiven Maßstäben zu treffen ist oder ob hier wie in Art. 1 A. Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - GK (vom 28. Juli 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1954, BGBl. II, S. 619, und des Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1969, BGBl. II, S. 1293) auf das subjektive Element der "begründeten Furcht vor Verfolgung" abzustellen ist (vgl. dazu näher: Hess. VGH, 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 -).

    Ist - wie hier - eine Abschiebungsandrohung nicht (mehr) Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, weil die Zulassung der Berufung nur hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils erfolgte, ist wegen des Zusammenhangs der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG mit der Abschiebungsandrohung eine Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht vorzunehmen (Hess. VGH, 29.03.1993 - 12 UZ 292/93 -, AuAS 1993, 163; Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -).

  • OVG Hamburg, 21.04.1993 - Bf V 30/85

    Kurden; Westlicher Teil der Türkei; Inländische Fluchtalternative

    Auszug aus VGH Hessen, 24.01.1994 - 12 UE 200/91
    Zusammenfassend ist danach festzustellen, daß einem kurdischen Volkszugehörigen, der in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte droht, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos treffen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (siehe auch: OVG Schleswig-Holstein, 28.01.1993 - 1 L 111/92 - a. A.: OVG Niedersachsen, 25.11.1993 - 11 L 6075/91 - VGH Baden-Württemberg, 06.09.1993 - A 12 S 1828/91 - OVG Rheinland- Pfalz, 02.09.1993 - 13 A 11102/91 - OVG Hamburg, 21.04.1993 - Bf V 30/85 -).

    Insgesamt läßt sich somit feststellen, daß für Kurden jedenfalls in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative besteht (so auch: OVG Niedersachsen, 25.11.1993 - 11 L 6075/91 - VGH Baden- Württemberg, 06.09.1993 - A 12 S 1828/91 - OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.1993 - 13 A 11102/91 - OVG Hamburg, 21.04.1993 - Bf V 30/85 - a. A.: OVG Schleswig-Holstein, 28.01.1993 - 1 L 111/92 -).

    Dies kommt nach allem erst dann in Betracht, wenn der Aktivist als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen Bekanntheitsgrad erlangt, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt, so daß es sich bei ihm um einen exponierten Regimegegner handeln muß (vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, 25.03.1993 - A 12 S 556/90 - OVG Hamburg, 21.04.1993 - Bf V 30/85 - Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Bestehen einer inländischen

  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87

    Asylrecht - Fluchtalternative - Syrich-orthodoxe Christen - Türkei

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

  • BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83

    Bedrohter - Fluchtalternative - Zumutbarkeit - Asylanspruch - Inland

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

  • OVG Niedersachsen, 25.11.1993 - 11 L 6075/91

    Kurden ; Türkei; Unmittelbare Gruppenverfolgung; Ausnahmezustand;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.09.1993 - 13 A 11102/91

    Kurden; Volkszugehörigkeit; Politische Verfolgung; Inländische Fluchtalternative

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.01.1993 - 1 L 111/92

    Anspruch eines kurdischen Volkszugehörigen auf Anerkennung als Asylberechtigter;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.1993 - A 12 S 1828/91

    Zur asylrechtlichen Situation der Kurden in der Türkei

  • VGH Hessen, 19.06.1991 - 12 UE 2596/84

    Asylrecht: politische Verfolgung - Anti-Terror-Gesetz in der Türkei

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

  • BVerfG, 13.10.1993 - 2 BvR 888/93

    Drittstaatenregelung - Nach dem 30.6.1993 ins Bundesgebiet eingereist - Anordnung

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1993 - 14 A 10303/87
  • VGH Hessen, 25.10.1993 - 13 UE 375/91

    Anwendbarkeit des GG Art 16a Abs 2 auf vor dem 1993-06-30 eingereiste

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87

    Asylerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80

    Asylgesuch - Ablehnungsgrund - Verhältnisse im Herkunftsland - Gemeinkundige

  • BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90

    Asylantrag eines afghanischen Lehrers auf Grund staatlicher politischer

  • VGH Hessen, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84

    Bestrafung nach türkischem "Anti-Terror-Gesetz" als "politische Verfolgung";

  • BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92
  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1993 - A 12 S 556/90

    Zur Lage der Kurden in der Türkei, insbesondere zum Vorhandensein einer

  • BVerfG, 09.10.1990 - 2 BvR 1446/85

    Asylrechtsbegründungsfähigkeit von Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung

  • BVerfG, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung politischer Verfolgung

  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Maßstäbe für die Beurteilung

  • BVerfG, 26.05.1993 - 2 BvR 20/93

    Objektiv willkürliche Auslegung und Anwendung von § 51 Abs. 1 AuslG

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80

    Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei zuvor schon einmal erlittener

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82

    Asylerheblichkeit - Verfolgungsmaßnahmen - Politische Beweggründe -

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Politisch motivierte Foltermaßnahmen -

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 16.06.1988 - 9 C 1.88

    Innerstaatliche Fluchtalternative - Prognose der Zumutbarkeit

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 14.88

    Asylrecht - Straftat - Politische Verfolgung - Verzögerte Urteilsabfassung -

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 29.87

    Staatsschutzstrafrecht - Politische Verfolgung

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Zahl der Eingriffshandlungen - Individuelle

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

  • BVerwG, 02.04.1992 - 9 B 326.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92

    Zulässigkeit der Beurteilung der Auswirkungen eines erheblichem Wandel

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1991 - 13 A 11496/91
  • VGH Hessen, 11.08.1981 - X OE 649/81
  • VGH Hessen, 07.08.1986 - X OE 189/82
  • VGH Hessen, 30.03.1992 - 12 UE 1631/86

    Zur Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei - inländische Fluchtalternative

  • VGH Hessen, 06.07.1992 - 12 UE 702/87

    Zur Situation der Kurden in der Türkei

  • VGH Hessen, 17.08.1992 - 12 UE 2244/88

    Zur Situation der Kurden in der Türkei

  • VGH Hessen, 29.12.1992 - 12 UZ 2624/92

    Abschiebungsandrohung - zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der

  • VGH Hessen, 29.03.1993 - 12 UZ 292/93

    Streitgegenstand in asylrechtlichen Übergangsfällen/Altfällen: Berücksichtigung

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

  • BVerwG, 12.12.1989 - 9 C 39.88

    Zustellungen im Asylverfahren - Ablehnender Asylbescheid - Ausreiseaufforderung -

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87

    Existenzgrundlage des Asylbewerbers - Verfolgung - Menschenwürdiges

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 76.87

    Asylantrag - Selbstgeschaffener Nachfluchtgrund - Politische Verfolgung -

  • BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 10.88

    Bestrafung - Politische Verfolgung - Staatsschutzvorschriften

  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83

    Persönliche Merkmale - Motivierung - Asylerhebliche Verfolgung -

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85

    Politische Verfolgung

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • VGH Hessen, 01.11.1993 - 12 UE 680/93

    Christinnen in der Türkei: Beachtung familiären Zusammenlebens im Rahmen der

  • VGH Hessen, 20.02.1995 - 12 UE 1658/94

    Inländische Fluchtalternative für Kurden in der Türkei

    Erkenntnisse, die Anlaß geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor (vgl. Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 -).

    Es ist aber weiter festzustellen, daß in der Westtürkei nach wie vor eine inländische Fluchtalternative besteht (vgl. dazu zuletzt Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 -).

    Ein kurdischer Volkszugehöriger kann aber in die Türkei zurückkehren, ohne daß ihm dort politische Verfolgung droht, wenn er sich insbesondere in der Westtürkei, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederläßt (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 -).

    Dies ist nur der Fall, wenn eine exilpolitische Betätigung für die kurdische Sache in Deutschland in hervorgehobener Weise erfolgt, insbesondere als herausragend aktives Mitglied einer von der türkischen Regierung als staatsfeindlich angesehenen Organisation wie der PKK (vgl. dazu grundsätzlich Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 - im Ergebnis ebenso OVG des Saarlandes, 07.09.1994 - 9 R 72/93 -, OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1994 - 25 A 3388/91.A -, Hamburgisches OVG, 05.04.1994 - Bf V 12/92 -, OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.1994 - 13 A 12464/93 -).

    Dies kommt nach allem erst dann in Betracht, wenn der Aktivist als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen Bekanntheitsgrad erlangt, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt, so daß es sich bei ihm um einen exponierten Regimegegner handeln muß (vgl. dazu grundsätzlich: Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 - im Ergebnis ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.1994 - 13 A 12464/93 -, OVG des Saarlandes, 07.09.1994 - 9 R 72/93 -, OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1994 - 25 A 3388/91.A -, Hamburgisches OVG, 05.04.1994 - Bf V 12/92 -).

  • VGH Hessen, 07.07.1997 - 12 UE 2815/96

    Türkei: keine Verfolgungsgefahr für Aleviten

    Erkenntnisse, die Anlass geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor (vgl. Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -).

    Angesichts dessen lässt sich für den Senat nicht feststellen, dass Türken alevitischen Glaubens in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers einer Gruppenverfolgung unterlagen (vgl. auch Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -).

    Obwohl nämlich Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, besteht im übrigen für sie grundsätzlich nach wie vor eine inländische Fluchtalternative (ständige Rechtspr. des Senats seit 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -).

    Ein kurdischer Volkszugehöriger kann aber in die Türkei zurückkehren und dort leben, ohne dass ihm politische Verfolgung droht, wenn er sich außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederlässt (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 -, 22.04.1996 - 12 UE 2632/95 -, 05.05.1997 - 12 UE 4660/96.A -).

    Es muss sich also bei ihm um einen exponierten Regimegegner handeln (vgl. dazu grundsätzlich: Hess.VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 05.02.1996 - 12 UE 4176/95 -, 05.05.1997 - 12 UE 4660/96 - im Ergebnis ebenso: VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - A 12 S 922/94 -, 02.12.1996 - A 12 S 3481/95 - OVG Hamburg, 05.04.1994 - Bf V 12/92 - Niedersächsisches OVG, 16.05.1995 - 11 L 6012/91 - OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.1994 - 13 A 12464/93 - OVG des Saarlandes, 28.06.1996 - 9 R 80/93 -, 26.06.1996 - 9 R 70/92 -); eine bloße Teilnahme an Vereinsversammlungen und Demonstrationen genügt dagegen nicht.

  • VG Gießen, 17.11.1994 - 7 E 11430/91

    Asylrecht: Anwendbarkeit des herabgestuften Prognosemaßstabs

    Das Gericht folgt der Auffassung des Hess.VGH (Urteil vom 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -), wonach Kurden in den Notstandsgebieten einer Gruppenverfolgung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit unterliegen.

    Diese Einschätzung des Gerichts zur Situation einer inländischen Fluchtalternative entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Niedersächsisches OVG vom 25.11.1993, 11 L 6075/91; VGH Baden-Württemberg vom 13.12.1993, A 12 S 1492/91; OVG Rheinland-Pfalz vom 02.09.1993, 13 A 11102/91; Hamburgisches OVG vom 08.12.1992, BfV 194/82; vom 05.04.1994 BfV 12/92; Hess.VGH vom 24.01.1994 - 12 UE 200/91, vom 13.06.1994, 12 UE 2519/93; OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.06.1994, 25 A 3388/91.A).

    Diese Auffassung des Gerichts entspricht zugleich der Rechtsprechung des Hess.VGH (Urt. v. 24.01.1994 - 12 UE 200/91-; Urt. v. 13.06.1994 - 12 UE 2519/93 -) und einer Reihe weiterer Obergerichte (z. B. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 13.12.1993, - A 12 S 1492/91 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.06.1994, 25 A 3388/91 - Hamburgisches OVG, Beschl. v. 05.04.1994, - OVG Bf V 12/92 -), wonach zurückkehrenden kurdischen Asylbewerbern - sofern in ihrer Person keine Besonderheiten vorliegen - bei ihrer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an der Grenze oder auf dem Flughafen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein.

    Eine politische Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten droht einem Aktivisten vielmehr erst dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn dieser als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen Bekanntheitsgrad erlangt, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt (ebenso: Hess.VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -).

    Das Gericht ist daher der Auffassung, daß eine politische Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland erst dann mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht, wenn der Asylbewerber sich in besonderem Maße aktiv gegen den türkischen Staat engagiert hat (ebenso Hess.VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht