Rechtsprechung
   VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2083
VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86 (https://dejure.org/1992,2083)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.02.1992 - 12 UE 2735/86 (https://dejure.org/1992,2083)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. Februar 1992 - 12 UE 2735/86 (https://dejure.org/1992,2083)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,2083) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 1 Abs 1 AsylVfG, § 4 Abs 1 AsylVfG, § 7 Abs 1 AsylVfG, § 7a Abs 3 AsylVfG
    (Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 1 J: 1990; Gewährung von Familienasyl für türkische Familie syrisch-orthodoxen Glaubens)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (109)

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86
    Die tatsächliche Vermutung, wonach Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können - was zum Beispiel zur Annahme berechtigt, daß der Ehemann einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Frau diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, EZAR 202 Nr. 17 = InfAuslR 1990, 211 und - 9 C 15.89 -) -, ist nach Auffassung des Senats hier deswegen widerlegt, weil der Kläger zu 1) auf die Frage, ob er sich vorstellen könnte, notfalls seine Frau oder sein Kind zu begleiten, falls diese in die Türkei zurückkehren müßten, erklärt hat, daß sie "unter keinen Umständen in die Türkei zurück möchten" und "eher hier sterben würden".

    Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich - in ähnlich schwerer Weise - in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - EZAR 202 Nr. 17 = InfAuslR 1990, 211).

    Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden, weil die Täter - auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staats kommt es insoweit an (BVerwG, 14.03.1984 - 9 B 412.83 -, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG) - bei der Entführung einer christlichen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O.).

    Danach kann der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der neuesten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O.; 05.11.1991 - 9 C 101.90 -) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staats für die alleinstehenden Christinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgenden aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen.

    Insbesondere kann auch auf der Grundlage der im vorangegangenen Absatz und eingangs dieses Absatzes getroffenen Feststellungen nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Christinnen, denen es nicht gelingt, Wohnung, Arbeit und ein sie sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonderes gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O., allerdings auf einer "schmaleren" und nur bis Januar 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage).

    Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 -).

    Dieser Umstand ist auch nicht - wie das Bundesverwaltungsgericht auf einer "schmaleren" und nur bis Anfang 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage angenommen hat (06.03.1990 - 9 C 14.89, a.a.O. u. - 9 C 15.89 -) - lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei.

    Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O. u. - 9 C 15.89 -).

    Indessen kommt auch einem derartigen Anpassungsdruck Verfolgungscharakter zu, wenn der Betroffene in bezug auf seine religiöse Überzeugung und Betätigung mit einer zwangsweisen Umerziehung, mit Zwangsassimilation oder mit einer auf Unterwerfung ausgerichteten gezielten Disziplinierung zu rechnen hat (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O. u. - 9 C 15/89 -).

    Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung christlicher Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar christliche Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Christenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O. u. - 9 C 15.89 -).

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86
    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = DVBl. 1980, 201 = InfAuslR 1990, 34).

    Freilich ist hierbei zu berücksichtigen, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.).

    Andere vergleichbar schwere Nachteile und Gefahren drohen auch dann, wenn sich ein Asylbewerber ihnen nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 945/90 -).

    Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - BvR 472/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254; vgl. im übrigen S. 16 f.).

    Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sogenannte inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20 u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 vgl. auch S. 17. f.).

    Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative auch dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, a.a.O.).

    Dieses umfaßt die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa den häuslichen Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

    Eingriffe in das religiöse Existenzminimum, seien sie nun unmittelbar oder nur mittelbar staatlicher Art, sind dem türkischen Staat aber auch dann zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; ferner BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86
    Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.).

    Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1).

    Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.).

    Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20).

    Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (357) = EZAR 200 Nr. 1).

    Allerdings ist eine Verantwortlichkeit des Staats für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staats zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86
    Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.).

    Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = DVBl. 1980, 201 = InfAuslR 1990, 34).

    Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.).

    Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - BvR 472/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254; vgl. im übrigen S. 16 f.).

    Dieses umfaßt die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa den häuslichen Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254).

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 15.89

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte - Aussetzung einer Gruppenverfolgung

    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86
    Die tatsächliche Vermutung, wonach Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können - was zum Beispiel zur Annahme berechtigt, daß der Ehemann einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Frau diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, EZAR 202 Nr. 17 = InfAuslR 1990, 211 und - 9 C 15.89 -) -, ist nach Auffassung des Senats hier deswegen widerlegt, weil der Kläger zu 1) auf die Frage, ob er sich vorstellen könnte, notfalls seine Frau oder sein Kind zu begleiten, falls diese in die Türkei zurückkehren müßten, erklärt hat, daß sie "unter keinen Umständen in die Türkei zurück möchten" und "eher hier sterben würden".

    Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 u. 9 C 15.89 -).

    Dieser Umstand ist auch nicht - wie das Bundesverwaltungsgericht auf einer "schmaleren" und nur bis Anfang 1988 reichenden tatsächlichen Erkenntnislage angenommen hat (06.03.1990 - 9 C 14.89, a.a.O. u. - 9 C 15.89 -) - lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei.

    Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O. u. - 9 C 15.89 -).

    Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung christlicher Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar christliche Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Christenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 - a.a.O. u. - 9 C 15.89 -).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86
    Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19).

    Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13).

    Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20).

    Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20).

    Wer nämlich von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaats eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (sogenannte inländische Fluchtalternative); dies setzt freilich voraus, daß der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20 u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 254 vgl. auch S. 17. f.).

  • VGH Hessen, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85

    Individuelle politische Verfolgung wehrpflichtiger armenischer Christen in der

    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86
    Soweit sich die Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee nach den Erkenntnissen des Senats seit September 1980 merklich verschlimmert hat - so ist es zu Übergriffen bis hin zu Zwangsbeschneidungen gekommen -, ist der Senat bisher nicht von einer Gruppenverfolgung aller Christen oder zumindest des abgegrenzten Teils aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen ausgegangen, sondern er hat in zahlreichen Fällen türkischer Asylbewerber christlichen Glaubens politisch motivierte Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen angenommen, weil die Betroffenen im Rückkehrfalle mit ihrer Heranziehung zum Wehrdienst und dort mit ihrer zwangsweisen Beschneidung rechnen müßten (vgl. hierzu zuletzt etwa Hess. VGH, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85 -, 30.07.1990 - 12 UE 2572/85 -, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -, 12.08.1991 - 12 UE 149/86 - im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, EZAR 202 Nr. 22).

    Auch wenn sich nämlich ein Asylbewerber vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in einem Drittstaat aufgehalten hat, braucht die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 AsylVfG dann nicht geprüft zu werden - bzw. kommt es darauf nicht an -, wenn sich die Annahme politischer Verfolgung im Rückkehrfall auf einen objektiven und damit beachtlichen Nachfluchtgrund stützt, der erst nach der Einreise in das Bundesgebiet eingetreten ist (vgl. Hess. VGH, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86 -, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85 -).

    Es kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der Kläger zu 1) im Rückkehrfalle von an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgeliefert wäre, zumal er seinen Wehrdienst bereits geleistet hat, so daß dieser als Ort möglicher politischer Verfolgung ausscheidet (vgl. hierzu etwa Hess. VGH, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85 - 07.05.1990 - 12 UE 54/86 -, bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -).

    Dies wäre zwar nicht schon im Hinblick auf eine künftig drohende Wehrdienstleistung der Fall - der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß jetzt wehrpflichtige türkische Staatsangehörige christlichen Glaubens damit rechnen müssen, an Standorte eingezogen zu werden, an denen sie Übergriffen bis hin zur Zwangsbeschneidung ausgesetzt sind, und ihnen damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle asylrelevante politische Verfolgung droht (vgl. Hess. VGH, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85 -, 07.05.1990 - 12 UE 54/86 -, bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, EZAR 202 Nr. 22) -, denn der Kläger zu 3) ist derzeit erst zehn Jahre alt; da eine Musterung frühestens mit 18 Jahren erfolgt und die anzustellende Prognose auf einen überschaubaren Zeitraum abzustellen ist (vgl. BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.), könnte derzeit nicht mit der erforderlichen Gewißheit davon ausgegangen werden, daß der Kläger zu 3) tatsächlich würde Wehrdienst leisten müssen und daß bis dahin die heute festgestellten Verhältnisse unverändert bleiben.

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90
    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86
    Soweit sich die Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee nach den Erkenntnissen des Senats seit September 1980 merklich verschlimmert hat - so ist es zu Übergriffen bis hin zu Zwangsbeschneidungen gekommen -, ist der Senat bisher nicht von einer Gruppenverfolgung aller Christen oder zumindest des abgegrenzten Teils aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen ausgegangen, sondern er hat in zahlreichen Fällen türkischer Asylbewerber christlichen Glaubens politisch motivierte Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen angenommen, weil die Betroffenen im Rückkehrfalle mit ihrer Heranziehung zum Wehrdienst und dort mit ihrer zwangsweisen Beschneidung rechnen müßten (vgl. hierzu zuletzt etwa Hess. VGH, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85 -, 30.07.1990 - 12 UE 2572/85 -, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -, 12.08.1991 - 12 UE 149/86 - im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, EZAR 202 Nr. 22).

    Es kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der Kläger zu 1) im Rückkehrfalle von an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgeliefert wäre, zumal er seinen Wehrdienst bereits geleistet hat, so daß dieser als Ort möglicher politischer Verfolgung ausscheidet (vgl. hierzu etwa Hess. VGH, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85 - 07.05.1990 - 12 UE 54/86 -, bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -).

    Dies wäre zwar nicht schon im Hinblick auf eine künftig drohende Wehrdienstleistung der Fall - der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß jetzt wehrpflichtige türkische Staatsangehörige christlichen Glaubens damit rechnen müssen, an Standorte eingezogen zu werden, an denen sie Übergriffen bis hin zur Zwangsbeschneidung ausgesetzt sind, und ihnen damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle asylrelevante politische Verfolgung droht (vgl. Hess. VGH, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85 -, 07.05.1990 - 12 UE 54/86 -, bestätigt durch BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, EZAR 202 Nr. 22) -, denn der Kläger zu 3) ist derzeit erst zehn Jahre alt; da eine Musterung frühestens mit 18 Jahren erfolgt und die anzustellende Prognose auf einen überschaubaren Zeitraum abzustellen ist (vgl. BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.), könnte derzeit nicht mit der erforderlichen Gewißheit davon ausgegangen werden, daß der Kläger zu 3) tatsächlich würde Wehrdienst leisten müssen und daß bis dahin die heute festgestellten Verhältnisse unverändert bleiben.

    Nach Auffassung des Senats übernimmt der türkische Staat mit der Aufnahme von Kindern in staatliche Waisenhäuser ebenso eine Garantenstellung, wie dies bei Aufnahme der Wehrpflichtigen in die Streitkräfte der Fall ist; insoweit wird aber die asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staates für Vorkommnisse in der Armee anerkannt (vgl. BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -).

  • VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85

    Zum Prüfungsumfang eines Asylantrages durch das Gericht - insbesondere im

    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86
    Da die Klägerin zu 2) 1955 geboren ist und erst 1984 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5 bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -).

    Nach Überzeugung des Senats ist jedoch davon auszugehen, daß der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar in Form ihrer Entführung und der anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 - X OE 609/82 -, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86 -, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86 -, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 - 13 A 118/89 -, OVG Nordrhein- Westfalen, 19.10.1989 - 14 A 10258/87 - u. 07.12.1989 - 14 A 10144/87 - u. - 14 A 10250/87 -, ferner - jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen - Bay. VGH, 21.08.1989 - 11 B 89.31003 -), wenn sie in der Türkei zu leben versuchte.

    Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86).

    Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Auszug aus VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86
    Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13).

    Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.).

    Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.).

    Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - A 13 S 958/90

    Äthiopien - Verfolgung von EPLF-Mitgliedern - Bedeutung der "Rechtsstellung eines

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86

    Asylrecht für syrisch-orthodoxen Christen aus der Türkei - Zwangsbeschneidung

  • BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85

    Gefahr politischer Verfolgung im Fall politisch motivierter Übergriffe in der

  • VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86

    Asylrecht Türkei - syrisch-orthodoxe Christen

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86

    Asylbegehren christlicher Türken syrisch-orthodoxen Glaubens - Situation von

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • VGH Hessen, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86

    Feststellung der Zulassung der Berufung nach AsylVfG § 32 - Erforderlichkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86

    Kein Asylanspruch syrisch-orthodoxer Christen aus Südostanatolien

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 101.90

    Politische Verfolgung einer Glaubensgemeinschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 - 14 A 10258/87
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 - 16 A 10140/90
  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91

    Asylberechtigung - Familienasyl - Widerruf der Asylberechtigung - Politische

  • BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89

    Religiöse Minderheit - Jeziden - Schulpflichtige Kinder - Zwang zur Teilnahme am

  • VGH Hessen, 17.10.1988 - 12 UE 2601/84

    Asyl; zur Verfolgung syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei

  • VGH Hessen, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84
  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.1991 - A 16 S 2357/90

    Zur Einbeziehung des Feststellungsanspruchs aus AuslG § 51 Abs 1 ins laufende

  • VGH Hessen, 07.05.1990 - 12 UE 54/86

    GRUPPENVERFOLGUNG; MINDERJÄHRIGER; NACHFLUCHTGRUND; SYRISCH-ORTHODOXER; TÜRKEI;

  • VGH Hessen, 06.02.1989 - 12 UE 2584/85

    Asylrecht syrisch-orthodoxer Christen aus der Südosttürkei

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Asylverfahren; Ausweglose Lage; Nachfluchtgrund; Streitgegenstand;

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

  • OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85

    Asylantrag einer türkischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84

    Anerkennung als Asylberechtigter: Türkei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 - 18 A 10315/86
  • VGH Hessen, 05.12.1988 - 12 UE 2487/85

    Asylberechtigung einer syrisch-orthodoxen Christin aus der Türkei

  • VGH Hessen, 14.05.1990 - 12 UE 62/86

    Zur Verfolgung armenischer Christen in der Türkei

  • OVG Hamburg, 10.06.1987 - Bf V 21/86
  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87

    Asylerheblichkeit subjektiver Nachfluchtgründe

  • BVerwG, 02.07.1985 - 9 C 35.84

    Asylrecht - Ehegatten - Politische Verfolgung - Verfolgungsgrund - Geisel

  • VGH Hessen, 04.12.1989 - 12 UE 63/86

    Asylrecht Türkei: chaldäische / syrisch-orthodoxe Christen; wirtschaftliche

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80

    Anforderungen an die Anerkennung eines aus dem Libanon stammenden staatenlosen

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 50.87

    Asylverfahren - Flüchtling - Genfer Konventionen - Politische Verfolgung

  • VGH Hessen, 12.08.1991 - 12 UE 149/86

    Asylbegehren eines türkischen Staatsangehörigen syrisch-orthodoxen Glaubens -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1989 - 14 A 10250/87
  • VG Berlin, 25.01.1991 - 13 A 118.89

    Anpassung eines Bauwerks an neue Vorschriften aus Gründen der Gefahrenabwehr

  • VGH Hessen, 30.05.1988 - 12 UE 2514/85

    Asyl: Fluchtalternative Istanbul für syrisch-orthodoxe Christen; minderjährige

  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 5.88

    Bestrafung - Heimatland - Ungarn - Asylbewerber - Illegales Verbleiben im Ausland

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 147.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asyl

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86

    Zeugen Jehovas in der Türkei; zur Verfolgung bei Heranziehung zum Wehrdienst;

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

  • OVG Bremen, 03.07.1991 - 2 B 90/91

    Familienasyl; Familienmitglied; Geburt; Leibesfrucht

  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 53.88

    Politische Verfolgung - Asyl - Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Latente

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.1990 - 20 A 10014/89
  • BVerwG, 22.06.1988 - 9 B 65.88

    Asylverfahren - Politische Betätigung - Kontinuität - Nachfluchtgrund

  • VGH Bayern, 17.05.1991 - 24 B 88.30479
  • VGH Bayern, 21.08.1989 - 11 B 89.31003
  • VGH Hessen, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90

    Asylverfahren: Beschwerdeausschluß durch AsylVfG § 10 Abs 3 S 8 - Anwendung auf

  • VGH Hessen, 20.03.1989 - 12 UE 2192/86

    Asylrecht Türkei: syrisch-orthodoxe Christen; Fehler im Verfahren vor dem

  • BVerfG, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88
  • VGH Hessen, 04.07.1988 - 12 UE 25/86

    Verfolgungssituation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei; nachträgliche

  • VGH Hessen, 30.07.1990 - 12 UE 2572/85

    Drohende politische Verfolgung eines syrisch-orthodoxen Christen im Falle der

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Nachfluchtgrund - Latente Gefährdungslage

  • BVerfG, 08.03.1989 - 2 BvR 1627/87

    Keine Asylerheblichkeit subjektiver, selbstgeschaffener Nachfluchtgründe

  • VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87

    Zur Anerkennung eines türkischen Asylberechtigten wegen der Betätigung für die

  • VGH Hessen, 19.12.1985 - 10 UE 1647/84
  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

  • VGH Hessen, 04.12.1989 - 12 UE 2652/85

    Asylrecht Türkei: Chaldäische Christen; wirtschaftliche Notlage bei Rückkehr

  • VGH Hessen, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85

    Verfolgungssituation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 80.87

    Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Subjektive Nachfluchtgründe -

  • BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 149.87

    Asylrecht - Türkei - Religionsfreiheit - Religionsunterrichtszwang

  • BVerwG, 27.02.1987 - 9 C 264.86

    Zwangserziehungsmaßnahmen - Gefahr politischer Verfolgung -

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 20.88

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgründe - Ausreichende Begündung -

  • VGH Hessen, 15.07.1991 - 12 UE 30/86

    Asylrecht - Abschiebungsschutz nach AuslG § 51 - Familienasyl nach AsylVfG § 7a

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80

    Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei zuvor schon einmal erlittener

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 - A 12 S 573/81

    Verfolgungssituation der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin und in Istanbul

  • BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83

    Bedrohter - Fluchtalternative - Zumutbarkeit - Asylanspruch - Inland

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 22.06.1988 - 9 B 189.88

    Asylverfahren - Politische Betätigung - Kontinuität - Nachfluchtgrund

  • VGH Hessen, 22.02.1988 - 12 UE 2585/85
  • VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86

    Zur politischen Verfolgung syrisch-orthodoxer Minderheiten in der Türkei;

  • BVerwG, 14.03.1984 - 9 B 412.83

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • BVerwG, 02.07.1986 - 9 C 2.85

    Verfolgungsmaßnahmen Dritter - Asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81

    Verfolgung - Gleichsetzung - Nichtstaatliche Dritte - Schutzbereitschaft -

  • VGH Hessen, 17.10.1988 - 12 UE 767/85

    Asylrecht Türkei - syrisch-orthodoxe Christen/Christin

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 91.87

    Entscheidungserhebliche Tatsachen - Wahrunterstellung - Verwaltungsprozess -

  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87

    Asylrecht - Fluchtalternative - Syrich-orthodoxe Christen - Türkei

  • VGH Bayern, 18.12.1990 - 19 CZ 90.30661
  • BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89

    Politische Verfolgungsgründe - Gesamtschau - Wahrscheinlichkeit der Verfolgung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1989 - 14 A 10144/87
  • VGH Hessen, 29.05.1989 - 12 UE 2586/85

    Asylrecht Türkei: syrisch-orthodoxe Christen - Minderjähriger - alleinstehende

  • VGH Hessen, 20.03.1989 - 12 UE 1705/85

    Zur Verfolgungssituation syrisch-orthodoxer Christen in der Türkei -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.1991 - 16 A 10495/90

    Politische Verfolgung bei Republikflucht und exilpolitischer Tätigkeit -

  • BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 93.90

    Syrisch-orthodoxer Christ - Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei - drohende

  • VGH Hessen, 18.10.1988 - 12 UE 433/85

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

  • VGH Hessen, 28.10.1991 - 12 UE 56/86

    Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten für das Kind eines

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Zulässigkeit und

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Zahl der Eingriffshandlungen - Individuelle

  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83

    Persönliche Merkmale - Motivierung - Asylerhebliche Verfolgung -

  • VGH Hessen, 11.08.1981 - X OE 649/81
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82

    Asylerheblichkeit - Verfolgungsmaßnahmen - Politische Beweggründe -

  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 12 UE 1847/89

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 12 UE 1847/89

    Politisches Asyl für weibliche türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen

    Die Klägerin stammt aus ... (aramäisch: ...), einem Ort, in dem -- wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist (z. B. Hess. VGH, 24.02.1992 -- 12 UE 2735/86 --) -- zahlreiche Christen lebten; zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin waren es ihren Angaben zufolge noch etwa 50 christliche Familien, während die Dörfer der Umgebung von Muslimen bewohnt waren.

    Nach Überzeugung des Senats ist jedoch davon auszugehen, daß der Klägerin bei einer Rückkehr in die Heimat zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische, nämlich an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, und zwar in Form ihrer Entführung und der anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2970/86 --, 18.06.1990 -- 12 UE 3002/86 --, 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 --, 24.02.1992 -- 12 UE 2735/86 --, 23.03.1992 -- 12 UE 654/87 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.1989 -- 13 A 118/89 --, OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1989 -- 14 A 10258/87 --, 07.12.1989 -- 14 A 10144/87 -- und -- 14 A 10250/87 --, ferner -- jedoch ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erkenntnisquellen -- Bay. VGH, 21.08.1989 -- 11 B 89.31003 --), wenn sie in der Türkei zu leben versuchte.

  • VGH Hessen, 09.06.1993 - 10 UE 2243/87

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan - Asylrelevanz der Strafvorschriften sec

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche oder wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (st. Rspr., so zuerst BVerfG, Beschluß vom 02.10.1980 - 1 BvR 147, 181 und 182/80 - BVerfGE 54 S. 341 ff. (357), vgl. neuestens z.B. Hess. VGH, Urteil vom 24.02.1992 - 12 UE 2735/86 - n.v.).
  • VG Aachen, 14.12.2021 - 10 K 1529/21

    Familienasyl; Stiefkind; Ableitungskette; Sprungrevision

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 48.91 -, juris, Rn. 6 ff.; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - 12 UE 2735/86 -, juris, Rn. 82.
  • VGH Hessen, 16.12.1992 - 10 UE 1360/86

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan; Voraussetzung einer bestandskräftigen bzw

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche oder wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (st. Rspr., so zuerst BVerfG, Beschluß vom 02.10.1980 -- 1 BvR 147, 181 und 182/80 -- BVerfGE 54, 341 ff. (357), vgl. neuestens z.B. Hess. VGH, Urteil vom 24.02.1992 -- 12 UE 2735/86 -- n.v.).
  • VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88

    Asylrelevanz der pakistanischen Strafvorschriften PPC sec 298 B, 298 C und sec

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche oder wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (st. Rspr., so zuerst BVerfG, Beschluß vom 02.10.1980 - 1 BvR 147, 181 und 182/80 - BVerfGE 54, 341 ff. (357), vgl. neuestens z.B. Hess. VGH, Urteil vom 24.02.1992 - 12 UE 2735/86 - n.v.).
  • VGH Hessen, 25.09.1992 - 10 UE 2587/86

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan - Asylrelevanz der Strafvorschriften sec

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche oder wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (st. Rspr., so zuerst BVerfG, Beschluß vom 02.10.1980 -- 1 BvR 147, 181 und 182/80 --, BVerfGE 54, 341 ff. , vgl. neuestens z.B. Hess. VGH, Urteil vom 24.02.1992 -- 12 UE 2735/86 -- n.v.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht