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   VGH Hessen, 24.07.2014 - 3 B 835/14   

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VGH Hessen, 24.07.2014 - 3 B 835/14 (https://dejure.org/2014,58066)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.07.2014 - 3 B 835/14 (https://dejure.org/2014,58066)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - 3 B 835/14 (https://dejure.org/2014,58066)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Hessen, 24.08.2012 - 3 A 565/12

    Baurecht: Abwehrrecht eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für einen Vorbau zu

    Auszug aus VGH Hessen, 24.07.2014 - 3 B 835/14
    Die Nichtigkeit des Befreiungsbescheids führe trotz der Bestandskraft der Baugenehmigung vom 11. August 1965 zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Nutzungsänderungsgenehmigung, da anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 24. August 2012 - 3 A 565/12 - (juris) entschiedenen Fall es vorliegend aufgrund des Verstoßes des Baukörpers gegen die Abstandsflächenvorschriften des § 6 HBO nicht fraglich sei, dass subjektive Nachbarrechte durch das Bauvorhaben beeinträchtigt würden und das Bauvorhaben sich aufgrund seiner erdrückenden Wirkung als rücksichtslos erweise.

    Damit übersehe das Verwaltungsgericht aber, dass unter Rückgriff auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 24. August 2012 (a.a.O.) den Fall der nichtigen Befreiung dem einer fehlenden Befreiung gleichgestellt und hierzu entschieden habe, dass Rechtsschutz des Nachbarn in entsprechender Anwendung des Rücksichtnahmegebots des § 15 Abs. 1 BauNVO erreicht werden könne.

    Zudem hat der Voreigentümer des Grundstücks der Antragstellerin mit seiner Nachbarschaftserklärung vom 23. November 1964 der Errichtung des Gebäudes und damit auch im Hinblick auf Standort und Höhe zugestimmt, woran aufgrund der Grundstücksbezogenheit nachbarlicher Abwehrrechte auch die Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum gebunden sind (vgl. Urteil des Senats vom 24.08.2012 - 3 A 565/12 - juris).

  • VGH Hessen, 14.03.2008 - 4 UE 2347/06

    Abstandsflächenrechtliche Beurteilung von Nutzungsänderungen (hier: Umbau einer

    Auszug aus VGH Hessen, 24.07.2014 - 3 B 835/14
    Da eine Abweichung - anders als in dem vom VGH Kassel entschiedenen Fall (Urteil vom 19.02.2008 - 4 UE 2347/06 - BRS 72 Nr. 121 und juris) - nicht mitgenehmigt worden sei, sei die Baugenehmigung rechtswidrig.

    Diese Beschränkung der abstandsrechtlichen Relevanz von Nutzungsänderungen dient dem sachgerechten Ausgleich der Interessen des Eigentümers, der sein Eigentum regelmäßig nur im Rahmen des Bestandsschutzes, d. h. im Rahmen der bisherigen Funktion nutzen darf, wenn es mit Rechtsvorschriften nicht mehr in Einklang steht und den Interessen der Nachbarn, die sich bisher nur auf bestimmte Auswirkungen des bestandsgeschützten Gebäudes einzurichten hatten (Hess. VGH, Urteil vom 19.02.2008 - 4 UE 2347/06 - juris).

    Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat dazu in der auch von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 14. März 2008 - 4 UE 2347/06 - (juris) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 17.90 - (juris) ausgeführt, dass die bauordnungsrechtlichen Befreiungsvorschriften vor dem Hintergrund der eigentumsrechtlichen Gewährleistung einerseits und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums andererseits auszulegen sind.

  • VGH Hessen, 10.07.2014 - 3 A 893/14
    Auszug aus VGH Hessen, 24.07.2014 - 3 B 835/14
    Der Senat lehnte den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 A 893/14.Z - ab.

    Hinsichtlich eines Erlöschens der Ursprungsbaugenehmigung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem den Bevollmächtigten der Antragstellerin und der Beigeladenen sowie der Antragsgegnerin zugestellten Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 A 893/14.Z -.

  • BVerwG, 02.10.2007 - 4 B 39.07

    Nachwirkende Prägung einer aufgegebenen Nutzung

    Auszug aus VGH Hessen, 24.07.2014 - 3 B 835/14
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 4 B 39.07 - (juris) zur Frage, wie lange eine aufgegebene Nutzung für den Gebietscharakter eines unbeplanten Innenbereichs im Sinne von § 34 BauGB noch prägend wirkt, bestätigt.
  • VGH Bayern, 01.02.2007 - 2 B 05.2470
    Auszug aus VGH Hessen, 24.07.2014 - 3 B 835/14
    Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag der beklagten Bauaufsichtsbehörde auf Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 1. Februar 2007 - 2 B 05.2470 - (juris) zurückgewiesen, in dem ausgeführt wird, dass das (bayerische) Bauordnungsrecht keine Nutzungsobliegenheiten kenne und folglich eine Nutzungsunterbrechung unabhängig von ihrer Dauer die Wirksamkeit einer Baugenehmigung unberührt lasse (vgl. Gatz, Anmerkung zur vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, juris PR-BVerwG 19/207 Anmerkung 4-juris-).
  • BVerwG, 10.10.2005 - 4 B 60.05

    Begriff der Änderung i.S. von § 29 BauGB; Für längere Zeit durch den Eigentümer

    Auszug aus VGH Hessen, 24.07.2014 - 3 B 835/14
    Entgegen der Annahme der Antragstellerin führen die vorgesehenen Veränderungen am Gebäudebestand nicht zu einem Untergang der gesamten Gebäudesubstanz, weil der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht oder die Bausubstanz ausgetauscht wird und die Baumaßnahmen praktisch einer Neuerrichtung gleich kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2005 - 4 B 60/05 - juris).
  • BVerwG, 07.11.1997 - 4 C 7.97

    Bauvorhaben; landesrechtliche Anforderungen; Abstandsflächenrecht;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.07.2014 - 3 B 835/14
    Zum anderen ist das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 -, BRS 59 Nr. 109, zu dieser Entscheidung auf Distanz gegangen und hat den Unterschied zwischen dem materiellen Bestandsschutz und der Bestandskraft einer für die Errichtung des Gebäudes erteilten Baugenehmigung hervorgehoben.
  • BVerwG, 27.07.1994 - 4 B 48.94

    Bauplanungsrecht: Neuerrichtung eines zulässigerweise im Außenbereich errichteten

    Auszug aus VGH Hessen, 24.07.2014 - 3 B 835/14
    Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht seine "Zeit-Modell-Rechtsprechung" auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt, ob nämlich ein durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörtes Gebäude aufgrund Bestandsschutzes an gleicher Stelle wieder errichtet werden kann und insoweit die Frage erörtert, ob und wie sich eine Nutzungsunterbrechung auf die Frage der Wiedererrichtungsmöglichkeit auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1994 - 4 B 48.94 -juris), während das vorliegende Verfahren die Zulässigkeit einer beantragten Nutzungsänderung eines als Bürogebäude errichteten und bestehenden Baukörpers in eine Wohnnutzung betrifft.
  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 17.90

    Wohnung in Zinngießerei - Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Abstandsflächenrecht,

    Auszug aus VGH Hessen, 24.07.2014 - 3 B 835/14
    Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat dazu in der auch von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 14. März 2008 - 4 UE 2347/06 - (juris) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 17.90 - (juris) ausgeführt, dass die bauordnungsrechtlichen Befreiungsvorschriften vor dem Hintergrund der eigentumsrechtlichen Gewährleistung einerseits und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums andererseits auszulegen sind.
  • VGH Hessen, 28.08.2013 - 3 B 1486/13
    Auszug aus VGH Hessen, 24.07.2014 - 3 B 835/14
    Nachbarschutz kann sich dabei u. a. ergeben aus bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften, in beplanten Gebieten aus Grundsätzen zur Gebietserhaltung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, aus ausdrücklich nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes, dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das in beplanten Gebieten seinen gesetzlichen Ausdruck in § 15 BauNVO gefunden hat, das aber ebenso in unbeplanten Gebieten unter dem Gesichtspunkt des "sich Einfügens" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu beachten ist, sowie bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen, bei denen auch die nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen sind (Beschluss des Senats vom 28.08.2013 - 3 B 1486/13 - m.w.N.).
  • VGH Hessen, 05.06.2018 - 3 A 1844/15

    Bürohaus in Wohngebäude

    Der Senat hat bereits in seiner Beschwerdeentscheidung vom 24. Juli 2014 (3 B 835/14) ein anderes Nachbargrundstück betreffend hinsichtlich der Beeinträchtigung von Nachbarbelangen ausgeführt:.

    Soweit die Kläger schließlich den grundsätzlichen Klärungsbedarf der Rechtssache aufrufen wegen von ihnen angenommener unterschiedlicher Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 15.05.1997 - 11 A 7224/95 -), des VGH München (Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris) sowie des Hess. VGH - gemeint ist wohl die Entscheidung des Hess. VGH in dem einen anderen Nachbarn des hier streitigen Bauvorhabens betreffenden Eilverfahrens (Beschl. v. 24.07.2014 - 3 B 835/14 -) - rechtfertigt dies bereits deshalb die Zulassung der Berufung nicht, da die von den Klägern angeführten Urteile des OVG Münster einerseits sowie des VGH München andererseits andere Sachverhalte betreffen.

    Dabei folgt der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den Ausführungen in seinem Beschluss vom 24. Juli 2014 (3 B 835/14) insoweit, als eine vollständige Beseitigung des Gebäudes hier nicht stattgefunden hat, auch wenn sich die Genehmigungsfrage aufgrund der umfangreichen Veränderungen zweifelsfrei neu stellt.

  • VGH Hessen, 24.11.2016 - 3 B 2515/16

    Nachbarschutz und Abstandsflächenrecht bei der Umnutzung eines

    Diese Beschränkung der abstandsrechtlichen Relevanz von Nutzungsänderungen dient dem sachgerechten Ausgleich der Interessen des Eigentümers, der sein Eigentum regelmäßig nur im Rahmen des Bestandsschutzes, d.h. im Rahmen der bisherigen Funktion nutzen darf, wenn es mit Rechtsvorschriften nicht mehr in Einklang steht und den Interessen der Nachbarn, die sich bisher nur auf bestimmte Auswirkungen des bestandsgeschützten Bauvorhabens einzurichten hatten (vgl. Beschluss des Senats vom 24.07.2014 - 3 B 835/14 -).

    Soll die Privatnützigkeit des Eigentumes - hier die Umnutzung eines bestandskräftig genehmigten und vorhandenen Gebäudebestandes - eingeschränkt werden, so muss die Gewichtigkeit der Belange des Nachbarn oder der Allgemeinheit dem Verwertungsinteresse am bestandsgeschützten Altbestand überwiegen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.07.2014 - 3 B 835/14 -).

  • VGH Hessen, 23.11.2017 - 3 B 1539/17

    Verhältnis der Baugenehmigung zur sanierungsrechtlichen Genehmigung

    Denn ein Abwehrrecht des Dritten gegen die Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Dritten hinsichtlich seiner durch die Vorschriften geschützten Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 24.07.2014 - 3 B 835/14 -, juris, Rdnr. 20.).
  • VG Schleswig, 11.05.2021 - 8 B 17/21

    Baugenehmigung (Nachbarwiderspruch)

    Einsichtsmöglichkeiten in den Garten gehören innerorts zu den üblichen Beeinträchtigungen, die grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. auch VGH Hessen, 24.07.2014, 3 B 835/14, juris, Rdnr. 38).
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