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   VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94   

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VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94 (https://dejure.org/1994,3730)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.08.1994 - 7 TG 2135/94 (https://dejure.org/1994,3730)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. August 1994 - 7 TG 2135/94 (https://dejure.org/1994,3730)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 Abs 2 S 1 GG
    Schulrecht: zum Anspruch auf Einrichtung einer 5. Klasse an einem Gymnasium und Aufnahme des Kindes in diese Klasse, nachdem der Schulträger eine Schulorganisationsänderung dergestalt beschlossen hatte, daß die Klassen 5 und 6 zugunsten einer Förderstufe aufgehoben ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Förderstufe (Orientierungsstufe) - Schulorganisatorische Maßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 33
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Hessen, 05.11.1991 - 7 TG 2074/91

    Aufnahme eines auswärtigen Schülers in eine weiterführende Schule;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94
    Vorläufigen Rechtsschutz nach dem demzufolge allein in Betracht kommenden § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewährt der beschließende Senat nur, wenn sowohl überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Maßnahme nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht sind (vgl. Hess. VGH, Be. v. 22.8.1986 - 6 TG 2097/86 -, v. 5.11.1991 - 7 TG 2074/91 -, ESVGH 42, 119 = NVwZ-RR 1992, 361, u. v. 5.2.1993 - 7 TG 2479/92 -, NVwZ-RR 1993, 386; Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 181 und 1021).

    Der insofern zu fordernde Regelungsgrund wäre nur gegeben, wenn es unzumutbar erschiene, die Antragsteller auf den rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu verweisen (vgl. Hess. VGH, B. v. 5.11.1991 - 7 TG 2074/91 -, a. a. O.; Finkelnburg/ Jank, a. a. O., Rdnr. 177).

    Selbst wenn die Tochter der Antragsteller nämlich infolge der Dauer des Hauptsacheverfahrens sowohl die 5. als auch die 6. Jahrgangsstufe in der Organisationsform der Förderstufe sollte besuchen müssen, so hindert dies die Antragsteller nicht, ihre jetzt - durch die Wahl des Gymnasiums - - getroffene Wahl des weiterführenden Bildungsgangs nach der Förderstufe ohne Zeitverlust zu erneuern; dies gilt um so mehr, als nach § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchulG die Wahlentscheidung der Eltern grundsätzlich auch dann maßgebend ist, wenn ihr die Klassenkonferenz widerspricht (vgl. Hess. VGH, Be. v. 18.9.1986 - 6 TG 2354/86 - u. v. 5.11.1991 - 7 TG 2074/91 -, a. a. O.).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94
    Das in den betreffenden Verfassungsnormen garantierte Elternrecht beinhaltet zwar die freie Wahl zwischen den verschiedenen weiterführenden Bildungsgängen, die von Staats wegen zur Verfügung gestellt werden, und dieses Wahlrecht darf auch nicht mehr als notwendig begrenzt werden (vgl. BVerfG, U. v. 6.12.1972 - 1 BvR 230/70 u. 95/71 -, BVerfGE 34, 165; Hess. StGH, U. v. 25.11.1982 - P.St. 929 -, ESVGH 33, 6 = NVwZ 1984, 90).

    Das ausschließliche Angebot einer Förderstufe für die Jahrgangsstufen 5 und 6 durch den Schulträger verletzt das Elternrecht aber jedenfalls dann nicht, wenn die Eltern berechtigt bleiben, bereits nach der Grundschule anstelle der Förderstufe für ihr Kind den weiterführenden Bildungsgang an einer Ersatzschule in freier Trägerschaft oder an einer schulformbezogenen staatlichen Schule außerhalb des Gebiets des Schulträgers zu wählen (vgl. BVerfG, U. v. 6.12.1972 - 1 BvR 230/70 u. 95/71 -, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 01.02.1990 - 6 UE 2180/88

    Anspruch auf Errichtung einer Schule - schulformunabhängige (integrierte)

    Auszug aus VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94
    Bei der vorgenannten Organisationsänderung handelt es sich allerdings um einen Verwaltungsakt, gegen den u. a. betroffene Eltern Widerspruch und Anfechtungsklage erheben können (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.1978 - 7 B 195.78 -, Buchholz 421 Nr. 62 = DVBl. 1979, 354; Hess. VGH, U. v. 23.6.1980 - VI OE 90/77 -, Be. v. 16.8.1983 - VI OE 10/80 - u. v. 20.6.1988 - 6 N 1577/88 -, Ue. v. 1.2.1990 - 6 UE 2180/88 -, ESVGH 40, 205 = NVwZ 1991, 189, u. v. 27.11.1992 - 7 UE 2206/90 -) und in bezug auf den, nachdem durch weiteren Beschluß des Kreistags des vom 28. Juni 1994 die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist.

    Ein Anspruch auf Bereitstellung eines schulformbezogenen Angebots der Jahrgangsstufe 5 am Gymnasium für das Schuljahr 1994/95 bestünde nur dann, wenn das Recht der Antragsteller zur Bestimmung des individuellen Bildungswegs ihrer Tochter nach § 12 Abs. 4 HSchulG andernfalls nicht wirksam ausgeübt werden könnte (vgl. Hess. VGH, B. v. 31.8.1988 - 6 TG 3233/88 -, NVwZ-RR 1989, 247, u. U. v. 1.2.1990 - 6 UE 2180/88 -, a. a. O.).

  • StGH Hessen, 04.04.1984 - P.St. 1002

    Rechtskraft - Bindungswirkung - geschäftsführende Landesregierung -

    Auszug aus VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94
    Durch die Hinausschiebung des Wahlrechts im übrigen um zwei Jahre auf die Zeit nach der Förderstufe wird also nicht in verfassungswidriger Weise in das Elternrecht eingegriffen (Hess. StGH, Ue. v. 4.4.1984 - P.St. 1002 -, StAnz.
  • VGH Hessen, 05.02.1993 - 7 TG 2479/92

    Erlaß einer Regelungsanordnung in schulrechtlichen Nichtversetzungssachen

    Auszug aus VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94
    Vorläufigen Rechtsschutz nach dem demzufolge allein in Betracht kommenden § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewährt der beschließende Senat nur, wenn sowohl überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Maßnahme nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht sind (vgl. Hess. VGH, Be. v. 22.8.1986 - 6 TG 2097/86 -, v. 5.11.1991 - 7 TG 2074/91 -, ESVGH 42, 119 = NVwZ-RR 1992, 361, u. v. 5.2.1993 - 7 TG 2479/92 -, NVwZ-RR 1993, 386; Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 181 und 1021).
  • VGH Hessen, 31.08.1988 - 6 TG 3233/88
    Auszug aus VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94
    Ein Anspruch auf Bereitstellung eines schulformbezogenen Angebots der Jahrgangsstufe 5 am Gymnasium für das Schuljahr 1994/95 bestünde nur dann, wenn das Recht der Antragsteller zur Bestimmung des individuellen Bildungswegs ihrer Tochter nach § 12 Abs. 4 HSchulG andernfalls nicht wirksam ausgeübt werden könnte (vgl. Hess. VGH, B. v. 31.8.1988 - 6 TG 3233/88 -, NVwZ-RR 1989, 247, u. U. v. 1.2.1990 - 6 UE 2180/88 -, a. a. O.).
  • StGH Hessen, 25.11.1982 - P.St. 929

    Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule

    Auszug aus VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94
    Das in den betreffenden Verfassungsnormen garantierte Elternrecht beinhaltet zwar die freie Wahl zwischen den verschiedenen weiterführenden Bildungsgängen, die von Staats wegen zur Verfügung gestellt werden, und dieses Wahlrecht darf auch nicht mehr als notwendig begrenzt werden (vgl. BVerfG, U. v. 6.12.1972 - 1 BvR 230/70 u. 95/71 -, BVerfGE 34, 165; Hess. StGH, U. v. 25.11.1982 - P.St. 929 -, ESVGH 33, 6 = NVwZ 1984, 90).
  • StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1043

    Einstweilige Verfügung; Förderstufe; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94
    Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die von den Antragstellern im Falle des Nichterlasses der begehrten einstweiligen Anordnungen hinzunehmenden Folgen nicht so schwer wiegen, daß die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. hierzu auch Hess. StGH, B. v. 30.4.1986 - P.St. 1043 e.V. -, StAnz. 1986, 1159, u. Hess. VGH, B. v. 9.7.1986 - 6 NG 1038/86 -).
  • VGH Hessen, 22.08.1986 - 6 TG 2097/86

    Vorzeitige Einführung der Förderstufe - Prognosen

    Auszug aus VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94
    Vorläufigen Rechtsschutz nach dem demzufolge allein in Betracht kommenden § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewährt der beschließende Senat nur, wenn sowohl überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Maßnahme nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht sind (vgl. Hess. VGH, Be. v. 22.8.1986 - 6 TG 2097/86 -, v. 5.11.1991 - 7 TG 2074/91 -, ESVGH 42, 119 = NVwZ-RR 1992, 361, u. v. 5.2.1993 - 7 TG 2479/92 -, NVwZ-RR 1993, 386; Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 181 und 1021).
  • StGH Hessen, 11.02.1987 - P.St. 1036

    Grundsätzliche Vereinbarkeit der Einführung der flächendeckenden obligatorischen

    Auszug aus VGH Hessen, 24.08.1994 - 7 TG 2135/94
    1984, 825, u. v. 11.2.1987 - P.St. 1036 -, …
  • VGH Hessen, 06.07.1983 - 6 TH 5023/83
  • BVerwG, 25.10.1978 - 7 B 195.78

    Gymnasialklassen - Additive Gesamtschule - Verfassungsmäßigkeit der Neugliederung

  • VGH Hessen, 20.06.1988 - 6 N 1577/88
  • VGH Hessen, 11.08.1983 - VI TG 2654/82
  • VGH Hessen, 28.05.1979 - VI OE 10/79
  • StGH Hessen, 20.12.1971 - P.St. 608

    Elternrecht; Förderstufe; Gleichheitssatz; Grundrechtsklage; Jahresfrist;

  • VGH Bayern, 28.05.2018 - 22 CE 17.2260

    Abwehranspruch aus §§ 903, 1004 BGB gegen den Betreiber eines Steinbruchs

    Während es für die Herleitung der Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) ausreicht, dass eine Verletzung des Rechtsschutzsuchenden in einem subjektiven Recht möglich erscheint, steht ihm ein Anordnungsgrund nur dann zur Seite, wenn es unzumutbar ist, ihn zur Durchsetzung seiner Rechte auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen (OVG Hamburg, B.v. 26.11.1986 - OVG Bs I 67/86 - DVBl 1987, 316); er muss ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung Belastungen ausgesetzt sein, die die Dringlichkeit der Regelung begründen (BayVGH, B.v. 26.11.1993 - 12 CE 93.3058 - NVwZ-RR 1994, 398; HessVGH, B.v. 5.11.1991 - 7 TG 2074/91 - NVwZ-RR 1992, 361; B.v. 24.8.1994 - 7 TG 2135/94 - NVwZ-RR 1995, 33/34).
  • VGH Hessen, 04.02.1997 - 7 TG 4742/96

    Schülerbeförderung: Pflichtaufgabe - Entscheidung über Beförderungsart und

    Eine derartige Regelungsanordnung erläßt der Senat in schulrechtlichen Streitsachen aber nur, wenn sowohl überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Maßnahme nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 24.08.1994 - 7 TG 2135/94 -, NVwZ-RR 1995, 33, m.w.N.).

    Der insofern zu fordernde Regelungsgrund wäre nur gegeben, wenn es unzumutbar erschiene, die Antragsteller auf den unanfechtbaren Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu verweisen (vgl. Hess. VGH, B. v. 24.08.1994 - 7 TG 2135/94 -, a.a.O.; Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 177).

  • VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96

    Schülerbeförderungskosten: Rechtsänderung hinsichtlich der Regelung der

    S. 3391 (3412); Hess. VGH, Be. v. 09.07.1986 - 6 NG 1038/86 - u. v. 24.08.1994 - 7 TG 2125/94 - NVwZ-RR 1995, 33, sowie U. v. 26.08.1994 - 7 UE 2325/90 -).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2006 - 2 ME 436/05

    Umdeutung eines Eilantrages

    Des Weiteren ist der Beschwerde insoweit beizupflichten, dass ein von einem anwaltlich vertretenen Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellter (eindeutiger) Antrag durch das Verwaltungsgerichts grundsätzlich nur ausgelegt, nicht aber umgedeutet werden kann (Puttler, in: Sodan/Ziekow, 2. Aufl. 2006, RdNr. 66 zu § 123), so dass etwa die Umdeutung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen solchen nach § 123 VwGO ausscheiden muss (Jank, in; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 297; HessVGH, Beschl. v. 24.8.1994 - 7 TG 2135/94 -, NVwZ-RR 1995, 33f.).
  • VG Gießen, 18.06.2009 - 4 L 1253/09

    Eilantrag wegen Rückkehr zu G9-Abitur in den derzeitigen G8-Jahrgängen der CBES

    Denn es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass aus den vorgenannten Bestimmungen kein Recht der Eltern abgeleitet werden kann, dass der Staat eine bestimmte, an den Wünschen der Eltern orientierte Schulform zur Verfügung stellen muss; lediglich das Wahlrecht der Eltern zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen darf nicht mehr als notwendig begrenzt werden (siehe etwa Hess.VGH, Beschluss vom 24.08.1994, NVwZ-RR 1995, 33, BVerwG, Beschluss vom 13.12.1994, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 115).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2003 - 2 M 386/03

    Kein Rechtsanspruch auf den Besuch eines bestimmten Gymnasiums

    Dieses beinhaltet schon kein Wahlrecht für eine bestimmte Schule (so bereits der Senat in seinem Beschluss vom 21.06.2001 - 2 M 337/00 -) noch gar ein Bestands- oder Einrichtungsrecht für bestimmte Jahrgangsklassen (vgl. u.a. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 25.02.1999 - 41/98 -, NVwZ 2001, 912; HessVGH, Beschl. v. 24.08.1994 - 7 TG 2135/94 -, NVwZ-RR 1995, 33; OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.2002 - 8 SN 164/01 -, NVwZ-RR 2002, 577).
  • VG Berlin, 27.02.2008 - 16 A 10.08

    Klageart und richtiger Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei

    Der durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller ausdrücklich gestellte Antrag ist auch einer Auslegung nach § 88 VwGO nicht zugänglich, eine Umdeutung dieses Antrages ist nicht zulässig (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1998, NVwZ 1998, 1297; Puttler, in: Sodan/Ziekow, 2. Auflage, RdNr. 66 zu § 123; Jank, in; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, RdNr. 297; Hessischer VGH, Beschluss vom 24. August 1994, NVwZ-RR 1995, 33f.).
  • VG Lüneburg, 19.04.2005 - 1 B 7/05

    Dienstposten; Dienstpostenbesetzung; Dienstvereinbarung; Forstamtsbezirk;

    Abträgliche Folgen des Zeitablaufs bis zu einer Hauptsachentscheidung und hiermit verbundene Belastungen überschreiten nicht die dem Antragsteller abzuverlangende Zumutbarkeitsgrenze (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ 1989, 1085; VGH Kassel, NVwZ-RR 1995, 33/35).
  • VG Wiesbaden, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
    Dieses Wahlrecht, das zugleich mit der Wahl des Bildungsgangs als solchen auszuüben ist (vgl. § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HSchG), setzt für den Fall, daß die Jahrgangsstufen 5 und 6 als Förderstufe organisiert sind, indes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 HSchG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erst zum Ende der Jahrgangsstufe 6 ein (Hess. StGH, Ue. v. 04.04.1984 P.St. 1002 StAnz. S. 825 [828] , v. 11.02.1987 P.St. 1036 StAnz. S. 562 [577 f.] u. v. 04.10.1995 P.St. 1170 StAnz. S. 3391 [3412] ; Hess. VGH, Be. v. 09.07.1986 6 NG 1038/86 u. v. 24.08.1994 7 TG 2135/94 NVwZ-RR 1995, 33, sowie [U. v. 26.08.1994 7 UE 2325/90] ).
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