Rechtsprechung
   VGH Hessen, 24.11.1999 - 8 UZ 993/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5181
VGH Hessen, 24.11.1999 - 8 UZ 993/99 (https://dejure.org/1999,5181)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.11.1999 - 8 UZ 993/99 (https://dejure.org/1999,5181)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 (https://dejure.org/1999,5181)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,5181) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 124a Abs 1 S 1 VwGO, § 124a Abs 1 S 4 VwGO, § 44 Abs 2 Nr 4 VwVfG, § 75 Abs 4 VwVfG
    Berufungszulassung: Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen im Zulassungsverfahren; zum Beginn der Durchführung eines Planfeststellungsbeschlusses - Änderungsplanfeststellungsverfahren; Nichtigkeit einer Anlagengenehmigung wegen technischer Unmöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 155 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 35.87

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid; Begriff des "Altöls";

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1999 - 8 UZ 993/99
    Zwar kann gemäß § 20 Abs. 2 BImschG auch die bloße Teilstilllegung einer Anlage wegen formeller Illegalität ihres Betriebes insoweit in Betracht kommen, als in ihr von der erteilten Genehmigung nicht erfasste Stoffe verarbeitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 -- 7 C 35.87 -- BVerwGE 84 S. 220 ff.).

    Dazu kann auf das von der Klägerin selbst auf Seite 16 f. ihres Zulassungsantrages gerade auch für die Möglichkeit einer Teilstilllegungsanordnung wegen einer vom Genehmigungsinhalt abweichenden Verbrennung PCB-haltiger Abfallstoffe (hier: Altöle) angeführte Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1989 -- 7 C 35.37 -- (BVerwGE 84 S. 220 ff.) verwiesen werden.

    Da das Verwaltungsgericht das Teilstilllegungsbegehren wegen der Verbrennung nicht genehmigter Einsatzstoffe schon deshalb mangels Vorverfahrens nicht in das Klagebegehren einbezogen hat, weil es aufgrund eines neuen Antrags- bzw. Klagegrundes einen neuen selbständigen Streitgegenstand darstelle, liegt auch die auf den Seiten 46 f. unter IV. des Zulassungsantrages geltend gemachte Abweichung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von dem Urteil des BVerwG vom 15. Dezember 1998 -- 7 C 35/87 -- a.a.O. nicht vor.

  • VGH Hessen, 23.11.1988 - 5 UE 1040/84
    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1999 - 8 UZ 993/99
    Ihr dann mit Schriftsatz vom 12. Juli 1999 und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO -- neben der unzutreffenden Rüge einer fehlerhaften fragestellung -- erhobener Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Offenkundigkeit fälschlich aus der Sicht der mit der Sache befassten Juristen und nicht der eines aufgeschlossenen, verständigen Durchschnittsbürgers beurteilt, ist zum einen nach obigen Ausführungen verspätet und deshalb unbeachtlich und zum anderen jedenfalls in Übereinstimmung mit dem Beklagten mit der Erwägung zurückzuweisen, dass der angebliche Fehler, wenn schon nicht für mit der Streitsache vertraute Juristen, dann erst recht nicht für einen Durchschnittsbetrachter offenkundig ist (vgl. auch zu einem solchen "Erst-Recht-Schluss": Hess. VGH, Urteil vom 23. November 1988 -- 5 UE 1040/84 -- NVwZ 1989 S. 484 ).

    aa) Dieses Vorbringen ist nach obigen Ausführungen für die Begründung einer Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht geeignet, weil nach § 44 Abs. 1 HVwVfG für die Annahme der Nichtigkeit eines fehlerhaften Verwaltungsaktes sowohl die besondere Schwere als auch im Interesse der Rechtssicherheit die -- hier bereits verneinte -- Offenkundigkeit dieses Fehlers kumulativ vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 -- 8 C 1/96 -- NVwZ 1998 S. 1061 f.; Hess. VGH, Urteil vom 23. November 1988 a.a.O. S. 490), so dass die gerügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines schwerwiegenden Mangels nach Verneinung der Offenkundigkeit nicht mehr entscheidungserheblich waren.

    Ein gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG zur Nichtigkeit führender Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt nach den obigen Ausführungen zur Evidenztheorie voraus, dass die Unbestimmtheit für jedermann ohne Weiteres, d.h. insbesondere ohne Hinzuziehung weiterer Erkenntnisquellen, erkennbar, also offensichtlich ist und dazu führt, dass der Verwaltungsakt völlig unverständlich und undurchführbar und sein Regelungsinhalt nicht im Wege der Auslegung bestimmbar ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23. November 1988 a.a.O. S. 491; OVG Koblenz, Beschluss vom 30. Oktober 1989 -- 12 B 86/89 -- NVwZ 1990 S. 399; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 -- 8 C 2.92 -- DVBl. 1994 S. 810 f.; Kopp.

  • VGH Hessen, 09.07.1998 - 13 UZ 2357/98

    Zulassung der Berufung: Darlegung des Zulassungsgrundes der besonderen

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1999 - 8 UZ 993/99
    Die Klägerin hat zwar fünf, ihrer Ansicht nach rechtlich bzw. tatsächlich überdurchschnittlich schwierige Fragen im Einzelnen dargetan (vgl. zu diesem Darlegungserfordernis: Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 -- 13 UZ 2357/98 -- DVBl. 1999 S. 119 f. ).

    Diese Fragen treten aber nicht auf Grund der erstinstanzlichen Entscheidung auf (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 a.a.O.), denn sie beziehen sich nicht auf Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Würdigungen des Verwaltungsgerichts, die das angefochtene Urteil tragen (vgl. dazu OVG Weimar, Beschluss vom 10. Dezember 1997 -- 3 ZEO 1053/97 -- DVBl. 1998 S. 489 f.; OVG NW, Beschluss vom 31. Juli 1998 -- 10 A 1329/98 -- a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1998 - 10 A 1329/98

    Berufung; Zulassung; Schwierigkeit der Rechtssache; Anforderungen an die

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1999 - 8 UZ 993/99
    Allein der Umstand, dass die Kammer über die Rechtssache entschieden und sie nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, hat für das Bestehen dieses Zulassungsgrundes weder indizierende noch gar bindende Wirkung, weil beide Vorschriften auf andere Rechtsfolgen gerichtet sind und die Schwierigkeiten der Rechtssache aus der Sicht des OVG/VGH unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Vorarbeit zu beurteilen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 31. Juli 1998 -- 10 A 1329/98 -- NVwZ 1999 S. 202 ).

    Diese Fragen treten aber nicht auf Grund der erstinstanzlichen Entscheidung auf (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 a.a.O.), denn sie beziehen sich nicht auf Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Würdigungen des Verwaltungsgerichts, die das angefochtene Urteil tragen (vgl. dazu OVG Weimar, Beschluss vom 10. Dezember 1997 -- 3 ZEO 1053/97 -- DVBl. 1998 S. 489 f.; OVG NW, Beschluss vom 31. Juli 1998 -- 10 A 1329/98 -- a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 1.96

    Gewerbesteuer - Aussetzungszinsen - Abgabenvereinbarung - Erlaß von

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1999 - 8 UZ 993/99
    aa) Dieses Vorbringen ist nach obigen Ausführungen für die Begründung einer Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht geeignet, weil nach § 44 Abs. 1 HVwVfG für die Annahme der Nichtigkeit eines fehlerhaften Verwaltungsaktes sowohl die besondere Schwere als auch im Interesse der Rechtssicherheit die -- hier bereits verneinte -- Offenkundigkeit dieses Fehlers kumulativ vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 -- 8 C 1/96 -- NVwZ 1998 S. 1061 f.; Hess. VGH, Urteil vom 23. November 1988 a.a.O. S. 490), so dass die gerügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines schwerwiegenden Mangels nach Verneinung der Offenkundigkeit nicht mehr entscheidungserheblich waren.

    Danach erscheint es in Übereinstimmung mit der herrschenden Evidenztheorie aus Gründen der Rechtssicherheit nur in besonderen Ausnahmefällen vertretbar, einem rechtsfehlerhaften Verwaltungsakt als einem staatlichen Hoheitsakt, der die Vermutung der Gültigkeit in sich trägt, durch die Annahme der Nichtigkeit alle mit ihm beabsichtigten Rechtswirkungen von Anfang an zu nehmen; nämlich nur dann, wenn der Fehler so schwerwiegend und offenkundig ist, dass für jeden erkennbar ist, dass der Verwaltungsakt unter keinen Umständen mit der Rechtsordnung, den sie tragenden Verfassungsprinzipien und immanenten Wertvorstellungen vereinbar sein kann und dass deshalb von niemandem erwartet werden kann, dass er ihn als verbindlich anerkennt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 -- 8 C 1/96 -- a.a.O.; EuGH, Urteil vom 26. Februar 1987 -- Rs 15/85 -- NJW 1987 S. 3074 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 7 S 1139/98

    Wiederaufleben eines abgeänderten Verwaltungsaktes; Zulassung der Berufung wegen

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1999 - 8 UZ 993/99
    Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass der Antragsteller erhebliche (überwiegende) Gründe anführt, nach denen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis fehlerhaft ist und deshalb der Erfolg des Rechtsmittels nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg (vgl. u.a. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 29. Juli 1998 -- 7 S 1139/98 -- juris).

    Nach diesen Besonderheiten des Zulassungsverfahrens ist nach Fristablauf geltend gemachtes Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen, soweit es nicht lediglich eine bereits form- und fristgerechte und im obigen Sinne hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen erläutert bzw. ergänzt (vgl. u.a. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 29. Juli 1998 a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 10.12.1997 - 3 ZEO 1053/97

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1999 - 8 UZ 993/99
    Diese Fragen treten aber nicht auf Grund der erstinstanzlichen Entscheidung auf (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 a.a.O.), denn sie beziehen sich nicht auf Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Würdigungen des Verwaltungsgerichts, die das angefochtene Urteil tragen (vgl. dazu OVG Weimar, Beschluss vom 10. Dezember 1997 -- 3 ZEO 1053/97 -- DVBl. 1998 S. 489 f.; OVG NW, Beschluss vom 31. Juli 1998 -- 10 A 1329/98 -- a.a.O.).
  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 2.92

    Abgabenbescheid "z.Hd." des Wohnungseigentumsverwalters - (vgl. für

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1999 - 8 UZ 993/99
    Ein gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG zur Nichtigkeit führender Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt nach den obigen Ausführungen zur Evidenztheorie voraus, dass die Unbestimmtheit für jedermann ohne Weiteres, d.h. insbesondere ohne Hinzuziehung weiterer Erkenntnisquellen, erkennbar, also offensichtlich ist und dazu führt, dass der Verwaltungsakt völlig unverständlich und undurchführbar und sein Regelungsinhalt nicht im Wege der Auslegung bestimmbar ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23. November 1988 a.a.O. S. 491; OVG Koblenz, Beschluss vom 30. Oktober 1989 -- 12 B 86/89 -- NVwZ 1990 S. 399; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 -- 8 C 2.92 -- DVBl. 1994 S. 810 f.; Kopp.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.1989 - 12 B 86/89
    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1999 - 8 UZ 993/99
    Ein gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG zur Nichtigkeit führender Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt nach den obigen Ausführungen zur Evidenztheorie voraus, dass die Unbestimmtheit für jedermann ohne Weiteres, d.h. insbesondere ohne Hinzuziehung weiterer Erkenntnisquellen, erkennbar, also offensichtlich ist und dazu führt, dass der Verwaltungsakt völlig unverständlich und undurchführbar und sein Regelungsinhalt nicht im Wege der Auslegung bestimmbar ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23. November 1988 a.a.O. S. 491; OVG Koblenz, Beschluss vom 30. Oktober 1989 -- 12 B 86/89 -- NVwZ 1990 S. 399; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 -- 8 C 2.92 -- DVBl. 1994 S. 810 f.; Kopp.
  • BGH, 11.07.1996 - III ZR 133/95

    Anwendung nicht revisiblen Landesrechts durch das Revisionsgericht; Entschädigung

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1999 - 8 UZ 993/99
    Der Gegenstand eines Antrags- und Klageverfahrens wird nämlich nicht nur durch das im Antrag bezeichnete Begehren, also durch das Antrags- bzw. Klageziel, sondern auch durch den bei natürlicher vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zur Stützung des Rechtsschutzbegehrens zur Prüfung gestellten Tatsachenkomplex, also durch den Antrags- bzw. Klagegrund bestimmt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 -- III ZR 133/95 -- NJW 1996 S. 3151 f.).
  • EuGH, 26.02.1987 - 15/85

    Consorzio Cooperative d'Abruzzo / Kommission

  • BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95

    Revision - Beschwerdebegründung - Verständlichkeit - Überschaubarkeit

  • BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 97.78

    Abfallbeseitigung - Legale Altanlagen - Illegaler Autowrackplatz -

  • BVerwG, 28.10.1960 - II B 35.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verletzung der gerichtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.1992 - 7 A 81/89

    Erschließung; Rücksichtnahmegebot; Verkehr; Verkehrseinrichtungen;

  • VGH Hessen, 25.03.1997 - 14 A 3083/89

    Aufhebung einer atomrechtlichen Genehmigung: endgültige bzw einstweilige

  • OVG Saarland, 22.04.1998 - 2 Q 1/98

    Angegriffenes Urteil; Selbständige Gründe; Berufungszulassung; Zulassungsgrund;

  • VGH Hessen, 17.07.1998 - 8 UZ 2071/98

    Rechtsmittelzulassung: zum Umfang der Darlegung von Zulassungsgründen,

  • VGH Hessen, 10.12.1992 - 13 UZ 2020/92

    Antrag auf Zulassung der Berufung nach AsylVfG § 78 Abs 4 S 1 - Darlegung der

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 13 A 1858/88
  • OVG Saarland, 24.10.1995 - 2 M 4/94
  • BVerwG, 20.12.1991 - 4 C 25.90

    Antrag auf Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen - Antrag auf Gewährung

  • VGH Hessen, 28.06.2000 - 8 TZ 439/00

    Rechtsmittelzulassung - Begründung eines Zulassungsantrags gegenüber dem OVG/VGH;

    Das Begründungserfordernis gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 bzw. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dient demgegenüber dem Zweck, die zweitinstanzliche Bearbeitung des Zulassungsantrages durch eine geordnete und zeitlich auf die Antragsfrist begrenzte Darlegung der Zulassungsgründe zu straffen und zu erleichtern, so dass die Antragsbegründung trotz des offensichtlich darauf hindeutenden Wortlauts nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zwingend in der Antragsschrift selbst enthalten sein muss, sondern auch noch in einem gesonderten Schriftsatz, allerdings - wie hier - nur innerhalb der Antragsfrist abgegeben werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse v. 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris und vom 10. Dezember 1992 - 13 UZ 2020/92 - NVwZ 1993 S. 803).

    Allerdings ist nach Fristablauf geltend gemachtes Vorbringen - wie hier in den Schriftsätzen vom 9. und 31. März 2000 - nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der der Entlastung des Rechtsmittelgerichts und der Verfahrensbeschleunigung dienenden Frist - und Darlegungserfordernisse im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, soweit es nicht lediglich eine bereits form- und fristgerechte und inhaltlich hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen erläutert bzw. ergänzt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 a.a.O.).

    Der von den Antragstellern zu 2. und 3. unter Nr. 1. in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich aus ihrer danach berücksichtigungsfähigen Antragsbegründung vom 15. Februar 2000 nicht, denn sie haben darin keine erheblichen (überwiegenden) Gründe angeführt, nach denen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis fehlerhaft ist und deshalb der Erfolg der Beschwerde nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 24. November 1999 a.a.O.).

    Der Umstand, dass die Kammer über die Rechtssache entschieden und sie nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, hat für das Bestehen dieses Zulassungsgrundes weder indizierende noch gar bindende Wirkung, weil beide Vorschriften auf andere Rechtsfolgen gerichtet sind und die Schwierigkeiten der Rechtssache nicht aus der Sicht des Verwaltungsgerichts, sondern aus der Sicht des OVG/VGH unter Berücksichtigung der in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung bereits geleisteten Vorarbeit zu beurteilen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 - NVwZ 1999 S. 202 und Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 29.06.2004 - 8 TG 1200/04

    Keine Berücksichtigung von pauschalen Beschwerdebegründungen - juristische

    (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris).

    Die Gründe, aus denen der verwaltungsgerichtliche Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist, müssen sich ohne weitere Aufarbeitung und Durchdringung des bisherigen Prozessstoffs unmittelbar aus der Beschwerdebegründung selbst ergeben, die sich - wie das Gesetz ausdrücklich bestimmt - mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, d.h. an deren Begründungsstruktur orientieren und auf deren jeweilige Entscheidungsgründe eingehen muss; diese Voraussetzung kann ein vor dieser Entscheidung geltend gemachter Vortrag nicht erfüllen (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris, und zu § 146 Abs. 4 VwGO: Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06

    Zur Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für die Durchführung

    Entsprechend den vom Gesetzgeber mit der Einführung der besonderen und fristgebundenen Begründungspflicht des Beschwerdeführers und der Einschränkung des obergerichtlichen Prüfungsumfangs verfolgten Zielen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung des Beschwerdeverfahrens ist Vorbringen, das nach der auf einen Monat verlängerten Begründungsfrist - wie hier in den nachgereichten Schriftsätzen vom 24. August und 11. Oktober 2006 - geltend gemacht wird, grundsätzlich ausgeschlossen, soweit es nicht bereits form- und fristgerecht sowie im obigen Sinne hinreichend dargelegte Beschwerdegründe lediglich erläutert bzw. ergänzt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris Rdnr. 4 zum Berufungszulassungsverfahren).
  • VGH Hessen, 18.01.2007 - 8 TG 2447/06

    Zur Beendigung eines Promotionsstudiums durch Exmatrikulation nach Abschluss des

    Entsprechend den vom Gesetzgeber mit der Einführung der besonderen und fristgebundenen Begründungspflicht des Beschwerdeführers und der Einschränkung des obergerichtlichen Prüfungsumfangs verfolgten Zielen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung des Beschwerdeverfahrens ist Vorbringen, das nach der auf einen Monat verlängerten Begründungsfrist geltend gemacht wird, grundsätzlich ausgeschlossen, soweit es nicht bereits form- und fristgerecht sowie im obigen Sinne hinreichend dargelegte Beschwerdegründe lediglich erläutert bzw. ergänzt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris Rdnr. 4 zum Berufungszulassungsverfahren).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2008 - 2 L 192/07

    Denkmalschutzrechtliche Beseitigungsanordnung

    Dazu genügt eine bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.03.2006 - 15 ZB 04.2453 -, Juris; HessVGH, Beschl. v. 24.11.1999 - 8 UZ 993/99 -, ESVGH 50, 155; VGH BW, Beschl. v. 03.12.2001 - 8 S 2385/01 -, NVwZ-RR 2002, 472; vgl. zum Beschwerdeverfahren: Beschl. d. Senats v. 25.05.2005 - 2 M 132/05 -).
  • VGH Hessen, 16.06.2010 - 8 B 2764/09

    Anforderung an die  Beschwerdebegründung

    So wie eine pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen als Auseinandersetzung mit einer angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ausreicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris, Rdnr. 4), gilt dies auch für die bloße wortgleiche Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens.
  • VGH Hessen, 23.04.2001 - 8 UZ 3098/00

    Rechtsmittelzulassung wegen ernstlicher Zweifel bei nachträglichen Änderungen

    Die Klägerin hat weder einen "tragenden Rechtssatz" noch eine "erhebliche Tatsachenfeststellung", also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung des Verwaltungsgerichts, mit "schlüssigen Gegenargumenten" so infrage gestellt, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer, das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmender Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458 f.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - Juris, und vom 2. April 2001 - 8 TZ 908/01 - S. 2 des amtlichen Umdrucks).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht