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   VGH Hessen, 25.07.2012 - 1 A 2253/11   

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VGH Hessen, 25.07.2012 - 1 A 2253/11 (https://dejure.org/2012,24586)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.07.2012 - 1 A 2253/11 (https://dejure.org/2012,24586)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 (https://dejure.org/2012,24586)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Ausschlussfrist im Beihilferecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß der Ausschlussfrist gem. § 17 Abs. 10 HBeihVO gegen höherrangiges Recht; Gewährung von Nachsicht eines Dienstherrn gegenüber einem Beamten in Fällen höherer Gewalt im Hinblick auf die Ausschlussfrist gem. § 17 Abs. 10 HBeihVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HBeihVO § 5 Abs. 1 S. 1; HBeihVO § 6 Abs. 1 S. 1
    Verstoß der Ausschlussfrist gem. § 17 Abs. 10 HBeihVO gegen höherrangiges Recht; Gewährung von Nachsicht eines Dienstherrn gegenüber einem Beamten in Fällen höherer Gewalt im Hinblick auf die Ausschlussfrist gem. § 17 Abs. 10 HBeihVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 120
  • DÖV 2012, 895
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2012 - 1 A 2253/11
    Danach wird nur der Kernbestand der Strukturprinzipien der Institutionen des Berufsbeamtentums geschützt, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Traditionen bildenden Zeitraums mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden ist (BVerfG, Urteil vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89, 98).

    Der Dienstherr kann seiner Fürsorgepflicht auch dadurch Genüge tun, dass er die Bezüge der Beamten entsprechend bemisst (BVerfG, Urteil vom 13. November 1990 a.a.O.).

    Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch Zahlung von Beihilfen nach, die die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzt, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89, 101; Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.).

    Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfevorschriften für den Beamten (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50/02 - juris-Umdruck Rn.11 f.) und wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten, die auch beinhaltet, den Beamten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen, gegen die er sich nicht absichern kann (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89, 101; Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.), wird in den von der Rechtsprechung anerkannten Fallkonstellationen bzw. unter den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen ausnahmsweise von der Einhaltung der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 HBeihVO abzusehen sein.

  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG,

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2012 - 1 A 2253/11
    Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1996 (- 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 f.) berufe, wonach Behörden sich unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf eine die Anspruchsberechtigung vernichtende Ausschlussfrist berufen dürften, sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht damit keine allgemein gültige Ausnahme anerkannt habe, sondern diese im Einklang mit dem einschlägigen Regelungsbereich bestimmt habe.

    Der Senat berücksichtigt dabei, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen sich nicht allgemeingültig bestimmen lassen, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt und im Hinblick auf die ihr dort zugemessene Funktion (BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 - juris Rdnr. 17).

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Grundsatz von Treu Glauben es ausschließen kann, dass sich eine Behörde auf die Versäumung einer Ausschlussfrist beruft, wenn sie durch eigenes Fehlverhalten dazu beigetragen hat, dass der Antragsteller die Frist nicht gewahrt hat (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1996 - 7 C 28.95 - juris Rdnr. 16 f.; Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 - juris Rdnr. 6).

  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 334.63
    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2012 - 1 A 2253/11
    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht noch im Jahr 1965 im Hinblick auf eine vergleichbare Ausschlussfrist in der rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung anders entschieden (vgl. Urteil vom 28. Juni 1965 -VIII C 334.63 - BVerwGE 21, 258 f.).

    Es handele sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Folge sei, dass nach Ablauf der Jahresfrist der Anspruch als solcher vernichtet werde (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - VIII C 334.63 - BVerwGE 21, 258 ff.).

    Ihre Wirkung beschränkt sich nicht darauf, dass der Beihilfeberechtigte nunmehr seinen nach materiellem Beihilferecht bestehenden Anspruch nicht mehr geltend machen kann, sondern der Anspruch wird als solcher vernichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965 - VIII C 334.63 - BVerwGE 21, 258, 261, zur wortgleichen Vorschrift von § 3 Abs. 6 der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in der damals geltenden Fassung).

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2012 - 1 A 2253/11
    Diese entspricht den Anforderungen von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der zwar nicht unmittelbar Anwendung findet, dessen Grundsätze jedoch für die Landesgesetzgebung gleichermaßen gelten (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 -1 BvR 640/80 - juris-Umdruck Rn.62).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Verordnungsermächtigungen zu begünstigenden Regelungen nicht in gleicher Weise strenge Anforderungen zu stellen sind wie bei Ermächtigungen, die den Verordnungsgeber zum Erlass von für den Bürger belastenden Regelungen ermächtigen (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 -1 BvR 640/80 - juris-Umdruck Rn.63).

  • VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11

    Ausschlussfrist für den Antrag nach § 16 Abs. 1 EEG 2004

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2012 - 1 A 2253/11
    Weiterhin wird eine Ausnahme von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist ausnahmsweise in solchen Fällen angenommen, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51.07 - juris Rdnr. 4 f.; Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27.03 - juris Rdnr. 14 f.; Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 - juris Rdnr. 42 f.).

    Dass diese Verpflichtung tatsächlich eingehalten wird, entspricht auch der tatsächlichen Praxis (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 - juris Rdnr. 53).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 27.03

    Antragsfrist; materielle Frist; Verfahrensfrist; Wiedereinsetzung; höhere Gewalt;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2012 - 1 A 2253/11
    Verluste von Briefsendungen kämen zwar vor, sie seien aber nach wie vor so selten, dass sie als ungewöhnlich und im Rechtssinne als unvorhersehbar gelten müssten (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27.03 - BVerwGE 121, 10 ff.).

    Weiterhin wird eine Ausnahme von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist ausnahmsweise in solchen Fällen angenommen, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51.07 - juris Rdnr. 4 f.; Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27.03 - juris Rdnr. 14 f.; Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 - juris Rdnr. 42 f.).

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2012 - 1 A 2253/11
    Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch Zahlung von Beihilfen nach, die die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzt, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89, 101; Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.).

    Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfevorschriften für den Beamten (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50/02 - juris-Umdruck Rn.11 f.) und wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten, die auch beinhaltet, den Beamten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen, gegen die er sich nicht absichern kann (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89, 101; Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.), wird in den von der Rechtsprechung anerkannten Fallkonstellationen bzw. unter den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen ausnahmsweise von der Einhaltung der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 HBeihVO abzusehen sein.

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2012 - 1 A 2253/11
    Wenngleich dem Dienstherrn ein weiter Spielraum im Hinblick darauf zusteht, wie er die Absicherung des Beamten in Fällen der Krankheit regelt, so bedarf es jedoch wegen der Bedeutung dieses Regelungsbereichs einer grundsätzlichen Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 ff., juris Rdnr. 11 f.).

    Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfevorschriften für den Beamten (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50/02 - juris-Umdruck Rn.11 f.) und wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten, die auch beinhaltet, den Beamten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen, gegen die er sich nicht absichern kann (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89, 101; Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, 232 f.), wird in den von der Rechtsprechung anerkannten Fallkonstellationen bzw. unter den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen ausnahmsweise von der Einhaltung der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 HBeihVO abzusehen sein.

  • BVerfG, 16.10.2007 - 2 BvR 51/05

    Verfassungsmäßigkeit der Annahme einer Zustellungsfiktion im asylrechtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2012 - 1 A 2253/11
    Unter höherer Gewalt sei ein Ereignis zu verstehen, welches unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falls vernünftigerweise vom Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht habe abgewendet werden können (BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 - NJW 2008, 429).

    Danach ist unter höherer Gewalt ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht hat abgewendet werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 - juris Rdnr. 11).

  • BVerwG, 06.07.2007 - 8 B 51.07

    Einordnung Divergenzrüge zugleich als Verfahrensrüge; Hinderung des Klägers durch

    Auszug aus VGH Hessen, 25.07.2012 - 1 A 2253/11
    Darunter seien insbesondere auch solche Fälle zu fassen, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 233 Abs. 1 ZPO a. F. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich gewesen sei (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51.07 - zit. n. juris).

    Weiterhin wird eine Ausnahme von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist ausnahmsweise in solchen Fällen angenommen, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51.07 - juris Rdnr. 4 f.; Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27.03 - juris Rdnr. 14 f.; Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 - juris Rdnr. 42 f.).

  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 35.73

    Verlust des Anspruchs auf Filmförderung für einen Filmhersteller bei

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

  • VG Saarlouis, 31.03.2010 - 11 K 700/08

    Wiedereinsetzung in eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist bei höherer Gewalt

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 376/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

  • VGH Hessen, 25.01.2022 - 1 A 1749/18

    Ausschlussfrist für die Beantragung von Beihilfeleistungen

    (2) § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. beruht auch auf der hinreichend konkreten Verordnungsermächtigung des § 80 Abs. 5 HBG (noch zum § 92 HBG i.d.F. vom 26. März 2010: Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 32; zur ähnlichen Rechtslage in Berlin: OVG B-B, Beschluss vom 10. August 2021 - OVG 4 N 31/21 -, juris Rn. 18).

    Gleichzeitig verletzt der Normgeber damit grundsätzlich auch nicht seine gegenüber dem (Ruhestands-)Beamten bestehende Fürsorgepflicht (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 33 ff.), solange im besonderen Einzelfall die Möglichkeit besteht, trotz versäumter Ausschlussfrist Beihilfeleistungen zu erhalten (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 36 f.; VG München, Urteil vom 12. April 2021 - M 17 K 21.1179 -, juris Rn. 19).

    Für die "Ausstellung der Rechnung" ist - wie der Wortlaut zum Ausdruck bringt - der Tag der Rechnungserstellung und nicht der Zugang der Rechnung beim Beihilfeberechtigten maßgeblich (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 29; Nitze, HBeihVO, Stand: Juli 2015, § 17 Abs. 10 Erl. 59, 61).

    Nur in diesem Fall ist die Beihilfe im Sinne des § 17 Abs. 10 Satz1 HBeihVO a.F. beantragt (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 29; Nitze, HBeihVO, Stand: Juli 2015, § 17 Abs. 10 Erl. 57; vgl. auch Bay VGH, Beschluss vom 20. Januar 2012 - 14 ZB 11.1379 -, juris Rn. 5).

    Bei der beihilferechtlichen Frist des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 30; Nitze, HBeihVO, Stand: Juli 2015, § 17 Abs. 10 Erl.

    Die Wirkung des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. als materielle Ausschlussfrist beschränkt sich nicht darauf, dass der Beihilfeberechtigte seinen nach materiellem Beihilferecht bestehenden Anspruch nicht mehr geltend machen kann, vielmehr wird der Anspruch als solcher vernichtet (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 30; Nitze, HBeihVO, Stand: Juli 2015, § 17 Abs. 10 Erl. 56):.

    In die materielle Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 HBeihVO a.F. besteht keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 30; Nitze, HBeihVO, Stand: Juli 2015, § 17 Abs. 10 Erl. 56).

    Wegen der Bedeutung der Beihilfe für den Beamten und wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auch beinhaltet, den Beamten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, juris Rn. 40), ist es der Behörde indes in Ausnahmefällen verwehrt, sich auf die Versäumnis der Ausschlussfrist zu berufen (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 35 f.).

    Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde durch eigenes Fehlverhalten dazu beigetragen hat, dass der Betroffene die maßgebliche Frist versäumt hat (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1996 - 7 C 28/95 -, juris Rn. 16 f.; Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 37).

    Weiterhin wird eine Ausnahme von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist ausnahmsweise in solchen Fällen angenommen, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde und daher Nachsicht zu gewähren ist (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25/12 -, juris Rn. 29 und vom 23. April 1985 - 9 C 7/85 -, juris Rn. 15 sowie Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51/07 -, juris Rn. 4 f.; Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 38; Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 -, juris Rn. 43).

  • OVG Saarland, 28.02.2018 - 1 A 272/16

    Beihilfeanspruch der Erben eines verstorbenen Beihilfeberechtigten, hier:

    Da die Frist des § 17 Abs. 3 BhVO in Ansehung der streitgegenständlichen Beihilfeansprüche unstreitig verstrichen war und die Klägerin weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, noch Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht hat, bedarf es hierzu und zu der Frage, ob eine Wiedereinsetzung in die materielle Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 BhVO überhaupt zulässig ist(s. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.9.1973 - II B 48.73 -, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris), keiner weiteren Ausführungen.

    Die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 BhVO unterliegt auch grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums von Art. 33 Abs. 5 GG erfasst ist.(BVerwG, Urteil vom 28.6.1965 - VIII C 334.63 -, BVerwGE 21, 258, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.5.2007 - 1 A 4638/05 -, juris, Rdnr. 23 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.6.1965 - VII C 334.63 -, Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.4.1990 - 3 B 89.02831-, Mildenberger, Beihilfevorschriften (des Bundes), § 17 Anm. 16 (1); Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154) Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch Zahlung von Beihilfe nach, die die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzt, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann.(BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, sowie Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss sich auch verfahrensrechtlich so auswirken, dass dem Beamten keine unzumutbaren Handlungen auferlegt werden, um seinen Beihilfeanspruch zu realisieren.(Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris-Rdnr. 33).

    Soweit er binnen eines Jahres die Beihilfeunterlagen mit einem entsprechenden Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle einreichen muss, erscheint dieser Zeitraum, beginnend mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung, hinreichend lang bemessen.(Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris-Rdnr. 34) Auch die Ausgestaltung des § 17 Abs. 3 BhVO als materielle Ausschlussfrist ist angesichts der vom Normgeber verfolgten Zwecke, die Aufwendung der für die Beihilfengewährung erforderlichen Mittel planen zu können und sich vor unkalkulierbaren Aufwendungen für Jahre zurückliegende Forderungen zu schützen, grundsätzlich zumutbar.(Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris-Rdnr. 34) Eine Ausnahme wird in der Rechtsprechung im Falle eines Verstoßes der Beihilfestelle gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie in solchen Fällen angenommen, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde.(Hessischer VGH, Urteil vom 25.7.2012 - 1 A 2253/11 -, juris-Rdnrn. 37 ff. mit weiteren Nachweisen).

  • VG Minden, 22.04.2021 - 12 K 1478/18
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 S 3285/19 -, juris Rn. 37; Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 34.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris Rn. 16 f., und vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - 2 S 1860/1 -, juris Rn. 31; Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 37.

  • VG Minden, 22.04.2021 - 12 K 1335/18
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 S 3285/19 -, juris Rn. 37; Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 34.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris Rn. 16 f., und vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - 2 S 1860/1 -, juris Rn. 31; Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 37.

  • VG Minden, 22.04.2021 - 12 K 1792/18
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 S 3285/19 -, juris Rn. 37; Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 34.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris Rn. 16 f., und vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. G. 2018 - 2 S 1860/1 -, juris Rn. 31; Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 37.

  • VG Minden, 22.04.2021 - 12 K 2351/18
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 4 S 3285/19 -, juris Rn. 37; Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 34.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris Rn. 16 f., und vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - 2 S 1860/1 -, juris Rn. 31; Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 37.

  • VG Bremen, 21.12.2012 - 2 K 876/11

    Ausbaubeiträge - Ablösevereinbarung; Ausbaubeitragsrecht;

    Zu den Fällen höherer Gewalt zählt prinzipiell der Verlust eines Briefes auf dem Postwege (VGH Kassel, Urteil vom 30.05.2012 - 6 A 523/122 - juris, VGH Kassel, Urteil vom 25.07.2012 - 1 A 2253/11 in IÖD 2012, 224 m.w.N.).

    Auch nach Wegfall des Postmonopols besteht für die Deutsche Post AG nach § 2 Nr. 4 Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) eine Beförderungsverpflichtung, die auch in der tatsächlichen Praxis eingehalten wird (VGH Kassel, Urteil vom 25.07.2012, a.a.O).

  • VG Kassel, 21.04.2023 - 1 K 668/22

    Fehlende Unterschrift unter Beihilfeantrag

    Außerdem liege hier ein besonders gelagerter Einzelfall, namentlich ein Fall höherer Gewalt vor, wie er auch von der Rechtsprechung des Hess. VGH (Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 - juris) angenommen werde.

    Das Gericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Hess. VGH (zuletzt Urteil vom 25. Januar 2022 - 1 A 1749/18 -, n.v.; sowie Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, LaReDa), der dies in erstgenanntem Urteil ausführlich begründet hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2020 - 4 S 3285/19

    § 25 Abs. 2 S. 1 USG 2020 ist keine Ausschlussfrist

    So mag etwa die Festsetzung der Frist für die Stellung eines (Erstattungs-)Antrags auf ein Jahr oder auf einen noch längeren Zeitraum ein deutliches Indiz dafür sein, dass dieser Frist der Charakter einer Ausschlussfrist zukommen soll, um sich vor unkalkulierbaren Aufwendungen für weit zurückliegende Forderungen - einschließlich der damit gegebenenfalls verbundenen Beweisschwierigkeiten - zu schützen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums Klarheit über Ob und Höhe eventueller Ansprüche zu gewinnen (BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, Juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 18.04.2017 - 4 S 1009/16 -, Juris Rn. 6; Hess. VGH, Urteil vom 25.07.2012 - 1 A 2253/11 -, Juris Rn. 34 f.; Meyer/Fricke/Baez, Reisekosten im öffentlichen Recht, § 9 TGV Rn. 20).
  • BVerwG, 06.12.2022 - 5 B 4.22

    Nachfrageobliegenheit des Beihilfeberechtigten hinsichtlich einer tatsächlich

    Dabei kann offenbleiben, ob der zumindest im Ansatz zutreffend durch den Beklagten skizzierte Zweck der Antragsfrist des § 17 Abs. 9 Satz 1 HBeihVO (vgl. dazu auch VGH Kassel, Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 - ESVGH 63, 84 ) tatsächlich auch eine Obliegenheit zu rechnungsbezogenen Rückfragen an den Leistungsträger rechtfertigen kann.
  • VG Düsseldorf, 09.01.2015 - 13 K 107/14

    Behördlicher Eingangsstempel; Öffentliche Urkunde; Materielle Beweislast; Höhere

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2020 - 1 E 723/20
  • VG Ansbach, 16.05.2017 - AN 1 K 16.01323

    Versäumung der Jahresfrist zur Beihilfebeantragung - Keine Informationspflicht

  • VG Gera, 09.02.2018 - 1 K 1336/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Gewährung von Beihilfe; Überschreitung der

  • VG Kassel, 11.08.2016 - 1 K 367/16

    Doppelte Jahresfrist bei Sachleistungsbeihilfe

  • VG Arnsberg, 21.08.2020 - 13 K 3337/19
  • VG Hannover, 11.06.2013 - 13 A 2222/13

    Ausschlussfrist; stationäre Behandlung; Jahresfrist; Krankheit; Verschulen;

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