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   VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10.A   

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VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10.A (https://dejure.org/2011,4824)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10.A (https://dejure.org/2011,4824)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. August 2011 - 8 A 1657/10.A (https://dejure.org/2011,4824)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme einer individuellen Bedrohung einer Zivilperson aufgrund des in der Provinz Logar stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bei gefahrerhöhenden persönlichen Umständen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, AsylVfG § 71 Abs. 1, VwVfG § 51, RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
    Abschiebungsverbot, Afghanistan, Provinz Logar, Wiederaufnahme des Verfahrens, subsidiärer Schutz, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Paktia, Sicherheitslage, Gefährdungsdichte, richterliche Überzeugungsgewissheit, Wardak, tadschikische Volkszugehörigkeit, Schiiten, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme einer individuellen Bedrohung einer Zivilperson aufgrund des in der Provinz Logar stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bei gefahrerhöhenden persönlichen Umständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10

    Bewaffneter Konflikt in der Provinz Paktia/Afghanistan

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10
    Ebenso wie in dieser Nachbarprovinz (vgl. das Senatsurteil vom 25. August 2011 im Parallelverfahren - 8 A 1659/10.A -) hat sich in der hier maßgeblichen Provinz Logar auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach den im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten, sonstigen Erkenntnismitteln und allgemein zugänglichen Pressemeldungen die Sicherheitslage mit der Folge der Zunahme ziviler Opfer nach Überzeugung des Senats weiter so verschärft, dass der beschriebene bewaffnete Konflikt ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung aufweist.

    Die Organisation ANSO habe für die Zeit von Januar bis September 2010 für diese Provinz 199 Angriffe und Anschläge von Aufständischen registriert (nach der im Parallelverfahren 8 A 1659/10.A eingereichten und auch vorliegend beigezogenen Quartalsübersicht der ANSO bezieht sich diese Zahl allerdings allein auf das 3. Quartal des Jahres 2010).

    Nach dem dem Gutachten von amnesty international vom 21. Dezember 2010 im Parallelverfahren - 8 A 1659/10.A - anliegenden ANSO-Quartalsbericht ist die Zahl der Anschläge im dritten Quartal 2010 gegenüber dem Vorjahr schon ausgehend von einem weit überdurchschnittlichen Niveau am stärksten in Helmand um 193 % von 403 auf 1.179, aber auch in Kandahar um 32 % von 724 auf 956 gestiegen, so dass die Annahme einer Trendwende in diesem Bereich im Februar 2011 nicht nachvollziehbar ist.

    Angesichts dessen, dass nach der Schilderung des Dr. Danesch in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2010 im Parallelverfahren - 8 A 1659/10.A - die offiziell mitgeteilten Opferzahlen gemeldeter Attacken häufig weit hinter der Zahl der nach Angaben der Bevölkerung tatsächlich betroffenen Zivilisten zurückbleiben, dass in Regierungs-, Militär- und Pressemeldungen eher über die Tötung von Aufständischen, Soldaten und Sicherheitskräften als über getötete oder verletzte afghanische Zivilisten berichtet wird und beide Gutachten übereinstimmend angeben, die Dunkelziffer getöteter Zivilisten liege weit höher als die selbst von unabhängigen Organisationen angegebenen Zahlen, und angesichts dessen, dass danach die ermittelbaren weit hinter den tatsächlichen Opferzahlen zurückbleiben, steht zur Überzeugung des Senats nach wertender Gesamtbetrachtung des verfügbaren Zahlenmaterials unter Berücksichtigung der Hintergründe und der Entwicklung des bewaffneten Konflikts in der Provinz Logar fest, dass dieser hier das vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht für die Anwendung des Art. 15c QRL bzw. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geforderte hohe Niveau willkürlicher Gewalt mit einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung aufweist, ohne dass es einer exakten rechnerischen Ermittlung einer - so vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht geforderten - Gefährdungsquote bedürfte, für die nach Obigem keine hinreichend validen, belastbaren Ausgangsdaten verfügbar sind, die die Opferzahlen ohnehin grundsätzlich zu niedrig beziffern (vgl. dazu auch kritisch: Tiedemann, a.a.O. S. 207 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10
    Für die weitere Sachbehandlung sei anzumerken, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Anforderungen zu beachten habe, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4/09 - Rdnr. 33 näher beschrieben seien.

    70 Unabhängig von der Frage, ob der erkennende Senat an die in dem zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2010 (- 10 B 7/10 - InfAuslR 2010 S. 462 ff. = NVwZ 2011 S. 55 f. = juris Rdnrn. 6 und 9; vgl. auch Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136 S. 360 ff. = InfAuslR 2010 S. 404 ff. = NVwZ 2011 S. 56 ff = ZAR 2010 S. 359 ff. = juris Rdnr. 33) aufgestellten Anforderungen an die Vorgehensweise bei der Feststellung eines den bewaffneten Konflikt kennzeichnenden hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung gebunden ist, obwohl diese Aufklärungs- und Bewertungsanweisungen die (allein) dem Tatrichter obliegende Sachverhaltsermittlung und Sachverhalts- sowie Beweiswürdigung betreffen und das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 6 VwGO (nur) die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen hat, steht jedenfalls für den Senat unter Berücksichtigung der Größe und Einwohnerzahl der Provinz Logar einerseits und der jedenfalls annäherungsweise im Rahmen des Möglichen ermittelten und in den obigen Ausführungen nach Zahl, Umständen, Entwicklung und Folgen dargestellten, wahllos oder gezielt gegen Zivilpersonen gerichteten Gewaltakte der Konfliktparteien andererseits aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung zur tatrichterlichen Überzeugung fest, dass der derzeit in dieser Provinz nach wie vor stattfindende innerstaatliche bewaffnete Konflikt ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung aufweist.

    Ob das Niveau willkürlicher Gewalt des bewaffneten Konflikts in der Provinz Logar und die sich daraus ergebende Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung so hoch sind, dass eine Zivilperson dort "allein durch ihre Anwesenheit" einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (so überzeugend für die von ihrer strategischen Lage mit Logar vergleichbare westliche Nachbarprovinz Wardak: VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2011 - AN 11 K 11.30219 - juris Rdnrn. 32 ff.), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil beim Kläger nach der vom Senat geteilten Einschätzung der beiden eingeholten Gutachten jedenfalls in einem solchen Maße gefahrerhöhende persönliche Umstände vorliegen, dass eine individuelle Bedrohung auch bei einem nicht "extrem" hohen Niveau willkürlicher Gewalt anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. juris Rdnr. 31).

    Diese sind auch im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, weil dies nicht nur für Umstände gilt, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, wie etwa bei Ärzten oder Journalisten, sondern auch für solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist, wie etwa eine religiöse oder ethnische Zugehörigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 a. a. O. juris Rdnrn. 33 f.); gerade mit solchen gezielten Übergriffen ist nach dem eingeholten Gutachten von amnesty international in der weitgehend von den Aufständischen beherrschten Provinz Logar verstärkt zu rechnen.

  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7/10 - das Urteil des Berichterstatters des Senats vom 25. Januar 20010 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen, weil das Urteil wegen Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf einem Verfahrensmangel beruhe.

    70 Unabhängig von der Frage, ob der erkennende Senat an die in dem zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2010 (- 10 B 7/10 - InfAuslR 2010 S. 462 ff. = NVwZ 2011 S. 55 f. = juris Rdnrn. 6 und 9; vgl. auch Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136 S. 360 ff. = InfAuslR 2010 S. 404 ff. = NVwZ 2011 S. 56 ff = ZAR 2010 S. 359 ff. = juris Rdnr. 33) aufgestellten Anforderungen an die Vorgehensweise bei der Feststellung eines den bewaffneten Konflikt kennzeichnenden hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung gebunden ist, obwohl diese Aufklärungs- und Bewertungsanweisungen die (allein) dem Tatrichter obliegende Sachverhaltsermittlung und Sachverhalts- sowie Beweiswürdigung betreffen und das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 6 VwGO (nur) die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen hat, steht jedenfalls für den Senat unter Berücksichtigung der Größe und Einwohnerzahl der Provinz Logar einerseits und der jedenfalls annäherungsweise im Rahmen des Möglichen ermittelten und in den obigen Ausführungen nach Zahl, Umständen, Entwicklung und Folgen dargestellten, wahllos oder gezielt gegen Zivilpersonen gerichteten Gewaltakte der Konfliktparteien andererseits aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung zur tatrichterlichen Überzeugung fest, dass der derzeit in dieser Provinz nach wie vor stattfindende innerstaatliche bewaffnete Konflikt ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung aufweist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07

    Keine extreme Gefahrlage bei Rückkehr eines allein stehenden, arbeitsfähigen,

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10
    Aufgrund neuerer Erkenntnismittel und im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. u.a. Rheinl.-Pf. OVG, Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008 S. 188 ff. = juris und Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - juris) hat der Senat seine Rechtsprechung mit Urteilen vom 26. November 2009 (vgl. u.a. Hess. VGH, Urteil vom 26. November 2009 - 8 A 1862/07.A -) dahin modifiziert bzw. präzisiert, dass auch jungen ledigen Männern aus Afghanistan im Falle ihrer zwangsweisen Rückführung sog. Extremgefahren drohen können, wenn mangels einer ausreichenden Schul- und/oder Berufsausbildung, mangels Vermögens oder Grundbesitzes und insbesondere mangels eines funktionierenden sozialen Netzwerks durch Familie oder Bekannte nicht sichergestellt ist, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden können.
  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10
    77 Abgesehen davon, dass es zweifelhaft erscheint, ob ein Obergericht, das als Tatsachengericht einem Abschiebungsschutzbegehren stattgeben will, revisionsgerichtlich dazu verpflichtet werden kann, sich mit "abweichender Tatsachen- und Lagebeurteilung anderer (Ober-) Verwaltungsgerichte in besonderer Weise" auseinanderzusetzen (so aber: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - BVerwGE 137 S. 226 ff. = NVwZ 2011 S. 48 ff. = juris Rdnrn. 22 f.), steht der vorliegenden Einschätzung des Senats das von der Beklagten angeführte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2011 - 13 a B 10.30394 - (juris) nicht entgegen.
  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10
    Dabei spricht einiges dafür, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 QRL zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägen, und zwar oberhalb der Schwelle des Existenzminimums (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 a.a.O. juris Rdnrn. 27 f. und vom 29. Mai 2008 - 10 C 11/07 - NVwZ 2008 S. 1246 ff. = DVBl. 2008 S. 1251 ff. = juris Rdnrn. 32 ff.).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10
    Es kann deshalb ebenfalls dahinstehen, ob diese - nach Auffassung des Senats erfüllten - Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts mit den europarechtlichen Vorgaben des "Elgafaji"-Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2009 - C-465/07 - (EuGRZ 2009 S. 111 ff. = InfAuslR 2009 S. 138 f. = AuAS 2009 S. 86 ff. = NVwZ 2009 S. 705 ff. = juris) übereinstimmen oder - wie der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten ausgeführt hat - durch die Forderung einer "hohen Gefahrendichte" entsprechend den flüchtlingsrechtlichen Kriterien für eine Gruppenverfolgung darüber hinausgehen (vgl. auch Bank, NVwZ 2009 S. 695 ).
  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10
    77 Abgesehen davon, dass es zweifelhaft erscheint, ob ein Obergericht, das als Tatsachengericht einem Abschiebungsschutzbegehren stattgeben will, revisionsgerichtlich dazu verpflichtet werden kann, sich mit "abweichender Tatsachen- und Lagebeurteilung anderer (Ober-) Verwaltungsgerichte in besonderer Weise" auseinanderzusetzen (so aber: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - BVerwGE 137 S. 226 ff. = NVwZ 2011 S. 48 ff. = juris Rdnrn. 22 f.), steht der vorliegenden Einschätzung des Senats das von der Beklagten angeführte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2011 - 13 a B 10.30394 - (juris) nicht entgegen.
  • VG Gießen, 20.06.2011 - 2 K 499/11

    Abschiebungsverbot, Afghanistan, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt,

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10
    Soweit im Lagebericht vom 9. Februar 2011 auf den Seiten 13 und 15 von "Anzeichen für eine Trendwende" die Rede ist, die Anlass zu "vorsichtigem Optimismus" gebe, weil die vornehmlich in den Provinzen Helmand und Kandahar geführte Groß-Operation Moshtarak planmäßig und erfolgreich verlaufe und hohe Verlustraten und sinkende Rekrutierungszahlen insbesondere im Süden seit mehreren Monaten zu einer Abnahme komplexer militärischer Operationen der Aufständischen sowie zu einer weiteren deutlichen Abnahme erfolgreicher Anschläge mittels Sprengfallen bei insgesamt unverändert intensiver Gefechtstätigkeit führten, erscheint dies nach den im Übrigen vorliegenden Erkenntnismitteln schon sehr zweifelhaft (vgl. auch VG Gießen, u.a. Urteil vom 20. Juni 2011 - 2 K 499/11.GI.A - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 610/08

    Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen wegen extremer

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10
    Aufgrund neuerer Erkenntnismittel und im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. u.a. Rheinl.-Pf. OVG, Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008 S. 188 ff. = juris und Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - juris) hat der Senat seine Rechtsprechung mit Urteilen vom 26. November 2009 (vgl. u.a. Hess. VGH, Urteil vom 26. November 2009 - 8 A 1862/07.A -) dahin modifiziert bzw. präzisiert, dass auch jungen ledigen Männern aus Afghanistan im Falle ihrer zwangsweisen Rückführung sog. Extremgefahren drohen können, wenn mangels einer ausreichenden Schul- und/oder Berufsausbildung, mangels Vermögens oder Grundbesitzes und insbesondere mangels eines funktionierenden sozialen Netzwerks durch Familie oder Bekannte nicht sichergestellt ist, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden können.
  • VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06

    Kein Abschiebungshindernis für junge alleinstehende arbeitsfähige Afghanen; keine

  • VGH Hessen, 26.11.2009 - 8 A 1862/07

    Extremgefahr bei Rückkehr nach Afghanistan

  • VG Ansbach, 28.06.2011 - AN 11 K 11.30219

    Paschtune aus der Provinz ...; Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG

  • VGH Hessen, 25.01.2010 - 8 A 303/09

    Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis, Afghanistan, Wiederaufnahme des

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2017 - A 11 S 512/17

    (Keine) Möglichkeit der Verweisung eines afghanischen Staatsangehörigen aus der

    - offengelassen durch das BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - Rn. 19 f. und vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 -Rn. 35 sowie auch Beschlüsse vom 14.11.2012 - 10 B 22/12 -, juris Rn. 9 und vom 27.01.2009 - 10 B 56.08 -, juris Rn. 7; bejahend: OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 189 ff. sowie die hierauf folgenden dessen Beschlüsse vom 08.05.2015 - 13 A 949/15.A -, juris Rn. 18 ff., vom 20.07.2015 - 13 A 1531/15.A -, juris Rn. 8 ff. und vom 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A -, juris Rn. 8 f. - VGH Bad.-Württ., Urteile vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 -, juris Rn. 30- und - A 11 S 3070/11 -, juris Rn. 27, - Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 3e AsylG Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11 - und Beschluss vom 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A -, juris Rn. 4 ff. sowie wohl auch HessVGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10.A - juris Rn. 91 zur andernfalls auftretenden Problematik, dass der richtlinienkonforme Ausschluss der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a.F. (also § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in seiner aktuellen Fassung) für die Fälle des Art. 15 lit. c der Anerkennungsrichtlinie über die an den internen Schutz gestellten Anforderungen unterlaufen würde; zum Maßstab der grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Rechte vgl. auch Marx, Interner Schutz von Flüchtlingen nach Art. 1 A Nr. 2 GFK (Art. 2 Buchst. d) RL 2011/95/EU), ZAR 2017/8, 304 (307 ff.) m.w.N. -.

    zur Lage in Kabul unter dem Gesichtspunkt internen Schutzes bzw. der innerstaatlichen Fluchtalternative bis zum Jahr 2014 jeweils ausführlich die Urteile des OVG NRW vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 189-250, des OVG Rheinl.-Pf. vom 21.03.2012 - 8 A 11048/10.OVG -, BeckRS 2012, 49772, des HessVGH vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10 -, ZAR 2012, 80, vom 25.01.2010 - 8 A 303/09 -, BeckRS 2010, 51069 und vom 26.11.2009 - 8 A 1862/07.A -, NVwZ-RR 2010, 331, des VGH Bad.-Württ. vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -, DVBl 2009, 1327 L und BeckRS 2009, 36753, des OVG Rheinl.-Pf. vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 -, BeckRS 2008, 36368 sowie des HessVGH vom 07.02.2008 - 8 UE 1913/06.A -, BeckRS 2008, 35023.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11

    Keine Gefahr bei Abschiebung nach Kabul

    Dem schließt sich der Senat an, denn hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass andernfalls der richtlinienkonforme Ausschluss der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG für die Fälle des Art. 15 lit. c QRL über die an den internen Schutz gestellten Anforderungen unterlaufen würde (Hess. VGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10.A - juris Rn. 91).

    Es sei dahingestellt, ob ein Obergericht revisionsrechtlich dazu verpflichtet werden kann, sich mit der abweichenden Einschätzung anderer Obergerichte auseinanderzusetzen (kritisch: Hess.VGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10.A - juris Rn. 77).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2012 - A 11 S 3079/11

    Abschiebungsverbot; Afghanistan; Zielort der Abschiebung; Extremgefahr;

    Dem schließt sich der Senat an, denn hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass andernfalls der richtlinienkonforme Ausschluss der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG für die Fälle des Art. 15 lit. c QRL über die an den internen Schutz gestellten Anforderungen unterlaufen würde (Hess. VGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10.A - juris Rn. 91).

    Es sei dahingestellt, ob ein Obergericht revisionsrechtlich dazu verpflichtet werden kann, sich mit der abweichenden Einschätzung anderer Obergerichte auseinanderzusetzen (kritisch: Hess.VGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1657/10.A - juris Rn. 77).

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