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   VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10.A   

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VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10.A (https://dejure.org/2011,10605)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.08.2011 - 8 A 1659/10.A (https://dejure.org/2011,10605)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. August 2011 - 8 A 1659/10.A (https://dejure.org/2011,10605)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuerkennung des europarechtlich determinierten Abschiebungsverbots wegen der Gefahren für die Zivilbevölkerung aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Paktia im südöstlichen Grenzbereich Afghanistans

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2; Art 15c QRL
    Zuerkennung des europarechtlich determinierten Abschiebungsverbots wegen der Gefahren für die Zivilbevölkerung aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Paktia im südöstlichen Grenzbereich Afghanistans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 -) das Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 aufgehoben, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festzustellen, und die Sache insoweit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Die nur noch auf die Feststellung der Voraussetzungen des durch Art. 15c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12; ber. ABl. EU vom 05. August 2005 Nr. L 204 S. 24) - Qualifikationsrichtlinie (QRL) - europarechtlich determinierten absoluten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beschränkte Berufung ist zulässig, insbesondere fehlt dem Kläger trotz der rechtskräftigen Aufhebung des Widerrufs der bestandskräftigen Zuerkennung des nationalen Abschiebungsschutzes gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG/§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juli 2001 und der darauf beruhenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG nach der für den Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO bindenden Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zurückverweisenden Urteil vom 27. April 2010 (BVerwGE 136 S. 360 ff. = InfAuslR 2010 S. 404 ff. = NVwZ 2011 S. 56 ff. = ZAR 2010 S. 359 ff. = juris Rdnr. 18) nicht das Rechtsschutzinteresse.

    Unabhängig von der Frage, ob der erkennende Senat an die in dem zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 (a.a.O. juris Rdnr. 33) aufgestellten Anforderungen an die Vorgehensweise bei der Feststellung eines den bewaffneten Konflikt kennzeichnenden hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung gebunden ist, obwohl diese Aufklärungs- und Bewertungsanweisungen die (allein) dem Tatrichter obliegende Sachverhaltsermittlung und Sachverhalts- sowie Beweiswürdigung betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7/10 - InfAuslR 2010 S. 462 ff. = NVwZ 2011 S. 55 f. = juris Rdnr. 6) und das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 6 VwGO (nur) die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen hat, steht jedenfalls für den Senat unter Berücksichtigung der Größe und Einwohnerzahl der Provinz Paktia einerseits und der jedenfalls annäherungsweise im Rahmen des Möglichen ermittelten und in den obigen Ausführungen nach Zahl, Umständen, Entwicklung und Folgen dargestellten, wahllos oder gezielt gegen Zivilpersonen gerichteten Gewaltakte der Konfliktparteien andererseits aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung zur tatrichterlichen Überzeugung fest, dass der derzeit in dieser Provinz nach wie vor stattfindende innerstaatliche bewaffnete Konflikt ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung aufweist.

    Ob das Niveau willkürlicher Gewalt des bewaffneten Konflikts in der Provinz Paktia und die sich daraus ergebende Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung so hoch sind, dass eine Zivilperson dort "allein durch ihre Anwesenheit" einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (so überzeugend für die ebenfalls an Pakistan angrenzende Ostprovinz Kunar: VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2011 - AN 11 K 11.30080 - juris Rdnrn. 34 f.), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil beim Kläger jedenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände vorliegen, so dass eine individuelle Bedrohung auch bei einem nicht "extrem" hohen Niveau willkürlicher Gewalt anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. juris Rdnr. 31).

    Schon in dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juli 2001, mit dem dem Kläger wegen der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG/§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährt worden war, war dazu ausgeführt, dass Zwangsrekrutierte "wie Leibeigene behandelt" werden, was der Senat in seinem aufgehobenen Berufungsurteil vom 11. Dezember 2008 im Tatbestand so auch wiedergegeben (vgl. juris Rdnr. 12), vom Bundesverwaltungsgericht in seinem aufhebenden Revisionsurteil vom 27. April 2010 a.a.O. (juris Rdnr. 29) allerdings nicht berücksichtigt worden ist (vgl. dazu auch Pfersich, ZAR 2010 S. 364).

    Ein dem Kläger nach Überzeugung des Senats demgegenüber im Falle seiner Rückkehr drohender gezielter Gewaltakt in Form einer Bestrafung und/oder Zwangsrekrutierung durch die Taliban wäre im Rahmen des Art. 15c QRL/§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch zu berücksichtigen und stünde angesichts des Verfolgungsgrundes und der Identität der verfolgenden Partei des seit mehr als zehn Jahre fortgeführten bewaffneten innerstaatlichen Konflikts auch in einem inneren Zusammenhang mit der fluchtbegründenden Gefahr der Zwangsrekrutierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. juris Rdnr. 33).

    83 Unabhängig von der Anwendbarkeit der Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QRL stellt die dem Kläger drohende Bestrafung und/oder Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder einen ihrer Verbündeten aber jedenfalls für ihn einen persönlichen gefahrerhöhenden Umstand dar, der angesichts der hohen Gefahrendichte zu einer individuellen Bedrohung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. juris Rdnr. 31).

  • VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08

    Abschiebungsverbot wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10
    Auf die vom erkennenden Senat zugelassene Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 11. Dezember 2008 - 8 A 611/08.A - den Bescheid des Bundesamtes vom 29. Mai 2006 aufgehoben, soweit die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG widerrufen worden war, und das Bundesamt verpflichtet, in Bezug auf Afghanistan für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festzustellen.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 - 8 A 611/08.A - (juris Rdnrn. 64 ff.) für die in der Regel maßgebliche Heimatregion des Klägers (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134 S. 188 ff. = NVwZ 2010 S. 196 ff. = ZAR 2010 S. 242 ff. = juris Rdnr. 17), also hier für die Provinz Paktia, unter Heranziehung zahlreicher Erkenntnismittel einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen der afghanischen Regierungsarmee/ISAF/NATO einerseits und den Taliban und anderen oppositionellen Kräften andererseits im Sinne dieser Vorschrift bejaht.

  • VG Ansbach, 28.06.2011 - AN 11 K 11.30080

    Paschtune aus der Provinz ...; Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10
    Ob das Niveau willkürlicher Gewalt des bewaffneten Konflikts in der Provinz Paktia und die sich daraus ergebende Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung so hoch sind, dass eine Zivilperson dort "allein durch ihre Anwesenheit" einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (so überzeugend für die ebenfalls an Pakistan angrenzende Ostprovinz Kunar: VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2011 - AN 11 K 11.30080 - juris Rdnrn. 34 f.), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil beim Kläger jedenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände vorliegen, so dass eine individuelle Bedrohung auch bei einem nicht "extrem" hohen Niveau willkürlicher Gewalt anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. juris Rdnr. 31).
  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10
    Abgesehen davon, dass es zweifelhaft erscheint, ob ein Obergericht, das als Tatsachengericht einem Abschiebungsschutzbegehren stattgeben will, revisionsgerichtlich dazu verpflichtet werden kann, sich mit "abweichender Tatsachen- und Lagebeurteilung anderer (Ober-) Verwaltungsgerichte in besonderer Weise" auseinanderzusetzen (so aber: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - BVerwGE 137 S. 226 ff. = NVwZ 2011 S. 48 ff. = juris Rdnrn. 22 f.), steht der vorliegenden Einschätzung des Senats das von der Beklagten angeführte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2011 - 13 a B 10.30394 - (juris) nicht entgegen.
  • VG Gießen, 20.06.2011 - 2 K 499/11

    Abschiebungsverbot, Afghanistan, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt,

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10
    Soweit im Lagebericht vom 9. Februar 2011 auf den Seiten 13 und 15 von "Anzeichen für eine Trendwende" die Rede ist, die Anlass zu "vorsichtigem Optimismus" gebe, weil die vornehmlich in den Provinzen Helmand und Kandahar geführte Groß-Operation Moshtarak planmäßig und erfolgreich verlaufe und hohe Verlustraten und sinkende Rekrutierungszahlen insbesondere im Süden seit mehreren Monaten zu einer Abnahme komplexer militärischer Operationen der Aufständischen sowie zu einer weiteren deutlichen Abnahme erfolgreicher Anschläge mittels Sprengfallen bei insgesamt unverändert intensiver Gefechtstätigkeit führten, erscheint dies nach den im Übrigen vorliegenden Erkenntnismitteln schon sehr zweifelhaft (vgl. auch VG Gießen, u.a. Urteil vom 20. Juni 2011 - 2 K 499/11.GI.A - m.w.N.).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10
    Es kann deshalb ebenfalls dahinstehen, ob diese - nach Auffassung des Senats erfüllten - Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts mit den europarechtlichen Vorgaben des "Elgafaji"-Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2009 - C-465/07 - (EuGRZ 2009 S. 111 ff. = InfAuslR 2009 S. 138 f. = AuAS 2009 S. 86 ff. = NVwZ 2009 S. 705 ff. = juris) übereinstimmen oder durch die Forderung einer "hohen Gefahrendichte" entsprechend den flüchtlingsrechtlichen Kriterien für eine Gruppenverfolgung darüber hinausgehen (vgl. Bank, NVwZ 2009 S. 695 ).
  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10
    Abgesehen davon, dass es zweifelhaft erscheint, ob ein Obergericht, das als Tatsachengericht einem Abschiebungsschutzbegehren stattgeben will, revisionsgerichtlich dazu verpflichtet werden kann, sich mit "abweichender Tatsachen- und Lagebeurteilung anderer (Ober-) Verwaltungsgerichte in besonderer Weise" auseinanderzusetzen (so aber: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - BVerwGE 137 S. 226 ff. = NVwZ 2011 S. 48 ff. = juris Rdnrn. 22 f.), steht der vorliegenden Einschätzung des Senats das von der Beklagten angeführte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2011 - 13 a B 10.30394 - (juris) nicht entgegen.
  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10
    Unabhängig von der Frage, ob der erkennende Senat an die in dem zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 (a.a.O. juris Rdnr. 33) aufgestellten Anforderungen an die Vorgehensweise bei der Feststellung eines den bewaffneten Konflikt kennzeichnenden hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung gebunden ist, obwohl diese Aufklärungs- und Bewertungsanweisungen die (allein) dem Tatrichter obliegende Sachverhaltsermittlung und Sachverhalts- sowie Beweiswürdigung betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7/10 - InfAuslR 2010 S. 462 ff. = NVwZ 2011 S. 55 f. = juris Rdnr. 6) und das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 6 VwGO (nur) die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen hat, steht jedenfalls für den Senat unter Berücksichtigung der Größe und Einwohnerzahl der Provinz Paktia einerseits und der jedenfalls annäherungsweise im Rahmen des Möglichen ermittelten und in den obigen Ausführungen nach Zahl, Umständen, Entwicklung und Folgen dargestellten, wahllos oder gezielt gegen Zivilpersonen gerichteten Gewaltakte der Konfliktparteien andererseits aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung zur tatrichterlichen Überzeugung fest, dass der derzeit in dieser Provinz nach wie vor stattfindende innerstaatliche bewaffnete Konflikt ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung aufweist.
  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 24.08

    Einbürgerung, -sbewerber; Einbürgerungszusicherung, Anspruch auf Erteilung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10
    Schon in dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juli 2001, mit dem dem Kläger wegen der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG/§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährt worden war, war dazu ausgeführt, dass Zwangsrekrutierte "wie Leibeigene behandelt" werden, was der Senat in seinem aufgehobenen Berufungsurteil vom 11. Dezember 2008 im Tatbestand so auch wiedergegeben (vgl. juris Rdnr. 12), vom Bundesverwaltungsgericht in seinem aufhebenden Revisionsurteil vom 27. April 2010 a.a.O. (juris Rdnr. 29) allerdings nicht berücksichtigt worden ist (vgl. dazu auch Pfersich, ZAR 2010 S. 364).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 - 8 A 611/08.A - (juris Rdnrn. 64 ff.) für die in der Regel maßgebliche Heimatregion des Klägers (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134 S. 188 ff. = NVwZ 2010 S. 196 ff. = ZAR 2010 S. 242 ff. = juris Rdnr. 17), also hier für die Provinz Paktia, unter Heranziehung zahlreicher Erkenntnismittel einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen der afghanischen Regierungsarmee/ISAF/NATO einerseits und den Taliban und anderen oppositionellen Kräften andererseits im Sinne dieser Vorschrift bejaht.
  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10

    Bewaffneter Konflikt in der Provinz Logar/Afghanistan

    Ebenso wie in dieser Nachbarprovinz (vgl. das Senatsurteil vom 25. August 2011 im Parallelverfahren - 8 A 1659/10.A -) hat sich in der hier maßgeblichen Provinz Logar auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach den im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten, sonstigen Erkenntnismitteln und allgemein zugänglichen Pressemeldungen die Sicherheitslage mit der Folge der Zunahme ziviler Opfer nach Überzeugung des Senats weiter so verschärft, dass der beschriebene bewaffnete Konflikt ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt mit einer hohen Gefahrendichte für die dortige Zivilbevölkerung aufweist.

    Die Organisation ANSO habe für die Zeit von Januar bis September 2010 für diese Provinz 199 Angriffe und Anschläge von Aufständischen registriert (nach der im Parallelverfahren 8 A 1659/10.A eingereichten und auch vorliegend beigezogenen Quartalsübersicht der ANSO bezieht sich diese Zahl allerdings allein auf das 3. Quartal des Jahres 2010).

    Nach dem dem Gutachten von amnesty international vom 21. Dezember 2010 im Parallelverfahren - 8 A 1659/10.A - anliegenden ANSO-Quartalsbericht ist die Zahl der Anschläge im dritten Quartal 2010 gegenüber dem Vorjahr schon ausgehend von einem weit überdurchschnittlichen Niveau am stärksten in Helmand um 193 % von 403 auf 1.179, aber auch in Kandahar um 32 % von 724 auf 956 gestiegen, so dass die Annahme einer Trendwende in diesem Bereich im Februar 2011 nicht nachvollziehbar ist.

    Angesichts dessen, dass nach der Schilderung des Dr. Danesch in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2010 im Parallelverfahren - 8 A 1659/10.A - die offiziell mitgeteilten Opferzahlen gemeldeter Attacken häufig weit hinter der Zahl der nach Angaben der Bevölkerung tatsächlich betroffenen Zivilisten zurückbleiben, dass in Regierungs-, Militär- und Pressemeldungen eher über die Tötung von Aufständischen, Soldaten und Sicherheitskräften als über getötete oder verletzte afghanische Zivilisten berichtet wird und beide Gutachten übereinstimmend angeben, die Dunkelziffer getöteter Zivilisten liege weit höher als die selbst von unabhängigen Organisationen angegebenen Zahlen, und angesichts dessen, dass danach die ermittelbaren weit hinter den tatsächlichen Opferzahlen zurückbleiben, steht zur Überzeugung des Senats nach wertender Gesamtbetrachtung des verfügbaren Zahlenmaterials unter Berücksichtigung der Hintergründe und der Entwicklung des bewaffneten Konflikts in der Provinz Logar fest, dass dieser hier das vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht für die Anwendung des Art. 15c QRL bzw. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geforderte hohe Niveau willkürlicher Gewalt mit einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung aufweist, ohne dass es einer exakten rechnerischen Ermittlung einer - so vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht geforderten - Gefährdungsquote bedürfte, für die nach Obigem keine hinreichend validen, belastbaren Ausgangsdaten verfügbar sind, die die Opferzahlen ohnehin grundsätzlich zu niedrig beziffern (vgl. dazu auch kritisch: Tiedemann, a.a.O. S. 207 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276

    Rückkehrgefährdung alleinstehender afghanischer Männer; hier: Provinz Ghazni

    Ob diese Einschätzung zutreffend ist (kritisch hierzu HessVGH vom 25.8.2011 Az. 8 A 1659/10.A ), kann letztlich dahinstehen, da jedenfalls für das erste Halbjahr 2011 konkrete Zahlen vorliegen.

    Zwar hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit zwei Urteilen vom 25. August 2011 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für aus der Provinz Logar (Az. 8 A 1657/10.A ) sowie aus der - wie Ghazni - in der Südostregion liegenden Provinz Paktia (Az. 8 A 1659/10.A ) stammende Kläger angenommen.

  • VGH Hessen, 06.03.2012 - 8 A 1743/11

    Divergenz und Tatsachenermittlung

    Der Senat hat schon in seinem rechtskräftigen Urteil vom 25. August 2011 - 8 A 1659/10.A - (juris Rdnr. 69) ausgeführt, dass die in dem - vom Beklagten hier herangezogenen - "zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 (a.a.O. juris Rdnr. 33) aufgestellten Anforderungen an die Vorgehensweise bei der Feststellung eines den bewaffneten Konflikt kennzeichnenden hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung ... Aufklärungs- und Bewertungsanweisungen (sind,) die (allein) dem Tatrichter obliegende Sachverhaltsermittlung und Sachverhalts- sowie Beweiswürdigung betreffen".

    Die Aufstellung extrem hoher, angesichts des nur beschränkt zugänglichen und wenig zuverlässigen Zahlenmaterials praktisch kaum umsetzbarer und zu einer verfälschten Einschätzung der tatsächlichen Gefährdungslage führender Anforderungen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. juris Rdnrn. 70 ff. ) rechtfertigt es nicht, eine dem nicht genügende Sachverhaltsermittlung und -würdigung als Abweichung in einer Rechtsfrage anzusehen.

    Der Senat hat mit seinem Urteil vom 25. August 2011 (a.a.O.) für die auch im vorliegenden Verfahren maßgebliche Provinz Paktia im südöstlichen Grenzbereich Afghanistans und für einen ebenfalls in gleicher Weise - wie hier der aus demselben Bezirk Zadran stammenden Kläger - von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bedrohten männlichen Afghanen pashtunischer Volkszugehörigkeit im wehrfähigen Alter unter ausdrücklicher Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht in dem zurückverweisenden Urteil vom 27. April 2010 (a.a.O.) vorgegebenen Anforderungen wegen der gefahrerhöhenden persönlichen Umstände des Klägers seine erhebliche individuelle Bedrohung als Zivilperson durch den in dieser Provinz stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 15c QRL bejaht; von der Einhaltung der bundesverwaltungsgerichtlichen Vorgaben durch dieses Senatsurteil ist offensichtlich auch der Beklagte ausgegangen, denn er hat dagegen keine auf eine auf Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, sondern das Senatsurteil - ebenso wie das zu Gunsten des zweieinhalb Jahre älteren Bruders des Klägers ebenfalls am 11. Juli 2011 - 7 K 244/11.F.A - ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - rechtskräftig werden lassen.

    ist so pauschal nicht entscheidungserheblich, weil für die Frage einer individuellen Bedrohung i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht auf Gesamtafghanistan, sondern in der Regel maßgeblich nur auf die Heimatregion des Klägers, also hier auf die Provinz Paktia, abzustellen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. juris Rdnr. 35 m. w. N.).

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