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   VGH Hessen, 26.01.1989 - 10 UE 479/87   

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VGH Hessen, 26.01.1989 - 10 UE 479/87 (https://dejure.org/1989,1638)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.01.1989 - 10 UE 479/87 (https://dejure.org/1989,1638)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. Januar 1989 - 10 UE 479/87 (https://dejure.org/1989,1638)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 24 Abs 1 GG, Art 59 Abs 2 GG, § 10 Abs 1 Nr 8 AuslG, § 15 Abs 1 AuslG, Art 297 StGBEG
    Verbindlichkeit von EuGH-Entscheidungen - Erwerbsunzucht als selbständige Tätigkeit - Einreise, Aufenthalt für EG-Angehörige - Prostituierte

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verpflichtungsklage auf nachträgliche Befristung der Ausweisung ; Prostitution als selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 40, 149 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1989 - 10 UE 479/87
    Letzteres ist nach Ansicht der Klägerin aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 - Rs 115 und 116/81 - (Slg. 1982, 1665 = NJW 1983, 1250 = EZAR 810 Nr. 1) der Fall.

    Dieser Auffassung, die bereits aufgrund innerstaatlichen deutschen Rechts Bedenken begegnet, vermag der Senat indessen unter Berücksichtigung des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Art. 7 Satz 1, 52 Abs. 2, 56 Abs. 1 und 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. 1957 11 S. 753/1958 11 S. 1) - EWGV -, der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 6 der Richtlinie des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 - zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind - (64/221/EWG) (ABl. EG 1964, 850) sowie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) nicht zu folgen.

    Dies kann indessen auf sich beruhen, weil jedenfalls die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG in jener Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) dieser Vorschrift gegeben hat, gegen höherrangiges Recht verstieße, nämlich gegen die bereits eingangs zitierten Vorschriften des EWGV und der Richtlinie des Rats vom 25. Februar 1964 (64/221/EWG) in jener verbindlichen Auslegung, die diese Vorschriften durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) erfahren haben.

    (EuGH, Urteil vom 18. Mai 1982, a.a.O., Rdnrn. 8 und 9 der Entscheidung).

    Da gemäß Art. 177 Abs. 1 lit. a und b EWGV ausschließlich der Europäische Gerichtshof über die Auslegung des EWGV und über Gültigkeit und Auslegung der von Organen der Europäischen Gemeinschaft-erlassenen Rechtsnormen befindet und zudem die Gemeinschaftsverträge kraft der durch die Zustimmungsgesetze gemäß Art. 24 Abs. 1, 59 Abs. 2 Satz 1 GG erzeugten Rechtsanwendungsbefehle und das auf vertraglicher Grundlage erlassene abgeleitete Gemeinschaftsrecht Teil der innerstaatlich geltenden Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und von ihren Gerichten zu beachten, auszulegen und anzuwenden sind (BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339 - 367 f. - = NJW 1987, 577 = DVBl. 1987, 231), verstieße es gegen verbindlich ausgelegtes höherrangiges Gemeinschaftsrecht, wollte man nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG noch so interpretieren, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) getan hat; dies würde nämlich bedeuten, Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Ausübung der Prostitution von vornherein vom Anwendungsbereich der genannten Vorschrift des AufenthaltsG/ EWG auszuschließen, weil es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit handele.

    Vor einer erneuten Entscheidung über den Befristungsantrag wird die Ausländerbehörde im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) zu ermitteln und zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls welche Zwangsmaßnahmen oder andere tatsächlichen und effektiven Maßnahmen gegen deutsche Prostituierte in Frankfurt am Main mit dem Ziel der Unterbindung der Prostitution getroffen worden sind.

    Sollte diese Prüfung zu einem für die Klägerin negativen Ergebnis führen, wird die Ausländerbehörde zu beachten haben, daß nach Art. 6 der Richtlinie 64/221 des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (a.a.O.) eine umfassende Begründungspflicht gegenüber dem betroffenen EG-Ausländer besteht und nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein darf, also generalpräventive Erwägungen nicht entscheidend ins Gewicht fallen dürfen (EuGH, Urteile vom 26. Februar 1975 - Rs 67/74 -, Slg. 1975 S. 297; und vom 18. Mai 1982, a.a.O.; vgl. ferner Hess. VGH, Beschluß vom 16. August 1988 - 10 TH 220/88 -, InfAuslR 1988, 322).

    Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob auch angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) an der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) - gegebenenfalls nach Vorlage gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV - festgehalten werden kann.

  • BVerwG, 15.07.1980 - 1 C 45.77

    Erwerbsunzucht als begünstigter Aufenthaltszweck - Ausweisung einer Französin

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1989 - 10 UE 479/87
    Zwar befindet sich die Beklagte mit ihrer Auffassung, Erwerbsunzucht gelte, auch wenn sie nicht verboten und strafbar sei, als eine sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit und könne deshalb nicht als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG angesehen werden, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Juli 1980 - 1 C 45.77 -, BVerwGE 60, 284 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 71 MDR 1981, 168 = EZAR 124 Nr. 4).

    Was das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland anlangt, hat sich bei der Beurteilung der Sozialverträglichkeit der Prostitution in den letzten Jahrzehnten ein sichtbarer Wandel vollzogen, der nach Auffassung des Senats zu Bedenken gegen die vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit seinem Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung Anlaß gibt.

    Ein Blick auf die gesetzgeberischen Aktivitäten der 70er Jahre und die sich allmählich wandelnde Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte zeigt mithin, daß die lapidare Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.), Erwerbsunzucht gelte, auch wenn sie nicht verboten und strafbar sei, als eine sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit, in dieser undifferenzierten Form schon damals nicht mehr allgemeiner Auffassung entsprach.

    Dies kann indessen auf sich beruhen, weil jedenfalls die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG in jener Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) dieser Vorschrift gegeben hat, gegen höherrangiges Recht verstieße, nämlich gegen die bereits eingangs zitierten Vorschriften des EWGV und der Richtlinie des Rats vom 25. Februar 1964 (64/221/EWG) in jener verbindlichen Auslegung, die diese Vorschriften durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) erfahren haben.

    Daher ist der Senat der Auffassung, daß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthaltsG/EWG nicht (mehr) in jener Auslegung angewendet werden darf, die das Bundesverwaltungsgericht der Vorschrift in seinem Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) gegeben hat.

    Da gemäß Art. 177 Abs. 1 lit. a und b EWGV ausschließlich der Europäische Gerichtshof über die Auslegung des EWGV und über Gültigkeit und Auslegung der von Organen der Europäischen Gemeinschaft-erlassenen Rechtsnormen befindet und zudem die Gemeinschaftsverträge kraft der durch die Zustimmungsgesetze gemäß Art. 24 Abs. 1, 59 Abs. 2 Satz 1 GG erzeugten Rechtsanwendungsbefehle und das auf vertraglicher Grundlage erlassene abgeleitete Gemeinschaftsrecht Teil der innerstaatlich geltenden Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und von ihren Gerichten zu beachten, auszulegen und anzuwenden sind (BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339 - 367 f. - = NJW 1987, 577 = DVBl. 1987, 231), verstieße es gegen verbindlich ausgelegtes höherrangiges Gemeinschaftsrecht, wollte man nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG noch so interpretieren, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) getan hat; dies würde nämlich bedeuten, Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Ausübung der Prostitution von vornherein vom Anwendungsbereich der genannten Vorschrift des AufenthaltsG/ EWG auszuschließen, weil es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit handele.

    Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob auch angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) an der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) - gegebenenfalls nach Vorlage gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV - festgehalten werden kann.

    Im übrigen weicht die Entscheidung auch von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1989 - 10 UE 479/87
    Da gemäß Art. 177 Abs. 1 lit. a und b EWGV ausschließlich der Europäische Gerichtshof über die Auslegung des EWGV und über Gültigkeit und Auslegung der von Organen der Europäischen Gemeinschaft-erlassenen Rechtsnormen befindet und zudem die Gemeinschaftsverträge kraft der durch die Zustimmungsgesetze gemäß Art. 24 Abs. 1, 59 Abs. 2 Satz 1 GG erzeugten Rechtsanwendungsbefehle und das auf vertraglicher Grundlage erlassene abgeleitete Gemeinschaftsrecht Teil der innerstaatlich geltenden Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und von ihren Gerichten zu beachten, auszulegen und anzuwenden sind (BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339 - 367 f. - = NJW 1987, 577 = DVBl. 1987, 231), verstieße es gegen verbindlich ausgelegtes höherrangiges Gemeinschaftsrecht, wollte man nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Mai 1982 (a.a.O.) § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG noch so interpretieren, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1980 (a.a.O.) getan hat; dies würde nämlich bedeuten, Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Ausübung der Prostitution von vornherein vom Anwendungsbereich der genannten Vorschrift des AufenthaltsG/ EWG auszuschließen, weil es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit handele.
  • EuGH, 24.06.1969 - 29/68

    Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Saarbrücken

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1989 - 10 UE 479/87
    Zwar sind die nach Maßgabe des Art. 177 EWGV ergangenen Sachentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs lediglich für alle mit demselben Ausgangsverfahren befaßten mitgliedsstaatlichen Gerichte bindend und den Entscheidungen im Ausgangsverfahren zugrundezulegen, wobei eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung in Fällen mangelnder Klarheit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs besteht (EuGH, Urteil vom 24. Juni 1969 - Rs 29/68 -, Slg. 1969, 165 - 178 - BVerfG, a.a.O., BVerfGE 73, 370 m.w.N.).
  • EuGH, 26.02.1975 - 67/74

    Bonsignore / Oberstadtdirektor der Stadt Köln

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1989 - 10 UE 479/87
    Sollte diese Prüfung zu einem für die Klägerin negativen Ergebnis führen, wird die Ausländerbehörde zu beachten haben, daß nach Art. 6 der Richtlinie 64/221 des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (a.a.O.) eine umfassende Begründungspflicht gegenüber dem betroffenen EG-Ausländer besteht und nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein darf, also generalpräventive Erwägungen nicht entscheidend ins Gewicht fallen dürfen (EuGH, Urteile vom 26. Februar 1975 - Rs 67/74 -, Slg. 1975 S. 297; und vom 18. Mai 1982, a.a.O.; vgl. ferner Hess. VGH, Beschluß vom 16. August 1988 - 10 TH 220/88 -, InfAuslR 1988, 322).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1989 - 10 UE 479/87
    Denn selbst bei Vorliegen einer obligatorischen Vorlagemöglichkeit nach Art. 177 Abs. 3 EWGV ist anerkannt, daß eine Vorlagepflicht dann nicht besteht, wenn eine in der Substanz identische Vorlagefrage bereits Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist oder kein vernünftiger Zweifel besteht, wie die gemeinschaftsrechtliche Frage zu beantworten ist ("acte clair"; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81 -, Slg. 1982, 3415; Pescatore, a.a.O., S. 39 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.06.1979 - 1 CB 5.78

    Befristung der Wirkung einer Ausweisung - Berücksichtigung des Schutzes von Ehe

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1989 - 10 UE 479/87
    Bei einer nach bestandskräftiger Ausweisung eines Ausländers eintretenden oder bekannt werdenden Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten kommt nur die nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung, nicht die rückwirkende Aufhebung der Ausweisung schlechthin in Betracht, wobei Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht auch die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung selbst überprüfen (BVerwG, Beschluß vom 7. Juni 1979 - 1 CB 5.78 -, Buchholz 402.24, § 15 AuslG Nr. 2 = DÖV 1979, 829 = EZAR 125 Nr. 1).
  • VGH Hessen, 16.08.1988 - 10 TH 220/88

    Ausweisungsermessen bei EG-Ausländern

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1989 - 10 UE 479/87
    Sollte diese Prüfung zu einem für die Klägerin negativen Ergebnis führen, wird die Ausländerbehörde zu beachten haben, daß nach Art. 6 der Richtlinie 64/221 des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (a.a.O.) eine umfassende Begründungspflicht gegenüber dem betroffenen EG-Ausländer besteht und nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein darf, also generalpräventive Erwägungen nicht entscheidend ins Gewicht fallen dürfen (EuGH, Urteile vom 26. Februar 1975 - Rs 67/74 -, Slg. 1975 S. 297; und vom 18. Mai 1982, a.a.O.; vgl. ferner Hess. VGH, Beschluß vom 16. August 1988 - 10 TH 220/88 -, InfAuslR 1988, 322).
  • BGH, 17.04.1970 - I ZR 124/68

    Rechtliche Bewertung der Einnahmen aus Zimmervermietung an Prostituierte -

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1989 - 10 UE 479/87
    Allerdings hatte der Bundesgerichtshof vor der Strafrechtsreform bereits mit Urteil vom 10. April 1970 - I ZR 124/68 - (NJW 1970, 1179) einen mit einer Prostituierten abgeschlossenen Mietvertrag über Räume als nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB) bezeichnet, sofern zwar die Voraussetzungen der Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB a. F.) erfüllt seien, gleichwohl aber das Gewähren von Wohnung nach § 180 Abs. 3 StGB a. F. deshalb straffrei sei, weil damit kein Ausbeuten der Prostituierten und kein Anwerben oder Anhalten zur Unzucht verbunden sei.
  • BGH, 01.04.1974 - II ZR 95/72

    Anforderungen an einen Freistellungsauftrag nach gesellschaftsrechtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 26.01.1989 - 10 UE 479/87
    In konsequenter Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof schließlich in neueren Entscheidungen den auf Betrieb von Bordellen gerichteten Gesellschafts- und Pachtverträgen ihre Wirksamkeit im Hinblick auf § 138 Abs. 1 BGB bescheinigt (zum Gesellschaftsvertrag vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1974 - II ZR 95/72 -, DNotZ 1975, 92 -93 m.w.N.; zum Bordellpachtvertrag vgl. Urteil vom 8. Januar 1975 - VIII ZR 126/73 -, BGHZ 63, 365 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 27.07.1970 - 1 U 44/70
  • BFH, 23.06.1964 - GrS 1/64

    Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" (Prostitution); Voraussetzungen für die

  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 122/75

    Schadensersatzansprüche einer Prostituierten

  • BVerwG, 05.04.1984 - 1 C 57.81

    Ausländer - Ausweisung - Befristung - Sperrwirkung - Ermessen

  • BGH, 08.01.1975 - VIII ZR 126/73

    Bordellpacht

  • BGH, 07.05.1953 - 3 StR 485/52
  • VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99

    Gewerbliches Ordnungsrecht und Bordellbetrieb

    aa) Zwar hat die oben dargestellte Rechtsprechung die Prostitution fast durchgängig als sittenwidrig angesehen (deutlich zweifelnd lediglich: VGH Kassel, Urteil vom 26.1.89, InfAuslR 1989, 148, 149), doch ergeben sich insoweit bereits bei Anschauung der Behördenpraxis Zweifel, da die Prostitution durch den Beklagten - wenngleich bestritten - bislang offensichtlich dann in Gaststätten geduldet wurde und - mit Ausnahme des vorliegenden Falles - weiter geduldet wird, wenn sie ohne kriminelle Begleiterscheinungen und in diskreter Weise stattfindet.
  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'

    Dieser Befund erlaubt jedoch nicht den vom Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Schluß, das, was die öffentliche Meinung in den betreffenden Vierteln hinnehme, verliere innerhalb dieser Bereiche auch den Makel der Sittenwidrigkeit: Die Prostitution widerspricht, wie fast ausnahmslos anerkannt wird (vgl. z.B. BVerwGE 60, 284 ; BFH, NJW 1965, 79 ; BGHZ 67, 119 , bestätigt durch BGH, JR 1988, 125 ; BayVerfGH, NJW 1983, 2188 ; zweifelnd VGH Kassel, InfAuslR 1989, 148 ), den guten Sitten.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 11 S 1387/99

    Geltung der Freizügigkeitsregelung für Erwerbsprostitution

    Die Klägerin hat mit der von ihr gewählten Art und Weise der Ausübung der Prostitution ersichtlich eine selbständige wirtschaftliche Erwerbstätigkeit erbracht (im Sinn einer solchen Beurteilung auch Wölker in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU/EG-Vertrag, 5. Aufl., 1997, Vorbem. zu den Art. 48 bis 50, RdNr. 35; Erhard in Lenz, EG-Vertrag, Komm., 1. Aufl., Art. 48, RdNr. 5; HessVGH, Urteil vom 26.1.1989, InfAuslR 1989, 148), da sie auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko - und damit selbständig - eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
  • SG Saarbrücken, 14.03.2019 - S 20 KR 834/16

    Krankenversicherung - Arzneimittel - ausländische Apotheke mit Sitz in der EU -

    Überwiegend wird vertreten, dass gleichwohl von den Vorabentscheidungsurteilen des EuGH präjudizielle Wirkungen für alle anderen Gerichte ausgehen, die man als eine eingeschränkte "erga-omnes-Wirkung" bezeichnet; diese tritt aber nur bei vergleichbaren Sachverhalten ein (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Mai 2013 , XI R 11/09, Rn. 66; Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1989, 10 UE 479/87, Rn. 43; Urteil des OLG Frankfurt vom 13. Dezember 2016, 11 U 96/14, Rn. 26 und 27; Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. Juni 2006, 10 L 3 161/06, Rn. 31 und 33).
  • OVG Hamburg, 11.07.1989 - Bs V 14/89

    Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausweisung wegen Erwerbsunzucht; Ausweisung

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  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2000 - 13 S 159/00

    Niederlassungsfreiheit zur Ausübung der Prostitution

    Der Europäische Gerichtshof hat bisher nicht festgestellt, daß Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf die Ausübung der - nicht von vornherein verbotenen - Prostitution Niederlassungsfreiheit genießen (aA Hess VGH, Urteil vom 26.1.1989, InfAuslR 1989, 148, 150).

    Entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 26.1.1989, InfAuslR 1989, 148, 150), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, hat der EuGH nicht bereits im Urteil vom 18.5.1982 (Slg. 1982, 1665) klargestellt, daß die Ausübung der Prostitution als solche Freizügigkeit vermittelt.

  • SG Saarbrücken, 12.11.2020 - S 23 KR 832/16

    Krankenversicherung - Arzneimittel - ausländische Apotheke mit Sitz in der EU -

    Überwiegend wird jedoch vertreten, dass gleichwohl von den Vorabentscheidungsurteilen des EuGH präjudizielle Wirkungen für alle anderen Gerichte ausgehen, die man als eine eingeschränkte "erga-omnes-Wirkung" bezeichnet; diese soll aber nur bei vergleichbaren Sachverhalten eintreten (vgl. BFH, Urteil vom 28.05.2013 - XI R 11/09, Rn. 66; Hessischer Verwaltungsgerichtshofs, Urteil vom 26.01.1989 - 10 UE 479/87, Rn. 43; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.12.2016 - 11 U 96/14, Rn. 26 und 27; VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 -10 L 3 161/06, Rn. 31 und 33).
  • SG Saarbrücken, 12.11.2020 - S 23 KR 835/16

    Krankenversicherung - Arzneimittel - ausländische Apotheke mit Sitz in der EU -

    Überwiegend wird jedoch vertreten, dass gleichwohl von den Vorabentscheidungsurteilen des EuGH präjudizielle Wirkungen für alle anderen Gerichte ausgehen, die man als eine eingeschränkte "erga-omnes-Wirkung" bezeichnet; diese soll aber nur bei vergleichbaren Sachverhalten eintreten (vgl. BFH, Urteil vom 28.05.2013 - XI R 11/09, Rn. 66; Hessischer Verwaltungsgerichtshofs, Urteil vom 26.01.1989 - 10 UE 479/87, Rn. 43; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.12.2016 - 11 U 96/14, Rn. 26 und 27; VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 -10 L 3 161/06, Rn. 31 und 33).
  • BVerwG, 14.11.1989 - 1 C 17.89

    Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG - Erschleichen

    Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof (InfAuslR 1989, 148) die Beklagte zur Neubescheidung des Hauptantrages der Klägerin verpflichtet; im übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen.
  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 29.87

    Rechtsmittel

    Dieser Befund erlaubt jedoch nicht den vom Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Schluß, das, was die öffentliche Meinung in den betreffenden Vierteln hinnehme, verliere damit innerhalb dieser Bereiche auch den Makel der Sittenwidrigkeit: Die Prostitution widerspricht, wie fast ausnahmslos anerkannt wird (vgl. z.B. BVerwGE 60, 284 [BVerwG 15.07.1980 - 1 C 45/80]; BFH, NJW 1965, 79 [BFH 23.06.1964 - GrS S 1/64]; BGHZ 67, 119 [BGH 06.07.1976 - VI ZR 124/75], bestätigt durch BGH, JR 1988, 125 ; BayVerfGH, NJW 1983, 2188 ; zweifelnd VGH Kassel, InfAuslR 1989, 148 ) den guten Sitten.
  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 31.87

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 28.87

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.12.1989 - 1 B 183.89

    Nichtigkeit einer Gaststättenerlaubnis wegen der Eignung der Gaststättentätigkeit

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