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   VGH Hessen, 26.02.1992 - 10 TH 1443/91   

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VGH Hessen, 26.02.1992 - 10 TH 1443/91 (https://dejure.org/1992,6032)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.02.1992 - 10 TH 1443/91 (https://dejure.org/1992,6032)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - 10 TH 1443/91 (https://dejure.org/1992,6032)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 17 Abs 1 AuslG, § 19 Abs 1 AuslG, § 19 Abs 2 AuslG
    Zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis; Verstoß gegen Rechtsvorschriften als Ausweisungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.11.1989 - 1 B 156.89

    Ausreichende Würdigung des vom Kläger beanspruchten Umgangsrechts mit einem aus

    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.1992 - 10 TH 1443/91
    Deshalb ist bei einer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Begegnungsgemeinschaft geführten Beziehung eines nicht sorgeberechtigten Ausländers mit seinem Kind die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen in der Regel bzw. jedenfalls dann unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Schutz angezeigt erscheinen lassen, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn das Kind auf die dauernde Anwesenheit des nicht sorgeberechtigten Elternteils in seiner unmittelbaren Nähe angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.8.1989 - 2 BvR 67/85 - InfAuslR 1990 S. 3; BVerwG, Beschluß vom 20.11.1989 - 1 B 156/89 - InfAuslR 1990 S. 56).

    Ob einem solchen Recht ausländerrechtlich durch bloße Besuchsaufenthalte angesichts der damit verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen regelmäßig hinreichend genügt werden kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 20.11.1989 a.a.O.; Hamb OVG, Beschluß vom 18.5. 1990 - Bs IV 174/90 - InfAuslR 1990 S. 329 f.; Kugler, InfAuslR 1987 S. 79), kann hier dahinstehen, weil dem familiengerichtlich stark eingeschränkten, seit Oktober 1987 nicht mehr wahrgenommenen und für die Zukunft insgesamt gefährdeten Besuchsrecht des Antragstellers jedenfalls aufenthaltsrechtlich keine erhebliche Bedeutung zukommt, so daß auch die Mitwirkung an einem darüber geführten familiengerichtlichen Verfahren die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht rechtfertigt.

  • BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 67/85

    Schutzbereich des Art. 6 GG für den nichtsorgeberechtigten Vater - Versagung der

    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.1992 - 10 TH 1443/91
    Deshalb ist bei einer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Begegnungsgemeinschaft geführten Beziehung eines nicht sorgeberechtigten Ausländers mit seinem Kind die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen in der Regel bzw. jedenfalls dann unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Schutz angezeigt erscheinen lassen, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn das Kind auf die dauernde Anwesenheit des nicht sorgeberechtigten Elternteils in seiner unmittelbaren Nähe angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.8.1989 - 2 BvR 67/85 - InfAuslR 1990 S. 3; BVerwG, Beschluß vom 20.11.1989 - 1 B 156/89 - InfAuslR 1990 S. 56).

    Zwar mag Art. 6 Abs. 1 GG möglicherweise besondere Schutzwirkungen entfalten können, wenn zu einer Begegnungsgemeinschaft eine Unterhaltsgemeinschaft hinzukommt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.8.1989 - a.a.O. S. 4; HambOVG, Beschluß vom 18.5.1990 a.a.O. S. 330); der Antragsteller hat jedoch zum einen nicht substantiiert dargelegt, warum es ihm in seinem Heimatland, dem er im Hinblick auf Besuchsreisen zu seiner dort lebenden Familie offensichtlich nicht entfremdet ist, nicht möglich sein sollte, seinen Unterhaltspflichten weiter nachzukommen, zum anderen wird sein Sohn ohnehin im wesentlichen durch öffentliche Mittel unterhalten und wäre dessen Unterhalt insbesondere nach einer Adoption durch die Pflegeeltern gesichert.

  • VG Karlsruhe, 10.01.1991 - 13 K 40133/90

    Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung einer ausländerbehördlichen Verfügung ;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.1992 - 10 TH 1443/91
    Zwar steht auch die bloße Begegnungsgemeinschaft eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und kann eine Aufenthaltserlaubnis bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich auch im Ermessenswege erteilt werden, wobei offenbleiben kann, ob aufgrund des § 7 Abs. 1 AuslG (so VG Karlsruhe, Beschluß vom 10.1.1991 - 13 K 40133/90 - InfAuslR 1991 S. 70; vgl. auch die Begründung zum Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts der Bundesregierung vom 27. Januar 1990, BT/Ds 11/6321, S. 62 zu § 19 Abs. 2) oder aufgrund des § 15 Abs. 1 AuslG (so Hess.VGH, Beschluß vom 12.8.1991 - 12 UE 3862/87 - InfAuslR 1991 S. 333); der Landrat des Kreises hat bei der Versagung der vom Antragsteller begehrten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis diese verfassungsrechtlich geschützten Belange des Antragstellers jedoch hinreichend berücksichtigt.

    Es ist - entgegen dem Ansatz der Vorinstanz (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluß vom 10.1.1991 a.a.O.) - sehr zweifelhaft, ob diese Vorschrift nach einer an Systematik, Entstehungsgeschichte und Normzweck orientierten Auslegung bei der vorliegenden Fallgestaltung überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.

  • VGH Hessen, 12.08.1991 - 12 UE 3862/87

    Aufenthaltserlaubnis für türkischen Arbeitnehmer nach Scheidung seiner Ehe mit

    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.1992 - 10 TH 1443/91
    Zwar steht auch die bloße Begegnungsgemeinschaft eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und kann eine Aufenthaltserlaubnis bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich auch im Ermessenswege erteilt werden, wobei offenbleiben kann, ob aufgrund des § 7 Abs. 1 AuslG (so VG Karlsruhe, Beschluß vom 10.1.1991 - 13 K 40133/90 - InfAuslR 1991 S. 70; vgl. auch die Begründung zum Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts der Bundesregierung vom 27. Januar 1990, BT/Ds 11/6321, S. 62 zu § 19 Abs. 2) oder aufgrund des § 15 Abs. 1 AuslG (so Hess.VGH, Beschluß vom 12.8.1991 - 12 UE 3862/87 - InfAuslR 1991 S. 333); der Landrat des Kreises hat bei der Versagung der vom Antragsteller begehrten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis diese verfassungsrechtlich geschützten Belange des Antragstellers jedoch hinreichend berücksichtigt.
  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 20.81

    Ausländer - Ehe - Deutscher - Aufenthaltserlaubnis - Zeitliche Beschränkung

    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.1992 - 10 TH 1443/91
    Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, daß der Antragsteller zur Begründung der vorangegangenen Verlängerungsanträge zudem unvollständige Angaben i.S. des § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG gemacht haben dürfte, indem er zwar seine Ehefrau und das gemeinsame Kind in den Formularanträgen vom 26. Juli 1984, 29. Juli 1986 und 20. Juli 1988, nicht aber die vorher eingetretene Trennung von seiner Ehefrau angegeben hat, obwohl er durch die so erfolgte Antragstellung das Fortbestehen des Aufenthaltszweckes konkludent geltend gemacht hat und die Ausländerbehörde davon mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch ausgehen durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1982 - 1 C 20/81 -, BVerwGE 65 S. 174 (183) = InfAuslR 1982 S. 122 (125).).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1986 - 11 S 907/86

    Fiktive Aufenthaltserlaubnis mit Auflage

    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.1992 - 10 TH 1443/91
    Ob einem solchen Recht ausländerrechtlich durch bloße Besuchsaufenthalte angesichts der damit verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen regelmäßig hinreichend genügt werden kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 20.11.1989 a.a.O.; Hamb OVG, Beschluß vom 18.5. 1990 - Bs IV 174/90 - InfAuslR 1990 S. 329 f.; Kugler, InfAuslR 1987 S. 79), kann hier dahinstehen, weil dem familiengerichtlich stark eingeschränkten, seit Oktober 1987 nicht mehr wahrgenommenen und für die Zukunft insgesamt gefährdeten Besuchsrecht des Antragstellers jedenfalls aufenthaltsrechtlich keine erhebliche Bedeutung zukommt, so daß auch die Mitwirkung an einem darüber geführten familiengerichtlichen Verfahren die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht rechtfertigt.
  • BVerwG, 11.01.1983 - 1 B 143.82

    Scheidung des Ausländers - Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung -

    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.1992 - 10 TH 1443/91
    Es spricht nämlich viel dafür, daß für die hier zu entscheidende Frage, ob die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis überhaupt zu verlängern ist, gemäß § 13 Abs. 1 AuslG grundsätzlich die für die Erteilung geltenden Vorschriften bzw. Grundsätze zugrundezulegen sind und daß § 24 AuslG demgegenüber (nur) die in § 12 Abs. 2 Satz 1 AuslG angesprochene Frage regelt, unter welchen (weiteren) Voraussetzungen eine dem Grunde nach rechtlich gebotene Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht nur befristet, sondern darüber hinaus unbefristet zu erfolgen hat; es spricht auch viel dafür, daß danach jedenfalls die nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung bestehende (vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vom 11.1.1983 - 1 B 143/82 - InfAuslR 1983 S. 107 = DÖV 1983 S. 422, Beschluß vom 3.3.1989 - 1 B 21/89 - InfAuslR 1989 S. 155) und nunmehr in § 23 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG ausdrücklich geregelte besondere Zweckbindung der dem Antragsteller zur Führung der Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau erteilten und befristet verlängerten Aufenthaltserlaubnis dazu führt, daß diese nur dann verlängert werden kann, wenn ihr einziger Zweck, nämlich die eheliche Lebensgemeinschaft noch besteht oder zumindest so lange bestanden hat, daß aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ausnahmsweise eine Aufhebung dieser Zweckbindung und damit eine Verselbständigung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend der abschließenden Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AuslG eingetreten ist, so daß eine - unbefristete - Verlängerung einer solchen zweckgebunden erteilten Aufenthaltserlaubnis ohne Rücksicht auf Bestand oder Dauer der zugrundeliegenden ehelichen Lebensgemeinschaft dem in den obigen Vorschriften zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen zuwiderliefe.
  • OVG Hamburg, 18.05.1990 - Bs IV 174/90

    Aufenthaltserlaubnis; Ausländischer Elternteil; Vorläufiger Rechtsschutz;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.1992 - 10 TH 1443/91
    Ob einem solchen Recht ausländerrechtlich durch bloße Besuchsaufenthalte angesichts der damit verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen regelmäßig hinreichend genügt werden kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 20.11.1989 a.a.O.; Hamb OVG, Beschluß vom 18.5. 1990 - Bs IV 174/90 - InfAuslR 1990 S. 329 f.; Kugler, InfAuslR 1987 S. 79), kann hier dahinstehen, weil dem familiengerichtlich stark eingeschränkten, seit Oktober 1987 nicht mehr wahrgenommenen und für die Zukunft insgesamt gefährdeten Besuchsrecht des Antragstellers jedenfalls aufenthaltsrechtlich keine erhebliche Bedeutung zukommt, so daß auch die Mitwirkung an einem darüber geführten familiengerichtlichen Verfahren die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht rechtfertigt.
  • BVerwG, 03.03.1989 - 1 B 21.89

    Schutz von Ehe und Familie - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Eheliche

    Auszug aus VGH Hessen, 26.02.1992 - 10 TH 1443/91
    Es spricht nämlich viel dafür, daß für die hier zu entscheidende Frage, ob die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis überhaupt zu verlängern ist, gemäß § 13 Abs. 1 AuslG grundsätzlich die für die Erteilung geltenden Vorschriften bzw. Grundsätze zugrundezulegen sind und daß § 24 AuslG demgegenüber (nur) die in § 12 Abs. 2 Satz 1 AuslG angesprochene Frage regelt, unter welchen (weiteren) Voraussetzungen eine dem Grunde nach rechtlich gebotene Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht nur befristet, sondern darüber hinaus unbefristet zu erfolgen hat; es spricht auch viel dafür, daß danach jedenfalls die nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung bestehende (vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vom 11.1.1983 - 1 B 143/82 - InfAuslR 1983 S. 107 = DÖV 1983 S. 422, Beschluß vom 3.3.1989 - 1 B 21/89 - InfAuslR 1989 S. 155) und nunmehr in § 23 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG ausdrücklich geregelte besondere Zweckbindung der dem Antragsteller zur Führung der Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau erteilten und befristet verlängerten Aufenthaltserlaubnis dazu führt, daß diese nur dann verlängert werden kann, wenn ihr einziger Zweck, nämlich die eheliche Lebensgemeinschaft noch besteht oder zumindest so lange bestanden hat, daß aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ausnahmsweise eine Aufhebung dieser Zweckbindung und damit eine Verselbständigung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend der abschließenden Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AuslG eingetreten ist, so daß eine - unbefristete - Verlängerung einer solchen zweckgebunden erteilten Aufenthaltserlaubnis ohne Rücksicht auf Bestand oder Dauer der zugrundeliegenden ehelichen Lebensgemeinschaft dem in den obigen Vorschriften zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen zuwiderliefe.
  • VG Neustadt, 10.11.2002 - 8 K 940/02

    Versagung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis; Erteilung einer

    Dies ist im Rahmen der Überprüfung der Strafbarkeit nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG jedoch unerheblich, da diese Vorschrift nicht die objektive Eignung der Angaben zu Täuschungszwecken voraussetzt sondern abstrakt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Richtigkeit eines Aufenthaltstitels schützt (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländergesetz, § 92 Rdnr. 52; dies voraussetzend etwa auch VGH Kassel, Urteil vom 26. Februar 1992 - 10 TH 1443/91, Juris).
  • VG Hamburg, 17.01.2006 - 4 K 4423/04

    Identitätstäuschungen eines beninischen Staatsangehörigen als Ausweisungsgrund

    Ob bei vorsätzlichen Straftaten das Tatbestandsmerkmal "vereinzelt" eine eigenständige Bedeutung besitzt (vgl. hierzu HessVGH 26.2.1992, 10 TH 1443/91), kann vorliegend dahingestellt bleiben.
  • VG Koblenz, 28.08.1996 - 8 K 4637/95

    Einbürgerung in den deutschen Staatsverband; Voraussetzungen für einen

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