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   VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86   

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VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 (https://dejure.org/1990,347)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 (https://dejure.org/1990,347)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. März 1990 - 12 UE 2997/86 (https://dejure.org/1990,347)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 1 Abs 1 AsylVfG, § 4 Abs 1 AsylVfG
    Asylrecht für syrisch-orthodoxen Christen aus der Türkei - Zwangsbeschneidung wehrpflichtiger syrisch-orthodoxer Christen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (89)

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86
    Auszug aus VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86
    Das Asylverfahren seiner Mutter F D, die am 11. Februar 1984 ins Bundesgebiet gekommen war, ist noch in zweiter Instanz rechtshängig (Hess. VGH 12 UE 2702/86).

    Die -- laut Paß -- am 1. Februar 1977 geborene H reiste zusammen mit ihrer Mutter am 11. Februar 1984 ins Bundesgebiet ein; ihr Asylverfahren schwebt noch in zweiter Instanz (Hess. VGH 12 UE 2702/86).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Gz.: 163/05897/84 -- und die über den Beigeladenen geführten Ausländerbehördenakten des Landrats des Landkreises Offenbach -- Gz.: 5/32389 -- (zwei Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über den Vater I D des Beigeladenen (Bundesamt 163/73991/80 u. VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83) und seine Mutter F D (Bundesamt 163/05174/84, VG Wiesbaden II/2 E 5566/86 = Hess. VGH 12 UE 2702/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/34735 ) sowie auf die über seine Geschwister I D nebst Familie (Bundesamt 163/05175/84, VG Wiesbaden II/2 E 5475/86 = Hess. VGH 12 UE 2998/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/34739 u. 5/34740 ), L D (Bundesamt Tür-S-31469, VG Wiesbaden X/2 E 5620/83 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/27885), A D (Bundesamt Tür-T-11815 u. VG Wiesbaden I/1 E 5614/80) nebst Ehefrau H und Kind E (Bundesamt 163/05900/84, VG Wiesbaden II E 5455/86 = Hess. VGH 12 UE 2970/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/28503) sowie H D geführten Bundesamts-, Gerichts- und Ausländerbehördenakten, schließlich auf die über den Bruder G D des Vaters des Beigeladenen (Bundesamt Tür-W-607 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/21749) und auf die über die Ehefrau M des verstorbenen Cousins M D der Mutter des Beigeladenen (Bundesamt Tür-S-2531) geführten Bundesamts- und Ausländerbehördenakten.

    Dies ergibt sich -- ungeachtet teilweise abweichender Angaben in früheren Verfahrensstadien und der abweichenden Eintragung im Nüfus des Beigeladenen -- aus einer zusammenfassenden Würdigung sämtlicher Bekundungen des Beigeladenen sowie seiner Eltern und einiger Geschwister in deren Asylverfahren (vgl. etwa Bl. 21 u. 30 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 22, 28 u. 32 f. der Bundesamtsakte 163/05175/84 u. Bl. 15 der Bundesamtsakte 163/05897/84 sowie Bl. 163 ff. der Gerichtsakte 12 UE 2702/86 u. Bl. 207 u. 214 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86).

    Diese Feststellungen beruhen auf einer Gesamtschau der Angaben des Beigeladenen und seiner Verwandten (vgl. Bl. 136 f. d.A., Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469, Bl. 6 u. 21 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 23 f., 28 f. u. 32 ff. der Bundesamtsakte 163/05175/84, Bl. 15 u. 17 der Bundesamtsakte 163/05897/84, Bl. 260 f. der Gerichtsakte VG Wiesbaden I/1 E 5614/80, Bl. 60 ff. der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83 sowie Bl. 163 f. der Gerichtsakte 12 UE 2702/86 u. Bl. 207 u. 212 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86) und auf Erkenntnissen, die aus den in das vorliegende Verfahren eingeführten Dokumenten (1., S. 117 f.; 38., S. 80 u. 102; 70., S. 63; 76., S. 14) sowie aus einem früheren Berufungsverfahren herrühren (vgl. Hess. VGH, 13.05.1982 -- X OE 1131/81 -- ).

    Außerdem hat der Senat aufgrund der Beweisaufnahme in den Berufungsverfahren der Mutter und des Bruders I des Beigeladenen die Überzeugung gewonnen, daß der Vater des Beigeladenen zunächst in Gündükhanna auf eigenem Land Baumwolle anpflanzte, daß er nach dem Umzug nach Gündükschükrü dort 40 Dönüm Land erwarb, daß weitere 130 bis 150 Dönüm hinzugepachtet wurden und daß darauf vor allem Baumwolle, aber auch Weizen unter Einsatz eines Traktors angebaut wurde, und schließlich, daß die Familie zeitweise auch einige Stück Vieh besaß (vgl. Bl. 163 bis 166 der Gerichtsakte 12 UE 2702/86 u. Bl. 207 ff. der Gerichtsakte 12 UE 2998/86).

    Letztendlich ist davon auszugehen, daß der Beigeladene ab 1973 zunächst von Gündükhanna aus, wo es damals noch keine Schule gab, nach Gündükschükrü zur Schule gegangen ist, daß er 1977/78 für etwa ein Jahr die neueingerichtete Schule in Gündükhanna besucht und daß er nach dem Umzug der Familie nach Gündükschükrü dort die Grundschule abgeschlossen hat (vgl. Bl. 136 d.A., Bl. 17 der Bundesamtsakte 163/05897/84, Bl. 60 der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83 u. Bl. 164 der Gerichtsakte 12 UE 2702/86).

    Den insgesamt in Einzelheiten widersprüchlichen Angaben der Eltern und Geschwister des Beigeladenen zum Tod D (vgl. insbesondere Bl. 24 der Bundesamtsakte Tür-T-11815, Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469, Bl. 6, 22 u. 30 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 28 der Bundesamtsakte 163/05175/84 u. Bl. 17 der Bundesamtsakte 163/05897/84 sowie Bl. 34 der Gerichtsakte VG Wiesbaden I/1 E 5614/80 u. Bl. 89 der Gerichtsakte VG Wiesbaden X/2 E 5620/83, ferner Bl. 163 der Gerichtsakte 12 UE 2702/86 u. Bl. 209 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86) brauchte überdies schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil der Beigeladene nichts dafür dargetan hat, daß ihm -- der damals noch keine zehn Jahre alt gewesen sein dürfte -- etwa ein ähnliches Schicksal wie seinem Bruder unmittelbar drohte.

    Nach den Erklärungen des Beigeladenen und seiner Familienangehörigen kann auch nicht festgestellt werden, daß etwa von staatlicher Seite die Erteilung des christlichen Unterrichts durch den Priester dauerhaft unterbunden worden wäre (vgl. Bl. 137 d.A. sowie Bl. 164 der Gerichtsakte 12 UE 2702/86 u. Bl. 212 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86).

    In bezug auf den zusammen mit seinem Vater im Alter von 14 Jahren ausgereisten Beigeladenen greift die vorgenannte Vermutung schon deshalb nicht, weil er mittlerweile 23 Jahre alt, also längst volljährig ist, weil außerdem sein Vater rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt ist und weil der Vater bei dessen zeugenschaftlicher Vernehmung in dem die Mutter und eine Schwester des Beigeladenen betreffenden Berufungsverfahren am 26. März 1990 (Bl. 210 der Gerichtsakte 12 UE 2702/86) eindeutig und glaubhaft erklärt hat, daß eine Rückkehr für ihn keinesfalls in Betracht komme.

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2998/86
    Auszug aus VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86
    Der am 1. Januar 1956 geborene I und seine Familie reisten zusammen mit der Mutter des Beigeladenen ein; auch ihr Asylverfahren schwebt noch in zweiter Instanz (Hess. VGH 12 UE 2998/86).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Gz.: 163/05897/84 -- und die über den Beigeladenen geführten Ausländerbehördenakten des Landrats des Landkreises Offenbach -- Gz.: 5/32389 -- (zwei Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über den Vater I D des Beigeladenen (Bundesamt 163/73991/80 u. VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83) und seine Mutter F D (Bundesamt 163/05174/84, VG Wiesbaden II/2 E 5566/86 = Hess. VGH 12 UE 2702/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/34735 ) sowie auf die über seine Geschwister I D nebst Familie (Bundesamt 163/05175/84, VG Wiesbaden II/2 E 5475/86 = Hess. VGH 12 UE 2998/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/34739 u. 5/34740 ), L D (Bundesamt Tür-S-31469, VG Wiesbaden X/2 E 5620/83 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/27885), A D (Bundesamt Tür-T-11815 u. VG Wiesbaden I/1 E 5614/80) nebst Ehefrau H und Kind E (Bundesamt 163/05900/84, VG Wiesbaden II E 5455/86 = Hess. VGH 12 UE 2970/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/28503) sowie H D geführten Bundesamts-, Gerichts- und Ausländerbehördenakten, schließlich auf die über den Bruder G D des Vaters des Beigeladenen (Bundesamt Tür-W-607 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/21749) und auf die über die Ehefrau M des verstorbenen Cousins M D der Mutter des Beigeladenen (Bundesamt Tür-S-2531) geführten Bundesamts- und Ausländerbehördenakten.

    Dies ergibt sich -- ungeachtet teilweise abweichender Angaben in früheren Verfahrensstadien und der abweichenden Eintragung im Nüfus des Beigeladenen -- aus einer zusammenfassenden Würdigung sämtlicher Bekundungen des Beigeladenen sowie seiner Eltern und einiger Geschwister in deren Asylverfahren (vgl. etwa Bl. 21 u. 30 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 22, 28 u. 32 f. der Bundesamtsakte 163/05175/84 u. Bl. 15 der Bundesamtsakte 163/05897/84 sowie Bl. 163 ff. der Gerichtsakte 12 UE 2702/86 u. Bl. 207 u. 214 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86).

    Diese Feststellungen beruhen auf einer Gesamtschau der Angaben des Beigeladenen und seiner Verwandten (vgl. Bl. 136 f. d.A., Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469, Bl. 6 u. 21 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 23 f., 28 f. u. 32 ff. der Bundesamtsakte 163/05175/84, Bl. 15 u. 17 der Bundesamtsakte 163/05897/84, Bl. 260 f. der Gerichtsakte VG Wiesbaden I/1 E 5614/80, Bl. 60 ff. der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83 sowie Bl. 163 f. der Gerichtsakte 12 UE 2702/86 u. Bl. 207 u. 212 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86) und auf Erkenntnissen, die aus den in das vorliegende Verfahren eingeführten Dokumenten (1., S. 117 f.; 38., S. 80 u. 102; 70., S. 63; 76., S. 14) sowie aus einem früheren Berufungsverfahren herrühren (vgl. Hess. VGH, 13.05.1982 -- X OE 1131/81 -- ).

    Außerdem hat der Senat aufgrund der Beweisaufnahme in den Berufungsverfahren der Mutter und des Bruders I des Beigeladenen die Überzeugung gewonnen, daß der Vater des Beigeladenen zunächst in Gündükhanna auf eigenem Land Baumwolle anpflanzte, daß er nach dem Umzug nach Gündükschükrü dort 40 Dönüm Land erwarb, daß weitere 130 bis 150 Dönüm hinzugepachtet wurden und daß darauf vor allem Baumwolle, aber auch Weizen unter Einsatz eines Traktors angebaut wurde, und schließlich, daß die Familie zeitweise auch einige Stück Vieh besaß (vgl. Bl. 163 bis 166 der Gerichtsakte 12 UE 2702/86 u. Bl. 207 ff. der Gerichtsakte 12 UE 2998/86).

    Den insgesamt in Einzelheiten widersprüchlichen Angaben der Eltern und Geschwister des Beigeladenen zum Tod D (vgl. insbesondere Bl. 24 der Bundesamtsakte Tür-T-11815, Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469, Bl. 6, 22 u. 30 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 28 der Bundesamtsakte 163/05175/84 u. Bl. 17 der Bundesamtsakte 163/05897/84 sowie Bl. 34 der Gerichtsakte VG Wiesbaden I/1 E 5614/80 u. Bl. 89 der Gerichtsakte VG Wiesbaden X/2 E 5620/83, ferner Bl. 163 der Gerichtsakte 12 UE 2702/86 u. Bl. 209 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86) brauchte überdies schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil der Beigeladene nichts dafür dargetan hat, daß ihm -- der damals noch keine zehn Jahre alt gewesen sein dürfte -- etwa ein ähnliches Schicksal wie seinem Bruder unmittelbar drohte.

    Nach den Erklärungen des Beigeladenen und seiner Familienangehörigen kann auch nicht festgestellt werden, daß etwa von staatlicher Seite die Erteilung des christlichen Unterrichts durch den Priester dauerhaft unterbunden worden wäre (vgl. Bl. 137 d.A. sowie Bl. 164 der Gerichtsakte 12 UE 2702/86 u. Bl. 212 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86
    Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1).

    Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).

    Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.).

    Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1).

    Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.).

    Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1).

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2970/86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asyl

    Der am 22. Juni 1966 geborene A reiste am 29. Juni 1980 zusammen mit dem Schwieger- bzw. Großvater der Beigeladenen ins Bundesgebiet ein; auch sein Asylverfahren ist noch in der Berufungsinstanz rechtshängig (Hess. VGH 12 UE 2997/86).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Gz.: 163/05900/84 -- und die über die Beigeladene zu 1) geführte Ausländerbehördenakte des Landrats des Landkreises Offenbach -- Gz.: 5/28503 -- Bezug genommen, ferner auf die über den Ehemann bzw. Vater A D der Beigeladenen (Bundesamt Tür-T-11815 u. VG Wiesbaden I/1 E 5614/80) sowie auf die über dessen Eltern I (Bundesamt 163/73991/80 u. VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83) und F D (Bundesamt 163/05174/84, VG Wiesbaden II E 5566/86 = Hess. VGH 12 UE 2702/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/34735 ) und auf die über dessen Geschwister I D nebst Familie (Bundesamt 163/05175/84, VG Wiesbaden II E 5475/86 = Hess. VGH 12 UE 2998/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/34739 u. 5/34740 ), L D (Bundesamt Tür-S-31469, VG Wiesbaden X/2 E 5620/83 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/27885), A D (Bundesamt 163/05897/84, VG Wiesbaden II E 5438/86 = Hess. VGH 12 UE 2997/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/32389 ) sowie H D geführten Bundesamts-, Gerichts- und Ausländerbehördenakten, schließlich auf die über den Onkel G L des Ehemannes bzw. Vaters der Beigeladenen (Bundesamt Tür-W-607 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/21749) und auf die über die Ehefrau M des verstorbenen Cousins M D; der Mutter F D des Ehemannes bzw. Vaters der Beigeladenen (Bundesamt Tür-S-25331) geführten Bundesamts- und Ausländerbehördenakten.

    Entsprechend stellen sich bei zusammenfassender Betrachtung die von dem Schwager bzw. Onkel A D der Beigeladenen in sein Verfahren eingeführten Angaben derjenigen knapp 20 Wehrpflichtigen dar, die vor dem Militärputsch ihren Dienst geleistet haben; auch diese, deren Militärzeiten sich über einen Zeitraum von 1958 bis 1980 erstreckt haben, machen Benachteiligungen der genannten Art geltend, konnten aber jedenfalls eine Beschneidung erfolgreich abwehren (vgl. Bl. 177 bis 185 u. 191 bis 200 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Diese Feststellungen beruhen auf einer Gesamtschau der Angaben der Beigeladenen zu 1), ihres Ehemannes und dessen Verwandten (vgl. Bl. 134 d.A., Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469, Bl. 6 u. 21 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 23 f., 28 f. u. 32 ff. der Bundesamtsakte 163/05175/84, Bl. 15 u. 17 der Bundesamtsakte 163/05897/84, Bl. 35 der Bundesamtsakte 163/05900/84, Bl. 260 f. der Gerichtsakte VG Wiesbaden I/1 E 5614/80, Bl. 60 ff. der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83 sowie Bl. 163 f. der Gerichtsakte 12 UE 2702/86, Bl. 136 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86 u. Bl. 207 u. 212 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86) und auf Erkenntnissen, die aus den in das vorliegende Verfahren eingeführten Dokumenten (1., S. 117 f.; 38., S. 72 f., 80 u. 102; 70., S. 62 f.; 76., S. 14) sowie aus einem früheren Berufungsverfahren herrühren (vgl. Hess. VGH, 13.05.1982 -- X OE 1131/81 -- ).

    b) Soweit die Beigeladene zu 1) hinsichtlich ihres kurzen Aufenthalts in Gündükhanna erstmals bei ihrer Vernehmung am 23. Januar 1990 angegeben hat, ihr Schwiegervater bzw. ihre Schwiegermutter seien insgesamt zweimal entführt worden, um Geld von der Familie ihres Ehemannes zu erpressen (Bl. 135 d.A.), stimmen diese Bekundungen nicht mit denen der Schwiegereltern und der Geschwister des Ehemannes in deren Asylverfahren überein (vgl. insoweit Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469 u. Bl. 16 der Bundesamtsakte 163/05897/84 sowie Bl. 61 f. der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83, Bl. 166 f. der Gerichtsakte 12 UE 2702/86, Bl. 137 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86 u. Bl. 210 u. 214 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86).

    Der Zeuge, der sich der Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt, das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe; dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort Sarikamis beschnitten (Bl. 257 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Einem wurde vorgetäuscht, daß er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und beschnitten (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Hiervon ließen sich die Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten, daß sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (Bl. 249, 251, 253 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Einer der Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (Bl. 258 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Und nur ein einziger der sechs Zeugen hat ausgesagt, daß er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (Bl. 255 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Des weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung, sondern darüber hinaus davon berichtet, daß die übrigen ihnen bekannten christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für Sivas von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86) und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt ca. 30 Christen (Bl. 253 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86) und für Amazya von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit ca. 35 bzw. 45 bzw. 30 christliche Rekruten genannt (Bl. 248 f., 252 u. 256 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Einer der Zeugen hat ferner bekundet, daß er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern -- zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen -- sogar bei dem ranghöchsten Offizier in Sivas über den Eingriff erfolglos beschwert habe (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86); ein anderer Zeuge hat angegeben, daß er sich bei seinem direkten Vorgesetzten ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten angemeldet habe (Bl. 249 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86), und ein dritter, daß er wegen Beleidigung seines direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (Bl. 255 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Diese Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, daß sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an höherer Stelle gesehen hätten, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten sei (Bl. 249 f., 251, 254 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86), und daß wegen der Kontrolle der Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (Bl. 247 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, daß selbst der ranghöchste Vorgesetzte am Standort Sivas auf seine Beschwerde hin nicht tätig geworden sei (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86); andere haben angegeben, daß ihre Beschneidung nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän (Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (Bl. 251, 257 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in Sivas auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der Türkei einen islamischen Einheitsstaat zu schaffen (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86), so bestätigt dies hinreichend deutlich, daß die Militärführung offenbar dem Laizismus nicht mehr hinreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (56.; 61.; 74. S. 4; 77., S. 5).

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2998/86

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

    Der am ... 1966 geborene A reiste ... 1980 zusammen mit seinem Vater ins Bundesgebiet ein; auch sein Asylverfahren ist noch in der Berufungsinstanz rechtshängig (Hess. VGH 12 UE 2997/86).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Gz.: 163/05175/84 -- und die über die Kläger zu 1) und 2) geführten Ausländerbehördenakten des Landrats ... -- Gz.: 5/34739 u. 5/34740 -- (drei Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über den Vater ... des Klägers zu 1) (Bundesamt 163/73991/80 u. VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83) und seine Mutter ... (Bundesamt 163/05174/84, VG Wiesbaden II E 5566/86 = 12 UE 2702/86 u. Landrat des Landkreises ... 5/34735 ) sowie auf die über seine Geschwister L ... (Bundesamt Tür-S-31469, VG Wiesbaden X/2 E 5620/83 u. Landrat des Landkreises ... 5/27885), A ... (Bundesamt Tür-T-11815 u. VG Wiesbaden I/1 E 5614/80) nebst Ehefrau H und Kind E (Bundesamt 163/05900/84, VG Wiesbaden II E 5455/86 = Hess. VGH 12 UE 2970/86 u. Landrat des Landkreises ... 5/28503), A ... (Bundesamt 163/05897/84, VG Wiesbaden II E 5438/86 = Hess. VGH 12 UE 2997/86 u. Landrat des Landkreises ... 5/32389 ) sowie H ... geführten Bundesamts-, Gerichts- und Ausländerbehördenakten, schließlich auf die über den Bruder G ... des Vaters des Klägers zu 1) (Bundesamt Tür-W-607 u. Landrat des Landkreises ... 5/21749) und auf die über die Ehefrau M des verstorbenen Cousins M ... der Mutter des Klägers zu 1) (Bundesamt Tür-S-25331) geführten Bundesamts- und Ausländerbehördenakten.

    Entsprechend stellen sich bei zusammenfassender Betrachtung die von dem Bruder A D des Klägers zu 1) in dessen Berufungsverfahren eingeführten Angaben derjenigen knapp 20 Wehrpflichtigen dar, die vor dem Militärputsch ihren Dienst geleistet haben; auch diese, deren Militärzeiten sich über einen Zeitraum von 1958 bis 1980 erstreckt haben, machen Benachteiligungen der genannten Art geltend, konnten aber jedenfalls eine Beschneidung erfolgreich abwehren (vgl. Bl. 177 bis 185 u. 191 bis 200 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Der Zeuge, der sich der Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt, das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe; dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort S beschnitten (Bl. 257 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Einem wurde vorgetäuscht, daß er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und beschnitten (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Hiervon ließen sich die Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten, daß sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (Bl. 249, 251, 253 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Einer der Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (Bl. 258 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Und nur ein einziger der sechs Zeugen hat ausgesagt, daß er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (Bl. 255 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Des weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung, sondern darüber hinaus davon berichtet, daß die übrigen ihnen bekannten christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für S von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86) und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt ca. 30 Christen (Bl. 253 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86) und für A von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit ca. 35 bzw. 45 bzw. 30 christliche Rekruten genannt (Bl. 248 f., 252 u. 256 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Einer der Zeugen hat ferner bekundet, daß er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern -- zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen -- sogar bei dem ranghöchsten Offizier in S über den Eingriff erfolglos beschwert habe (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86); ein anderer Zeuge hat angegeben, daß er sich bei seinem direkten Vorgesetzten ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten angemeldet habe (Bl. 249 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86), und ein dritter, daß er wegen Beleidigung seines direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (Bl. 255 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Diese Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, daß sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an höherer Stelle gesehen hätten, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten sei (Bl. 249 f., 251, 254 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86), und daß wegen der Kontrolle der Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (Bl. 247 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, daß selbst der ranghöchste Vorgesetzte am Standort S auf seine Beschwerde hin nicht tätig geworden sei (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86); andere haben angegeben, daß ihre Beschneidung nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän (Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (Bl. 251, 257 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in S auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der Türkei einen islamischen Einheitsstaat zu schaffen (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86), so bestätigt dies hinreichend deutlich, daß die Militärführung seit etwa September 1980 offenbar dem Laizismus nicht mehr hinreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (56.; 61.; 74. S. 4; 77., S. 5).

    Diese Feststellungen beruhen auf einer Gesamtschau der Angaben der Kläger zu 1) und 2) und ihrer Verwandten bzw. Verschwägerten (vgl. Bl. 207, 212 u. 214 d.A., Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469, Bl. 6 u. 21 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 23 f., 28 f. u. 32 ff. der Bundesamtsakte 163/05175/84, Bl. 15 u. 17 der Bundesamtsakte 163/05897/84, Bl. 35 der Bundesamtsakte 05900/84, Bl. 260 f. der Gerichtsakte VG Wiesbaden I/1 E 5614/80, Bl. 60 ff. der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83 sowie Bl. 163 f. u. 168 der Gerichtsakte 12 UE 2702/86 u. Bl. 136 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86) und auf Erkenntnissen, die aus den in das vorliegende Verfahren eingeführten Dokumenten (1., S. 117 f.; 38., S. 80, 92 u. 102; 70., S. 63; 76., S. 14) sowie aus einem früheren Berufungsverfahren herrühren (vgl. Hess. VGH, 13.05.1982 -- X OE 1131/81 -- ).

  • VGH Hessen, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86

    Asylanträge von Mitgliedern einer türkischen christlichen Familie

    Der am 22. Juni 1966 geborene A reiste am 29. Juni 1980 zusammen mit seinem Vater ins Bundesgebiet ein; auch sein Asylverfahren ist noch in der Berufungsinstanz rechtshängig (Hess.VGH 12 UE 2997/86).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Gz.: 163/05174/84 -- und die über die Klägerin zu 1) geführten Ausländerbehördenakten des Landrats des Landkreises Offenbach -- Gz.: 5/34735 -- (2 Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über den Ehemann bzw. Vater I D der Klägerinnen (Bundesamt 163/73991/80 u. VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83) sowie auf die über deren Kinder bzw. Geschwister I D nebst Familie (Bundesamt 163/05175/84, VG Wiesbaden II E 5475/86 = Hess.VGH 12 UE 2998/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/34739 u. 5/34740 ), L D (Bundesamt Tür-S-31469, VG Wiesbaden X/2 E 5620/83 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/27885), A D (Bundesamt Tür-T-11815 u. VG Wiesbaden I/1 E 5614/80) nebst Ehefrau H und Kind E (Bundesamt 163/05900/84, VG Wiesbaden II E 5455/86 = Hess.VGH 12 UE 2970/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/28503) sowie A D (Bundesamt 163/05897/84, VG Wiesbaden II E 5438/86 = Hess.VGH 12 UE 2997/86 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/32389 ) geführten Bundesamts-, Gerichts- und Ausländerbehördenakten, schließlich auf die über den Bruder G D des Ehemannes bzw. Vaters der Klägerinnen (Bundesamt Tür-W-607 u. Landrat des Landkreises Offenbach 5/21749) und auf die über die Ehefrau M des verstorbenen Cousins M D der Klägerin zu 1) (Bundesamt Tür-S-25331) geführten Bundesamts- und Ausländerbehördenakten.

    Entsprechend stellen sich bei zusammenfassender Betrachtung die von dem Sohn bzw. Bruder A D der Klägerinnen in dessen Berufungsverfahren eingeführten Angaben derjenigen knapp 20 Wehrpflichtigen dar, die vor dem Militärputsch ihren Dienst geleistet haben; auch diese, deren Militärzeiten sich über einen Zeitraum von 1958 bis 1980 erstreckt haben, machen Benachteiligungen der genannten Art geltend, konnten aber jedenfalls eine Beschneidung erfolgreich abwehren (vgl. Bl. 177 bis 185 u. 191 bis 200 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Der Zeuge, der sich der Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt, das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe; dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort Sarikamis beschnitten (Bl. 257 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Einem wurde vorgetäuscht, daß er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und beschnitten (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Hiervon ließen sich die Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten, daß sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (Bl. 249, 251, 253 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Einer der Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (Bl. 258 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Und nur ein einziger der sechs Zeugen hat ausgesagt, daß er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (Bl. 255 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Des weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung, sondern darüber hinaus davon berichtet, daß die übrigen ihnen bekannten christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für Sivas von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86) und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt ca. 30 Christen (Bl. 253 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86) und für Amazya von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit ca. 35 bzw. 45 bzw. 30 christliche Rekruten genannt (Bl. 248 f., 252 u. 256 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Einer der Zeugen hat ferner bekundet, daß er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern -- zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen -- sogar bei dem ranghöchsten Offizier in Sivas über den Eingriff erfolglos beschwert habe (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86); ein anderer Zeuge hat angegeben, daß er sich bei seinem direkten Vorgesetzten ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten angemeldet habe (Bl. 249 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86), und ein dritter, daß er wegen Beleidigung seines direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (Bl. 255 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Diese Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, daß sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an höherer Stelle gesehen hätten, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten Vorgesetzten einzuhalten sei (Bl. 249 f., 251, 254 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86), und daß wegen der Kontrolle der Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (Bl. 247 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, daß selbst der ranghöchste Vorgesetzte am Standort Sivas auf seine Beschwerde hin nicht tätig geworden sei (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86); andere haben angegeben, daß ihre Beschneidung nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän (Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (Bl. 251, 257 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86).

    Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in Sivas auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der Türkei einen islamischen Einheitsstaat zu schaffen (Bl. 247 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86), so bestätigt dies hinreichend deutlich, daß die Militärführung seit etwa September 1980 offenbar dem Laizismus nicht mehr hinreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (56.; 61.; 74. S. 4; 77., S. 5).

    Diese Feststellungen beruhen auf einer Gesamtschau der Angaben der Klägerin zu 1) und ihrer Verwandten (vgl. Bl. 163 f. u. 168 d.A., Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469, Bl. 6 u. 21 der Bundesamtsakte 163/73991/80, Bl. 23 f., 28 f. u. 32 ff. der Bundesamtsakte 163/05175/84, Bl. 15 u. 17 der Bundesamtsakte 163/05897/84, Bl. 35 der Bundesamtsakte 05900/84, Bl. 260 f. der Gerichtsakte VG Wiesbaden I/1 E 5614/80, Bl. 60 ff. der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83 sowie Bl. 136 f. der Gerichtsakte 12 UE 2997/86 u. Bl. 207 u. 212 der Gerichtsakte 12 UE 2998/86) und auf Erkenntnissen, die aus den in das vorliegende Verfahren eingeführten Dokumenten (1., S. 117 f.; 38., S. 80 u. 102; 70., S. 63; 76., S. 14) sowie aus einem früheren Berufungsverfahren herrühren (vgl. Hess. VGH, 13.05.1982 -- X OE 1131/81 -- ).

    Soweit die Klägerin zu 1) bei ihrer Vernehmung weiter bekundet hat, es habe in Gündükhanna fast jeden Tag Streit um das Wasser für die Baumwollfelder gegeben, eines Nachts sei ihr Obstgarten zerstört worden, außerdem seien 100.000 TL von der Familie erpreßt worden mit der Drohung, sie ansonsten für den Tod dreier Muslime verantwortlich zu machen, und schließlich sei der Familie das eigene Land in Gündükhanna einfach weggenommen worden (vgl. Bl. 164 ff. d.A.), reichen diese Angaben auch unter Einbeziehung der insoweit einschlägigen Bekundungen von Verwandten (vgl. Bl. 21 der Bundesamtsakte Tür-S-31469, Bl. 6 u. 29 der Bundesamtsakte 163-73991/80, Bl. 16 f. der Bundesamtsakte 163/05897/84, Bl. 260 der Gerichtsakte VG Wiesbaden I/1 E 5614/80, Bl. 61 f. der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5653/83 sowie Bl. 135 der Gerichtsakte 12 UE 2970/86, Bl. 137 der Gerichtsakte 12 UE 2997/86 u. Bl. 207 f., 210 ff. u. 214 der Gerichtsakten 12 UE 2998/86) nicht aus, um einen jeweils asylerheblichen Eingriff festzustellen.

  • VGH Hessen, 12.08.1991 - 12 UE 149/86

    Asylbegehren eines türkischen Staatsangehörigen syrisch-orthodoxen Glaubens -

    Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers im Juni 1980 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, NVwZ-RR 1988, 48, und 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 m.w.N., ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -A 12 S 573/81 -, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 - 11 OVG A 263/85 - a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 - 12.B/5074/79 -, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 - 18 A 10237/84 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -).

    Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 - , 04.07.1988 - 12 UE 25/86 - , 06.02.1989 - 12 UE 2584/85 - , 29.05.1989 - 12 UE 2586/85 - , 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - ).

    Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 - u. - 12 UE 2585/85 - , 30.05.1988 - 12 UE 2514/85 - , 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 - u. - 12 UE 767/85 - , 18.10.1988 - 12 UE 433/85 - , 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 - u. - 12 UE 2192/86 - , 04.12.1989 - 12 UE 2652/85 - sowie 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - ).

    Die in dem Berufungsverfahren 12 UE 2997/86 am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet (78.).

    Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in Agri, sondern auch in Sivas, Amazya und Sarikamis zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß - soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird - christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen können (Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -, 23.04.1990 - 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 - sowie 02.05.1990 - 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 -).

    Bei alledem bedarf es - zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat - derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb - trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle - seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt (Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -, 23.04.1990 - 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 - sowie 02.05.1990 - 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 -).

    Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es an genügend konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 - VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84 -u. 09.02.1987 - A 13 S 709/86 - OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85 u. 32/85 - OVG Hamburg, 10.06.1987 - Bf V 21/86 - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 18 A 10315/86 - Hess. VGH, u.a. 30.08.1984 - X OE 306/82 -, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 - NVwZ-RR 1988, 48, - 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 -, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 - sowie 23.04.1990 -12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -).

    Dem Kläger droht indessen zur Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr in seine Heimat zum derzeitigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische, nämlich an seine Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung im Rahmen des für ihn absehbar bevorstehenden Militärdienstes (Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 -, zuletzt 30.07.1990 - 12 UE 2572/85 - u. 08.10.1990 - 12 UE 2588/85 -).

    Da die Religionszugehörigkeit - wenn sie nicht ohnehin schon aus den Personalpapieren ersichtlich ist - zumindest beim gemeinsamen Duschen jedenfalls dadurch offenbart werden wird (77., S. 3), daß der Kläger nicht beschnitten ist, wird er während der Militärzeit seine nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können; dies gilt um so mehr, als nach den Bekundungen von einigen der im Verfahren 12 UE 2997/86 vernommenen Zeugen (78.) davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen.

  • VGH Hessen, 28.10.1991 - 12 UE 56/86

    Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten für das Kind eines

    Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers zu 1) im August 1980 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, NVwZ-RR 1988, 48, und 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - m.w.N., ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 - A 12 S 573/81 -, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 - 11 OVG A 263/85 - a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 - 12.B/5074/79 -, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 - 18 A 10237/84 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -).

    Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 - , 04.07.1988 - 12 UE 25/86 - , 06.02.1989 - 12 UE 2584/85 - , 29.05.1989 - 12 UE 2586/85 - , 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - ).

    Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 - u. - 12 UE 2585/85 - , 30.05.1988 - 12 UE 2514/85 - , 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 - u. - 12 UE 767/85 - , 18.10.1988 - 12 UE 433/85 - , 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 - u. - 12 UE 2192/86 - , 04.12.1989 - 12 UE 2652/85 - sowie 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - ).

    Die in dem Berufungsverfahren 12 UE 2997/86 am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet (78.).

    Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in Agri, sondern auch in Sivas, Amazya und Sarikamis zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß - soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird - christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen können (Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -, 23.04.1990 - 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 - sowie 02.05.1990 - 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 -).

    Bei alledem bedarf es - zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat - derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb -trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle - seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt (Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -, 23.04.1990 - 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 - sowie 02.05.1990 - 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 -).

    Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Besserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es an genügend konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 - VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84 - u. 09.02.1987 -A 13 S 709/86 - OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85 u. 32/85 - OVG Hamburg, 10.06.1987 - Bf V 21/86 - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 18 A 10315/86 - Hess. VGH, u.a. 30.08.1984 - X OE 306/82 -, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 - NVwZ-RR 1988, 48, - 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 -, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 - sowie 23.04.1990 -12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -).

    Dem Kläger zu 1) droht indessen zur Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr in seine Heimat zum derzeitigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische, nämlich an seine Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung im Rahmen des für ihn absehbar bevorstehenden Militärdienstes (Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 -, zuletzt 12.08.1991 -12 UE 149/86 -).

    Da die Religionszugehörigkeit - wenn sie nicht ohnehin schon aus den Personalpapieren ersichtlich ist - zumindest beim gemeinsamen Duschen jedenfalls dadurch offenbart werden wird (77., S. 3), daß der Kläger nicht beschnitten ist, wird er während der Militärzeit seine nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können; dies gilt um so mehr, als nach den Bekundungen von einigen der im Verfahren 12 UE 2997/86 vernommenen Zeugen (78.) davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen.

  • VGH Hessen, 30.07.1990 - 12 UE 2572/85

    Drohende politische Verfolgung eines syrisch-orthodoxen Christen im Falle der

    Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers im September 1979 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a) als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (b) (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, z.B. 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 -- sowie 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -- und 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 --, ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5074/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --).

    Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird sowohl durch die von dem erkennenden Senat in zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse als auch durch die im Verfahren 12 UE 2997/86 (Urt. vom 26.03.1990) übermittelten Angaben von türkischen Christen bestätigt, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen und sich hierzu im Rahmen einer Fragebogenaktion geäußert haben.

    Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Bl. 67 der Gerichtsakte 12 UE 243/86 und Hess. VGH, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- u. -- 12 UE 2585/85 -- , 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 -- , 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 -- u. -- 12 UE 767/85 -- , 18.10.1988 -- 12 UE 433/85 -- , 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- u. -- 12 UE 2192/86 -- , 04.12.1989 -- 12 UE 2652/85 -- sowie 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- ).

    Die in dem Berufungsverfahren (12 UE 2997/86) am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet (78.).

    Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in Agri, sondern auch in Sivas, Amazya und Sarikamis zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß -- soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird -- christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen können (Hess.VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 --, 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --).

    Bei alledem bedarf es -- zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat -- derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb -- trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle -- seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt (Hess.VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 --, 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 -- sowie 02.05.1990 -- 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 --).

    Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (32., S. 17 ff.), fehlt es an genügend konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 -- u. 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, u.a. 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 -- NVwZ-RR 1988, 48, -- 12 UE 1587/84 u. 12 UE 2585/85 --, 26.03.1990 -- 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -- sowie 23.04.1990 -- 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 --).

    Dem Kläger droht indessen zur Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr in seine Heimat zum derzeitigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische, nämlich an seine Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung im Rahmen des für ihn absehbar bevorstehenden Militärdienstes (Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 --, zuletzt 14.05.1990 -- 12 UE 62/86 --).

    Da die Religionszugehörigkeit -- wenn sie nicht ohnehin schon aus den Personalpapieren ersichtlich ist -- zumindest beim gemeinsamen Duschen jedenfalls dadurch offenbart werden wird (77., S. 3), daß der Kläger nicht beschnitten ist, wird er während der Militärzeit seine nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können; dies gilt um so mehr, als nach den Bekundungen von einigen der im Verfahren 12 UE 2997/86 vernommenen Zeugen (78.) davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen.

  • VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 28/86

    Asylklage türkischer Staatsangehöriger syrisch-orthodoxen Glaubens; politische

    Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger im September 1980 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, NVwZ-RR 1988, 48, und 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - m.w.N., ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 - A 12 S 573/81 -, u. OVG Lüneburg, 25.08.1986 - 11 OVG A 263/85 - a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 - 12.B/5074/79 -, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -, u. OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 - 18 A 10237/84 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -).

    Während einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich andere auf die Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 - (Abdruck S. 3), 04.07.1988 - 12 UE 25/86 - (Abdruck S. 3), 06.02.1989 - 12 UE 2584/85 - (Abdruck S. 3), 29.05.1989 - 12 UE 2586/85 - (Abdruck S. 3 u. 40), 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - (Abdruck S. 26)).

    Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen, wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 - (Abdruck S. 4 u. 34) u. - 12 UE 2585/85 - (Abdruck S. 4 u. 34 f.), 30.05.1988 - 12 UE 2514/85 - (Abdruck S. 5 u. 35 f.), 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 - (Abdruck S. 35) u. - 12 UE 767/85 - (Abdruck S. 37), 18.10.1988 - 12 UE 433/85 - (Abdruck S. 33 f.), 20.03.1989 - 12 UE 1705/85 - (Abdruck S. 5 u. 46 ff.) u. - 12 UE 2192/86 - (Abdruck S. 44 f.), 04.12.1989 - 12 UE 2652/85 - (Abdruck S. 39) sowie 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 - (Abdruck S. 5)).

    Die in dem Berufungsverfahren (12 UE 2997/86) am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet (78.).

    Wenn nach alledem nunmehr davon auszugehen ist, daß es nicht nur in A, sondern auch in S, A und S zu Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von nahezu allen zu einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so vermag der Senat jedenfalls in bezug auf diese Standorte und auch für die Zukunft eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür nicht (mehr) zu verneinen, daß - soweit eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wird - christliche Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten mindestens derart unter Druck gesetzt werden, daß sie einer Beschneidung regelmäßig nicht ausweichen können (Hess.VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -, 23.04.1990 - 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 - sowie 02.05.1990 - 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 -).

    Bei alledem bedarf es - zumal keiner der Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt oder die Einholung weiterer Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen substantiiert beantragt hat - derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen; denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen steht fest, daß gegenwärtig nicht (mehr) davon die Rede sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich das pflichtwidrige Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb - trotz Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem Machtbereich auftretenden Vorfälle - seine asylrechtliche Verantwortlichkeit entfällt (Hess.VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2702/86, 12 UE 2970/86, 12 UE 2997/86 u. 12 UE 2998/86 -, 23.04.1990 - 12 UE 2579/85, 12 UE 2581/85 u. 12 UE 61/86 - sowie 02.05.1990 - 12 UE 1078/84, 12 UE 1116/84 u. 12 UE 2784/87 -).

    Dem Kläger zu 3) droht indessen zur Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr in seine Heimat zum derzeitigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische, nämlich an seine Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung im Rahmen des für ihn absehbar bevorstehenden Militärdienstes (Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 -, siehe auch 12.08.1991 - 12 UE 149/86 -, ständige Rechtsprechung).

    Da die Religionszugehörigkeit - wenn sie nicht ohnehin schon aus den Personalpapieren ersichtlich ist - zumindest beim gemeinsamen Duschen jedenfalls dadurch offenbart werden wird (77., S. 3), daß der Kläger zu 3) nicht beschnitten ist, wird er während der Militärzeit seine nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können; dies gilt um so mehr, als nach den Bekundungen von einigen der im Verfahren 12 UE 2997/86 vernommenen Zeugen (78.) davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen.

  • VGH Hessen, 02.05.1990 - 12 UE 1116/84

    Asylrecht Türkei - Armenier; Wehrdienst

    Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird bestätigt durch die Erkenntnisse, die der erkennende Senat in zahlreichen Berufungsverfahren von solchen türkischen Christen gewonnen hat, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben (Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 --).

    Entsprechend stellen sich bei zusammenfassender Betrachtung die in das Verfahren 12 UE 2997/86 eingeführten Angaben derjenigen knapp 20 Wehrpflichtigen dar, die vor dem Militärputsch ihren Dienst geleistet haben; auch diese, deren Militärzeiten sich über einen Zeitraum von 1958 bis 1980 erstreckt haben, machen Benachteiligungen der genannten Art geltend, konnten aber jedenfalls eine Beschneidung erfolgreich abwehren.

    Diese Bewertung gilt nicht nur für die syrisch-orthodoxen Christen (vgl. dazu Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- m.w.N.), sondern auch für die Armenier.

    Die in einem Verfahren des Senats (12 UE 2997/86 = Dok. 78.) am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet.

    Insoweit stellt sich die Situation bei den Armeniern nicht anders dar als bei den Syrisch-Orthodoxen (zu letzteren vgl. zuletzt Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 --, 12 UE 2702/86 --, -- 12 UE 2970/86 -- u. -- 12 UE 2998/86 --).

    Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amts (72.) sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 -- u. 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- BfV 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10.315/86 --; st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt z.B. 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 --).

    Da aus seinen Personalpapieren die Religionszugehörigkeit ersichtlich (36.; 41., S. 7; 74., S. 3; 77., S. 3) und darüber hinaus zumindest beim gemeinsamen Duschen offenbar werden wird (77., S. 3), daß der Kläger nicht beschnitten ist, wird er während der Militärzeit seine nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können; dies gilt um so mehr, als nach den Bekundungen von einigen der im Verfahren 12 UE 2997/86 vernommenen Zeugen (78.) davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen.

  • VGH Hessen, 02.05.1990 - 12 UE 1078/84

    Armenischer Christ; Verfolgung nach Rückkehr in die Türkei; Heranziehung zum

    Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird bestätigt durch die Erkenntnisse, die der erkennende Senat in zahlreichen Berufungsverfahren von solchen türkischen Christen gewonnen hat, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben (Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 --).

    Entsprechend stellen sich bei zusammenfassender Betrachtung die in das Verfahren 12 UE 2997/86 eingeführten Angaben derjenigen knapp 20 Wehrpflichtigen dar, die vor dem Militärputsch ihren Dienst geleistet haben; auch diese, deren Militärzeiten sich über einen Zeitraum von 1958 bis 1980 erstreckt haben, machen Benachteiligungen der genannten Art geltend, konnten aber jedenfalls eine Beschneidung erfolgreich abwehren.

    Diese Bewertung gilt nicht nur für die syrisch-orthodoxen Christen (vgl. dazu Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 -- m.w.N.), sondern auch für die Armenier.

    Die in einem Verfahren des Senats (12 UE 2997/86 = Dok. 78.) am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet.

    Insoweit stellt sich die Situation bei den Armeniern nicht anders dar als bei den Syrisch-Orthodoxen (zu letzteren vgl. zuletzt Hess. VGH, 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 --, 12 UE 2702/86 --, -- 12 UE 2970/86 -- u. -- 12 UE 2998/86 --).

    Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amts (72.) sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 -- u. 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- BfV 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10.315/86 --; st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt z.B. 26.03.1990 -- 12 UE 2997/86 --).

    Da aus seinen Personalpapieren die Religionszugehörigkeit ersichtlich (36.; 41., S. 7; 74., S. 3; 77., S. 3) und darüber hinaus zumindest beim gemeinsamen Duschen offenbar werden wird (77., S. 3), daß der Kläger nicht beschnitten ist, wird er während der Militärzeit seine nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können; dies gilt um so mehr, als nach den Bekundungen von einigen der im Verfahren 12 UE 2997/86 vernommenen Zeugen (78.) davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen.

  • VGH Hessen, 08.10.1990 - 12 UE 2588/85

    Individuelle politische Verfolgung wehrpflichtiger armenischer Christen in der

    Im Falle der Rückkehr sei er hierzu verpflichtet und unterläge hierbei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit, die von den im Verfahren 12 UE 2997/86 vernommenen Zeugen berichtet worden seien und bei denen es sich um dem türkischen Staat zurechenbare asylerhebliche Eingriffe handele.

    Diese Einschätzung der damaligen Situation christlicher Wehrpflichtiger wird bestätigt durch die Erkenntnisse, die der erkennende Senat in zahlreichen Berufungsverfahren von solchen türkischen Christen gewonnen hat, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben (Ness. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 -).

    Entsprechend stellen sich bei zusammenfassender Betrachtung die in das Verfahren 12 UE 2997/86 eingeführten Angaben derjenigen knapp 20 Wehrpflichtigen dar, die vor dem Militärputsch ihren Dienst geleistet haben; auch diese, deren Militärzeiten sich über einen Zeitraum von 1958 bis 1980 erstreckt haben, machen Benachteiligungen der genannten Art geltend, konnten aber jedenfalls eine Beschneidung erfolgreich abwehren."- Danach kann schon nicht festgestellt werden, daß seiner zeitpraktisch jeder christliche Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatte, die nicht nur als Beeinträchtigungen, sondern auch als ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG,10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 79, 315 = EZAR 201Nr. 20).

    Die in einem Verfahren des Senats (12 UE 2997/86 = Dok. 78.) am 22. März 1990 vernommenen sechs Zeugen haben ähnliches bekundet.

    Insoweit stellt sich die Situation bei den Armeniern nicht anders dar als bei den Syrisch-Orthodoxen (zu letzteren vgl. etwa Hess. VGH, 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 -, 12 UE 2702/86 -, - 12 UE 2970/86 - u. - 12 UE 2998/86 -).

    Denn nach einer aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amts (72.) sind keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 - VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84 - u. 09.02.1987 - A 13 S 709/86 - OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85 u. 32/85 - OVG Hamburg, 10.06.1987 - BfV 21/86 - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 - 18 A 10.315/86 - st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt z.B. 26.03.1990 -12 UE 2997/86 -).

    Da aus seinen Personalpapieren die Religionszugehörigkeit ersichtlich ist (36.; 41., S. 7; 74., S. 3; 77., S. 3) und darüber hinaus zumindest beim gemeinsamen Duschen offenbar werden wird (77., S. 3), daß der Kläger nicht beschnitten ist, wird er während der Militärzeit seine nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen können; dies gilt um so mehr, als nach den Bekundungen von einigen der im Verfahren 12 UE 2997/86 vernommenen Zeugen (78.) davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen gesondert festgestellt zu werden pflegen.

  • VGH Hessen, 02.05.1990 - 12 UE 2784/87

    Asylrecht Türkei - Armenier; Wehrdienst

  • VGH Hessen, 07.05.1990 - 12 UE 55/86

    Asylrechtsrelevante Verfolgung syrisch-orthodoxer Christen aus der Türkei beim

  • VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 3002/86

    Asylrecht Türkei - syrisch-orthodoxe Christen

  • VGH Hessen, 07.05.1990 - 12 UE 54/86

    GRUPPENVERFOLGUNG; MINDERJÄHRIGER; NACHFLUCHTGRUND; SYRISCH-ORTHODOXER; TÜRKEI;

  • VGH Hessen, 07.05.1990 - 12 UE 243/86

    Asyl - syrisch-orthodoxer Christ; Heranziehung zum Wehrdienst; Zwangsbeschneidung

  • VGH Hessen, 07.05.1990 - 12 UE 244/86

    Asyl - syrisch-orthodoxer Christ; Heranziehung zum Wehrdienst; Zwangsbeschneidung

  • VGH Hessen, 23.04.1990 - 12 UE 2581/85

    Zur asylrechtsrelevanten Verfolgung syrisch-orthodoxer Christen insbesondere

  • VGH Hessen, 23.04.1990 - 12 UE 2579/85

    Syrisch-orthodoxer Christ - zur Verfolgung bei Rückkehr in die Türkei;

  • VGH Hessen, 23.03.1998 - 12 UE 2918/96

    "Durchentscheiden" des Gerichts nach rechtsfehlerhafter Ablehnung der

  • VGH Hessen, 04.11.1991 - 12 UE 3172/86

    Zur politischen Verfolgung syrisch-orthodoxer Minderheiten in der Türkei;

  • VGH Hessen, 11.07.1994 - 12 UE 1220/93

    Keine Gruppenverfolgung der christlichen Minderheit in der Türkei; Bejahung der

  • VGH Hessen, 14.08.1995 - 12 UE 2496/94

    Türkei: zur Verfolgung der Angehörigen der syrisch-orthodoxen

  • VGH Hessen, 21.09.1992 - 12 UE 1990/91

    Situation eines syrisch-orthodoxen Christen türkischer Staatsangehörigkeit im

  • VGH Hessen, 23.04.1990 - 12 UE 61/86

    Asylrecht Türkei - Syrisch-orthodoxe Christen

  • VGH Hessen, 30.09.1991 - 12 UE 2333/86

    Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 2 J: 1990 im

  • VGH Hessen, 18.06.1990 - 12 UE 162/87

    Asylrecht Türkei - syrisch-orthodoxe Christen; Wehrdienst

  • VGH Hessen, 14.05.1990 - 12 UE 151/86

    Syrisch-orthodoxe Christen - Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei -

  • VGH Hessen, 07.05.1990 - 12 UE 615/89

    Asyl - syrisch-orthodoxe Christen; Türkei; Gruppenverfolgung

  • VGH Hessen, 24.02.1992 - 12 UE 2735/86

    Überprüfung der Voraussetzungen des AuslG § 51 Abs 1 J: 1990; Gewährung von

  • VGH Hessen, 15.07.1991 - 12 UE 4006/88

    Asylrecht - politische Verfolgung - syrisch-orthodoxer Christ in der Türkei -

  • VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85

    Zum Prüfungsumfang eines Asylantrages durch das Gericht - insbesondere im

  • VGH Hessen, 14.05.1990 - 12 UE 62/86

    Syrisch-orthodoxer Christ - Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei - drohende

  • VGH Hessen, 01.11.1993 - 12 UE 680/93

    Christinnen in der Türkei: Beachtung familiären Zusammenlebens im Rahmen der

  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 12 UE 1847/89

    Politisches Asyl für weibliche türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen

  • VGH Hessen, 15.07.1991 - 12 UE 30/86

    Asylrecht - Abschiebungsschutz nach AuslG § 51 - Familienasyl nach AsylVfG § 7a

  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 12 UE 1472/90

    Zur Verfolgungssituation für syrisch-orthodoxe Christinnen in der Türkei -

  • VGH Hessen, 30.07.1990 - 12 UE 2651/85

    Türkische Staatsangehörige christlich-orthodoxen Glaubens - Gefahr der Entführung

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.1992 - A 12 S 1416/90

    Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für

  • VGH Hessen, 02.12.1991 - 12 UE 3485/88

    Politische Verfolgung von Jeziden in der Türkei; Familienasyl

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1991 - A 12 S 1786/90

    Zur Frage der Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1991 - A 12 S 1559/90

    Zur Einschätzung der Situation für syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei

  • VGH Hessen, 04.05.1993 - 12 UZ 530/93

    Zulassung der Berufung in Asylverfahren, hier: prozeßordnungswidrige Ablehnung

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